Fahrrad fahren Promillegrenze Deutschland

Wer auf einer Feier ein paar Gläser Wein oder Bier getrunken hat, sollte das Auto besser stehen lassen. Dann anstelle des Autos das Fahrrad zu benutzen, ist nach dem Alkoholkonsum nicht unbedingt die beste Idee. Dies kann nicht nur ebenso gefährlich werden wie mit dem Auto, sondern auch Strafen und Bußgelder nach sich ziehen. Denn, was viele nicht wissen: Auch für das Fahrradfahren gibt es Promillegrenzen.

Rechtliche Grundlagen der Promillegrenze beim Fahrradfahren

Grundlage zur Festlegung der Promillegrenze und Strafe beim Fahrradfahren ist Paragraf 316 des Strafgesetzbuches (StGB). Wie dem Gesetz zu entnehmen ist, bezieht sich die Bestrafung auf das Führen von Fahrzeugen unter Alkoholkonsum und nicht nur in Bezug auf Kraftfahrzeuge. Für Kraftfahrzeuge, wie beispielsweise Pkw, gilt Paragraf 24a „0,5 Promille-Grenze“ des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Demzufolge handelt derjenige ordnungswidrig, welcher mehr als 0,5 Promille Alkohol im Blut aufweist.

Der Begriff Kraftfahrzeuge wiederum wird in Paragraf 1 StVG Abs. Da ein gewöhnliches Fahrrad jedoch mit Muskelkraft (§ 63a Abs. 1 StVZO) statt Maschinenkraft bewegt wird, gilt dieses nicht als Kraftfahrzeug. Anders als bei Pkw oder anderen motorisierten Fahrzeugen gilt für Trunkenheit hinter dem Lenkrad keine 0,5-Promillegrenze. Auch mögliche Bußgelder sucht man beim Fahrradfahren unter Alkoholeinfluss vergebens.

Betrunken Fahrrad zu fahren ist keine Ordnungswidrigkeit und wird nicht nach Bundeseinheitlichem Tatbestandskatalog bestraft. Demzufolge begeht man eine Straftat.

Welcher Grenzwert gilt für die Promillegrenze auf dem Rad?

Die Promillegrenze auf dem Fahrrad liegt in Deutschland weit über der für Kraftfahrer. Erst ab einem Wert von 1,6 Promille dürfen sie definitiv nicht mehr aufs Rad. Allerdings ist diese nicht so niedrig angesetzt, wie für Pkw-Fahrer. Die Alkoholgrenze fürs Fahrrad ist relativ hoch angesetzt.

Sanktionen bei Überschreitung der Promillegrenze

Sanktionen sind allerdings schon bei niedrigeren Werten möglich. Fallen Radfahrer durch ihre Fahrweise auf oder gefährden andere, kann ab 0,3 Promille eine Strafanzeige erfolgen. Wer mit mehr als 1,6 Promille Fahrrad fährt und erwischt wird, erhält nicht nur drei Punkte im Verkehrszentralregister, sondern muss auch eine Geldstrafe zahlen (i. d. R. in der Höhe von einem Monatsgehalt - 30 Tagessätze). Zusätzlich erhält die Person die Anordnung, wie auch beim Fahren von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss, eine medizinisch-psychologische Untersuchung, kurz MPU, zu machen.

Unter Umständen kann eine Bestrafung aber auch bei weniger als 1,6 Promille erfolgen. Verursachen Sie ab 0,3 Promille einen Unfall, ist dies ebenfalls eine Straftat. Die Polizei muss Ihnen dann aber nachweisen können, dass der Unfall aufgrund Ihrer mangelnden Fahrtauglichkeit erfolgt ist. Häufig bleibt es bei Geldstrafen, die dann auch ohne gerichtliche Verhandlungen ausgesprochen werden können. Gegen die Strafanzeige bzw. den Strafbefehl können Betroffene Einspruch einlegen.

Auch wenn bereits eine Nacht seit dem letzten Alkoholkonsum vergangen ist, sollten Sie immer berücksichtigen, dass noch Restalkohol im Blut sein könnte. Somit könnte das Fahrradfahren auch am nächsten Tag noch gefährlich und strafbar sein. Pro Stunde werden etwa 0,1 bis 0,15 Promille vom Körper abgebaut. Dies hängt jedoch ganz vom individuellen Trinkverhalten, dem Stoffwechsel und der körperlichen Statur ab.

Konsequenzen ab 1,6 Promille

Wird aber die Alkoholgrenze von 1,6 Promille überschritten, darf mit ordentlichen Konsequenzen gerechnet werden. Die Strafen werden hier erst einmal unabhängig von einem Unfall oder auffälliger Fahrweise vergeben, denn die 1,6 Promillegrenze, markiert rechtlich den Beginn der „absoluten Fahruntüchtigkeit“.

Gerät man mit einem Wert von 1,6 Promille auf dem Fahrrad in eine Kontrolle, ist normalerweise mit einer Strafanzeige zu rechnen. Für gewöhnlich gibt es dann drei Punkte in Flensburg und eine Geldstrafe, die in der Höhe eines Nettomonatsgehalts angesetzt ist. In den meisten Fällen wird auch die Teilnahme an einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) als Strafe verhängt. Sollte sie nicht erfolgreich bestanden werden, kann es auch zu einem Entzug des Führerscheins kommen.

Führerschein

Werden Sie mit mehr als den genannten 1,6 Promille auf dem Fahrrad von der Polizei angehalten und hält diese Sie für fahruntüchtig oder bauen Sie einen Unfall unter Alkoholeinfluss, kann der Führerschein, sofern Sie diesen dabeihaben, sofort vor Ort von der Polizei eingezogen werden. Im Nachgang erfolgt bei Fahrten mit mehr als 1,6 Promille, egal ob der Führerschein unmittelbar eingezogen wurde oder nicht, eine von der Fahrerlaubnisbehörde angeordnete MPU. Darin müssen Sie Ihre grundsätzliche Fahreignung nachweisen. Wird die Untersuchung nicht bestanden, muss damit gerechnet werden, dass die Kfz-Fahrerlaubnis entzogen wird.

Auch der Versuch, Widerspruch gegen die angeordnete MPU und den damit verbundenen möglichen Entzug der Fahrerlaubnis einzulegen, bleibt in der Regel erfolglos, wie ein Urteil des Amtsgerichts (AG) München zeigte. Da aber die Anordnung der MPU ab 1,6 Promille rechtmäßig ist, durfte auch die Kfz-Fahrerlaubnis eingezogen werden.

Fährt man jedoch betrunken Fahrrad, kann man damit den Fahrerlaubnisentzug für Kraftfahrzeuge und somit für sein Auto riskieren!

Promillegrenzen für E-Bikes und Pedelecs

Achtung! Pedelecs und E-Bikes zählen, je nach Motorisierungsgrad, auch zu Kraftfahrzeugen, für die entsprechend eine Zulassung für den Straßenverkehr und ein Führerschein notwendig sind. Für diese Fahrzeuge gilt dann die 0,5 Promille-Grenze.

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe ist die Grenze von 1,1 Promille Blutalkoholgehalt wie bei anderen motorisierten Kraftfahrzeugen nicht automatisch auf Pedelecs anwendbar. Nach Auffassung des Gerichts gibt es derzeit keine naturwissenschaftliche Erkenntnisse darüber, dass Pedelecfahrer mit einem Blutalkoholgehalt unter der für Fahrräder geltenden 1,6-Promillegrenze absolut fahrunfähig sind. Die Grenze von 1,1 Promille gilt für motorisierte E-Fahrräder bis 25 km/h folglich nicht.

Auch auf einem E-Bike gelten bestimmte Promillegrenzen. Generell wird hier zwischen einem Pedelec und einem E-Bike unterschieden.

  • Ein Pedelec unterstützt das Fahren elektrisch bis zu 25 km/h. Bei Pedelecs gelten die gleichen Regeln wie bei einem normalen Fahrrad. Bis zu 1,6 Promille im Blut sind erlaubt, solange keine auffällige Fahrweise oder ein Unfall vorliegt. Wird diese Grenze aber überschritten, drohen härtere Strafen.
  • Im Gegensatz dazu steht das E-Bike: hier können Geschwindigkeiten von bis zu 45 km/h erreicht werden. Darum gelten für E-Bikes strafrechtlich auch die gleichen Regeln wie für ein Auto. Also wird eine Fahrt mit mindestens 0,5 Promille als Ordnungswidrigkeit angesehen und ab 1,1 gilt sie als Straftat. Hier drohen ein Monat Fahrverbot, zwei Punkte in Flensburg und eine Geldbuße von 528,50 Euro. Bei Wiederholungstätern erhöhen sich die Strafen entsprechend.

Promillegrenzen in anderen Ländern

Die Antworten variieren: Grundsätzlich fällt die Regelung in Deutschland milde aus - andere Staaten greifen bei diesem Thema stärker durch. In Tschechien gilt die 0,0-Promille-Regelung für Radfahrer, in Frankreich, Italien, der Schweiz, Italien und den Niederlanden ist die Grenze auf 0,5 festgelegt. In Österreich sind 0,8 Promille erlaubt.

Empfehlungen für Arbeitgeber

Immer mehr Unternehmen entscheiden sich heutzutage dafür, Fahrräder auch für dienstliche Zwecke einzusetzen. Arbeitgeber sollten beim Einsatz von Dienstfahrrädern jedoch darauf achten, dass die Mitarbeiter die für Fahrradfahrer geltenden Regeln kennen und somit Regelungen, wie die Promillegrenze am Fahrrad einhalten. Um mögliche Konsequenzen aufgrund mangelnder Arbeitsschutz- und Arbeitssicherheitsmaßnahmen zu vermeiden, sollten die Nutzer regelmäßig im Umgang mit den eingesetzten Fahrzeugen unterwiesen werden.

Die Fahrerunterweisung nach UVV ist gesetzlich vorgeschrieben und muss mindestens einmal pro Jahr durchgeführt werden. Auch die Führerscheine der Dienstfahrzeugnutzer müssen regelmäßig geprüft werden, um den Halterpflichten im Fuhrpark nachzukommen. Dies gilt auch für die Nutzung von Dienstfahrrädern, sofern diese motorisiert sind und zu den Kraftfahrzeugen zählen (wie z. B. E-Bikes). Da beim Fahrradfahren unter Alkoholeinfluss ein Führerscheinentzug folgen kann, sollten jedoch auch Fahrer, die muskelangetriebene Fahrräder nutzen, regelmäßig kontrolliert werden. Dann sind Fuhrparkverantwortliche in Sachen Halterhaftung auf der sicheren Seite. Die Führerscheinkontrolle sollte mindestens zweimal jährlich wiederholt werden. Um möglichst wenig Aufwand damit zu haben, empfiehlt sich eine elektronische Lösung. Die Fahrer werden dann automatisch an die Führerscheinkontrolle erinnert, können diese sogar selbstständig durchführen und die Kontrolle wird rechtssicher dokumentiert.

Tabelle: Promillegrenzen und Konsequenzen für Radfahrer in Deutschland

Promillewert Fahrverhalten Konsequenzen
Unter 0,3 Unauffällig Keine
Ab 0,3 Auffällig oder Unfall Strafanzeige, Punkte, Geldstrafe
Ab 1,6 Unabhängig vom Verhalten Strafanzeige, Punkte, Geldstrafe, MPU, Führerscheinentzug möglich

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