Das Motorradfahren ist mehr als nur eine Fortbewegung von A nach B; es ist ein Lebensgefühl, das Freiheit, Unabhängigkeit und Individualität symbolisiert. Um diese Individualität auszuleben, gibt es eine lebendige Bastler- und Tuning-Szene. Doch was ist in Sachen Beleuchtung erlaubt? Welche Vorschriften müssen eingehalten werden, damit das Motorrad verkehrssicher ist?
Gesetzliche Grundlagen der Motorradbeleuchtung
Damit ein Fahrzeug auf deutschen Straßen verkehren darf, muss es verkehrssicher und zugelassen sein. Die Voraussetzungen dafür sind in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) festgelegt. Maßgeblich für die Beleuchtung am Motorrad sind die §§ 49a bis 54 der StVZO auf nationaler Ebene sowie die europäische Richtlinie 93/92 EWG über Beleuchtungs- und Signaleinrichtungen an Zweirädern.
Ziel der Richtlinie ist es, das Typengenehmigungsverfahren innerhalb Europas zu harmonisieren. Bei neueren Fahrzeugen (nach 1998) gilt meist das europäische Recht. Es ist wichtig, die Regeln nicht zu vermischen und stets zu prüfen, ob die StVZO oder das europäische Gesetz anzuwenden ist.
Grundregeln für die Motorradbeleuchtung
Grundsätzlich muss weißes Licht nach vorn und rotes Licht nach hinten leuchten. An den Seiten darf gelbes Licht verwendet werden. Es dürfen nur zugelassene Leuchten mit EG- bzw. ECE-Prüfnummer verbaut werden. Nur die Leuchten, die vorgeschrieben oder zusätzlich erlaubt sind, dürfen am Motorrad sein. Nicht im Gesetz genannte Lichttechniken sind nicht zulässig.
Wichtig: Entscheidend ist das Signalbild. Sind Leuchten paarweise zu montieren, müssen diese symmetrisch zur Fahrzeugmitte und in gleicher Höhe befestigt werden.
Welche Leuchten gibt es am Motorrad?
- Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht
- Schlussleuchten
- Begrenzungsleuchten
- Bremsleuchten
- Rückstrahler
- Seitliche Rückstrahler
- Nebelscheinwerfer
- Nebelschlussleuchte
Details zu den einzelnen Leuchten
Scheinwerfer
Beim Motorrad ist das Licht nach vorn stets weiß. Die Scheinwerfer müssen frei justierbar und arretierbar sein, um ein genaues Einstellen zu ermöglichen. Ein Doppel-Abblendlicht ist erlaubt, wenn es eine gemeinsame Streuscheibe gibt und das Motorrad eine EG-Betriebserlaubnis hat. Ein Doppel-Fernlicht ist immer erlaubt, ebenso ein Nebel- und ein Fernscheinwerfer als Zusatzscheinwerfer.
Ein paar Zahlen:
- Anzahl Scheinwerfer: 1, nach EG auch 2
- Abstand Doppel-Scheinwerfer: max. 200 mm
- Abstand Scheinwerfer zum Fernlicht: nach StVZO max. 200 mm
- Höhe Abblendlicht über Boden: 500 bis 1200 mm; nach StVZO max. 1000 mm bei EZ vor dem 1.1.1988
Schlussleuchte
Eine rote Schlussleuchte ist bei Solofahrzeugen vorgeschrieben, bei Motorrädern mit Beiwagen müssen es zwei sein. Sie muss brennen, wenn das vordere weiße Licht leuchtet. Die Lampe befindet sich stets auf der Rückseite des Kraftrades.
Bremsleuchte
Zur Beleuchtung am Motorrad zählt auch das Bremslicht. Dieses informiert den Hintermann darüber, dass der Vordermann die Geschwindigkeit verringert. Am Kraftrad ist eine rote Bremsleuchte vorgeschrieben. Hat das Fahrzeug einen Beiwagen, kann eine zweite verbaut sein. Das Anbringen von zusätzlichen Bremsleuchten ist grundsätzlich nicht erlaubt. Zudem muss diese Form der Motorradbeleuchtung auch bei Tag hell leuchten, sobald die Bremse betätigt wird.
Blinker
Blinker sind für alle größeren Krafträder vorgeschrieben, um beim Abbiegen die gewünschte Fahrtrichtung anzuzeigen. Nicht erforderlich, aber dennoch zulässig sind die Blinker bei Leicht- bzw. Kleinkrafträdern. Die Fahrtrichtungsanzeiger müssen von vorn und von hinten sichtbar sein - dazu sind vier gelbe Leuchten notwendig. Diese sind symmetrisch zur Fahrzeugmitte und in gleicher Höhe zu montieren. Die Innenkanten müssen einen Abstand von mindestens 34 cm zueinander haben.
Mindestabstände der Blinker:
- EG-Fahrzeuge: entsprechend der Leuchtkraft, von gar nicht (Kennzeichnung 11c) bis zu 75 Millimeter (Kennzeichnung 11), minimal aber 24 Zentimeter Abstand zwischen den Fahrtrichtungsanzeigern
- StVZO: 34 Zentimeter und pauschal zehn Zentimeter Abstand zum Hauptscheinwerfer
Geometrische Sichtbarkeit:
In Fahrtrichtung betragen die Winkelvorgaben 10 Grad nach innen und 45 Grad nach außen. Rückwärtig müssen für die Erkennung 5 Grad nach innen und 60 Grad nach außen reichen. Nach oben und unten genügen 15 Grad, wobei der untere Wert auf 5 Grad sinkt, wenn die Blinker unter 75 Zentimeter Höhe angebracht sind.
Kennzeichenbeleuchtung
Durch die Leuchte am Nummernschild soll das Kennzeichen auch bei Nacht lesbar sein. Sie dürfen daher auch nur dieses anstrahlen. Entsprechend ist die Kennzeichenbeleuchtung einzustellen bzw. abzudecken. Kleinkrafträder und Mofas brauchen keine derartige Vorrichtung, wenngleich sie durchaus zulässig ist.
Nebelscheinwerfer und Nebelschlussleuchte
Auch die Nebelscheinwerfer sind weiß leuchtend, möglich ist aber auch ein Hellgelb. Grundsätzlich darf nur ein Nebelscheinwerfer verbaut sein. Dies gilt auch dann, wenn es einen Beiwagen gibt. Die Position muss unterhalb des Abblendlichtes sein. Zudem sind Abdeckplatten für Nebelscheinwerfer unzulässig, denn er muss stets betrieben werden können.
Laut TÜV-Vorschriften fürs Motorrad in puncto Beleuchtung ist eine rote Nebelschlussleuchte ebenfalls zulässig, diese muss aber mindestens 10 cm von der Bremsleuchte entfernt sein. Wie beim PKW ist der Betrieb nur erlaubt bei einer Sichtweite unter 50 Meter. Die Leuchte muss separat ein- und ausschaltbar sein und darf nur in Kombination mit den weißen Frontscheinwerfern brennen.
Rückstrahler
So muss jedes Kraftrad über einen roten Rückstrahler verfügen. Mit Beiwagen müssen es zwei sein. Bei Neuzulassung von EURO 4 Motorrädern sind an der Seite gelbe Rückstrahler vorgeschrieben. Zulässig ist dabei die Anbringung eines einzelnen oder eines Paares. Die dreieckige Form ist allerdings nicht erlaubt. Außerdem müssen die Reflektoren mindesten 25 cm und nicht höher als 90 cm über der Fahrbahn angebracht sein.
Zusätzliche Beleuchtung
Nicht vorgeschrieben ist ebenfalls der weiße Suchscheinwerfer. Dieser darf schwenkbar sein und kann verwendet werden, um Objekte wie Wegweiser oder Hausnummern anzuleuchten, wenn das fest verbaute Licht diese nicht erfasst. Der Einsatz darf grundsätzlich nur temporär erfolgen und die Leistungsaufnahme darf 35 Watt nicht übersteigen. Der Suchscheinwerfer muss separat anschaltbar sein.
Die gelbe Warnblinkanlage ist wie das Mitführen von Warndreieck oder Warnleuchte bei Motorrädern nicht obligatorisch, sie kann aber als zusätzliche Sicherheitstechnik eingebaut sein. Sie muss wie beim Auto durch einen einzelnen Schalter angestellt werden können. Zudem ist vorgeschrieben, dass nach der Aktivierung eine rote Kontrollleuchte brennen muss. Ihre Aufgabe ist es, andere Verkehrsteilnehmer über eine Gefahrenstelle zu informieren.
Zugelassene Leuchtmittel und Prüfzeichen
Am Motorrad darf als Beleuchtung nur geprüfte und zugelassene Lichttechnik zum Einsatz kommen, da es sich dabei um genehmigungspflichtige Bauteile handelt. „ECE“ steht für Economic Commission for Europe (Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen) und wird durch einen Kreis mit großem „E“ sowie einer Ziffer, die Länderkennzahl, dargestellt. Ein weiteres Prüfsiegel ist ein kleines „e“ samt Länderkennzahl in einem rechteckigen Kasten. Dieses weist nach, dass bei der Herstellung des Bauteils die EG-Richtlinien eingehalten worden sind. Ist eines der beiden Prüfsiegel auf der Motorradbeleuchtung aufgebracht, werden keine ABE und kein Teilegutachten benötigt.
Achtung! Nicht zulässig ist die Nachrüstung mit „Xenon-Kits“.
LED-Beleuchtung am Motorrad
Grundsätzlich kann am Motorrad die Beleuchtung mittels LED-Technik erfolgen. Hierbei ist aber darauf zu achten, dass die gesetzlichen Regelungen genau eingehalten werden, um nicht die Betriebserlaubnis zu verlieren. Wird die LED-Beleuchtung samt ABE oder ECE-Prüfsiegel verkauft, können Sie das Bauteil entsprechend dem genehmigten Verwendungsbereich verwenden. Werden solche Bauteile montiert, kann unter Umständen die Betriebserlaubnis erlöschen, außerdem gibt es häufig Probleme mit der Versicherung, wenn es zu einem Unfall kam.
Konsequenzen bei Nichteinhaltung der Vorschriften
Werden die Vorschriften für die Motorradbeleuchtung nicht eingehalten, kann dies Punkte und Bußgelder zur Folge haben. Ein Fahrverbot wird in der Regel aber nicht vergeben.
Schraubertipp zum Thema Beleuchtung
Egal ob Scheinwerfer, Blinker oder Rückleuchten - bei jedem An- und Umbau gibt es einiges zu beachten, damit es nicht nur wunschgemäß strahlt, sondern die gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden.
Wichtige Regeln beim An- und Umbau
- Keinesfalls den Kabelbaum zerschneiden, sondern Adapter verwenden.
- Beim Verlegen zusätzlicher Kabel auf eine vernünftige Führung achten (Scheuerstellen vermeiden!).
- Zusätzliche Verbraucher möglichst über ein zusätzliches Relais und eine passende Sicherung schalten.
- Zugelassene Bauteile mit E-Zeichen müssen nicht eingetragen werden, sofern man die ursprüngliche Anbaulage beibehält.
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