Seit Januar 2020 ist es in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen möglich, ein 125er Motorrad mit dem Autoführerschein (Klasse B) zu fahren. Diese Regelung, bekannt als B196, ermöglicht es Autofahrern, Leichtkrafträder der Klasse A1 ohne zusätzliche Führerscheinprüfung zu fahren.
Was ist die B196-Regelung?
Die B196-Regelung erlaubt es Inhabern des Autoführerscheins der Klasse B, Leichtkrafträder mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³ und einer Motorleistung von maximal 11 kW (15 PS) zu fahren. Eine eigene Führerscheinprüfung ist nicht mehr nötig. Damit setzte sich Verkehrsminister Andreas Scheuer mit seinen Plänen durch, obwohl Experten im Vorfeld strengere Kriterien gefordert hatten.
Voraussetzungen für die B196-Erweiterung
Die Einbindung des A1-Führerscheins (125er) in die Pkw-Fahrerlaubnis ist an bestimmte Auflagen gebunden:
- Mindestalter: 25 Jahre
- Besitz des Führerscheins Klasse B seit mindestens 5 Jahren
- Absolvierung von neun Unterrichtseinheiten zu je 90 Minuten (vier Theorie und fünf Praxis) in einer Fahrschule
Nach der Teilnahme an der Fahrerschulung stellt die Fahrschule eine entsprechende Bescheinigung aus. Es ist demnach KEINE theoretische und auch KEINE praktische Prüfung erforderlich. Mit der Bescheinigung kann ein neuer Führerschein beantragt werden, in welchem die Schlüsselziffer 196 eingetragen wird: Der behördliche Vermerk, dass ein Motorrad mit 125 ccm Hubraum gefahren werden darf.
Kosten der B196-Erweiterung
Die Kosten für die Erweiterung des Autoführerscheins um die Schlüsselzahl 196 variieren je nach Fahrschule und Region. In der Regel liegen die Kosten zwischen 500 und 900 Euro. Hinzu kommen etwa 40 bis 50 Euro Gebühren für den neuen Führerschein bei der Führerscheinstelle. Von der Fahrschule gibt es dann einen Ausbildungsnachweis, mit dem bei der Führerscheinstelle - neues Passbild nicht vergessen - ein neuer Führerschein beantragt werden muss.
Was darf mit der B196-Erweiterung gefahren werden?
Mit der B196-Erweiterung dürfen Leichtkrafträder und -roller gefahren werden, die folgende Kriterien erfüllen:
- Maximal 125 cm³ Hubraum
- Maximale Leistung von 11 kW (15 PS)
- Bei voller Leistung nicht leichter als 110 Kilo (maximal 0,1 kW/kg), Dreiräder bis zu 15 kW (20 PS)
Diese Fahrzeuge können eine Höchstgeschwindigkeit von mehr als 100 km/h erreichen. Wer sich mit der Erweiterung B 196 für ein Elektromotorrad entscheidet, der kann legal bis zu 59 PS abrufen.
Geltungsbereich der B196-Regelung
Wichtig: Die B196-Führerscheinerweiterung gilt nur für Deutschland. Das Recht, mit Klasse B 196 Leichtkrafträder und -roller zu fahren, ist noch auf Deutschland beschränkt. Bisher darf noch nicht einmal in Italien damit gefahren werden. Und das, obwohl die italienische Klasse B die125er ohne jegliche Auflagen einschließt.
Erfolg der neuen Regelung
Die Bilanz des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) nach den ersten Jahren zeigt, dass der B196-Schein sehr gefragt ist. Zum Stichtag 1. Januar 2022 wurden bereits mehr als 130.000 B196-Berechtigungen erworben. Im ersten Jahr (2020) nutzten bereits 77.823 Autofahrer die Möglichkeit zur Erweiterung ihres Führerscheins.
Schon seit einiger Zeit lässt sich ein regelrechter Boom für 125er Motorräder erkennen. Also ein motorisiertes Zweirad, das über maximal 125 ccm Hubraum verfügt. Biker, die bislang nur einen AM-Führerschein besaßen, können nun mit dem „A1“ endlich ein Motorrad mit ordentlich Power fahren können. Das alleine erklärt aber noch nicht die hohen Verkaufszahlen der 125ccm Motorräder.
Bereits 2020 verzeichnete das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) eine Rekordsteigerung bei der Zulassung von Krafträdern bis 125 cm³ Hubraum. Waren es 2019 noch 34.393, stiegen die Neuzulassungen 2020 mit 66.837 auf fast das Doppelte an. In den folgenden drei Jahren zeichnete sich ein leichter Abwärtstrend ab, mit 61.415 bewegen sich die Neuzulassungen 2023 jedoch nach wie vor auf einem wesentlich höheren Niveau als vor der Regelung zur B196-Erweiterung.
Kritik und Zustimmung zur B196-Regelung
Das Motorradfahren mit Autoführerschein zu ermöglichen stieß im Vorfeld weitestgehend auf scharfe Ablehnung und Empörung. Unter anderem warnten Fahrschulen, Ärzt:innen und Verkehrsexpert:innen vor den Gefahren, die von ungeübten Motorradfahrenden ausgehen würden, und prognostizierten steigende Unfallzahlen. Autofahrende seien nicht darin geübt, mit Motorrädern umzugehen.
Zustimmung, das 125er-Fahren mit Autoführerschein zu erlauben, kam von der FDP und dem Industrie-Verband Motorrad (IVM). Mit zusätzlichen Fahrstunden könne man Autofahrer:innen durchaus zutrauen, ein motorisiertes Zweirad mit 15 PS (11 kW) "sicher und verantwortlich" zu steuern.
Aufstiegsmöglichkeiten zum Motorradführerschein?
Wer auf den Geschmack kommt und auf größere Bikes umsteigen will, muss dann allerdings eine Motorradfahrausbildung von der Pike auf machen. Denn anders als beim A1-Führerschein, der bereits mit 16 Jahren gemacht werden kann, ist bei B 196 kein vereinfachter Aufstieg in die Motorradführerscheine A2 und A möglich.
Versicherung einer 125er
Aus den Auflagen für die B-196-Fahrlizenz für Leichtkrafträder und -roller ergibt sich schon ein Spareffekt bei der Fahrzeugversicherung. Denn anders als die 16-jährigen A1-Fahranfänger stellen die über 25-Jährigen mit Fahrerfahrung im Pkw ein deutlich geringeres Risiko für die Versicherungen dar. Laut einer Vergleichsrechnung der Allianz Versicherung kostet die günstigste Haftpflichtversicherung beispielsweise für eine Honda CBR 125 jährlich etwa 47 Euro und die teuerste etwa 70 Euro.
Für 125er mit nicht mehr als 11 kW (15 PS) wird keine Kfz-Steuer erhoben.
Zusammenfassung der wichtigsten Punkte
Hier eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte zur B196-Regelung:
- Mit dem Autoführerschein (Klasse B) können unter bestimmten Voraussetzungen 125er Motorräder gefahren werden.
- Mindestalter: 25 Jahre, Führerscheinbesitz Klasse B seit mindestens 5 Jahren.
- Erforderlich ist eine Fahrerschulung, aber keine Prüfung.
- Die B196-Erweiterung gilt nur in Deutschland.
- Kein vereinfachter Aufstieg zu höheren Motorradführerscheinen möglich.
Tabelle: Führerscheinklassen bei Motorrädern
| Führerscheinklasse | Was darf gefahren werden? | Alter |
|---|---|---|
| A | Alle zwei- und dreirädrigen Fahrzeuge | ab 20 (bei Vorbesitz der Klasse 2; mindestens 2 Jahre) |
| A1 | Krafträder mit einem Hubraum von bis zu 125 ccm und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW | ab 16 |
| A2 | Krafträder bis 35 kW; Motorleistung ohne Hubraumbegrenzung | ab 18 |
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