Nach einer langen Radtour den Tag im Biergarten ausklingen zu lassen, ist keine schlechte Idee. Dabei fließt häufig auch Alkohol durch die Kehlen und es bleibt selten bei nur einem Glas Bier. Doch Fahrradfahren unter Alkoholeinfluss ist problematisch.
Grundsätzlich gilt wie beim Autofahren auch auf dem Fahrrad die Regel: Don´t drink and drive. Dabei spielt nicht allein die drohende Strafe bei den Polizeikontrollen eine Rolle, sondern auch die eigene und die Gesundheit anderer Menschen. Wer danach bei der Heimfahrt mit dem Fahrrad in eine Kontrolle der Polizei gerät und Alkohol im Blut hat, muss mit Konsequenzen rechnen.
Betrunkene Fahrradfahrer gefährden andere Verkehrsteilnehmer und können schwere Unfälle oder Stürze verursachen. Das gilt übrigens auch für das Fahrradfahren mit Kopfhörer, das zwar nicht verboten ist. Unser Tipp lautet deshalb: bei einem Ausflug mit dem Fahrrad auf Alkohol verzichten. Das Fahrradfahren mit Alkohol im Blut ist unabhängig davon, ob es bis zu einer Promillegrenze noch erlaubt bleibt, einfach gefährlich.
Promillegrenzen für Fahrradfahrer in Deutschland
Für Fahrradfahrer liegen die Promillegrenzen in Deutschland etwas höher als bei Autofahrern. Autofahren unter Alkoholeinfluss führt dagegen erst ab einem Promillewert von 0,5 zu einer Ordnungswidrigkeit. Ab einem Wert von 1,1 Promille ist Autofahren nicht mehr erlaubt. Das gilt beim Fahrradfahren erst ab 1,6 Promille. Mit diesem hohen Alkoholgehalt im Blut ist die Fahrt auf dem Rad verboten, weil Fahruntüchtigkeit vorliegt.
Grund für diese unterschiedlichen Promillewerte ist der Umstand, dass Radfahrer im Vergleich zu Autofahrern langsamer unterwegs sind. Dennoch können auch Strafen für Fahrradfahrer verhängt werden, wenn jemand ab einem Wert von 0,3 Promille mit dem Fahrrad am Straßenverkehr teilnimmt.
Der Alkoholgehalt wird in Promille angegeben und bei einer Kontrolle durch einen Alkoholtest gemessen, der die Konzentration des Alkohols in der Atemluft bestimmt. Möglich ist aber auch eine Blutalkoholmessung, bei der eine kleine Menge von Blut abgenommen wird. Bereits ab 0,5 Promille lassen sich die ersten Auswirkungen durch den Alkohol im Körper spüren. Konzentration und Aufmerksamkeit sowie die Reaktionsfähigkeit sinken.
Besonders Fahranfängern in der Probezeit ist das Fahren mit dem Auto oder Fahrrad unter dem Einfluss von Alkohol nicht gestattet. Hier gilt die Null-Promillegrenze. Nur in der Probezeit spielt es keine Rolle, ob jemand mit Alkohol am Steuer oder auf dem Rad erwischt wird.
Relative Fahruntüchtigkeit ab 0,3 Promille
Zum auffälligen Fahrverhalten zählen die Missachtung von Verkehrsregeln, das Fahren in geschlängelten Linien und das Verursachen von Unfällen. In diesen Fällen liegt eine relative Fahruntüchtigkeit vor, die ein Bußgeld mit sich bringt. Macht ein Radfahrer durch auffälliges Fahrverhalten im Straßenverkehr auf sich aufmerksam, wird dies auch als Straftat gewertet und führt zu einer Anzeige. Wer mit dem Rad eine rote Ampel missachtet und zudem noch betrunken ist, legt ein verkehrswidriges Verhalten an den Tag. Das gilt besonders, wenn daraus ein Unfall resultiert. Alkoholisierte Radfahrer erhalten deshalb neben der Anzeige wegen Trunkenheit im Straßenverkehr zusätzlich einen Bußgeldbescheid für den Rotlichtverstoß.
Ein einfacher Rotlichtverstoß liegt vor, wenn beim Überfahren der Ampel das Rotlicht weniger als eine Sekunde geleuchtet hat. Es macht keinen Unterschied, ob es sich bei der Ampel um eine Straßen- oder Fußgängerampel handelt.
Absolute Fahruntüchtigkeit ab 1,6 Promille
Die absolute Fahruntüchtigkeit gilt ab 1,6 Promille. Der Radfahrer ist dann nicht in der Lage, sein Fahrrad sicher im Straßenverkehr zu führen. Relative Fahruntüchtigkeit gilt ab einer Grenze von 0,3 Promille.
Bußgeldkatalog und Strafen
Der Bußgeldkatalog in Deutschland ist Bestandteil der Bußgeldkatalogverordnung, die Strafen für Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr regelt. Strafen werden in Form eines Verwarnungs- oder Bußgeldes, aber auch als Fahrverbot verhängt.
Sonderfälle: Pedelecs und E-Bikes
Die Promillegrenzen sowie die Sanktionen bei einem Rotlichtverstoß gelten auch für elektrisch betriebene Pedelecs. Ein Pedelec wird dabei wie ein normales Fahrrad behandelt, da es nur eine Höchstgeschwindigkeit von 25 Kilometern pro Stunde erreicht. Der Elektromotor wirkt lediglich unterstützend beim Radfahren.
E-Bikes fallen aufgrund ihrer motorisierten Unterstützung ohne notwendigen Pedalantritt bereits unter die Klasse der Kleinkrafträder. Zu dieser Kategorie zählen auch S-Pedelecs, die über eine Höchstgeschwindigkeit von 45 Kilometern pro Stunde verfügen, und E-Scooter.
Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU)
Meist wird im Zusammenhang mit einer absoluten oder relativen Fahruntauglichkeit durch den Konsum von Alkohol eine medizinisch-psychologische Untersuchung angeordnet. Fahrradfahren unter Alkoholeinfluss lohnt sich deshalb nicht wirklich. Dieses Credo gilt auch, wenn betroffene Personen als Radfahrer keine Fahrerlaubnis vorweisen können.
Ein medizinisch-psychologisches Gutachten ist bei einem Alkoholverstoß möglich, obwohl noch keine Fahrerlaubnis vorliegt. Bei einem strafbaren Verstoß im Sinne der Paragrafen 315c und 316 StGB wegen Trunkenheit im Verkehr dient die MPU als Test, ob grundsätzlich die Eignung für eine Teilnahme am Straßenverkehr gegeben ist.
Legen die betroffenen Personen der Führerscheinstelle kein Gutachten vor, besteht die Gefahr, dass diese ein dauerhaftes Fahrverbot zum Fahrradfahren ausspricht.
Promillegrenzen im europäischen Ausland
Die Promillegrenzen im europäischen Ausland für Fahrradfahrer, die betrunken unterwegs sind, unterscheiden sich stark. In Tschechien ist das Fahrradfahren nur mit 0,0 Promille erlaubt. Dagegen ist ein Wert von 0,5 Promille auf dem Rad in Italien, Spanien und Frankreich sowie in der Schweiz und den Niederlanden noch im Toleranzbereich.
Wichtiger Hinweis
Wichtiger Hinweis: Auch das Schieben eines Fahrrads gilt unter Umständen als Führen eines Fahrzeugs. Ab 0,3 Promille und auffälliger Fahrweise bzw. Können auch bei niedrigeren Promillewerten auf dem Fahrrad Konsequenzen drohen.Ja, fahren Sie auffällig oder gefährden andere, können bereits ab Werten von 0,3 Konsequenzen drohen. Wie bei einem Wert von 1,6 Promille liegt auch diesem Fall dann eine Straftat vor.
Überblick über Sanktionen
Werden Sie mit 1,6 Promille oder mehr bzw. bei Auffälligkeiten ab 0,3 Promille erwischt, droht eine Strafanzeige wegen Alkohol auf dem Fahrrad. Der Tatbestand wird mit einer Geldstrafe geahndet. Hinzu kommen ab 1,6 Promille drei Punkte in Flensburg sowie eine Anordnung zur MPU. Dies kann eventuell ebenfalls auch schon bei niedrigeren Werten erfolgen.
Sind Sie beispielsweise mit dem Fahrrad unterwegs, haben Alkohol getrunken und sind nicht auffällig oder gefährden den Straßenverkehr nicht, kann ein Wert von 1,5 Promille durchaus statthaft sein. Denn die gesetzliche Promillegrenze liegt beim Fahrrad bei 1,6. Werden nämlich die Verkehrsregeln von alkoholisierten Radfahrern missachtet oder kommt es sogar zu einem Unfall, dann gibt es bereits deutlich unterhalb der 1,6 Promille Konsequenzen. Auffällige Radfahrer erhalten bereits eine Anzeige, wenn sie einen Wert von 0,3 Promille im Blut haben.
Es ist also eher ratsam, das Fahrrad zu schieben und mit Alkohol im Blut nicht mehr aufzusteigen. Denn nicht nur die Strafen können hart ausfallen, auch ein Unfall mit dem Fahrrad unter Alkohol kann schwerwiegende Folgen haben.
Neben Alkohol sind auch Drogen im Straßenverkehr immer ein heikles Thema. Wer jedoch erwischt wird, muss auch auf dem Fahrrad mit einer Anzeige, einer Geldstrafe und der Anordnung einer MPU rechnen.
Tabelle: Sanktionen bei Trunkenheit im Straßenverkehr (Fahrrad)
| Promillewert | Verhalten | Sanktionen |
|---|---|---|
| Ab 0,3 Promille | Auffällige Fahrweise oder Unfall | Strafanzeige, Punkte in Flensburg, Geldbuße |
| Ab 1,6 Promille | Unabhängig von Fahrweise | Strafanzeige, 3 Punkte in Flensburg, Geldstrafe (ca. 1 Monatsgehalt), MPU |
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