Viele Motorradfahrer wünschen sich ein kleines Kennzeichen für ihr Fahrzeug. Allerdings ist die Zuteilung solcher Kennzeichen an strenge Vorgaben geknüpft und bedarf in der Regel einer Ausnahmegenehmigung.
Gesetzliche Grundlagen
Die Regelungen hinsichtlich der verschiedenen Kfz-Kennzeichen und ihrer Maße finden sich in der Anlage 4 zur Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV). Die gesetzlichen Bestimmungen verlangen jedoch, dass Sie zunächst bauliche Veränderungen am Fahrzeug vornehmen müssen, die die Anbringung eines normalen Kennzeichens erlauben, bevor eine Ausnahmegenehmigung erteilt wird. Dies darf aber keinen unzumutbaren Aufwand verursachen. Die Entscheidung hierüber trifft die Zulassungsstelle im Rahmen einer Begutachtung des Fahrzeuges.
Normale und kleine Kennzeichenmaße
Dem durchschnittlichen Autofahrer ist wohl das herkömmliche Kfz-Kennzeichen bekannt. Das Nummernschild hat eine maximale Breite von 520 Millimetern sowie eine Höhe von 110 Millimetern. Für Autos und Lkw gibt es außerdem ein zweizeiliges Nummernschild. Für Motorräder haben die Kennzeichen hingegen andere Maße.
Die kleineren Motorrad-Kennzeichen sind 180, 200 oder 220 mm breit und 200 mm hoch. Leichtkrafträder bekommen Nummernschilder mit den Maßen 225 mm (Breite) und 130 mm (Höhe).
Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung
Eine Ausnahmegenehmigung für ein kleines Kennzeichen wird in der Regel nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen erteilt. Hier sind einige wichtige Punkte:
- Bauartbedingte Gründe: Ein regelgerechtes Euro-Kennzeichen kann aus bauartbedingten Gründen an Ihrem Fahrzeug nicht angebracht werden.
- Gutachten: Es ist durch ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen einer Technischen Prüfstelle zu bestätigen, dass die Anbringung normalgroßer Kennzeichen wegen der baulichen Beschaffenheiten entweder technisch nicht möglich ist oder ein unverhältnismäßiger Aufwand für den Umbau zur Anbringung eines ordnungsgemäßen Kennzeichens erforderlich wäre. Nach der Rechtsprechung sind Umbaukosten bis zu 10 % des Zeitwertes des Fahrzeugs zumutbar.
- Kein Rechtsanspruch: Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung. Auch der Verweis auf andere Fälle eröffnet in der Regel keinen Anspruch.
- Prüfung der Engschrift: Hier prüft die Zulassungsbehörde, ob ein Kennzeichen in sogenannter Engschrift das Problem löst. Diese ist schmaler als die sonst verwendete Mittelschrift. Fällt die Prüfung positiv aus, wird ein Kennzeichen in Engschrift zugeteilt, gegebenenfalls kombiniert mit Mittelschrift. In diesen Fällen ist dann meistens kein kleines Kennzeichen am Fahrzeug möglich.
Antragstellung und Verfahren
Um eine Ausnahmegenehmigung zu erhalten, sind folgende Schritte erforderlich:
- Zuständige Stelle: Wenden Sie sich an den Kreis oder die kreisfreie Stadt (Zulassungsbehörde).
- Persönliches Erscheinen: Sie müssen persönlich erscheinen oder sich durch eine bevollmächtigte Person vertreten lassen. Ein Formular zur Vollmachterteilung ist in der Regel online verfügbar.
- Fahrzeugvorführung: Hierzu müssen Sie das Fahrzeug auf jeden Fall der Zulassungsstelle vorführen.
- Gutachten vorlegen: Legen Sie ein Gutachten eines Sachverständigen vor, das die Notwendigkeit eines kleinen Kennzeichens aufgrund der Fahrzeugbeschaffenheit bestätigt.
Gebühren
Für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung fallen Gebühren an. Die Verwaltungsgebühr beträgt 56,20 Euro. Die Verwaltungsgebühr erhöht sich um 8,70 Euro, wenn neue Fahrzeugpapiere ausgestellt werden müssen. Die Gebühren zahlen Sie bitte ausschließlich bargeldlos, also mit Girocard oder Kreditkarte.
Sonderfall: Historische Fahrzeuge
Bei Oldtimerfahrzeugen wird oft großzügiger entschieden, da die Forderung nach einem Umbau nicht mit den Anforderungen an das fahrzeugtechnische Kulturgut vereinbar ist.
Zusammenfassung der Kennzeichengrößen
Die folgende Tabelle fasst die verschiedenen Kennzeichengrößen zusammen:
| Fahrzeugtyp | Kennzeichenmaße |
|---|---|
| Kfz (normal) | 520 mm x 110 mm |
| Motorrad (klein) | 180/200/220 mm x 200 mm |
| Leichtkrafträder | 225 mm x 130 mm |
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