Wer auf einer Feier ein paar Gläser Wein oder Bier getrunken hat, sollte das Auto besser stehen lassen. Dann anstelle des Autos das Fahrrad zu benutzen, ist nach dem Alkoholkonsum nicht unbedingt die beste Idee. Dies kann nicht nur ebenso gefährlich werden wie mit dem Auto, sondern auch Strafen und Bußgelder nach sich ziehen. Denn, was viele nicht wissen: Auch für das Fahrradfahren gibt es Promillegrenzen.
Promillegrenzen gibt es ja nur für die Autofahrer“ denken viele und ahnen nicht, dass auch der PKW-Führerschein in Gefahr sein kann, wenn man mit Alkohol im Sattel oder auf dem E-Scooter am Straßenverkehr teilnimmt.
Welche Promillegrenze gilt für Radfahrer?
Für Radfahrer gilt eine Promillegrenze von 1,6 Promille. Wer allerdings eine solch hohe Blutalkoholkonzentration erreicht und dennoch mit dem Fahrrad fährt, gilt bereits als absolut fahruntauglich und muss mit ernsthaften Folgen rechnen. Denn dieser Wert liegt schon im Bereich der Strafbarkeit.
Während die Promillegrenze für Autofahrer hierzulande bei 0,5 Promille liegt, ist sie für Radfahrer deutlich höher. Grundlage zur Festlegung der Promillegrenze und Strafe beim Fahrradfahren ist Paragraf 316 des Strafgesetzbuches (StGB). Wie dem Gesetz zu entnehmen ist, bezieht sich die Bestrafung auf das Führen von Fahrzeugen unter Alkoholkonsum und nicht nur in Bezug auf Kraftfahrzeuge.
Für Kraftfahrzeuge, wie beispielsweise Pkw, gilt Paragraf 24a „0,5 Promille-Grenze“ des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Demzufolge handelt derjenige ordnungswidrig, welcher mehr als 0,5 Promille Alkohol im Blut aufweist. Der Begriff Kraftfahrzeuge wiederum wird in Paragraf 1 StVG Abs. Da ein gewöhnliches Fahrrad jedoch mit Muskelkraft (§ 63a Abs. 1 StVZO) statt Maschinenkraft bewegt wird, gilt dieses nicht als Kraftfahrzeug.
Anders als bei Pkw oder anderen motorisierten Fahrzeugen gilt für Trunkenheit hinter dem Lenkrad keine 0,5-Promillegrenze. Auch mögliche Bußgelder sucht man beim Fahrradfahren unter Alkoholeinfluss vergebens. Hier gilt: Wer mit mehr als 1,6 Promille Fahrrad fährt und erwischt wird, erhält nicht nur drei Punkte im Verkehrszentralregister, sondern muss auch eine Geldstrafe zahlen (i. d. R. in der Höhe von einem Monatsgehalt - 30 Tagessätze). Zusätzlich erhält die Person die Anordnung, wie auch beim Fahren von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss, eine medizinisch-psychologische Untersuchung, kurz MPU, zu machen.
Sanktionen und Strafen bei Alkohol am Steuer
Wer mit 1,6 Promille oder mehr Alkohol im Blut unterwegs ist bzw. Radfahrer, die die Promillegrenze von 1,6 Promille erreicht oder überschritten haben, müssen zudem mit der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) - auch als „Idioten-Test“ bekannt - rechnen. Wird die Untersuchung nicht bestanden, kann ein Fahrverbot ausgesprochen werden und der PKW-Führerschein wird entsprechend entzogen.
Ist ein Radfahrer ab einem Wert von 0,3 Promille - und somit deutlich unterhalb der absoluten Promillegrenze liegt - unterwegs, kann er sich auch in diesem Fall strafbar machen. Strafrechtlich wird es nämlich dann relevat, wenn der Radfahrer durch seine Fahrweise auffällig wird bzw. in einem angetrunkenen Zustand einen Unfall verursacht.
Allerdings ist es nicht imemr eindeutig nachweisbar, ob gewissen Ausfallerscheinungen auch tatsächlich einen Schluss ziehen lassen auf den Trunkenheitszustand des Radfahrers. Denn bestimmte Handlungen, wie zum Beipspiel das Nichteinschalten des Lichts oder die den Arm nicht in die entsprechende Richtung gezeigt, selbst das schlangenartige Fahren, müssen nicht immer ein Indiz dafür sein, dass der radfahrer betrunken ist. Diese Handlungen können ebenso von einem nüchternen Radfahrer vollzogen werden.
Außer gutes Zureden gibt es keine Handlungsoption, zumal Ausfallerscheinungen unterhalb der Promillegrenze schwer nachzuweisen sind. Daher wird immer wieder über eine Senkung der Promillegrenze für Radfahrer diskutiert und oftmals ein einheitlicher Alkoholgrenzwert (für Auto- und Radfahrer) gefordert. Denn wer mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille betrunken Fahrrad fährt, kann sich keinesfalls sicher auf zwei Rädern fortbewegen.
Auch wenn betrunkene Radfahrer eine Gefährdung für den Straßenverkehr darstellen, ist das Fahrrad immer noch einfacher zu fahren als das Auto. 1,6 Promille sind ein sehr hoher Wert, sodass es für Personen, die nicht erheblich an Alkohol gewöhnt sind, extrem schwer wird, das Fahrrad überhaupt wiederzufinden, aufzuschließen oder gar den Drahtesel zu besteigen.
Bereits ab einem Promillewert von 0,5 macht sich der Alkohol im Körper bemerkbar. Für Auto- oder Lkw-Fahrer, die in einem schnellen und kraftvollen Gefährt durch den Verkehr fahren, ist deshalb von diesem Zeitpunkt an Schluss mit Schnaps und Co. Auf dem Fahrrad sind allzu hohe Geschwindigkeiten nicht möglich. Radfahrer können laut Verkehrsrecht mit deutlich mehr Promille aufs Fahrrad.
Bei 1,6 Promille befinden sich Radfahrer bereits in einem Rauschzustand. Für Fahranfänger in der Probezeit (die ersten zwei Jahre) sowie für alle Fahrer unter 21 Jahren gilt hinter dem Steuer zudem die 0,0 Promillegrenze.
Bei einer auffälligen Fahrweise oder gar einem Unfall, kommt es bereits ab einem Wert von 0,3 Promille zur Strafanzeige! Es ist also empfehlenswert, beim Fahrradfahren die Promille im Auge zu behalten.
Wer mit Alkohol auf dem Fahrrad erwischt wird, muss neben Bußgeldern und Geldstrafen auch mit Auswirkungen auf den Führerschein rechnen. Sowohl Punkte als auch die Anordnung zu einer MPU sowie die Entziehung der Fahrerlaubnis sind mögliche Konsequenzen.
Promillegrenzen und ihre Folgen:
| Promillewert | Konsequenzen |
|---|---|
| Ab 0,3 Promille |
|
| Ab 1,6 Promille |
|
Fahrrad fahren mit Alkohol führt im schwersten Fall zum Führerscheinentzug
Betrunken fahrradfahren? Demzufolge begeht man eine Straftat: Betrunken Fahrrad zu fahren ist keine Ordnungswidrigkeit und wird nicht nach Bundeseinheitlichem Tatbestandskatalog bestraft.
Werden Sie mit mehr als den genannten 1,6 Promille auf dem Fahrrad von der Polizei angehalten und hält diese Sie für fahruntüchtig oder bauen Sie einen Unfall unter Alkoholeinfluss, kann der Führerschein, sofern Sie diesen dabeihaben, sofort vor Ort von der Polizei eingezogen werden.
Im Nachgang erfolgt bei Fahrten mit mehr als 1,6 Promille, egal ob der Führerschein unmittelbar eingezogen wurde oder nicht, eine von der Fahrerlaubnisbehörde angeordnete MPU. Darin müssen Sie Ihre grundsätzliche Fahreignung nachweisen. Wird die Untersuchung nicht bestanden, muss damit gerechnet werden, dass die Kfz-Fahrerlaubnis entzogen wird.
Auch der Versuch, Widerspruch gegen die angeordnete MPU und den damit verbundenen möglichen Entzug der Fahrerlaubnis einzulegen, bleibt in der Regel erfolglos, wie ein Urteil des Amtsgerichts (AG) München zeigte. Die stark alkoholisierte Betroffene weigerte sich, die MPU durchzuführen und legte Einspruch ein. Da aber die Anordnung der MPU ab 1,6 Promille rechtmäßig ist, durfte auch die Kfz-Fahrerlaubnis eingezogen werden (vgl. VGH München, Urteil v.
Besonderheiten bei E-Bikes und Pedelecs
Pedelecs können rechtlich entweder den Status „Fahrrad“ oder „Kraftfahrzeug“ haben. Solange die Pedelec-Trethilfe-Unterstützung unter 250 Watt liegt und bei 25 km/h endet, gilt dieses verkehrsrechtlich als „Fahrrad“.
Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe ist die Grenze von 1,1 Promille Blutalkoholgehalt wie bei anderen motorisierten Kraftfahrzeugen nicht automatisch auf Pedelecs anwendbar. Nach Auffassung des Gerichts gibt es derzeit keine naturwissenschaftliche Erkenntnisse darüber, dass Pedelecfahrer mit einem Blutalkoholgehalt unter der für Fahrräder geltenden 1,6-Promillegrenze absolut fahrunfähig sind. Die Grenze von 1,1 Promille gilt für motorisierte E-Fahrräder bis 25 km/h folglich nicht (vgl. Hinweisbeschluss v. 14.07.2020, Az.
Sollten Sie auf einem schneller fahrenden Pedelec, einem E-Scooter oder einem E-Bike unterwegs sein, gilt aufgrund des Status „Kraftfahrzeug“ die gleiche Grenze für die absolute Fahruntüchtigkeit von 1,1 Promille wie bei allen anderen Kraftfahrzeugen (Auto, Motorrad etc.).
Was gilt in der Probezeit?
Die 0,0-Promille-Regel gilt für alle, die in der Probezeit oder noch keine 21 Jahre alt sind und ein Kraftfahrzeug führen. Allerdings gilt diese Alkoholgrenze auf dem Fahrrad in der Probezeit nicht, sondern nur für Fahrten mit einem Kraftfahrzeug.
Promillegrenzen im europäischen Ausland
An dieser Stelle lohnt auch der Blick ins europäische Ausland. Im Vergleich zu einem betrunkenen Autofahrer ist ein betrunkener Radfahrer für andere Verkehrsteilnehmer weitaus ungefährlicher, doch dafür ist sie Selbstgefährdung bei Radfahrern deutlich höher.
Im Idealfall bleiben Sie auch auf dem Fahrrad unter der Alkoholgrenze von 0,3 Promille nicht überschreiten. In anderen Ländern Europas ist die Alkoholgrenze für Fahrradfahrer deutlich strenger angesetzt als die 1,6 Promille in Deutschland.
Die Promillegrenzen im europäischen Ausland für Fahrradfahrer, die betrunken unterwegs sind, unterscheiden sich stark. In Tschechien ist das Fahrradfahren nur mit 0,0 Promille erlaubt. Dagegen ist ein Wert von 0,5 Promille auf dem Rad in Italien, Spanien und Frankreich sowie in der Schweiz und den Niederlanden noch im Toleranzbereich.
Weitere wichtige Hinweise
Auch wenn bereits eine Nacht seit dem letzten Alkoholkonsum vergangen ist, sollten Sie immer berücksichtigen, dass noch Restalkohol im Blut sein könnte. Somit könnte das Fahrradfahren auch am nächsten Tag noch gefährlich und strafbar sein.
Wichtiger Hinweis: Auch das Schieben eines Fahrrads gilt unter Umständen als Führen eines Fahrzeugs.
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