Abschreibung von E-Bikes in der Steuererklärung

Ein Fahrrad oder E-Bike ist gut für das Klima, die Gesundheit und kann sich sogar positiv auf die Steuern auswirken! Denn sofern es als Dienstfahrzeug genutzt wird, können die Anschaffung und weitere anfallende Kosten dafür steuerlich geltend gemacht werden.

Grundlagen der Abschreibung

Schafft der Unternehmer ein E-Bike für seine betrieblichen Zwecke an, gehört es zu seinem Anlagevermögen. Die Anschaffungskosten müssen also aktiviert und über 7 Jahre abgeschrieben werden. Nach der amtlichen Abschreibungstabelle für die allgemein verwendbaren Wirtschaftsgüter beträgt die Nutzungsdauer für Motorräder, Motorroller, Fahrräder u.ä. 7 Jahre.

Das heißt, dass E-Bikes unabhängig davon, ob sie als Fahrrad oder Kfz einzustufen sind, über einen Zeitraum von 7 Jahren abzuschreiben sind. Die Abschreibung für ein E-Bike oder Fahrrad wird normalerweise als Betriebsausgabe in der Steuererklärung angegeben. Dazu muss das Fahrrad zuvor im Anlagenspiegel mit den Anschaffungskosten und der Nutzungsdauer erfasst werden.

Kontenrahmen für E-Bikes

Die Kontenrahmen SKR 03 und SKR 04 sehen kein spezielles Konto für E-Bikes vor. Falls die Kontenrahmen kein spezielles Konto für E-Bikes vorsehen, kann das Konto "sonstige Transportmittel" verwendet werden oder ein Konto, z. B. "E-Bike" neu eingerichtet werden. Das Konto "Pkw" sollte wegen der unzutreffenden Bezeichnung nicht verwendet werden.

Wegen der identischen Abschreibungsdauer kann es aber durchaus auch sinnvoll sein, ein neues Konto "Abschreibung auf E-Bikes" anzulegen.

Beispiel für eine Abschreibung

Der Unternehmer kauft im März 2025 ein E-Bike für 3.500 € zuzüglich 19% = 665 € Umsatzsteuer. Es handelt sich um ein E-Bike, das verkehrstechnisch als Kraftfahrzeug einzuordnen ist. Die Abschreibung beträgt 3.500 € : 7 = 500 € pro Jahr.

Wegen der Anschaffung im März ist die Abschreibung im Jahr 2025 nur zeitanteilig für 10 Monate zu gewähren, sodass im Jahr 2025 die Abschreibung 500 : 12 x 10 = 417 € beträgt.

Steuerliche Behandlung verschiedener Fahrradtypen

Neben dem klassischen Fahrrad gibt es natürlich noch eine ganze Reihe von Varianten, die ebenfalls steuerlich berücksichtigt werden können. Dazu gehören E-Bikes und Pedelecs, aber auch Rennräder und (E-)Mountainbikes.

Steuerlich ist es irrelevant, ob es sich um Fahrräder ohne Elektroantrieb, Pedelecs, Elektro-Bikes, Mountainbikes, E-Mountainbikes, Rennräder oder um Elektrofahrräder handelt. Vielmehr wird steuerlich zwischen Rädern, die verkehrsrechtlich eine Zulassung haben und Rädern, die verkehrsrechtlich keine Zulassung haben, unterschieden.

  • Räder und E-Bikes mit Zulassung und Kennzeichen: Diese werden verkehrsrechtlich und einkommensteuerlich als Kfz eingeordnet und steuerlich auch nach diesen Vorschriften behandelt.
  • Räder und E-Bikes ohne Kfz-Zulassung/Kennzeichen: Diese werden einkommensteuerlich und verkehrsrechtlich als Fahrrad eingestuft, haben kein Kennzeichen und sind meist nicht versicherungspflichtig. Die meisten Fahrräder und E-Bikes fallen in diese Gruppe.

Allgemein gilt, solange es keine Kfz-Zulassung benötigt, also bis zu 25 km/h fährt, kein Kennzeichen hat oder versicherungspflichtig ist, kann das Fahrrad als Selbstständige:r steuerlich absetzen.

Unterscheidung nach Nutzungsanteil

Die oben angesprochene Unterscheidung ist wichtig, wenn Sie ein (E-) Bike steuerlich absetzen möchten. Achten Sie daher unbedingt auf die folgende Unterscheidung im Hinblick auf den Nutzungsanteil.

  • Nutzen Sie Ihr Fahrrad zwischen 10 und 50 Prozent geschäftlich, können Sie wählen, wie Sie es steuerlich eingruppieren möchten. Entscheiden Sie sich dafür, das Fahrrad Ihrem Betriebsvermögen zuzuordnen, spricht man von gewillkürtem Betriebsvermögen.
  • Bei mehr als 50 Prozent geschäftlicher Nutzung für die Firma haben Sie als Freiberufler oder Selbstständiger diese Wahl nicht mehr. Denn dann zählt das Fahrrad, E-Bike oder Pedelec in jedem Fall zum Betriebsvermögen. Es wird als sogenanntes notwendiges Betriebsvermögen klassifiziert.

Absetzung von der Einkommensteuer und Umsatzsteuer

Damit Sie den Kauf deines oben genannten Fahrrads oder E-Bikes von Ihrer Einkommensteuer absetzen können, müssen Sie es mindestens zu 10 % betrieblich nutzen. Das Gute hierbei ist, der restliche Anteil für Ihre private Nutzung muss nicht versteuert werden!

Bist du mit deiner selbstständigen Tätigkeit umsatzsteuerpflichtig und nutzt dein Fahrrad oder E-Bike zu mindestens 10 % für berufliche Fahrten, kannst du außerdem die Umsatzsteuer dafür zurückerhalten. Gleichzeitig musst du aber auch Umsatzsteuer auf die private Nutzung entrichten.

Umsatzsteuerliche Behandlung der privaten Nutzung

Die private Nutzung wird als unentgeltliche Wertabgabe betrachtet und unterliegt der Umsatzsteuer. Um zu berechnen, wie viel Umsatzsteuer fällig wird, kannst du die 1-%-Methode anwenden. Dabei wird ein Prozent des Bruttolistenpreises deines Fahrrads oder E-Bikes als Bemessungsgrundlage herangezogen.

Beispiel: Du kaufst ein E-Bike für 2.000 Euro brutto. In diesem Fall musst du für die Privatnutzung deines Firmenfahrrads monatlich 3,19 Euro Umsatzsteuer entrichten. Dies ergibt sich, indem ein Prozent vom Listenpreis von 2.000 Euro (20 Euro) genommen wird, dieser Betrag durch 1,19 geteilt wird.

Weitere absetzbare Kosten

Denke daran, dass du nicht nur das Fahrrad oder E-Bike abschreiben kannst, wenn du es neu kaufst. Auch laufende Kosten wie Inspektion, Versicherung, Reparaturen oder Strom für das Laden des Akkus sind zu 100 % absetzbar, wenn du das Bike mindestens 10 % für die Arbeit nutzt.

Abschreibungsmethoden

Für die Abschreibung von Fahrrädern und E-Bikes stehen verschiedene Methoden zur Verfügung, die je nach steuerlichen und betrieblichen Anforderungen gewählt werden können:

  • Lineare Abschreibung: Die am häufigsten genutzte Methode, bei der der Anschaffungspreis gleichmäßig über die geschätzte Nutzungsdauer von 7 Jahren verteilt wird.
  • Leistungsbezogene Abschreibung: Diese Methode richtet sich nach der tatsächlichen Nutzung, beispielsweise basierend auf den gefahrenen Kilometern oder Betriebsstunden.
  • Degressive Abschreibung: Hier wird ein fester Prozentsatz des Restbuchwerts jedes Jahr abgeschrieben, wodurch in den ersten Jahren höhere Abschreibungsbeträge entstehen.

Degressive Abschreibung

Die degressive Abschreibung war zwischen 2011 und 2019 nicht zulässig. Im Zuge eines Corona-Steuerhilfegesetzes wurde sie jedoch für Fahrräder, E-Bikes und andere Anlagegüter, die zwischen Januar 2020 und Dezember 2022 angeschafft wurden, wieder eingeführt. Seit Januar 2023 gilt sie für neue Anschaffungen nicht mehr.

Mit dem Wachstumschancengesetz vom März 2024 wurde die degressive Abschreibung erneut zugelassen. Sie gilt für Fahrräder und E-Bikes, die zwischen dem 01.04.2024 und dem 31.12.2024 angeschafft werden.

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)

Fahrräder und E-Bikes, deren Anschaffungskosten unter die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) fallen (800 Euro netto bzw. 1.000 Euro netto bei Sammelposten), können sofort abgeschrieben werden. Alternativ besteht ein Wahlrecht zwischen der Direktabschreibung und den oben genannten Abschreibungsmethoden.

Leasing eines E-Bikes

Der Unternehmer muss das E-Bike nicht kaufen, er kann es auch leasen. Die einzelnen Leasingraten sind dann als Betriebsausgaben zu buchen. Auch hier ist zu berücksichtigen, dass ein E-Bike - je nach Motorisierung und Ausstattung - verkehrstechnisch entweder als Fahrrad oder als Kraftfahrzeug einzuordnen ist.

Handelt es sich bei dem E-Bike um ein Kfz, können die Leasingraten auf das Konto "Mietleasing Kfz" gebucht werden. Wenn das E-Bike jedoch nicht als Kfz einzustufen ist, kann es sinnvoll sein, ein neues Konto mit der Bezeichnung "Mietleasing E-Bike" anzulegen.

Steuerliche Vorteile beim Fahrrad-Leasing

Beim Leasing sind die steuerlich berücksichtigungsfähigen Leasingraten absetzbar. Die laufenden Betriebskosten können von der Steuer abgesetzt werden. Für die private Nutzung des Fahrrades, Elektrofahrrades oder E-Bikes, das kein Kfz ist, ist kein Privatanteil zu versteuern.

E-Lastenfahrräder und staatliche Zuschüsse

Seit dem 1. Oktober 2024 können Unternehmen und Freiberufler wieder einen staatlichen Zuschuss für die Anschaffung eines E-Lastenfahrrads beantragen. Ausbezahlt wird die Förderung vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Gefördert werden E-Lastenräder, mit denen Güter in Industrie, Gewerbe, Handel und Dienstleistungen transportiert werden.

Die Förderung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Dabei werden 25 Prozent der Ausgaben für die Anschaffung eines Lastenrads gefördert, höchstens aber 3.500 Euro.

Wichtig: Der Antrag auf Förderung muss gestellt werden, bevor das Lastenrad beim Händler bestellt wird.

Nachweis der betrieblichen Nutzung

Um zu beweisen, dass Sie Ihr Rad oder E-Bike tatsächlich im Rahmen Ihrer geschäftlichen Tätigkeit nutzen, und es damit als Selbstständiger steuerlich absetzen können, können Sie zum Beispiel ein Fahrtenbuch führen. Das Fahrtenbuch ermöglicht es Ihnen, gegenüber dem Finanzamt zu beweisen, welche geschäftlich veranlassten Fahrten Sie mit Ihrem Fahrrad unternommen haben.

Dafür empfiehlt es sich, entweder ein Fahrtenbuch zu führen oder nachweisen zu können, dass du z. B. regelmäßig zu Kund:innen oder zu deinem Arbeitsplatz gefahren bist.

Mindestangaben im Fahrtenbuch

  • Datum der Dienstfahrt
  • Adresse des Kunden, Lieferanten…
  • Adresse, von der Sie gestartet sind
  • Kilometer, die Sie dabei zurückgelegt haben
  • Grund für die Fahrt

Entfernungspauschale

Doch auch wenn du dein Fahrrad weniger als 10 % beruflich nutzt, kannst du die Fahrt zu deinem Arbeitsplatz damit absetzen. Dafür gibt es die Entfernungspauschale (auch Pendlerpauschale genannt). Mit dieser Pauschale kannst du für jeden gefahrenen Kilometer 0,30 Euro berechnen. Fährst du mehr als 20 Kilometer, gelten ab dem 21. gefahrenen Kilometer aktuell sogar 0,38 Euro pro Kilometer.

Steuerliche Behandlung bei Angestellten

Im Angestelltenverhältnis werden Dienstfahrräder ähnlich wie Dienstwagen behandelt. Das bedeutet, dass Sie sich an den Kosten für das E-Bike beteiligen, meist im Rahmen eines Leasingvertrags. Steuerlich geltend machen müssen Sie den sogenannten geldwerten Vorteil, wenn Sie das Rad auch privat nutzen dürfen. Wenn Sie sich nicht an den Kosten für Ihr Dienstrad beteiligen müssen, bleibt es steuer- und abgabenfrei.

Ist das betriebliche Fahrrad ein Elektrofahrrad, das Geschwindigkeiten bis zu 25 Kilometer pro Stunde erreicht, gelten seit 2019 die gleichen Regeln wie für normale Fahrräder. Sowohl die berufliche als auch private Nutzung ist steuerfrei, keine Anrechnung auf die Pendlerpauschale. Steuerfrei bleibt das Fahrrad allerdings nur, wenn Ihre Firma Ihnen das Fahrrad zusätzlich zum Arbeitslohn zur Nutzung überlassen hat. Überträgt Ihre Chefin oder Ihr Chef das Eigentum auf Sie, werden Steuern fällig.

Vorliegen einer Gehaltsumwandlung

Ist das Fahrrad dem Arbeitgeber und nicht dem Arbeitnehmer wirtschaftlich zuzurechnen, ist von einer Gehaltsumwandlung auszugehen, wenn der Barlohn des Arbeitnehmers um den Betrag der Kosten für das E-Bike bzw. bei einem Leasingvertrag um die Leasingrate herabgesetzt wird.

Für die Überlassung des Fahrrads zur privaten Nutzung wird der Sachlohn, der aufgrund der Nutzungsüberlassung anzusetzen ist, wie folgt ermittelt:

  • bei (Elektro-)Fahrrädern, die nicht als Kraftfahrzeug einzuordnen sind, mit monatlich 1% der auf Hundert Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers (brutto) bzw.
  • bei Elektrofahrrädern, die als Kraftfahrzeug einzuordnen sind, mit den Werten die bei Firmenfahrzeugen anzusetzen sind (§ 8 Abs. 2 Satz 2 bis 5 EStG).

E-Bike steuerlich absetzen: Die wichtigsten Fragen und Antworten

Frage Antwort
Kann ich ein Fahrrad und ein Auto gleichzeitig als Betriebsvermögen führen? Ja, sowohl ein Auto als auch ein Fahrrad können gleichzeitig als Betriebsvermögen geführt und steuerlich abgesetzt werden.
Welche Nachweise benötige ich für die betriebliche Nutzung eines Fahrrads? Ein Fahrtenbuch, Zeugenaussagen oder schriftliche Bestätigungen Dritter können als Nachweise für die betriebliche Nutzung dienen.
Welche Kosten sind beim Fahrrad steuerlich absetzbar? Absetzbare Kosten sind unter anderem Anschaffungskosten, Wartung, Reparaturen, Versicherung und Stromkosten für das Laden eines E-Bikes.
Was passiert, wenn das Fahrrad zu weniger als 10 % betrieblich genutzt wird? Bei weniger als 10 % betrieblicher Nutzung wird das Fahrrad dem Privatvermögen zugeordnet und kann nicht steuerlich abgesetzt werden
Ist der Kauf oder das Leasing eines Fahrrads steuerlich günstiger? Das Leasing eines Fahrrads kann vorteilhaft sein, da die Leasingraten direkt als Betriebsausgabe abgesetzt werden können
Was ist der Unterschied zwischen einem Pedelec und einem S-Pedelec? Pedelecs unterstützen den Fahrer bis zu einer Geschwindigkeit von 25 km/h, während S-Pedelecs bis 45 km/h fahren und versicherungspflichtig sind.
Kann der private Anteil eines Dienstfahrrads steuerlich relevant sein? Bei einem Dienstfahrrad, das dem Arbeitnehmer überlassen wird, muss kein privater Nutzungsanteil versteuert werden
Kann ich das Laden eines E-Bikes am Arbeitsplatz steuerlich absetzen? Ja, der Stromverbrauch für das Laden eines E-Bikes kann unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich abgesetzt werden
Gibt es eine Sonderabschreibung für Fahrräder? Ja, es gibt eine Sonderabschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter, die unter bestimmten Bedingungen geltend gemacht werden kann
Welche steuerlichen Förderungen gibt es für Lastenräder? Es gibt verschiedene Förderungen für elektrisch betriebene Lastenräder, je nach Bundesland und Verwendungszweck.
Kann ich mehrere Fahrräder gleichzeitig steuerlich absetzen? Ja, wenn sie betrieblich genutzt werden, können auch mehrere Fahrräder gleichzeitig abgesetzt werden.
Wie wird die Entfernungspauschale für ein Fahrrad berechnet? Die Entfernungspauschale beträgt 0,30 € pro Kilometer für den Weg zur Arbeit.
Welche steuerlichen Vorteile hat ein Dienstrad? Ein Dienstrad, das vom Arbeitgeber bereitgestellt wird, kann vom Arbeitnehmer auch privat genutzt werden, ohne dass ein geldwerter Vorteil versteuert werden muss.
Wie wird ein E-Bike ohne Kfz-Zulassung steuerlich behandelt? E-Bikes ohne Kfz-Zulassung werden steuerlich wie Fahrräder behandelt und können abgesetzt werden
Welche Abschreibungsmöglichkeiten gibt es für E-Bikes? E-Bikes können linear über sieben Jahre abgeschrieben werden. Alternativ kann unter bestimmten Bedingungen auch die degressive Abschreibung genutzt werden.
Wie wird der Restwert eines Fahrrads nach Leasingende behandelt? Der Restwert eines geleasten Fahrrads kann am Ende des Leasingvertrags durch den Unternehmer gekauft und weiter abgeschrieben werden.
Ist ein Fahrtenbuch für die Absetzung eines Fahrrads zwingend erforderlich? Ein Fahrtenbuch ist empfohlen, um die betriebliche Nutzung nachzuweisen.

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