Alkohol und E-Bike: Welche Gesetze gelten?

Autofahren und Alkohol gehören nicht zusammen. Aber auch mit dem Fahrrad darf man nicht betrunken fahren. Wenn Sie mit benebelten Sinnen durch den Straßenverkehr radeln, können Sie sich selbst, aber auch andere Verkehrsteilnehmer gefährden oder gar schädigen. Aus diesem Grund wurde im Verkehrsrecht auch für Radfahrer eine Promillegrenze festgelegt.

Promillegrenze auf dem Fahrrad

Auch für das Fahrrad gilt eine Promillegrenze. Diese ist allerdings deutlich höher angesetzt als für Kfz-Fahrer. Sie liegt bei 1,6.

Relative Fahruntauglichkeit

Schon bei einer Alkoholisierung ab 0,3 Promille kann man sich strafbar machen, wenn zusätzlich alkoholbedingte Ausfallerscheinungen vorliegen. Man gilt dann als relativ fahruntüchtig. Solche Ausfallerscheinungen sind zum Beispiel das Fahren von Schlangenlinien, Stürze oder Gleichgewichtsprobleme oder das alkoholbedingte Verursachen eines Unfalls.

Absolute Fahruntauglichkeit

Ist ein Radfahrer mit 1,6 Promille oder mehr unterwegs, hat er mit einer Geldstrafe in Höhe von etwa 30 Tagessätzen, d.h. einem monatlichen Nettogehalt, zu rechnen. Zudem bekommt man zwei Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg.

Was passiert mit dem Führerschein?

Bei einer Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr auf dem Fahrrad gibt es kein Fahrverbot. Die Fahrerlaubnisbehörde wird über den Vorfall informiert und ordnet ab 1,6 Promille eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) an. Da bei einer derart hohen Promillezahl die Vermutung besteht, dass eine Alkoholgewöhnung oder ein Alkoholproblem vorliegt, soll eine Überprüfung durch die MPU stattfinden.

Wenn der Fahrradfahrer die MPU nicht besteht, wird ihm, auch wenn er "nur" alkoholisiert Fahrrad gefahren ist, die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge entzogen - der Führerschein ist damit weg. Auch wenn der Fahrradfahrende (noch) gar keinen Führerschein hat, muss er zur MPU. Denn jeder, der am Straßenverkehr teilnimmt, muss dafür geeignet sein. Das Radfahren kann jemandem sogar verboten werden, wenn die Gefahr besteht, dass er oder sie zukünftig wieder Alkohol trinken und dann Fahrrad fahren wird.

Das Fahrrad betrunken schieben?

Ein alkoholisierter Fußgänger, der ein Fahrrad neben sich herschiebt, macht sich nicht strafbar. Wer allerdings alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zeigt, zum Beispiel das Fahrrad kaum festhalten oder geradeaus schieben kann, sollte dieses lieber stehen lassen.

Promillegrenze bei E-Bikes und Pedelecs

Die Fragen können auch wir nicht pauschal beantworten. Erst gilt es, zu klären, um welches Fahrzeug es sich handelt. Fährt man also ein E-Bike oder S-Pedelec (bis 45 km/h) oder ein normales Pedelec (bis 25km/h)?

  • Pedelecs (bis 25 km/h) werden wie Fahrräder behandelt. Damit gilt auch hier die Grenze von 1,6 Promille.
  • E-Bikes, die allein durch einen elektrischen Motor angetrieben werden oder Pedelecs mit elektrischer Tretunterstützung bis 45 km/h sind hingegen Kraftfahrzeuge und unterliegen den Regeln, die auch für Autofahrende gelten.

Bei einem Pedelec handelt es sich rechtlich um ein „normales“ Fahrrad, da es nur bis zu einer Geschwindigkeit von 25km/h durch den Hilfsmotor unterstützt wird. Geringe Mengen an Alkohol sind hierbei sogar erlaubt: Generell straffrei bleibt, wer weniger als 0,3 Promille im Blut hat. Sind es mehr als 0,3 Promille und der Fahrstil ist auffällig, kann eine Strafanzeige folgen. Die Fahrerin oder der Fahrer gilt in dem Fall als „relativ fahruntüchtig“.

Der Bußgeldkatalog sieht vor, dass Radfahrende, wie auch Pedelec-Fahrende mit mehr als 1,6 Promille im Blut drei Punkte in Flensburg und eine Geldstrafe (meist ein Nettomonatsgehalt) fürchten müssen, da sie als absolut fahruntüchtig eingestuft werden. Auch um die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) kommen sie nicht herum. Wer durch den allseits bekannten „Idioten-Test“ fällt, muss anschließend mit einem Fahrverbot rechnen. Das kann für den PKW sowie das Rad gleichermaßen gelten. Übrigens: Wer in einer normalen Verkehrskontrolle bis zu 1,5 Promille hat aber nicht auffällig war, bleibt straffrei.

Schnellere E-Bikes sowie S-Pedelecs mit einer Leistung bis zu 45 km/h unterliegen anderen Richtlinien: Diese gelten als Kraftfahrzeuge und sind zu versichern. Für E-Bikes und S-Pedelecs gelten die gleichen Gesetze wie für Autos: Wer mit 0,5 Promille oder mehr fährt, muss mit bis zu 500 Euro Bußgeld, 2 Punkten in Flensburg sowie einem Monat Fahrverbot rechnen. Wer mit mehr als 1,1 Promille am Lenker unterwegs ist, begeht eine Straftat. Daher sollte man sich zweimal überlegen, ob man sein Bike nicht besser stehen lässt, denn es drohen eine Freiheits- oder Geldstrafen.

Was gilt in der Probezeit?

Die 0,0-Promille-Regel gilt für alle, die in der Probezeit oder noch keine 21 Jahre alt sind und ein Kraftfahrzeug führen. Allerdings gilt diese Alkoholgrenze auf dem Fahrrad in der Probezeit nicht, sondern nur für Fahrten mit einem Kraftfahrzeug.

Regelungen für E-Bikes und Pedelecs

Auf den Straßen und Fahrradwegen Deutschlands hat die elektrische Revolution bereits Einzug gehalten. Die Zahlen sprechen für sich: Während im Jahr 2018 rund 4,7 Millionen Menschen in Deutschland stolze Besitzer eines E-Bikes waren, hat sich diese Zahl im Jahr 2023 auf 12,4 Millionen erhöht. Darunter sind herkömmliche Pedelecs in Form von Damen- oder Herrenrädern besonders beliebt, gefolgt von elektrischen Mountainbikes und Trekkingrädern.

Seit März 2017 gelten Pedelecs laut Straßenverkehrsordnung als Fahrrad, wenn sie mit Muskelkraft und einem unterstützenden Elektromotor mit maximal 250 Watt betrieben werden. Die Geschwindigkeit muss zudem auf 25 km/h begrenzt sein. Eine Anfahrhilfe ist zulässig. Schafft das E-Bike die Geschwindigkeit von 25 km/h jedoch allein durch einen elektrischen Motor (keine Tretunterstützung), ist es rechtlich ein Leichtmofa. S-Pedelecs mit einer elektrischen Tretunterstützung bis 45 km/h gelten ebenfalls als Kraftfahrzeuge.

Kaufen Sie ein E-Bike oder S-Pedelec, bekommen Sie vom Händler oder Vorbesitzer - wie beim Autokauf den Fahrzeugbrief - die so genannte Allgemeine Betriebserlaubnis. Da es sich bei den meisten E-Bikes um klassische Fahrräder mit einer elektrischen Tretunterstützung handelt, ist glücklicherweise kaum ein Führerschein nötig. Ausnahmen gibt es jedoch für Modelle, die mehr als 25 km/h fahren, bis zu 4.000 Watt Leistung verfügen oder bei denen die Motorunterstützung nicht abschaltet. Sie werden als Kleinkrafträder und Mofas eingestuft. Das Fahren ohne Fahrerlaubnis wird nach § 21 Straßenverkehrsgesetz (StVG) als Straftat eingestuft. Hier droht eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr.

Und wenn Sie vor dem 1.4.1965 geboren sind, benötigen Sie für das Fahren eines E-Bikes bis 25 km/h keinen extra Führerschein.

Fahrverbote für Radfahrer

Wer sein Pedelec nicht richtig unter Kontrolle hat und dadurch andere gefährdet, muss mit Konsequenzen rechnen! Obwohl es in Deutschland für Pedelecs und andere Fahrräder keine Führerscheinpflicht gibt, können auch Radlern Fahrverbote auferlegt werden. Wenn Radler im Verkehr eine Straftat begehen oder sich sonst auffällig verhalten, kann es zu einem Radfahrverbot kommen. Dazu zählen beispielsweise das Gefährden anderer Verkehrsteilnehmer, Rotlichtverstöße, Fahren unter Alkoholeinfluss und die Benutzung der falschen Fahrbahnseite.

Nutzung von Radwegen

Am besten fahren Sie auf der Straße. Bitte bedenken Sie aber, dass sich viele Autofahrer noch nicht an die schnelleren Radler gewöhnt haben. Pedelecs mit einer Unterstützung bis 25 km/h dürfen Fahrradwege benutzen. S-Pedelecs, die bis zu 45 km/h schnell sind, dürfen weder innerorts noch außerorts auf Radwegen fahren, auch nicht mit ausgeschaltetem Motor oder leerem Akku. E-Bikes ohne Tretunterstützung, die die Geschwindigkeit eines Mofas erreichen, müssen innerorts ebenfalls die Straße benutzen. Ausnahme sind Radwege, die ausdrücklich für Mofas oder E-Bikes freigegeben sind. Sie erkennen dies am Zusatzschild „Mofa frei“ oder „E-Bikes frei“.

Sollten Sie dennoch unerlaubterweise mit einem E-Bike oder S-Pedelec auf dem Radweg unterwegs sein und von der Polizei angehalten werden, droht ein Bußgeld. Wie hoch dieses ausfällt, kommt auf die Situation an: Das reine Fahren auf dem Radweg kostet 15 Euro - mit Behinderung sind es 20 Euro, mit Gefährdung 25 Euro und bei einem Unfall erhöht sich das Bußgeld auf 30 Euro.

Beachten Sie bei diesen Geschwindigkeitsgrenzen, dass sich die erlaubte Höchstgeschwindigkeit beim Pedelec oder E-Bike lediglich auf den elektrischen Antrieb bezieht. Dennoch müssen Sie sich an die allgemeinen Vorgaben zur Geschwindigkeit halten. Das beinhaltet beispielsweise Fußgängerzonen oder Tempo-30-Zonen. Als Fahrradfahrer müssen Sie ihre Geschwindigkeit stets den Verkehrs-, Straßen-, Sicht- und Witterungsverhältnissen sowie ihren persönlichen Fähigkeiten und den allgemeinen Geschwindigkeitsvorgaben anpassen, um jederzeit ein sicheres Beherrschen des Fahrrads gewährleisten zu können.

Altersbeschränkung und Helmpflicht

In Deutschland gibt es keine allgemeine Altersbeschränkung für die Nutzung von klassischen Pedelecs. Sie gelten rechtlich als Fahrräder, daher dürfen sie theoretisch auch von Kindern gefahren werden. Eine generelle Helmpflicht für Fahrräder gibt es nicht. Auch Pedelecs werden rechtlich wie Fahrräder behandelt. Für E-Bikes, die ohne Pedalkraft bis zu einer Geschwindigkeit von 20 km/h beschleunigen können und als Leichtmofas gelten, besteht ebenfalls keine allgemeine Helmpflicht. Dennoch wird aus Sicherheitsgründen empfohlen, auch auf solchen Rädern stets einen Helm zu tragen.

Anders sieht es bei E-Bikes bis 25 km/h und S-Pedelecs aus. Wenn Ihr E-Bike in die Kategorie „Helmpflicht“ gehört, müssen Sie sich genau wie Roller- oder Motorradfahrer auch daran halten.

Konsequenzen bei Alkoholkonsum

Bis zu einem Alkoholgehalt von 0,3 Promille im Blut fahren Sie straffrei. Wird jedoch ein Wert über 0,3 Promille festgestellt und Sie haben alkoholbedingte Ausfallerscheinungen, gilt dies als Straftat. Es drohen eine Geldstrafe, die Anordnung einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) und möglicherweise der Führerscheinverlust. Bei S-Pedelecs, die schneller als normale Pedelecs sind, liegt ab 0,5 Promille eine Ordnungswidrigkeit vor und es wird ein Bußgeld von 500 Euro fällig. Zusätzlich erhalten Sie zwei Punkte und mindestens einen Monat Fahrverbot. Ab 1,1 Promille liegt eine absolute Fahruntüchtigkeit vor, die strafbar ist.

Im Straßenverkehr gelten klare Regeln, wenn es um Alkohol am Steuer - oder am Lenker - geht.

Bußgelder und Strafen

Nur für Pedelec-Fahrer gelten die geringeren Bußgeldsätze für Radfahrer: Mobiles Telefonieren auf dem Rad kostet 55 Euro. Wer mit dem Handy am Ohr auf einem E-Bike oder S-Pedelec erwischt wird, muss 100 Euro zahlen und bekommt einen Punkt in Flensburg.

E-Bike-Tuning

Beim E-Bike-Tuning tappen viele in eine gefährliche Falle: Ein vermeintliches Plus an Tempo kann schnell in ein Minus an Sicherheit und Rechtsschutz umschlagen. Wer sein E-Bike aufmotzt, um die Motorunterstützung über die gesetzliche Grenze hinaus zu nutzen, riskiert den Verlust der Betriebserlaubnis und damit auch den Verlust des Versicherungsschutzes. Das kann nicht nur bei einem Unfall zu einem finanziellen Desaster führen, sondern auch rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Werden Sie mit einem getunten E-Bike erwischt, müssen Sie mindestens mit einem Bußgeld von 70 Euro und einem Punkt in Flensburg rechnen.

Es ist illegal, mit einem getunten E-Bike am öffentlichen Straßenverkehr teilzunehmen. Auf privatem Gelände ist das Fahren kein Problem.

Sicherheitsmaßnahmen

Wenn Sie mit Ihrem E-Bike auf legale Weise schneller unterwegs sein wollen, helfen Ihnen ein paar andere Tricks. Sie können beispielsweise den Reifendruck anpassen - je höher, desto weniger Rollwiderstand. Lassen Sie Ihr Fahrrad für möglichst wenig Probleme mit Antrieb und Bremsen auch regelmäßig warten.

Versicherungspflicht

E-Bikes und S-Pedelecs, die schneller als 25 km/h fahren, sind versicherungspflichtig. Sie brauchen wie beim Mofa eine Haftpflichtversicherung, die mit einer Teilkaskoversicherung mit Diebstahlschutz erweitert werden kann. Für Pedelecs ist eine private Haftpflichtversicherung zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber wir empfehlen Ihnen diese sehr, denn sie tritt ein, wenn Sie mit Ihrem Rad jemanden schädigen sollten. Prüfen Sie bei einem älteren Vertrag, ob die Deckungssumme ausreicht. Investieren Sie außerdem in eine gute Fahrraddiebstahlversicherung. Die Absicherung über die Hausratversicherung schützt Ihr Rad im Haus oder abgeschlossenen Keller. Wird Ihr Pedelec unterwegs gestohlen, tritt die Hausratversicherung nicht ein.

Zusammenfassung der Promillegrenzen und Strafen

Hier ist eine Übersicht der Promillegrenzen und möglichen Strafen für verschiedene Arten von Fahrrädern:

Fahrzeugtyp Promillegrenze Auffällige Fahrweise Mögliche Strafen
Pedelec/Fahrrad 0,3 Promille Ja 3 Punkte, Geldstrafe, MPU
Pedelec/Fahrrad 1,6 Promille Nein 3 Punkte, Geldstrafe, MPU
E-Bike/E-Scooter 0,5 Promille Nein beim ersten Mal: 3 Punkte, bis 528,50€ Geldstrafe, 1 Monat Fahrverbot, MPU
E-Bike/E-Scooter 0,5 Promille Nein beim zweiten Mal: 3 Punkte, bis 1.053,50€ Geldstrafe, 3 Monate Fahrverbot, MPU
E-Bike/E-Scooter 0,5 Promille Nein beim dritten Mal: 3 Punkte, bis 1.578,50€ Geldstrafe, 3 Monate Fahrverbot, MPU

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