Das Motorrad ist nicht nur ein Fahrzeug, um eine Strecke von A nach B zu überwinden. Vielmehr verbinden die Fahrer mit dem Gefährt auch ein Lebensgefühl. So symbolisiert es häufig Werte wie Freiheit, Unabhängigkeit und Wildheit. Das Kraftrad spiegelt die eigene Individualität wieder. Um das Zweirad hat sich zudem eine lebendige Bastler- und Tuning-Szene entwickelt. Darüber hinaus gibt es viele Liebhaber von Oldtimern, welche das museumsreife Fahrzeug wieder straßentauglich machen wollen.
Doch was ist beim Motorrad in Sachen Beleuchtung überhaupt erlaubt? Welchen Spielraum lässt die Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung (StVZO) zu? Sprich: Wie lauten die beim Motorrad und dessen Beleuchtung einzuhaltenden Vorschriften?
Allgemeine Beleuchtungsvorschriften für Motorräder
Damit ein Fahrzeug überhaupt auf deutschen Straßen verkehren darf, muss es verkehrssicher und zugelassen sein. Welche Voraussetzung ein Vehikel dazu erfüllen muss, ist in der StVZO niedergeschrieben. Bei dem Gesetz handelt es sich um eine Vielzahl von Vorschriften und technischen Details, welche insbesondere für die Hersteller von Fahrzeugteilen von großer Bedeutung sind.
Maßgeblich für die am Motorrad zu verbauende Beleuchtung sind gegenwärtig zwei Gesetze - auf nationaler Ebene, wie bereits erwähnt, die StVZO (§ 49a bis § 54) und auf europäischer die Richtlinie 93/92 EWG über die Beleuchtungs- und Signaleinrichtungen an Zwei- bzw. Ziel der Richtlinie ist es, das Typengenehmigungsverfahren innerhalb Europas zu harmonisieren.
Vorschriften lassen zwar kaum Interpretationsspielraum, oftmals ist aber nicht klar, was diese praktisch zu bedeuten haben. In den §§ 32-62 StVZO wird sehr detailliert beschrieben, wie die Bauart von Kraftfahrzeugen nach deutschem Recht zu sein hat. Allerdings kommen heute nicht mehr alle Regelungen zum Einsatz. Grund dafür ist, dass es verschiedene europäische Richtlinien gibt, die mit dem deutschen Recht konkurrieren. So ist oftmals zu prüfen, ob die StVZO oder das europäische Gesetz gilt. Hilfreich bei der Bewertung ist stets, ob ein Fahrzeug nach nationalem oder internationalem Recht gebaut wurde. Bei neueren Vehikeln (nach 1998) ist meist das letztere der Fall.
Zu beachten ist, dass die Regeln nicht vermischt werden dürfen. Wenn Sie beim Motorrad die Beleuchtung verändern wollen, müssen Sie einige Grundregeln befolgen bzw. Leuchtstoffe und rückstrahlende Elemente gehören zur lichttechnischen Einrichtung. Entscheidend ist das Signalbild. Sind Leuchten paarweise zu montieren, müssen diese symmetrisch zur Fahrzeugmitte und in gleicher Höhe befestigt werden.
Dass für ein Motorrad ein bestimmtes Licht Pflicht ist, hat mehrere Gründe. Zunächst soll der Motorradfahrer eine bessere Sicht auf die Straße haben. Entscheidend ist aber auch das Signalbild. Dieses erlaubt auch bei Nacht, die verschiedenen Fahrzeuge unterscheiden zu können. Die Art und Weise, wie die Motorradbeleuchtung angebracht ist, liefert den anderen Verkehrsteilnehmern verschiedene Informationen über die Breite, Fahrtrichtung, Höhe sowie Länge. Zudem erhöht die Beleuchtung am Motorrad die Sichtbarkeit, ohne dass dabei andere Kraftfahrer durch z. B.
Die europäischen Richtlinien bzw. die nationale Gesetzgebung der StVZO geben genau vor, wie die Beleuchtung am Motorrad sein darf. Grundsätzlich muss stets weißes Licht nach vorn und rotes Licht nach hinten leuchten. An den Seiten darf gelbes Licht zur Verwendung kommen. Verbaut werden dürfen nur zugelassene Leuchten, welche eine EG- bzw. ECE-Prüfnummer haben. Zudem gilt, dass nur die Leuchten am Motorrad sein dürfen, die Pflicht oder zusätzlich erlaubt sind. Wird eine bestimmte Lichttechnik nicht im Gesetz genannt, ist diese auch nicht zulässig. Dies gilt beispielsweise auch für den LED-Tannenbaum zu Weihnachten. Ausnahmen von dieser Regel sind nur zulässig, wenn diese zu einer erhöhten Verkehrssicherheit beitragen können. So sind beispielsweise zusätzliche gelbe Rückstrahlern an den Seiten vom Motorrad zulässig, wenn dadurch die Fahrzeugseite besser sichtbar wird. Auch gelbe Reflexstreifen an der Flanke können genehmigt werden, wenn diese keinen Schriftzug, sondern eine waagerechte Linie bilden.
Spezifische Vorschriften für Blinker
Blinker zeigen an, in welche Richtung die Reise gehen soll. Am Anfang war nicht das Licht, sondern die Hand, die einen möglichen Richtungswechsel mit dem Motorrad anzeigen sollte. Wegen der sehr übersichtlichen Zahl der Verkehrsteilnehmer schien dahingehend auch keine andere Notwendigkeit zu bestehen.
Am 1. Januar 1962 führte der Gesetzgeber jedoch die Blinkerpflicht offiziell ein. Bis 1970 hatte man noch die Wahl zwischen rotem und gelbem Licht, seitdem ist nur noch letzteres zulässig.
- Als Fahrtrichtungsanzeiger sind nur Blinkleuchten für gelbes Licht zulässig (§ 54 Abs.
- (ugs. Kraftfahrzeuge […] müssen mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein (§ 54 Abs.
- Fahrtrichtungsanzeiger dürfen die Sicht des Fahrzeugführers nicht behindern (§ 54 Abs.
Anzahl und Anbau
- Anzahl: auf jeder Seite zwei (gem. Richtlinie 2009/67/EG Nr.
- Anbauschema: zwei Fahrtrichtungsanzeiger vorn und zwei Fahrtrichtungsanzeiger hinten (gem. Richtlinie 2009/67/EG Nr.
Die Fahrtrichtungsanzeiger müssen nach dem Einschalten mit einer Frequenz von 1,5 Hz ± 0,5 Hz (90 Impulse ± 30 Impulse in der Minute) zwischen hell und dunkel sowie auf derselben Fahrzeugseite - […] - in gleicher Phase blinken (§ 54 Abs. Sie müssen so angebracht und beschaffen sein, dass die Anzeige der beabsichtigten Richtungsänderung unter allen Beleuchtungs- und Betriebsverhältnissen von anderen Verkehrsteilnehmern, für die ihre Erkennbarkeit von Bedeutung ist, deutlich wahrgenommen werden kann (§ 54 Abs.
Geometrische Sichtbarkeit
Geometrische Sichtbarkeit (gem. Richtlinie 2009/67/EG Nr. 6.3.4. sowie § 49 Abs. 11 StVZO i.V.m. Richtlinie 76/756/EWG Nr. 4.5.5.
Zur Vereinfachung haben wir euch diese und die restlichen Maße in den Zeichnungen zusammengefasst. Das reicht jetzt eigentlich schon an Zahlenjongliererei, wenn da nicht noch die geometrische Sichtbarkeit wäre. Hier ist festgelegt, in welchem Winkel die Blinker sichtbar sein müssen. Nicht nur, dass sie in den Lenkerenden custommäßigen Minimalismus fördern, auch die Mindestsichtbarkeit ist recht sparsam ausgelegt. In Fahrtrichtung betragen die Winkelvorgaben 10 Grad nach innen und 45 Grad nach außen. Rückwärtig müssen für die Erkennung 5 Grad nach innen und 60 Grad nach außen reichen.
Frei nach dem Motto „je mehr Blinker, desto größere Winkel“ erhöhen sich die Gradzahlen bei separaten Blinkern vorn und hinten auf 45 Grad nach innen und 80 Grad nach außen. Nach oben und unten genügen 15 Grad, wobei der untere Wert auf 5 Grad sinkt, wenn die Blinker unter 75 Zentimeter Höhe (bei Lenkerendenblinkern gilt das sogar bis 115 Zentimeter) angebracht sind. Na, dann kramt mal euer altes Geodreieck raus. Die EG-Verordnungen orientieren sich bezüglich der senkrechten Abstrahlgrößen an denselben Maßen. Horizontal reichen für die Sichtbarkeit nach innen 20 Grad, entgegengesetzt wird aber auf 80 Grad erhöht. Bezüglich der Beweglichkeit bleiben hier keine Fragen offen. Es heißt klar und deutlich: »Vordere Blinker dürfen die Lenkbewegung mitmachen.« Separate Blinkerpaare an Front und Heck sind ebenso vorgeschrieben.
Mindestabstände
So gilt es zum Beispiel auch Mindestabstände der Blinker zueinander oder zum Scheinwerfer einzuhalten. Letztere bei den EG-Fahrzeugen sogar unterschiedlich weit, entsprechend der Leuchtkraft. Das geht von gar nicht (Kennzeichnung 11c) bis zu 75 Millimeter (Kennzeichnung 11), minimal aber schon mal mit 24-Zentimeter-Abstand zwischen den Fahrtrichtungsanzeigern. Die StVZOler hingegen haben da 34 Zentimeter und pauschal zehn Zentimeter Abstand zum Hauptscheinwerfer zu wahren.
Lenkerendenblinker
Neben den vorgeschriebenen Anbringungsorten steht noch immer die Frage im Raum, bis wann man Lenkerendenblinker alleine am Bike betreiben darf. Hat man ein Fahrzeug mit EG-Zulassung, braucht man nicht darüber nachzudenken, die dürfen es eindeutig gar nicht. Bei den StVZO zugelassenen hängt es hingegen vom Datum der Erstzulassung ab. Hierbei schwebt das Datum 1. Januar 1987 im Raum, das angeblich den Schlusspunkt setzen soll. Es heißt, dass Fahrtrichtungsanzeiger an beweglichen Teilen nicht mehr zulässig sind, auf die alleinige Verwendung von seitlichen Blinkern wird aber weiterhin verwiesen.
Die Auslegungsvorschriften definieren es wie folgt: »Bewegliche Fahrzeugteile im Sinne dieses Merkblattes sind jene Aufbau-, Karosserie- und andere Fahrzeugteile, deren Lage durch klappen, drehen oder verschieben verändert werden kann.« Der RWTÜV informiert die Prüfstellen mit der Anweisung vom 06.03.1998 sogar darüber, dass nichts gegen die alleinige Verwendung von Lenkerendenblinkern spricht, solange sie für vorn und hinten geprüft sind. Erkennbar ist das an den Prüfziffern 11 (vorn) und 12 (hinten). Sind beide Zahlen vermerkt, besteht also keine Einschränkung.
Wie ihr unserem Infokasten entnehmen könnt, war am 17. Für den alleinigen Einsatz am Bike reichen die Lenkerendenblinker neueren Datums bauartbedingt nicht mehr aus, da sie sich meistens nur mit der Prüfziffer 11 begnügen. Wer also einen Alleinunterhalter möchte, muss auf die großen Ochsenaugen, Bull’s Eye, Snake Eye oder die Hot-Doc-Flash-Grips zurückgreifen.
Technologische Entwicklung der Blinker
Zunächst war es natürlich hip, die neue Technik zur Schau zu stellen. Von der Größe her können die damaligen Blinker lässig mit heutigen Mini-Scheinwerfern konkurrieren. Durch den ersten Chopperboom in den Achtzigern wurden die Rufe nach kleineren Alternativen allerdings immer lauter. Die anfänglich einfache Funktionsweise von einer klaren Birne hinter gelbem Glas wurde durch die Autoindustrie in neue Bahnen gelenkt. Man drehte das Prinzip einfach um: eine gelbe Birne hinter klarem Glas.
Da es bei den Vierrädrigen klappte, stand auch der Verwendung für Motorräder nichts im Wege. Die nach außen neutrale Farbgebung passte sich wesentlich harmonischer ins Gesamtbild des Fahrzeuges ein. Halogenlampen waren der nächste Schritt in der Leuchtmittelentwicklung. Durch das namensgebende Gas wird der Glühdraht wesentlich widerstandsfähiger und kann somit deutlich stärker belastet werden, dadurch steigen Lebensdauer und Lichtausbeute. Der Vorteil bestand darin, dass die Blinkergröße stark reduziert werden konnte. Der Nachteil war, dass wieder gelbe Gläser Verwendung fanden.
Der aktuelle Stand der Technik sind immer noch LEDs, also Leuchtdioden. Damit ist eine so hohe Helligkeit möglich, dass eine einzige LED pro Blinker ausreicht, um den staatlichen Auflagen Genüge zu tun. Auch das Versteckspiel mittels schwarzer oder weißer Gläser ist ohne Weiteres mit Behördensegen möglich. Ein fast schon theoretischer Nachteil bei der wesentlich höheren Lebenserwartung ist, dass man eine LED nicht wie eine Birne einfach austauschen kann.
Da die Blinker dank LED-Technik minimalistisch klein geworden sind, lassen sie sich hinten wie vorn wunderbar verstecken. Vom Sicherheitsaspekt her ist ein separates hinteres Blinkerpaar natürlich auch wesentlich besser zu erkennen. Harley-Davidson brachte in diesem Jahr als erstes bei der Sporty Rücklicht-Brems-Blinker-Kombinationen auf den Markt, serienherstellermäßig natürlich in gewohntem XXL. Kellermann zog kurz danach in bekannter Minimalausführung nach. Danach sind diverse Hersteller mit auf diesen Zug aufgesprungen und man hat die Auswahl und letztlich auch die Qual der Wahl, welches Teil man denn jetzt nehmen soll. Auch für vorn gibt es Kombinationen, die Begrenzungsleuchte und Blinker vereinen. Normalerweise bilden diese multifunktionalen Beleuchtungen ein Problem für alle nach StVZO zugelassenen Fahrzeuge, denn die dürfen nur ein Bremslicht bzw. eine Begrenzungsleuchte haben. Wie wir aber schon einmal berichteten, gibt es da eine Hintertür. Wie schon gesagt muss diese Richtlinie dann aber auch vollständig angewendet werden. Wobei da normalerweise nur ein paar Kleinigkeiten wirklich anders sind, so müsst ihr zum Beispiel Kontrollleuchten und eine Positionsleuchte haben.
Beim Anbau ist das Prüfzeichen allein aber noch nicht alles, was dem Prüfer zur Glückseligkeit fehlt. Bei den winzigen LED-Blinkern braucht der Prüfer eine Lupe.
Prüfzeichen und Zulässigkeit
Am Motorrad darf als Beleuchtung nur geprüfte und zugelassene Lichttechnik zum Einsatz kommen, da es sich dabei um genehmigungspflichtige Bauteile handelt. „ECE“ steht für Economic Commission for Europe (Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen) und wird durch einen Kreis mit großem „E“ sowie einer Ziffer, die Länderkennzahl, dargestellt. Ein weiteres Prüfsiegel ist ein kleines „e“ samt Länderkennzahl in einem rechteckigen Kasten. Dieses weist nach, dass bei der Herstellung des Bauteils die EG-Richtlinien eingehalten worden sind. Ist eines der beiden Prüfsiegel auf der Motorradbeleuchtung aufgebracht, werden keine ABE und kein Teilegutachten benötigt.
Wer sein Fahrzeug aufmotzen möchte, darf nur zu geprüften Bauteilen greifen. Das gilt auch bei der Beleuchtung am Motorrad. Im Internet gibt es häufig Produkte aus Fernost, welche die europäischen Bestimmungen nicht erfüllen. Werden solche Bauteile montiert, kann unter Umständen die Betriebserlaubnis erlöschen, außerdem gibt es häufig Probleme mit der Versicherung, wenn es zu einem Unfall kam. Nur mittels Teile- bzw. So kann zwar bei Ebay und Co. LED-Technik fürs Motorrad zur Beleuchtung erworben werden.
Sofern Ihr euch einen Blinker an euer Bike schrauben wollt, prüft vorher, ob dieser Blinker auch ein E-Prüfzeichen hat. In Deutschland sind Blinker mit einem Prüfzeichen von E1 bis E27 nahezu bedenkenlos zugelassen und können verbaut werden. Prüfzeichen ab einschließlich E28 können in Deutschland bei einer Polizeikontrolle möglichweise als kritisch gesehen werden.
Durch moderne LED-Technik sind die Blinker extrem geschrumpft und am Motorrad längst kein störende Element mehr. Und je nachdem, ob darauf z. B. die Nr. 11 oder die Nr. 12 angebracht ist, muss der Blinker dann vorn bzw. Hinten müssen sie an einem festen Teil montiert sein und vorne dürfen sie an einem beweglichen Teil mitschwingen.
Konsequenzen bei Nichteinhaltung der Vorschriften
In diesem Zusammenhang sei gewarnt, dass eine Zuwiderhandlung gegen die jeweiligen Vorschriften, die Blinker betreffend, mit einem Verwarngeld von 15 Euro geahndet wird. Das klingt nicht dramatisch, aber auch hier gilt wieder: Wenn eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist, erlischt die Betriebserlaubnis.
Wichtig ist - und das kann Leben retten - Fahrtrichtungsanzeiger müssen so angebracht und beschaffen sein, dass die Anzeige der beabsichtigten Richtungsänderung unter allen Beleuchtungs- und Betriebsverhältnissen von anderen Verkehrsteilnehmern, für die ihre Erkennbarkeit von Bedeutung ist, deutlich wahrgenommen werden kann, § 54 Abs. 1 S.
Zusätzliche Informationen
Falls Ihr an eurer Ducati (jüngeren Baujahres) die Blinker gegen welche aus dem Zubehör tauschen wollt, solltet Ihr auch auf die Richtung achten. Blinkeradapterkabel gibt es paarweise schon ab 5€ bis 7€ bei den üblichen großen Zubehörhandelsketten.
Candela (cd) ist die Maßeinheit für die Beschreibung des Lichtstroms, der von einer Lichtquelle in eine gewisse Richtung ausgestrahlt wird. Die Maßeinheit Candela gibt an, wie intensiv das Licht vom menschlichen Auge empfunden wird.
Gem. §54 Abs. 4 Nr. 2 StVZO i.V.m. Richtlinie 76/756/EWG Nr. mind.
Links: Prüfzeichen gemäß § 21a Abs. 2 Sätze 2 und 3 i. V. m. Abs. 1a wiederum i. V. m. Abs.
Blinker sind für alle größeren Krafträder vorgeschrieben, um beim Abbiegen die gewünschte Fahrtrichtung anzuzeigen. Nicht erforderlich, aber dennoch zulässig sind die Blinker bei Leicht- bzw. Kleinkrafträdern. Die Fahrtrichtungsanzeiger müssen von vorn und von hinten sichtbar sein - dazu sind vier gelbe Leuchten notwendig. Diese sind symmetrisch zur Fahrzeugmitte und in gleicher Höhe zu montieren. Die Innenkanten müssen einen Abstand von mindestens 34 cm zueinander haben.
Der untere Rand der Lichtaustrittsfläche der Blinkleuchten an Krafträdern muss mindestens 350 mm über der Fahrbahn liegen. Die Fahrtrichtungsanzeiger müssen in festgelegter Frequenz gelb blinken. Eine E-Prüfnummer ist Pflicht, wobei jedem Land seine eigene Nummer zugeordnet ist, z. B. E1 für Deutschland. Die zwei vorderen Fahrtrichtungsanzeiger benötigen Kategorie 1 gemäß UN-ECE Regelung 6 oder Kategorie 11 gemäß der UN-ECE Regelung 50. Für die vorderen bzw. hinteren Blinker ist jeweils ein anderer Mindestwinkel der räumlichen Lichtverteilung festgelegt.
Tabelle: Zusammenfassung der wichtigsten Vorschriften
| Merkmal | Vorschrift |
|---|---|
| Farbe | Gelb |
| Anzahl | Zwei pro Seite |
| Mindestabstand | 34 cm zwischen den Innenkanten |
| Frequenz | 1,5 Hz ± 0,5 Hz (90 ± 30 Impulse pro Minute) |
| Prüfzeichen | E-Prüfzeichen |
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