Die Blinkerpflicht für Motorräder in Deutschland: Ein umfassender Leitfaden

Ein wichtiger und oft unterschätzter Bestandteil der obligatorischen Beleuchtungseinrichtungen am Motorrad ist der Fahrtrichtungsanzeiger, umgangssprachlich als Blinker bekannt. Mit steigender Anzahl von Kraftfahrzeugen auf den Straßen hat die Bedeutung der Blinkleuchten zugenommen, da sie die Verkehrssicherheit beim Abbiegen und Überholen erhöhen.

Historischer Überblick

Am Anfang war nicht das Licht, sondern die Hand, die einen möglichen Richtungswechsel mit dem Motorrad anzeigen sollte. Wegen der übersichtlichen Zahl der Verkehrsteilnehmer schien dahingehend auch keine andere Notwendigkeit zu bestehen. Am 1. Januar 1962 führte der Gesetzgeber jedoch die Blinkerpflicht offiziell ein. Bis 1970 hatte man noch die Wahl zwischen rotem und gelbem Licht, seitdem ist nur noch letzteres zulässig.

Gesetzliche Grundlagen

Die Lösung zur Blinkerfrage findet sich in der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) und den Übergangsvorschriften. Generell gilt die deutsche Rechtslage zum Erstzulassungszeitpunkt des Rollers. Blinker sind an Krafträdern und Kraftrollern in Deutschland ab der Erstzulassung (nicht Baujahr!) 1.1.1962 Pflicht. Fahrtrichtungsanzeiger sind Leichtkrafträdern, Kleinkrafträdern und Fahrrädern mit Hilfsmotor gemäß § 54 Abs. 4 Nr. 5 generell nicht erforderlich.

Anzahl und Anbringung

  • Anzahl: Auf jeder Seite zwei (gem. Richtlinie 2009/67/EG Nr. 6.3.4. sowie § 49 Abs. 11 StVZO i.V.m. Richtlinie 76/756/EWG Nr. 4.5.5).
  • Anbauschema: Zwei Fahrtrichtungsanzeiger vorn und zwei Fahrtrichtungsanzeiger hinten (gem. Richtlinie 2009/67/EG Nr. 6.3.4).
  • Krafträder müssen nach § 54 Abs. 4 Nr. 2 paarweise vorne und hinten Fahrtrichtungsanzeiger haben. Also 4 Stück, wobei nach §54 Abs. 1 a die nach hinten wirkenden Fahrtrichtungsanzeiger nicht an beweglichen Fahrzeugteilen angebracht werden dürfen. Dies gilt aber erst ab einer EZ ab dem 01.01.1987.

Technische Anforderungen

Die Fahrtrichtungsanzeiger müssen nach dem Einschalten mit einer Frequenz von 1,5 Hz ± 0,5 Hz (90 Impulse ± 30 Impulse in der Minute) zwischen hell und dunkel sowie auf derselben Fahrzeugseite in gleicher Phase blinken (§ 54 Abs. 1 S. 3). Sie müssen so angebracht und beschaffen sein, dass die Anzeige der beabsichtigten Richtungsänderung unter allen Beleuchtungs- und Betriebsverhältnissen von anderen Verkehrsteilnehmern, für die ihre Erkennbarkeit von Bedeutung ist, deutlich wahrgenommen werden kann (§ 54 Abs. 1 S. 2).

Geometrische Sichtbarkeit

Die geometrische Sichtbarkeit ist ebenfalls festgelegt. In Fahrtrichtung betragen die Winkelvorgaben 10 Grad nach innen und 45 Grad nach außen. Rückwärtig müssen für die Erkennung 5 Grad nach innen und 60 Grad nach außen reichen. Nach oben und unten genügen 15 Grad, wobei der untere Wert auf 5 Grad sinkt, wenn die Blinker unter 75 Zentimeter Höhe angebracht sind.

Prüfzeichen

Sofern Ihr euch einen Blinker an euer Bike schrauben wollt, prüft vorher, ob dieser Blinker auch ein E-Prüfzeichen hat. In Deutschland sind Blinker mit einem Prüfzeichen von E1 bis E27 nahezu bedenkenlos zugelassen und können verbaut werden. Prüfzeichen ab einschließlich E28 können in Deutschland bei einer Polizeikontrolle möglicherweise als kritisch gesehen werden.

Lenkerendenblinker

Neben den vorgeschriebenen Anbringungsorten steht noch immer die Frage im Raum, bis wann man Lenkerendenblinker alleine am Bike betreiben darf. Hat man ein Fahrzeug mit EG-Zulassung, braucht man nicht darüber nachzudenken, die dürfen es eindeutig gar nicht. Bei den StVZO zugelassenen hängt es hingegen vom Datum der Erstzulassung ab. Hierbei schwebt das Datum 1. Januar 1987 im Raum, das angeblich den Schlusspunkt setzen soll.

Bußgelder

Setzen Sie den Fahrtrichtungsanzeiger beim Überholen oder Einordnen nicht, kann Ihnen ein Bußgeld von bis zu 30 Euro drohen. Ist der Blinker am Auto defekt oder anderweitig nicht einsatzbereit, können die Polizisten im Rahmen einer Verkehrskontrolle ein Verwarngeld in Höhe von 15 Euro erheben.

Moderne Technik: LED-Blinker

Der aktuelle Stand der Technik sind immer noch LEDs, also Leuchtdioden. Damit ist eine so hohe Helligkeit möglich, dass eine einzige LED pro Blinker ausreicht, um den staatlichen Auflagen Genüge zu tun. Auch das Versteckspiel mittels schwarzer oder weißer Gläser ist ohne Weiteres mit Behördensegen möglich.

Zusätzliche Aspekte

  • Spiegel: Bis 1990 reicht ein Spiegel auf der linken Seite, ab dann müssen es zwei sein.
  • Kennzeichen: Ein Kennzeichen muss bei belastetem Fahrzeug min. 300 mm mit der Unterkante von der Fahrbahn entfernt sein, jedoch mit der Oberkante nicht mehr als 1200 mm. Es darf eine Neigung von max. 30 Grad aufweisen.
  • Scheinwerfer und Rücklichter: Scheinwerfer, Rücklichter und Blinker sind nicht eintragungspflichtig. Alle Scheinwerfer und Rücklicht müssen ein Prüfzeichen tragen: "Prüfschlange" oder E-Zeichen.

Zusammenfassung der wichtigsten Punkte

Hier ist eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte in Bezug auf die Blinkerpflicht für Motorräder in Deutschland:

  1. Pflicht ab 1962: Blinker sind für Motorräder ab der Erstzulassung am 1. Januar 1962 Pflicht.
  2. Anzahl: Vier Blinker sind erforderlich, zwei vorne und zwei hinten.
  3. Farbe: Gelbes Licht ist vorgeschrieben.
  4. Frequenz: Die Blinkfrequenz muss zwischen 1,5 Hz ± 0,5 Hz liegen.
  5. Prüfzeichen: Blinker müssen ein E-Prüfzeichen tragen.
  6. Sichtbarkeit: Die Blinker müssen unter verschiedenen Winkeln gut sichtbar sein.

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