Betrunken Radfahren: Welche Strafen drohen in Deutschland?

Nach einer langen Radtour den Tag im Biergarten ausklingen zu lassen, ist keine schlechte Idee. Dabei fließt häufig auch Alkohol durch die Kehlen und es bleibt selten bei nur einem Glas Bier. Doch Fahrradfahren unter Alkoholeinfluss ist problematisch. Wer danach bei der Heimfahrt mit dem Fahrrad in eine Kontrolle der Polizei gerät und Alkohol im Blut hat, muss mit Konsequenzen rechnen. Grundsätzlich gilt wie beim Autofahren auch auf dem Fahrrad die Regel: Don´t drink and drive. Dabei spielt nicht allein die drohende Strafe bei den Polizeikontrollen eine Rolle, sondern auch die eigene und die Gesundheit anderer Menschen. Betrunkene Fahrradfahrer gefährden andere Verkehrsteilnehmer und können schwere Unfälle oder Stürze verursachen.

Viele denken, dass es im Gegensatz zum Auto kein Problem ist, betrunken mit dem Rad nach Hause zu fahren. Doch da täuschen Sie sich! Wenn Sie mit benebelten Sinnen durch den Straßenverkehr radeln, können Sie sich selbst, aber auch andere Verkehrsteilnehmer gefährden oder gar schädigen. Aus diesem Grund wurde im Verkehrsrecht auch für Radfahrer eine Promillegrenze festgelegt. Missachten Sie diese, könnte es zu einem Bußgeld kommen, in schweren Fällen müssen Sie evtl. mit einer Strafanzeige rechnen.

Promillegrenze für Radfahrer in Deutschland

Für Fahrradfahrer liegen die Promillegrenzen in Deutschland etwas höher als bei Autofahrern. Autofahren unter Alkoholeinfluss führt dagegen erst ab einem Promillewert von 0,5 zu einer Ordnungswidrigkeit. Ab einem Wert von 1,1 Promille ist Autofahren nicht mehr erlaubt. Das gilt beim Fahrradfahren erst ab 1,6 Promille. Mit diesem hohen Alkoholgehalt im Blut ist die Fahrt auf dem Rad verboten, weil Fahruntüchtigkeit vorliegt. Grund für diese unterschiedlichen Promillewerte ist der Umstand, dass Radfahrer im Vergleich zu Autofahrern langsamer unterwegs sind.

Während die Promillegrenze für Autofahrer hierzulande bei 0,5 Promille liegt, ist sie für Radfahrer deutlich höher. Denn erst ab 1,6 Promille begeht man eine Straftat. Doch trinkfeste Radfahrer sollten sich nicht zu früh freuen. Denn selbst ein weitaus geringerer Alkoholpegel als 1,6 Promille kann zu einer Strafanzeige führen. Beispielsweise immer dann, wenn geltende Fahrrad-Verkehrsregeln missachtet, Schlangenlinien gefahren werden oder ein Unfall verursacht wird.

Relative Fahruntüchtigkeit ab 0,3 Promille

Ist ein Radfahrer ab einem Wert von 0,3 Promille - und somit deutlich unterhalb der absoluten Promillegrenze liegt - unterwegs, kann er sich auch in diesem Fall strafbar machen. Strafrechtlich wird es nämlich dann relevant, wenn der Radfahrer durch seine Fahrweise auffällig wird bzw. in einem angetrunkenen Zustand einen Unfall verursacht. Allerdings ist es nicht immer eindeutig nachweisbar, ob gewissen Ausfallerscheinungen auch tatsächlich einen Schluss ziehen lassen auf den Trunkenheitszustand des Radfahrers.

Denn bestimmte Handlungen, wie zum Beispiel das Nichteinschalten des Lichts oder die den Arm nicht in die entsprechende Richtung gezeigt, selbst das schlangenartige Fahren, müssen nicht immer ein Indiz dafür sein, dass der Radfahrer betrunken ist. Diese Handlungen können ebenso von einem nüchternen Radfahrer vollzogen werden. Entsprechend kann die Polizei den Radfahrer, der mit unter 1,6 Promille unterwegs ist, längst nicht immer bestrafen oder die Weiterfahrt untersagen. Außer gutes Zureden gibt es keine Handlungsoption, zumal Ausfallerscheinungen unterhalb der Promillegrenze schwer nachzuweisen sind.

Auswirkungen auf den Führerschein

Dennoch können auch Strafen für Fahrradfahrer verhängt werden, wenn jemand ab einem Wert von 0,3 Promille mit dem Fahrrad am Straßenverkehr teilnimmt. Zum auffälligen Fahrverhalten zählen die Missachtung von Verkehrsregeln, das Fahren in geschlängelten Linien und das Verursachen von Unfällen. In diesen Fällen liegt eine relative Fahruntüchtigkeit vor, die ein Bußgeld mit sich bringt. Macht ein Radfahrer durch auffälliges Fahrverhalten im Straßenverkehr auf sich aufmerksam, wird dies auch als Straftat gewertet und führt zu einer Anzeige. Wer mit dem Rad eine rote Ampel missachtet und zudem noch betrunken ist, legt ein verkehrswidriges Verhalten an den Tag.

Alkoholisierte Radfahrer erhalten deshalb neben der Anzeige wegen Trunkenheit im Straßenverkehr zusätzlich einen Bußgeldbescheid für den Rotlichtverstoß. Ein einfacher Rotlichtverstoß liegt vor, wenn beim Überfahren der Ampel das Rotlicht weniger als eine Sekunde geleuchtet hat. Es macht keinen Unterschied, ob es sich bei der Ampel um eine Straßen- oder Fußgängerampel handelt.

Bei einer Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr auf dem Fahrrad gibt es kein Fahrverbot. Wer aber nach dem Strafverfahren davon ausgeht, dass keine weiteren Konsequenzen auf ihn zukommen, irrt sich: Die Fahrerlaubnisbehörde wird über den Vorfall informiert und ordnet ab 1,6 Promille eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) an. Da bei einer derart hohen Promillezahl die Vermutung besteht, dass eine Alkoholgewöhnung oder ein Alkoholproblem vorliegt, soll eine Überprüfung durch die MPU stattfinden. Wenn der Fahrradfahrer die MPU nicht besteht, wird ihm, auch wenn er "nur" alkoholisiert Fahrrad gefahren ist, die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge entzogen - der Führerschein ist damit weg. Auch wenn der Fahrradfahrende (noch) gar keinen Führerschein hat, muss er zur MPU. Denn jeder, der am Straßenverkehr teilnimmt, muss dafür geeignet sein.

MPU auch ohne Führerschein

Meist wird im Zusammenhang mit einer absoluten oder relativen Fahruntauglichkeit durch den Konsum von Alkohol eine medizinisch-psychologische Untersuchung angeordnet. Fahrradfahren unter Alkoholeinfluss lohnt sich deshalb nicht wirklich. Dieses Credo gilt auch, wenn betroffene Personen als Radfahrer keine Fahrerlaubnis vorweisen können. Ein medizinisch-psychologisches Gutachten ist bei einem Alkoholverstoß möglich, obwohl noch keine Fahrerlaubnis vorliegt. Bei einem strafbaren Verstoß im Sinne der Paragrafen 315c und 316 StGB wegen Trunkenheit im Verkehr dient die MPU als Test, ob grundsätzlich die Eignung für eine Teilnahme am Straßenverkehr gegeben ist. Legen die betroffenen Personen der Führerscheinstelle kein Gutachten vor, besteht die Gefahr, dass diese ein dauerhaftes Fahrverbot zum Fahrradfahren ausspricht.

Promillegrenzen für E-Bikes und Pedelecs

Die Promillegrenzen sowie die Sanktionen bei einem Rotlichtverstoß gelten auch für elektrisch betriebene Pedelecs. Ein Pedelec wird dabei wie ein normales Fahrrad behandelt, da es nur eine Höchstgeschwindigkeit von 25 Kilometern pro Stunde erreicht. Der Elektromotor wirkt lediglich unterstützend beim Radfahren.

E-Bikes fallen aufgrund ihrer motorisierten Unterstützung ohne notwendigen Pedalantritt bereits unter die Klasse der Kleinkrafträder. Zu dieser Kategorie zählen auch S-Pedelecs, die über eine Höchstgeschwindigkeit von 45 Kilometern pro Stunde verfügen, und E-Scooter.

Drogen auf dem Fahrrad

Anders als beim Alkohol am Steuer, wird bei Drogenkonsum generell von einer Straftat ausgegangen. Gilt das auch auf dem Fahrrad? Vorschriften und Sanktionen in Bezug auf das Fahren unter Einfluss von Drogen sind für Kraft- und Fahrradfahrer gleich. Es gibt keinen generellen Grenzwert. Wer jedoch erwischt wird, muss auch auf dem Fahrrad mit einer Anzeige, einer Geldstrafe und der Anordnung einer MPU rechnen. Um die MPU bestehen zu können ist, anders als beim Alkohol auf dem Fahrrad, ein Abstinenznachweis erforderlich. Erst, wenn Verkehrsteilnehmer nachweisen können, dass sie keine Drogen mehr konsumieren, wird ein bestehendes Fahrverbot bzw. die Fahrerlaubnis wieder erteilt.

Promillegrenzen im europäischen Ausland

An dieser Stelle lohnt auch der Blick ins europäische Ausland. Die Promillegrenzen im europäischen Ausland für Fahrradfahrer, die betrunken unterwegs sind, unterscheiden sich stark.

In Tschechien ist das Fahrradfahren nur mit 0,0 Promille erlaubt. Dagegen ist ein Wert von 0,5 Promille auf dem Rad in Italien, Spanien und Frankreich sowie in der Schweiz und den Niederlanden noch im Toleranzbereich.

Überblick über Promillegrenzen in Europa

Land Promillegrenze für Radfahrer
Tschechien 0,0 Promille
Italien 0,5 Promille
Spanien 0,5 Promille
Frankreich 0,5 Promille
Schweiz 0,5 Promille
Niederlande 0,5 Promille
Österreich 0,8 Promille
Deutschland 1,6 Promille (relative Fahruntüchtigkeit ab 0,3 Promille)

Tipps für sicheres Radfahren

Bereits ab 0,5 Promille lassen sich die ersten Auswirkungen durch den Alkohol im Körper spüren. Konzentration und Aufmerksamkeit sowie die Reaktionsfähigkeit sinken. Unser Tipp lautet deshalb: bei einem Ausflug mit dem Fahrrad auf Alkohol verzichten. Das Fahrradfahren mit Alkohol im Blut ist unabhängig davon, ob es bis zu einer Promillegrenze noch erlaubt bleibt, einfach gefährlich. Besonders Fahranfängern in der Probezeit ist das Fahren mit dem Auto oder Fahrrad unter dem Einfluss von Alkohol nicht gestattet. Hier gilt die Null-Promillegrenze.

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