Betrunken Fahrrad Fahren: Promillegrenze, Probezeit und Strafen

Nach einer langen Radtour den Tag im Biergarten ausklingen zu lassen, ist keine schlechte Idee. Dabei fließt häufig auch Alkohol durch die Kehlen und es bleibt selten bei nur einem Glas Bier. Doch Fahrradfahren unter Alkoholeinfluss ist problematisch.

Wer danach bei der Heimfahrt mit dem Fahrrad in eine Kontrolle der Polizei gerät und Alkohol im Blut hat, muss mit Konsequenzen rechnen. Grundsätzlich gilt wie beim Autofahren auch auf dem Fahrrad die Regel: Don´t drink and drive.

Dabei spielt nicht allein die drohende Strafe bei den Polizeikontrollen eine Rolle, sondern auch die eigene und die Gesundheit anderer Menschen. Betrunkene Fahrradfahrer gefährden andere Verkehrsteilnehmer und können schwere Unfälle oder Stürze verursachen. Das gilt übrigens auch für das Fahrradfahren mit Kopfhörer, das zwar nicht verboten ist.

Auswirkungen von Alkohol auf die Fahrtüchtigkeit

Bereits ab 0,5 Promille lassen sich die ersten Auswirkungen durch den Alkohol im Körper spüren. Konzentration und Aufmerksamkeit sowie die Reaktionsfähigkeit sinken. Unser Tipp lautet deshalb: bei einem Ausflug mit dem Fahrrad auf Alkohol verzichten.

Das Fahrradfahren mit Alkohol im Blut ist unabhängig davon, ob es bis zu einer Promillegrenze noch erlaubt bleibt, einfach gefährlich. Besonders Fahranfängern in der Probezeit ist das Fahren mit dem Auto oder Fahrrad unter dem Einfluss von Alkohol nicht gestattet. Hier gilt die Null-Promillegrenze.

Promillegrenzen für Fahrradfahrer

Der Alkoholgehalt wird in Promille angegeben und bei einer Kontrolle durch einen Alkoholtest gemessen, der die Konzentration des Alkohols in der Atemluft bestimmt. Möglich ist aber auch eine Blutalkoholmessung, bei der eine kleine Menge von Blut abgenommen wird.

Für Fahrradfahrer liegen die Promillegrenzen in Deutschland etwas höher als bei Autofahrern. Autofahren unter Alkoholeinfluss führt dagegen erst ab einem Promillewert von 0,5 zu einer Ordnungswidrigkeit. Ab einem Wert von 1,1 Promille ist Autofahren nicht mehr erlaubt.

Das gilt beim Fahrradfahren erst ab 1,6 Promille. Mit diesem hohen Alkoholgehalt im Blut ist die Fahrt auf dem Rad verboten, weil Fahruntüchtigkeit vorliegt. Grund für diese unterschiedlichen Promillewerte ist der Umstand, dass Radfahrer im Vergleich zu Autofahrern langsamer unterwegs sind.

Dennoch können auch Strafen für Fahrradfahrer verhängt werden, wenn jemand ab einem Wert von 0,3 Promille mit dem Fahrrad am Straßenverkehr teilnimmt. Zum auffälligen Fahrverhalten zählen die Missachtung von Verkehrsregeln, das Fahren in geschlängelten Linien und das Verursachen von Unfällen.

In diesen Fällen liegt eine relative Fahruntüchtigkeit vor, die ein Bußgeld mit sich bringt. Der Bußgeldkatalog in Deutschland ist Bestandteil der Bußgeldkatalogverordnung, die Strafen für Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr regelt. Strafen werden in Form eines Verwarnungs- oder Bußgeldes, aber auch als Fahrverbot verhängt.

Die absolute Fahruntüchtigkeit gilt ab 1,6 Promille. Der Radfahrer ist dann nicht in der Lage, sein Fahrrad sicher im Straßenverkehr zu führen. Relative Fahruntüchtigkeit gilt ab einer Grenze von 0,3 Promille. Macht ein Radfahrer durch auffälliges Fahrverhalten im Straßenverkehr auf sich aufmerksam, wird dies auch als Straftat gewertet und führt zu einer Anzeige.

Wer mit dem Rad eine rote Ampel missachtet und zudem noch betrunken ist, legt ein verkehrswidriges Verhalten an den Tag. Das gilt besonders, wenn daraus ein Unfall resultiert. Alkoholisierte Radfahrer erhalten deshalb neben der Anzeige wegen Trunkenheit im Straßenverkehr zusätzlich einen Bußgeldbescheid für den Rotlichtverstoß.

Ein einfacher Rotlichtverstoß liegt vor, wenn beim Überfahren der Ampel das Rotlicht weniger als eine Sekunde geleuchtet hat. Es macht keinen Unterschied, ob es sich bei der Ampel um eine Straßen- oder Fußgängerampel handelt.

E-Bikes und Pedelecs

Die Promillegrenzen sowie die Sanktionen bei einem Rotlichtverstoß gelten auch für elektrisch betriebene Pedelecs. Ein Pedelec wird dabei wie ein normales Fahrrad behandelt, da es nur eine Höchstgeschwindigkeit von 25 Kilometern pro Stunde erreicht.

Der Elektromotor wirkt lediglich unterstützend beim Radfahren. E-Bikes fallen aufgrund ihrer motorisierten Unterstützung ohne notwendigen Pedalantritt bereits unter die Klasse der Kleinkrafträder. Zu dieser Kategorie zählen auch S-Pedelecs, die über eine Höchstgeschwindigkeit von 45 Kilometern pro Stunde verfügen, und E-Scooter.

Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU)

Meist wird im Zusammenhang mit einer absoluten oder relativen Fahruntauglichkeit durch den Konsum von Alkohol eine medizinisch-psychologische Untersuchung angeordnet. Fahrradfahren unter Alkoholeinfluss lohnt sich deshalb nicht wirklich.

Dieses Credo gilt auch, wenn betroffene Personen als Radfahrer keine Fahrerlaubnis vorweisen können. Ein medizinisch-psychologisches Gutachten ist bei einem Alkoholverstoß möglich, obwohl noch keine Fahrerlaubnis vorliegt.

Bei einem strafbaren Verstoß im Sinne der Paragrafen 315c und 316 StGB wegen Trunkenheit im Verkehr dient die MPU als Test, ob grundsätzlich die Eignung für eine Teilnahme am Straßenverkehr gegeben ist.

Legen die betroffenen Personen der Führerscheinstelle kein Gutachten vor, besteht die Gefahr, dass diese ein dauerhaftes Fahrverbot zum Fahrradfahren ausspricht. Ab 1,6 ‰ kann dir sogar verboten werden, überhaupt noch am Straßenverkehr mit dem Fahrrad teilzunehmen - es sei denn, du kannst nachweisen, dass du dafür geeignet bist. (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Az.

Promillegrenzen im europäischen Ausland

Die Promillegrenzen im europäischen Ausland für Fahrradfahrer, die betrunken unterwegs sind, unterscheiden sich stark. In Tschechien ist das Fahrradfahren nur mit 0,0 Promille erlaubt.

Dagegen ist ein Wert von 0,5 Promille auf dem Rad in Italien, Spanien und Frankreich sowie in der Schweiz und den Niederlanden noch im Toleranzbereich. Wichtiger Hinweis: Auch das Schieben eines Fahrrads gilt unter Umständen als Führen eines Fahrzeugs.

Relative und absolute Fahruntüchtigkeit

Als Fahrradfahrer:in gibt es 2 Promillegrenzen zu beachten: Ab 0,3 ‰ drohen Bußgelder bei auffälligem Fahren. Für E-Bikes und E-Scooter gelten dieselben Promillegrenzen wie für Autofahrer:innen. Auch auf dem Fahrrad spielt der Alkoholgehalt eine Rolle - aber es kommt auch darauf an, wie fit oder auch wie unauffällig du fährst.

Hast du mehr als 0,3 ‰ im Blut, gilt das als relative Fahruntüchtigkeit. Wenn du einen Unfall baust oder andere Verkehrsteilnehmer:innen gefährdest und dabei mehr als 0,3 ‰ Alkohol im Blut hast, wird’s ernst. Dann drohen dir eine Strafanzeige, 2 Punkte in Flensburg und eine Geldstrafe.

Ab 1,6 ‰ giltst du auf dem Fahrrad als absolut fahruntüchtig. Warum? Deine Reaktionsgeschwindigkeit, Wahrnehmung und dein Gleichgewicht sind bei diesem Wert stark beeinträchtigt, auch wenn du dich vielleicht anders fühlst. Außerdem kommt fast immer die MPU (Medizinisch-Psychologische Untersuchung) auf dich zu.

Folgen für den Führerschein

Auch wenn die Strafen fürs Betrunken-Radeln nicht ganz so hart sind wie beim Autofahren, solltest du lieber nicht zu tief ins Glas gucken. Selbst wenn du keinen Autoführerschein hast, kannst du Punkte in Flensburg kassieren - und damit wird es schwer, später überhaupt einen Führerschein zu machen.

Die Höhe der Strafen hängt von der Situation ab und davon, wie du dich verhältst. Mit dem Pedelec gelten die gleichen Regeln wie beim Fahrrad. Das heißt: Ab 0,3 ‰ und auffälligem Verhalten drohen kleinere Bußgelder.

Fährst du jedoch mit einem E-Bike oder E-Scooter, gelten die Regeln wie für Autofahrer:innen. Ab 0,5 ‰ machst du dich einer Ordnungswidrigkeit schuldig - und das kostet dich mindestens 500 €.

Promilleabbau

Ein Promillemessgerät hast du wahrscheinlich nicht immer dabei - und ohne dieses lässt sich ein genauer Promillewert kaum ermitteln. Er hängt zudem stark von Faktoren wie Gewicht, der allgemeinen Verfassung und dem Gesundheitszustand ab.

Hast du doch mehr als nur ein Bier oder Wein getrunken? Dann merk dir diese Faustregel: Pro Stunde baut der Körper etwa 0,1 ‰ ab. Allerdings steigt dein Promillewert in der ersten Stunde nach dem Trinken noch an.

Fahrradfahren in der Probezeit

Für Fahranfänger in der Probezeit (die ersten zwei Jahre) sowie für alle Fahrer unter 21 Jahren gilt hinter dem Steuer zudem die 0,0 Promillegrenze. Allerdings gilt diese Alkoholgrenze auf dem Fahrrad in der Probezeit nicht, sondern nur für Fahrten mit einem Kraftfahrzeug.

In der Probezeit sollte daher auf Alkohol stets verzichtet werden. Für Fahrradfahrer gibt es keine Null-Promille-Grenze. Sie dürfen in der Probezeit also betrunken Fahrrad fahren - theoretisch.

Wird ein Fahranfänger in der Probezeit mit 1,6 Promille oder mehr beim Radfahren erwischt, muss er mit Folgen für seine Probezeit rechnen. Üblicherweise muss er dann seine Fahreignung beweisen - in der Regel durch eine Medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU).

Überblick über Promillegrenzen und Strafen

Die Promillegrenze auf dem Fahrrad liegt in Deutschland weit über der für Kraftfahrer. Erst ab einem Wert von 1,6 Promille dürfen sie definitiv nicht mehr aufs Rad.

Sanktionen sind allerdings schon bei niedrigeren Werten möglich. Fallen Radfahrer durch ihre Fahrweise auf oder gefährden andere, kann ab 0,3 Promille eine Strafanzeige erfolgen.

Wer mit Alkohol auf dem Fahrrad erwischt wird, muss neben Bußgeldern und Geldstrafen auch mit Auswirkungen auf den Führerschein rechnen. Sowohl Punkte als auch die Anordnung zu einer MPU sowie die Entziehung der Fahrerlaubnis sind mögliche Konsequenzen.

Im Idealfall sollten Sie auch auf dem Fahrrad die Alkoholgrenze von 0,3 Promille nicht überschreiten. Das kann schon dann der Fall sein, wenn Sie auf dem Fahrrad hin- und herschwanken, es dabei evtl. zu Gefährdungen anderer kommt oder sogar ein Unfall passiert. Wird ein Wert von mindestens 0,3 Promille festgestellt, könnte es zu einer Strafanzeige kommen.

Anders sieht es jedoch aus, wenn Sie als Radler dieses Alkohollimit auf dem Fahrrad überschreiten und von der Polizei kontrolliert werden. Bei mindestens 1,6 Promille Alkohol im Blut wird üblicherweise eine Strafanzeige gegen Sie gestellt. Meistens werden Sie auch zur Teilnahme an einer MPU aufgefordert, die Sie innerhalb einer bestimmten Zeit erfolgreich absolvieren müssen, wenn Sie Ihre Fahrerlaubnis behalten wollen.

Auch wenn Sie noch nie einen Führerschein für ein Kraftfahrzeug besessen haben: Werden Sie als Radler verkehrsauffällig, können Sie genauso Punkte und Bußgeldbescheide kassieren wie mit einer Fahrerlaubnis.

Promillegrenzen im Detail

Auf dem Fahrrad gilt eine Promillegrenze ab 0,3 Promille, welche auch als relative Fahruntauglichkeit bezeichnet wird. Die zweite Promillegrenze für das Fahrrad steht für absolute Fahruntauglichkeit und liegt bei 1,6 Promille.

Das Besondere ist, dass die 1,6-Promillegrenze auf dem Fahrrad einen großen Sprung markiert von Straffreiheit (bei nicht auffälliger Fahrweise) hin zu einer Straftat mit teilweise hohen Geldstrafen und negativen Auswirkungen auf die Fahrerlaubnis.

Es war schon öfter im Gespräch, auch bei Radfahrern eine Art Zwischenstufe einzuführen, wie sie bei Autofahrern mit der 0,5-Promillegrenze besteht. Verbindliche Entscheidungen hierzu fielen jedoch noch nicht.

Die Promillegrenze für Fahrradfahrer hat einen Sinn: Ab einer bestimmten Menge sorgt Alkohol dafür, dass die Sinne eingeschränkt werden („Tunnelblick“), sich die Reaktionszeit verlängert und der Gleichgewichtssinn beeinträchtigt wird.

Auch wenn Radfahrer bei Unfällen generell weniger Schaden anrichten können als Autos, ist es dennoch möglich, dass Sie bei Zusammenstößen Fußgänger verletzen und auch Fahrzeuge beschädigen können. Dies ist jedoch nicht der einzige Grund für die Alkoholbeschränkungen.

Die obere Promillegrenze ist beim Fahrradfahren höher angesetzt als beim Fahren mit motorisierten Fahrzeugen, weil das Gefährdungspotenzial durch nicht motorisierten Zweiräder bei einem Unfall deutlich geringer ist als von Kraftfahrzeugen.

Alkoholabbau: Ein Beispiel

Die Werte können jedoch nur einer Orientierung dienen. Dass das Unfallrisiko beim Radfahren unter Alkohol erhöht ist, steht außer Frage.

So erreicht ein 40-jähriger Mann mit einer Körpergröße von 1,80 Meter und einem Körpergewicht von 80 Kilo nach knapp 3 Litern Bier einen Blutalkohohlwert von 1,6 Promille. Eine weitere „Faustregel“ besagt, dass die meisten Männer nach 4 Litern Bier diesen Grenzwert erreicht haben. Alles was über 1 Promille hinausgeht, geht auch über einen leichten Rausch hinaus.

Unfallstatistik

Von 1995 bis 2005 stieg die Zahl der verunglückten betrunkenen Radfahrer auf fast 5.000 pro Jahr an. Bei Autofahrern ist die Zahl der verunglückten alkoholisierten Autofahrer deutlich stärker zurückgegangen.

Als Ursache wird hierfür die 1998 eingeführte 0,5 Promillegrenze sowie das 2007 eingeführte strikte Alkoholverbot bzw. Null-Promillegrenze für Fahranfänger aufgeführt.

Zudem gibt es noch zwei weitere Statistiken, die zeigen, dass bei den alkoholisierten Fahrradfahrern eine Verhaltensänderung stattgefunden hat. Denn zwischen 2009 bis 2001 wurden 20 Prozent weniger Radler wegen Fahrens unter Alkohol oder Drogen verurteilt.

Zudem ging der Anteil der betrunkenen Radfahrer an Alleinunfällen zurück. Auch wenn nur bei jedem 20. verunglückten Radfahrer Alkohol im Spiel war, ist das Unfallrisiko erhöht.

Verkehrsrechtliche Rolle von Fahrrädern und Kraftfahrzeugen

Ob Sie mit einem Fahrrad oder einem Kraftfahrzeug im Straßenverkehr unterwegs sind, spielt verkehrsrechtlich eine erhebliche Rolle. Beispielsweise liegt die Promille-Grenze, bis zu der Sie Fahrrad oder Auto fahren dürfen, unterschiedlich hoch.

Strafrechtliche Konsequenzen

Wurden Sie mit Alkohol in der Probezeit erwischt, führt dies außerdem immer zur Anordnung eines sog. Aufbauseminars. Werden Sie nach dem Aufbauseminar erneut mit Alkohol am Steuer erwischt, ist mit einer schriftlichen Verwarnung zu rechnen.

Als Straftaten kommen in erster Linie die Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) und die Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) in Betracht. Eine sog. Trunkenheit im Straßenverkehr kann im äußersten Fall eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr nach sich ziehen.

Was droht ab 1,6 Promille?

Ist ein Radfahrer mit 1,6 Promille oder mehr unterwegs, hat er mit einer Geldstrafe in Höhe von etwa 30 Tagessätzen, d.h. einem monatlichen Nettogehalt, zu rechnen. Zudem bekommt man zwei Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg.

Bei einer Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr auf dem Fahrrad gibt es kein Fahrverbot. Die Fahrerlaubnisbehörde wird über den Vorfall informiert und ordnet ab 1,6 Promille eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) an.

Denn jeder, der am Straßenverkehr teilnimmt, muss dafür geeignet sein. Das Radfahren kann jemandem sogar verboten werden, wenn die Gefahr besteht, dass er oder sie zukünftig wieder Alkohol trinken und dann Fahrrad fahren wird.

Das Fahrrad betrunken schieben?

Ein alkoholisierter Fußgänger, der ein Fahrrad neben sich herschiebt, macht sich nicht strafbar. Wer allerdings alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zeigt, zum Beispiel das Fahrrad kaum festhalten oder geradeaus schieben kann, sollte dieses lieber stehen lassen.

Promillegrenzen für E-Bikes und Pedelecs

Auch auf dem E-Bike oder Pedelec sollten Sie die Promille-Grenzen kennen. Die Unterscheidung ist hinsichtlich der Regeln im Straßenverkehr wichtig.

Pedelecs gelten als Fahrräder, solange sie mit einer elektrischen Trethilfe maximal 25 km/h erreichen können (Pedelecs), werden wie Fahrräder behandelt. Damit gilt auch hier die Grenze von 1,6 Promille. E-Bikes, die allein durch einen elektrischen Motor angetrieben werden oder Pedelecs mit elektrischer Tretunterstützung bis 45 km/h sind hingegen Kraftfahrzeuge und unterliegen den Regeln, die auch für Autofahrende gelten.

Während Sie als Autofahrer während der Probezeit komplett auf Alkohol verzichten müssen, gibt es diese Regelungen für das Fahrradfahren nicht. Entsprechend gelten für die langsameren Varianten des Pedelecs die Promille-Grenzen wie für Fahrradfahrer. Ab 1,6 Promille gelten Sie als absolut fahruntüchtig.

Die strengeren Grenzen für Kraftfahrer müssen Sie auf den schnellen E-Bikes und S-Pedelecs beachten. Ab 0,5 Promille müssen Sie mit einem Bußgeld von 500 Euro, zwei Punkten in Flensburg und einem Fahrverbot rechnen. Ab 1,1 Promille begehen Sie eine Straftat. Es folgen eine Geldstrafe, wiederum Punkte im Fahreignungsregister sowie unter Umständen die Entziehung der Fahrerlaubnis mit Sperrfrist.

Null-Promille-Regel in der Probezeit

Die 0,0-Promille-Regel gilt für alle, die in der Probezeit oder noch keine 21 Jahre alt sind und ein Kraftfahrzeug führen. In der Probezeit gilt für Sie immer eine Null-Promille-Grenze. Erlaubt ist also nur eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,0 Promille.

Auch wenn der Fahrradfahrende (noch) gar keinen Führerschein hat, muss er zur MPU. Denn jeder, der am Straßenverkehr teilnimmt, muss dafür geeignet sein.

Hinzukommt, dass man sich auch nicht zu sehr an die 1,6-Promille-Grenze fürs Fahrrad in der Probezeit hängen darf. Denn: Auch wenn der Fahrradfahrer weniger Promille hat, kann es sein, dass dies Konsequenzen für das Autofahren hat - nämlich dann, wenn der Fahrradfahrer Ausfallerscheinungen zeigt und dadurch den Straßenverkehr beeinträchtigen könnte.

Es gibt zwar keinen Grenzwert, doch wer erwischt wird, muss eine Geldstrafe zahlen und mit dem Entzug der Fahrerlaubnis für das Auto rechnen.

Einspruch und Verteidigung

Gegen den Bußgeldbescheid ist stets ein Einspruch möglich. Wird diesem nicht stattgegeben, können Sie vor Gericht ziehen. Wird gegen Sie ein Strafverfahren eingeleitet, lässt sich das Verfahren eventuell bereits vor einer Anklage einstellen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Fahren unter Alkoholeinfluss, egal ob mit dem Fahrrad oder einem motorisierten Fahrzeug, Risiken birgt und rechtliche Konsequenzen haben kann. Es ist ratsam, stets verantwortungsbewusst zu handeln und auf Alkohol zu verzichten, wenn man am Straßenverkehr teilnimmt.

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