Ist ein Fahrrad so abgestellt, dass es auf ein parkendes Auto fällt und dieses beschädigt wird, kann das zu Schadensersatz gegenüber dem Fahrradbesitzer führen. Ist es zu einer Beschädigung eines ebenso ordnungsgemäß parkenden Pkw durch ein umgekipptes Fahrrad gekommen, führt das aber noch nicht automatisch zur Haftung des Fahrradbesitzers.
Die Entscheidung des Amtsgerichts München
Das Amtsgericht München hat eine Klage eines Pkw-Halters gegen den Besitzer des Fahrrades abgewiesen, da dem Fahrradfahrer nicht nachgewiesen werden konnte, dass er sein Fahrrad so abgestellt hat, dass es beim Umfallen zu einer Beschädigung des Pkw hat kommen können. Es könne nicht ausgeschlossen werde könne, dass ein anderer Fahrradfahrer die Position des abgestellten Fahrrades verändert habe.
Die Beweispflicht für das den Pkw gefährdende Abstellen des Fahrrades durch den Fahrradbesitzer trifft den Geschädigten. Für die Haftung des Fahrradfahrers muss also sein Verschulden nachgewiesen werden. Gelingt dies muss der Fahrradbesitzer allerdings mit empfindlichen Schadenssummen rechnen, denn selbst Kratzer im Lack des Pkw führen zu hohen Reparaturkosten.
Dass nicht immer ein Fahrradfahrer dafür haftet, wenn ein abgestelltes Velo auf ein geparktes Auto fällt, zeigt ein aktuelles Gerichtsurteil. Stürzt ein ordnungsgemäß auf einem Bürgersteig abgestelltes Fahrrad auf ein danebenstehendes Auto, so ist es Sache des Fahrzeugbesitzers zu beweisen, dass der Fahrradfahrer für den Vorfall verantwortlich ist.
Denn eine Gefährdungshaftung für Fahrräder scheidet aus. Das geht aus einem jüngst veröffentlichten Urteil des Amtsgerichts München hervor (Az.: 261 C 8956/13).
Der Fall einer Münchnerin
Die Fahrzeugbesitzerin hatte ihren Pkw am Rande der Maximilianstraße in München geparkt. Als sie ein paar Stunden später zurückkam, stellte sie fest, dass ein Fahrrad auf den rechten Kotflügel ihres Autos gefallen war. Für die Beschädigungen machte sie den Besitzer des Velos verantwortlich. Denn schließlich müsse ein Fahrrad so abgestellt werden, dass eine Beschädigung von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen sei.
Ein Fahrradfahrer habe daher einen angemessenen Sicherheitsabstand zu geparkten Fahrzeugen zu wahren. Der Besitzer des Fahrrades wies die Forderung auf Zahlung der Reparaturkosten in Höhe von mehr als 1.700 Euro als unbegründet zurück. Denn er habe beim Abstellen seines Zweirades einen ausreichenden Sicherheitsabstand zu dem geparkten Fahrzeug eingehalten.
Was während der Zeit, als er zu Fuß unterwegs war, geschehen sei, entziehe sich seiner Kenntnis. Die Autobesitzerin klagte ihre Schadenersatzforderung vor dem Münchener Amtsgericht ein. Dort erlitt sie jedoch eine Niederlage.
Keine Gefährdungshaftung für Fahrräder
Wird durch ein abgestelltes Fahrrad eine Person verletzt oder ein Gegenstand beschädigt, so ist der Besitzer des Fahrrades zwar grundsätzlich zum Schadenersatz verpflichtet. Nach Ansicht des Gerichts hat ein Geschädigter in so einem Fall aber ein Verschulden des Fahrradeshalters nachzuweisen.
Denn eine Gefährdungshaftung, wie sie für Kraftfahrzeuge gilt, gibt es für Fahrräder nicht. Einen solchen Nachweis ist die Klägerin jedoch schuldig geblieben. Denn allein die Tatsache, dass der Beklagte sein Fahrrad auf dem Gehweg abgestellt hat, reicht nicht als Indiz dafür aus, dass er für die Beschädigung des Autos verantwortlich ist.
Sofern nämlich dabei das Gebot der Rücksichtnahme gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern gemäß Paragraf 1 Absatz 2 StVO (Straßenverkehrsordnung) gewahrt wird, ist das Abstellen eines Fahrrades auf einem Gehweg grundsätzlich erlaubt. Dass der beklagte Radfahrer gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen hat, konnte ihm die Klägerin nach Ansicht des Gerichts nicht nachweisen.
„Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Dritter das Fahrrad des Beklagten aus einer gesicherten Position entfernt hat, um zum Beispiel Platz für das eigene Velo zu schaffen“, so das Gericht. Die Klage wurde daher als unbegründet zurückgewiesen.
Unterschiedliche Rechtsauffassungen
Die Frage der Verantwortung von Fahrradfahrern für Schäden, die durch ihr abgestelltes Velo verursacht werden, ist in der Rechtsprechung umstritten. So ist zum Beispiel das Amtsgericht Düsseldorf (Az.: 45 C 8793/11) in einem vergleichbaren Fall von einer Haftungsverpflichtung eines Radlers ausgegangen.
Das Landgericht Tübingen hatte hingegen im Fall eines aus ungeklärten Gründen umgestürzten Motorrades zugunsten dessen Halter entschieden. Dies zeigt, dass auch für Radfahrer eine Privathaftpflicht-Versicherung notwendig ist - und zwar im doppelten Sinn: Zum einen deckt eine derartige Police Schadenersatz-, aber auch Schmerzensgeld-Forderungen eines Dritten, die durch ein fahrlässiges Handeln des Versicherten entstanden sind, ab, wenn die Ansprüche gerechtfertigt sind.
Zum anderen wehrt die Versicherung ungerechtfertigte - wie im geschilderten Fall -, aber auch zu hohe Forderungen ab.
Verkehrssicherungspflichten und Haftung
Wer ein Fahrrad abstellt, hat grundsätzlich dafür Sorge zu tragen, dass hiervon keine Gefahr für das Eigentum anderer ausgeht (LG Hannover, Urteil vom 08.10.1998, Az.: 3 S 158/98). Dies folgt aus den allgemeinen Grundsätzen über das Bestehen von Verkehrssicherungspflichten, wonach derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle gleich welcher Art für Dritte schafft oder andauern lässt, diejenigen Vorkehrungen zu treffen hat, die erforderlich und ihm zumutbar sind, um eine Schädigung Dritter möglichst zu verhindern (Sprau in Palandt, Kommentar zum BGB, 74. Auflage 2015, § 823 Rn.46).
Ein umstürzendes Fahrrad kann Schäden am Eigentum Dritter verursachen; dies zeigt der vorliegende Fall eindrücklich. Soweit das AG Lichtenberg (Urteil vom 28.06.2006, Az.: 14 C 120/06) dies anders sieht, folgt die Kammer dem nicht. Auch insofern schließt sich die Kammer den Feststellungen des Amtsgerichts an.
Das Amtsgericht Lichtenberg argumentiert in erster Linie damit, dass von abgestellten Fahrrädern keine große Gefahr ausgehe. Die bloße Möglichkeit, dass ein Dritter mit einem abgestellten Fahrrad fremdes Eigentum verletze, liege nicht so nahe, dass es jedem Fahrradfahrer zuzumuten sei, sich jeweils eine Möglichkeit zu suchen, sein Fahrrad anzuschließen.
Dies ist vor dem Hintergrund, dass im vorliegenden Fall ein Schaden von über 1.000,00 EUR entstanden ist, nicht überzeugend. 1.000,00 EUR sind entgegen der von der Beklagten in der Berufungsbegründung vertretenen Ansicht kein kleiner Betrag; es handelt sich vielmehr um einen Schaden, der deutlich über die Bagatellgrenze hinausgeht.
Die Beklagte hat die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht auch verletzt, als sie ihr Fahrrad neben den Fahrradständer stellte, ohne es auch daran anzuketten. Direkt neben dem Fahrradständer ist die Straße, an der Autos parken dürfen; dies ist auf den zur Akte gereichten Lichtbildern gut erkennbar.
Die Gefahr, dass das Fahrrad auf ein ordnungsgemäß parkendes Fahrzeug fallen könnte, war ohne Weiteres ersichtlich. Soweit sie in der Berufungsbegründung behauptet, sie habe in der Vergangenheit mehrfach ihr Fahrrad so wie im vorliegenden Fall erfolgt abgestellt, ohne dass etwas passiert sei, viele Kölner täten dies, entlastet sie das nicht.
Dass ungesichert abgestellte Fahrräder umfallen können, ist allgemein bekannt. Allein die Tatsache, dass - ihren Vortrag unterstellt - das Fahrrad in der Vergangenheit nicht umgefallen ist, führt nicht dazu, dass sie davon ausgehen durfte, dass das Fahrrad nicht umfallen könnte. Die Behauptung, in Köln stellten viele Fahrradfahrer ihr Fahrrad neben einem fest installierten Fahrradständer auf der zur Fahrbahn gewandten Seite ab, ist bereits zu pauschal und unsubstantiiert, um zu einer Entlastung führen zu können.
Der am Fahrzeug der Klägerin eingetretene Schaden ist auch adäquat kausal auf die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zurückzuführen. Die von der Beklagten vertretene Ansicht, die Tatsache, dass das Fahrrad zunächst ein paar Tage „ohne Unfall“ dort stand, müsse bedeuten, dass ein Dritter das Fahrrad umgestoßen habe, überzeugt die Kammer nicht.
Es könnte auch ein Windstoß gewesen sein, der das Fahrrad zum Umfallen brachte. Der Vortrag zum möglichen Drittverschulden ist rein pauschal und zu vage. Er liefert keinen tatsächlichen Anhaltspunkt für ein Fremdverschulden, sondern zeigt lediglich die (abstrakte) Möglichkeit auf, dass ein Dritter das Fahrrad umgestoßen haben könnte. Dies jedoch entlastet die Beklagte nicht.
Mitverschulden des Geschädigten
Da die Klägerin persönlich das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt nicht selbst nutzte, käme ein Mitverschulden nur dann in Betracht, wenn man ihr ein Verschulden des Zeugen T zurechnen müsste. Dies könnte nur über §§ 254 Abs. 2 S. 2, 278 BGB oder über eine erhöhte Betriebsgefahr wegen Fahrerverschuldens erfolgen (vgl.
Der Zeuge T war kein Erfüllungsgehilfe der Klägerin, sodass eine Zurechnung über § 278 BGB ausscheidet. Auch eine erhöhte Betriebsgefahr des Fahrzeugs bestand nicht, da es ordnungsgemäß geparkt war. Schließlich bestehen auch keine Anhaltspunkte für ein Verschulden des Zeugen T, welches anspruchsmindernd zu berücksichtigen wäre.
Zwar kann auch bei der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten ein Mitverschulden des Geschädigten zu berücksichtigen sein (vgl. Grüneberg, a.a.O., Rn.24ff.). Im vorliegenden Fall war allerdings die Gefahr für den Zeugen T nicht ohne weiteres ersichtlich.
Das Fahrrad der Beklagten befand sich direkt an einem Fahrradständer. Bei flüchtigem Blick - und mehr ist nicht zu verlangen - durfte der Zeuge davon ausgehen, dass das Fahrrad ordnungsgemäß befestigt war. Er musste insbesondere nicht kontrollieren, ob die Beklagte das Fahrrad auch angekettet hatte.
Etwas anderes würde dann gelten, wenn das Fahrrad völlig frei, d.h. ohne fest installierten Fahrradständer, auf der Straße gestanden hätte. Dann hätte sich auch dem Zeugen T die Gefahr des Umkippens aufgedrängt. Für den konkreten Fall gilt dies jedoch gerade nicht.
Parken von Fahrrädern im öffentlichen Raum
Fahrräder dürfen auf Gehwegen und öffentlichen Plätzen stehen. Städte und Kommunen können keine Parkverbote für Fahrräder erlassen, und sie dürfen sie nicht ohne triftigen Grund entfernen. Das Parken von Fahrrädern zählt zum Gemeingebrauch öffentlicher Straßen. Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) kennt keine speziellen Parkverbote für Fahrräder.
Auf Gehwegen dürfen Fahrräder stehen, solange Menschen zu Fuß oder im Rollstuhl durch sie nicht behindert werden. Gerichte haben in mehreren Urteilen die Rechte von Fahrradfahrenden gestärkt.
Rechtliche Grundlagen zum Fahrradparken
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass Fahrradparkverbotsschilder in Fußgängerbereichen nicht beachtet werden müssen (BVerwG, 3 C 29.03). Auch am rechten Fahrbahnrand dürfen Fahrräder längs parken, müssen bei Dunkelheit aber beleuchtet sein (finde ich noch unverständlich, es geht ja vermutlich darum, dass die Straße beleuchtet sein muss, z. B. Fahrräder unter einer Straßenlaterne stehen, sie leuchten ja nicht von sich aus).
Das Oberverwaltungsgericht Hamburg bestätigte, dass auch das Abstellen von Mieträdern zum Gemeingebrauch gehört, wenn die Fahrräder betriebsbereit und nur vorübergehend abgestellt sind (OVG Hamburg, 2 Bs 82/09). Anders verhält es sich mit Schrotträdern oder Fahrrädern mit so großen Werbetafeln, dass man sie nicht mehr als Verkehrsmittel nutzen kann - hier gilt der Gemeingebrauch nicht mehr.
Wann Städte Fahrräder entfernen dürfen
Eine Stadt darf Fahrräder nicht einfach entfernen, nur weil sie das Stadtbild stören. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschied in einem Fall, dass eine „optische Belästigung“ kein ausreichender Grund ist, um ein Fahrrad zu entfernen.
In dem verhandelten Fall hatte die Stadt Göttingen das Schloss eines Fahrrads am Bahnhofsvorplatz aufgebrochen, das Rad abtransportiert und dem Besitzer die Kosten in Rechnung gestellt. Das Gericht stellte klar: Nur wenn Fahrräder andere Menschen behindern oder belästigen, dürfen sie entfernt werden.
Das Straßenverkehrsrecht dient der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs, nicht der Verschönerung des Stadtbilds. Das Gericht befand, dass ein zwischen zwei Bänken abgestelltes und an einer Armlehne angeschlossenes Fahrrad niemanden nachhaltig beeinträchtigt (OVG Lüneburg, 11 LA 172/08).
Ausnahmen beim Gemeingebrauch
Nicht alle abgestellten Fahrräder genießen den gleichen Schutz. Schrotträder oder Fahrräder mit überdimensionalen Werbetafeln fallen nicht mehr unter den Gemeingebrauch und können daher eher entfernt werden. Bei Mieträdern haftet nicht der Verleihbetrieb für Schäden durch unsachgemäß abgestellte Fahrräder.
Er muss Geschädigten lediglich Auskunft über den Namen der Person geben, die möglicherweise das Fahrrad abgestellt hat, wie das Amtsgericht Frankfurt am Main entschied. Für Radfahrende bedeutet das: Sie dürfen ihr Fahrrad auf öffentlichen Flächen abstellen, sollten aber darauf achten, dass sie niemanden behindern.
Sachbeschädigung ist strafbar!
Wenn man eine Sache - zum Beispiel ein Fahrrad oder ein Handy - rechtswidrig beschädigt oder zerstört, ist das nach § 303 StGB eine Sachbeschädigung. Sachbeschädigung ist ein Vergehen, das mit bis zu zwei Jahren Gefängnis oder einer Geldstrafe bestraft werden kann.
Sogar mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe kann bestraft werden, wer eine „Gemeinschädliche Sachbeschädigung“ (§ 304 StGB) begeht. Dies ist der Fall, wenn jemand Sachen beschädigt oder zerstört, die nicht nur einer bestimmten Person gehören, sondern beispielsweise zur öffentlichen Nutzung dienen.
Gemeint sind damit z. B. demolierte Parkbänke oder zerkratzte Scheiben in Zügen. Jedes Jahr entstehen dadurch Schäden in Millionenhöhe, die letztlich alle gemeinsam bezahlen müssen.
Wenn der Täter gefunden wird, muss der Schaden, also z. B. das Handy oder die Parkbank, vom Täter ersetzt bzw. bezahlt werden. Das nennt man dann eine zivilrechtliche Schadensersatzpflicht, die je nach Alter und Situation auch Familienangehörige treffen kann.
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