Motorrad Blinker und Rücklicht Vorschriften in Deutschland

Das Motorrad ist mehr als nur ein Fortbewegungsmittel; es ist ein Ausdruck von Freiheit und Individualität. Die lebendige Bastler- und Tuning-Szene sowie die Liebhaber von Oldtimern tragen dazu bei, dass jedes Kraftrad die eigene Individualität widerspiegelt. Doch was ist in Sachen Beleuchtung erlaubt? Welche Vorschriften sind beim Motorrad und dessen Beleuchtung einzuhalten? Dieser Artikel beleuchtet die wichtigsten Aspekte der Motorradbeleuchtung in Deutschland.

Grundlegende Beleuchtungsvorschriften für Motorräder

Damit ein Fahrzeug überhaupt auf deutschen Straßen verkehren darf, muss es verkehrssicher und zugelassen sein. Welche Voraussetzung ein Vehikel dazu erfüllen muss, ist in der StVZO niedergeschrieben. Ein Motorrad muss in der Regel mit weißem Licht nach vorn, rotem Licht nach hinten und gelbem Licht zur Seite beleuchtet werden.

Die europäischen Richtlinien bzw. die nationale Gesetzgebung der StVZO geben genau vor, wie die Beleuchtung am Motorrad sein darf. Grundsätzlich muss stets weißes Licht nach vorn und rotes Licht nach hinten leuchten. An den Seiten darf gelbes Licht zur Verwendung kommen.

Entscheidend ist das Signalbild. Die Art und Weise, wie die Motorradbeleuchtung angebracht ist, liefert den anderen Verkehrsteilnehmern verschiedene Informationen über die Breite, Fahrtrichtung, Höhe sowie Länge. Zunächst soll der Motorradfahrer eine bessere Sicht auf die Straße haben. Dieses erlaubt auch bei Nacht, die verschiedenen Fahrzeuge unterscheiden zu können. Zudem erhöht die Beleuchtung am Motorrad die Sichtbarkeit, ohne dass dabei andere Kraftfahrer geblendet werden.

Gesetzliche Grundlagen

Maßgeblich für die am Motorrad zu verbauende Beleuchtung sind gegenwärtig zwei Gesetze: auf nationaler Ebene die StVZO (§ 49a bis § 54) und auf europäischer Ebene die Richtlinie 93/92 EWG über die Beleuchtungs- und Signaleinrichtungen an Zwei- bzw. Dreiradfahrzeugen. Ziel der Richtlinie ist es, das Typengenehmigungsverfahren innerhalb Europas zu harmonisieren.

In den §§ 32-62 StVZO wird sehr detailliert beschrieben, wie die Bauart von Kraftfahrzeugen nach deutschem Recht zu sein hat. Allerdings kommen heute nicht mehr alle Regelungen zum Einsatz. Grund dafür ist, dass es verschiedene europäische Richtlinien gibt, die mit dem deutschen Recht konkurrieren. So ist oftmals zu prüfen, ob die StVZO oder das europäische Gesetz gilt. Hilfreich bei der Bewertung ist stets, ob ein Fahrzeug nach nationalem oder internationalem Recht gebaut wurde. Bei neueren Vehikeln (nach 1998) ist meist das letztere der Fall. Zu beachten ist, dass die Regeln nicht vermischt werden dürfen.

Welche Leuchten gibt es am Motorrad?

Zu den wichtigsten Beleuchtungseinrichtungen an einem Motorrad gehören:

  • Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht
  • Schlussleuchten
  • Begrenzungsleuchten
  • Bremsleuchten
  • Rückstrahler
  • Seitliche Rückstrahler
  • Nebelscheinwerfer
  • Nebelschlussleuchte

Zugelassene Leuchtmittel

Es dürfen am Motorrad nur Leuchtmittel verwendet werden, die ein ECE-Prüfzeichen oder ein EG-Prüfzeichen besitzen und daher für den Straßenverkehr zugelassen sind.

Am Motorrad darf als Beleuchtung nur geprüfte und zugelassene Lichttechnik zum Einsatz kommen, da es sich dabei um genehmigungspflichtige Bauteile handelt. „ECE“ steht für Economic Commission for Europe (Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen) und wird durch einen Kreis mit großem „E“ sowie einer Ziffer, die Länderkennzahl, dargestellt. Ein weiteres Prüfsiegel ist ein kleines „e“ samt Länderkennzahl in einem rechteckigen Kasten. Dieses weist nach, dass bei der Herstellung des Bauteils die EG-Richtlinien eingehalten worden sind. Ist eines der beiden Prüfsiegel auf der Motorradbeleuchtung aufgebracht, werden keine ABE und kein Teilegutachten benötigt.

Wer sein Fahrzeug aufmotzen möchte, darf nur zu geprüften Bauteilen greifen. Das gilt auch bei der Beleuchtung am Motorrad. Im Internet gibt es häufig Produkte aus Fernost, welche die europäischen Bestimmungen nicht erfüllen. Werden solche Bauteile montiert, kann unter Umständen die Betriebserlaubnis erlöschen, außerdem gibt es häufig Probleme mit der Versicherung, wenn es zu einem Unfall kam.

Spezifische Beleuchtungseinrichtungen

Begrenzungsleuchten

Die Begrenzungsleuchten sind nur für Krafträder mit Beiwagen als Motorradbeleuchtung vorgeschrieben. Eine der beiden Leuchten muss an der Außenkante vom Beiwagen befestigt, die andere kann im Scheinwerfer verbaut sein. Diese Form der Lichttechnik muss gemeinsam mit dem Fern- bzw. Abblendlicht brennen. Bei Motorrädern ohne Beiwagen ist die Begrenzungsleuchte im Scheinwerfer zulässig, wenn auch nicht gefordert. Sie darf ebenfalls mit dem Abblend- bzw. Fernlicht leuchten.

Bremslicht

Zur Beleuchtung am Motorrad zählt auch das Bremslicht. Dieses informiert den Hintermann darüber, dass der Vordermann die Geschwindigkeit verringert. Entsprechend kann er ebenfalls bremsen, um ein Auffahren zu verhindern. Am Kraftrad ist eine rote Bremsleuchte vorgeschrieben. Hat das Fahrzeug einen Beiwagen, kann eine zweite verbaut sein. Das Anbringen von zusätzlichen Bremsleuchten ist grundsätzlich nicht erlaubt. Zudem muss diese Form der Motorradbeleuchtung auch bei Tag hell leuchten, sobald die Bremse betätigt wird.

Blinker

Blinker sind für alle größeren Krafträder vorgeschrieben, um beim Abbiegen die gewünschte Fahrtrichtung anzuzeigen. Nicht erforderlich, aber dennoch zulässig sind die Blinker bei Leicht- bzw. Kleinkrafträdern. Die Fahrtrichtungsanzeiger müssen von vorn und von hinten sichtbar sein - dazu sind vier gelbe Leuchten notwendig. Diese sind symmetrisch zur Fahrzeugmitte und in gleicher Höhe zu montieren. Die Innenkanten müssen einen Abstand von mindestens 34 cm zueinander haben.

Kennzeichenleuchte

Durch die Leuchte am Nummernschild soll das Kennzeichen auch bei Nacht lesbar sein. Sie dürfen daher auch nur dieses anstrahlen. Entsprechend ist die Kennzeichenbeleuchtung einzustellen bzw. abzudecken. Kleinkrafträder und Mofas brauchen keine derartige Vorrichtung, wenngleich sie durchaus zulässig ist.

Nebelscheinwerfer und Nebelschlussleuchte

Auch die Nebelscheinwerfer sind weiß leuchtend, möglich ist aber auch ein Hellgelb. Grundsätzlich darf nur ein Nebelscheinwerfer verbaut sein. Dies gilt auch dann, wenn es einen Beiwagen gibt. Die Position muss unterhalb des Abblendlichtes sein. Zudem sind Abdeckplatten für Nebelscheinwerfer unzulässig, denn er muss stets betrieben werden können. Damit die Motorradbeleuchtung gesetzeskonform ist, muss beim Betrieb vom Nebelscheinwerfer auch die Schluss- bzw. die Kennzeichenleuchte brennen.

Laut TÜV-Vorschriften fürs Motorrad in puncto Beleuchtung ist eine rote Nebelschlussleuchte ebenfalls zulässig, diese muss aber mindestens 10 cm von der Bremsleuchte entfernt sein. Wie beim PKW ist der Betrieb nur erlaubt bei einer Sichtweite unter 50 Meter. Die Leuchte muss separat ein- und ausschaltbar sein und darf nur in Kombination mit den weißen Frontscheinwerfern brennen.

Rückstrahler

Die gesetzlichen Regelungen schreiben nicht nur eine aktive Motoradbeleuchtung vor, sondern auch eine passive mittels Reflektoren. So muss jedes Kraftrad über einen roten Rückstrahler verfügen. Mit Beiwagen müssen es zwei sein. Ein Roller bzw. ein Mofa benötigt zwei rote Rückstrahler.

Scheinwerfer

Beim Motorrad ist das Licht nach vorn stets weiß. Das gilt entsprechend auch für die Scheinwerfer. Außerdem müssen die Scheinwerfer frei justierbar und arretierbar sein. Dadurch wird ein genaues Einstellen ermöglicht und ein ungewolltes Verstellen der frontalen Beleuchtung am Fahrzeug verhindert.

Schlussleuchte

Eine rote Schlussleuchte ist bei Solofahrzeugen vorgeschrieben, bei Motorrädern mit Beiwagen müssen es zwei sein. Sie muss brennen, wenn das vordere weiße Licht leuchtet. Die Lampe befindet sich stets auf der Rückseite des Kraftrades.

Seitliche Rückstrahler

Bei Neuzulassung von EURO 4 Motorrädern sind an der Seite gelbe Rückstrahler vorgeschrieben. Zulässig ist dabei die Anbringung eines einzelnen oder eines Paares. Die dreieckige Form ist allerdings nicht erlaubt. Außerdem müssen die Reflektoren mindesten 25 cm und nicht höher als 90 cm über der Fahrbahn angebracht sein.

Suchscheinwerfer

Nicht vorgeschrieben ist ebenfalls der weiße Suchscheinwerfer. Dieser darf schwenkbar sein und kann verwendet werden, um Objekte wie Wegweiser oder Hausnummern anzuleuchten, wenn das fest verbaute Licht diese nicht erfasst. Der Einsatz darf grundsätzlich nur temporär erfolgen und die Leistungsaufnahme darf 35 Watt nicht übersteigen. Der Suchscheinwerfer muss separat anschaltbar sein.

Warnblinkanlage

Die gelbe Warnblinkanlage ist wie das Mitführen von Warndreieck oder Warnleuchte bei Motorrädern nicht obligatorisch, sie kann aber als zusätzliche Sicherheitstechnik eingebaut sein. Sie muss wie beim Auto durch einen einzelnen Schalter angestellt werden können. Zudem ist vorgeschrieben, dass nach der Aktivierung eine rote Kontrollleuchte brennen muss. Ihre Aufgabe ist es, andere Verkehrsteilnehmer über eine Gefahrenstelle zu informieren.

LED-Technologie

Grundsätzlich kann am Motorrad die Beleuchtung mittels LED-Technik erfolgen. Hierbei ist aber darauf zu achten, dass die gesetzlichen Regelungen genau eingehalten werden, um nicht die Betriebserlaubnis zu verlieren. Wird die LED-Beleuchtung samt ABE oder ECE-Prüfsiegel verkauft, können Sie das Bauteil entsprechend dem genehmigten Verwendungsbereich verwenden.

Mehr Licht: Xenon nachrüsten

Scheinwerfer mit Gasentladungslampen, besser als Xenonscheinwerfer bekannt, sorgen mit ihrem angenehmen Licht für eine noch besser Ausleuchtung der Fahrbahn. Sie sind auch am Motorrad grundsätzlich zulässig. Wichtig ist dabei, dass die gesamte lichttechnische Anlage der Vorschrift ECE-R53 entspricht. Im Klartext heißt das, dass die komplette Scheinwerfereinheit als Xenonscheinwerfer geprüft worden sein muss. Das bestätigt der Kennbuchstabe „D“ (für Discharge) auf dem Scheinwerfergehäuse. Eine automatische Leuchtweitenregulierung ist dabei obligatorisch.

Achtung! Nicht zulässig ist die Nachrüstung mit „Xenon-Kits“.

Schraubertipp zum Thema Beleuchtung

Egal ob Scheinwerfer, Blinker oder Rückleuchten - bei jedem An- und Umbau gibt es einiges zu beachten, damit es nicht nur wunschgemäß strahlt, sondern die gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden.

Der An- oder Umbau von Lampen und Leuchten erfordert zumindest rudimentäre Elektrik-Grundkenntnisse. Neben diesem eigentlich unverzichtbaren Vorwissen gibt es ein paar wichtige Regeln, die man beachten sollte. Im Rahmen von Umbauten (zum Beispiel wenn die serienmäßig montierten Stecker nicht passen) keinesfalls den Kabelbaum zerschneiden, sondern besser Adapter besorgen beziehungsweise selber machen und verbauen. Wenn es der Platz erlaubt, arbeite ich gern mit den soliden und wasserdichten AMP-Steckern. So lassen sich Fehlerquellen vermeiden, und das Ganze bleibt auch rückbaufähig. Beim Verlegen zusätzlicher Kabel auf eine vernünftige Führung achten (Scheuerstellen vermeiden!) sowie Kontakte ordentlich isolieren. Im Lenkerbereich dürfen die Kabel auch bei vollem Lenkeinschlag nicht gespannt oder eingeklemmt werden. Zusätzliche Verbraucher schließt man weder direkt an der Batterie an noch an vorhandene stromführende Kabel, sondern schaltet sie möglichst über ein zusätzliches Relais und eine passende Sicherung.

Zugelassene Bauteile mit E-Zeichen müssen nicht eingetragen werden, sofern man die ursprüngliche Anbaulage beibehält beziehungsweise die Anbauvorschriften (EU- bzw. StVO-Zulassung) erfüllt. Bei der Auswahl der neuen Komponenten auf Qualität achten und Foren als Informationsquelle nutzen.

Hauptscheinwerfer

Das wichtigste Bauteil für den perfekten nächtlichen Durchblick ist natürlich der Hauptscheinwerfer. Wer jemals ein Motorrad mit 6-Volt-Elektrik und 40-Watt-Bilux-Lampe auf dunkler Landstraße gefahren ist, weiß die neuen Entwicklungen sicher zu schätzen. Standardmäßig sind heute fast alle Motorräder mindestens mit H4-Licht ausgestattet, viele auch schon mit H7.

Bei den Lampen gibt es interessante qualitative Unterschiede, eigentlich nicht erstaunlich bei einer Preisspanne von 3 bis 20 Euro. Spezielle Markenprodukte erreichen dank besserer Glaskolben-Materialien und Füllungen sowie präziserer Fertigung deutlich mehr Leuchtkraft und Leuchtweite, werden aber oft auch wesentlich heißer.

Zusatzlampen (Nebel-/Fernscheinwerfer etc.)

Ein Kapitel für sich sind Zusatzlampen (Nebel-/Fernscheinwerfer etc.), die früher gern bei Harleys und Goldwings und heute oft bei Groß-Enduros verwendet werden. Hier ist das Angebot reichhaltig. Beim Anschluss der Lampen unbedingt eine Schaltung über ein Relais bevorzugen und die Anbauvorschriften beachten.

Blinker

Auch Blinker haben eigentlich schon immer eine Rolle als stilgebendes Element gespielt. Vorgeschrieben sind sie erst bei Motorrädern ab Baujahr 1962. Konnten sie in den 80ern gar nicht groß genug sein, wurde mit der LED-Technik ein Schrumpfungsprozess eingeleitet, möglich nur dank der enormen Leuchtkraft. Bei manchen Café-Racer-Umbauten sind sie kaum noch wahrnehmbar.

Anpassungsbedarf

Zwar lässt sich prinzipiell jedes Motorrad mit 12-Volt-Elektrik auf LED-Blinker umrüsten, die ein E-Prüfzeichen haben (vorn mit einer 1, hinten mit einer 2 - die meisten tragen beide Kennzahlen). Doch so einfach der Kauf ist, so tückisch kann der Anbau sein.

Befestigung und Anschluss ans Bordnetz

Relativ leicht zu lösen ist die mechanische Befestigung. Für die oft zu großen Löcher in den Halterungen der Original-Blinker gibt es manchmal sogenannte Aufnahme-Cover, die sich aber aus entsprechenden Scheiben selbst bauen lassen. Wählt man allerdings eine andere Anbauposition oder eine komplett andere Befestigung, braucht man eventuell eine Verlängerung, um die vorgegebenen Abstände (EG vorn 240 mm, hinten 180 mm; StVZO vorn 340 mm, hinten 240 mm) einzuhalten.

Deutlich schwieriger kann sich der Anschluss ans Bordnetz gestalten. Das Problem liegt dabei an der geringeren Stromaufnahme der LEDs. Tauscht man die Standardblinker mit je 21 Watt gegen zwei LED-Blinker mit nur je 1,5 Watt, ändert sich nämlich die Blinkfrequenz, weil das Relais aufgrund der abweichenden Last nicht mehr korrekt funktioniert. Schnelleres Blinken beziehungsweise Dauerleuchten der Blinker sind die Folge. Die Lösung besteht entweder im Einbau eines sogenannten lastunabhängigen Relais oder spezieller Widerstände.

Am einfachsten ist es, wenn das Motorrad ein separates Blinkrelais (keine kombinierte Einheit!) für die Blinker sowie zwei getrennte Kontrollleuchten (rechts/links) und weder Blinkpiepser noch eine Warnblinkanlage hat. Dann lassen sich meist günstige Universal-Blinkgeber verwenden. Gibt es dagegen nur eine Kontrollleuchte und/oder eine Warnblinkanlage, blinken nach einer Umrüstung manchmal auch die nicht betätigten Blinker ungewollt mit. In diesem Falle würde ich zum Kellermann-Blinkrelais greifen, das ohnehin qualitativ hochwertiger ist und mit knapp 30 Euro auch nicht die Welt kostet.

Mindestabstände und Sichtbarkeit

Beim Anbau ist das Prüfzeichen allein aber noch nicht alles, was dem Prüfer zur Glückseligkeit fehlt. So gilt es zum Beispiel auch Mindestabstände der Blinker zueinander oder zum Scheinwerfer einzuhalten. Letztere bei den EG-Fahrzeugen sogar unterschiedlich weit, entsprechend der Leuchtkraft. Das geht von gar nicht (Kennzeichnung 11c) bis zu 75 Millimeter (Kennzeichnung 11), minimal aber schon mal mit 24-Zentimeter-Abstand zwischen den Fahrtrichtungsanzeigern. Die StVZOler hingegen haben da 34 Zentimeter und pauschal zehn Zentimeter Abstand zum Hauptscheinwerfer zu wahren.

Mindestabstände der Blinker
Vorschrift Vorderer Abstand Hinterer Abstand Abstand zum Hauptscheinwerfer
EG 240 mm 180 mm 0-75 mm (abhängig von Kennzeichnung)
StVZO 340 mm 240 mm 100 mm (pauschal)

Zur Vereinfachung haben wir euch diese und die restlichen Maße in den Zeichnungen zusammengefasst. Das reicht jetzt eigentlich schon an Zahlenjongliererei, wenn da nicht noch die geometrische Sichtbarkeit wäre. Hier ist festgelegt, in welchem Winkel die Blinker sichtbar sein müssen. Nicht nur, dass sie in den Lenkerenden custommäßigen Minimalismus fördern, auch die Mindestsichtbarkeit ist recht sparsam ausgelegt. In Fahrtrichtung betragen die Winkelvorgaben 10 Grad nach innen und 45 Grad nach außen. Rückwärtig müssen für die Erkennung 5 Grad nach innen und 60 Grad nach außen reichen.

Brems- und Rücklicht

Umbauten an Brems- und Rücklicht sind meist völlig unproblematisch. Die neuen Leuchten werden oft fertig verkabelt geliefert, und die Herausforderung liegt im Bereich der Befestigung. Auch hier geht der Trend zu Mini-Leuchten, die zwar schick aussehen, aber oft das Nummernschild nicht mehr korrekt ausleuchten. In diesem Fall ist eine zusätzliche Kennzeichenbeleuchtung erforderlich.

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