Blinker Vorschriften für Motorräder in Deutschland

Das Motorrad ist nicht nur ein Fahrzeug, um eine Strecke von A nach B zu überwinden. Vielmehr verbinden die Fahrer mit dem Gefährt auch ein Lebensgefühl. So symbolisiert es häufig Werte wie Freiheit, Unabhängigkeit und Wildheit. Das Kraftrad spiegelt die eigene Individualität wieder. Die gefahrene Marke bzw. Um das Zweirad hat sich zudem eine lebendige Bastler- und Tuning-Szene entwickelt. Darüber hinaus gibt es viele Liebhaber von Oldtimern, welche das museumsreife Fahrzeug wieder straßentauglich machen wollen. Doch was ist beim Motorrad in Sachen Beleuchtung überhaupt erlaubt? Welchen Spielraum lässt die Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung (StVZO) zu? Sprich: Wie lauten die beim Motorrad und dessen Beleuchtung einzuhaltenden Vorschriften?

Damit ein Fahrzeug überhaupt auf deutschen Straßen verkehren darf, muss es verkehrssicher und zugelassen sein. Welche Voraussetzung ein Vehikel dazu erfüllen muss, ist in der StVZO niedergeschrieben. Bei dem Gesetz handelt es sich um eine Vielzahl von Vorschriften und technischen Details, welche insbesondere für die Hersteller von Fahrzeugteilen von großer Bedeutung sind. Maßgeblich für die am Motorrad zu verbauende Beleuchtung sind gegenwärtig zwei Gesetze - auf nationaler Ebene, wie bereits erwähnt, die StVZO (§ 49a bis § 54) und auf europäischer die Richtlinie 93/92 EWG über die Beleuchtungs- und Signaleinrichtungen an Zwei- bzw. Ziel der Richtlinie ist es, das Typengenehmigungsverfahren innerhalb Europas zu harmonisieren.

Allerdings kommen heute nicht mehr alle Regelungen zum Einsatz. Grund dafür ist, dass es verschiedene europäische Richtlinien gibt, die mit dem deutschen Recht konkurrieren. So ist oftmals zu prüfen, ob die StVZO oder das europäische Gesetz gilt. Hilfreich bei der Bewertung ist stets, ob ein Fahrzeug nach nationalem oder internationalem Recht gebaut wurde. Bei neueren Vehikeln (nach 1998) ist meist das letztere der Fall. Zu beachten ist, dass die Regeln nicht vermischt werden dürfen.

Entscheidend ist das Signalbild. Sind Leuchten paarweise zu montieren, müssen diese symmetrisch zur Fahrzeugmitte und in gleicher Höhe befestigt werden. Dass für ein Motorrad ein bestimmtes Licht Pflicht ist, hat mehrere Gründe. Zunächst soll der Motorradfahrer eine bessere Sicht auf die Straße haben. Entscheidend ist aber auch das Signalbild. Dieses erlaubt auch bei Nacht, die verschiedenen Fahrzeuge unterscheiden zu können. Die Art und Weise, wie die Motorradbeleuchtung angebracht ist, liefert den anderen Verkehrsteilnehmern verschiedene Informationen über die Breite, Fahrtrichtung, Höhe sowie Länge. Zudem erhöht die Beleuchtung am Motorrad die Sichtbarkeit, ohne dass dabei andere Kraftfahrer durch z. B.

Grundsätzlich muss stets weißes Licht nach vorn und rotes Licht nach hinten leuchten. An den Seiten darf gelbes Licht zur Verwendung kommen. Verbaut werden dürfen nur zugelassene Leuchten, welche eine EG- bzw. ECE-Prüfnummer haben. Zudem gilt, dass nur die Leuchten am Motorrad sein dürfen, die Pflicht oder zusätzlich erlaubt sind. Wird eine bestimmte Lichttechnik nicht im Gesetz genannt, ist diese auch nicht zulässig. Dies gilt beispielsweise auch für den LED-Tannenbaum zu Weihnachten. Ausnahmen von dieser Regel sind nur zulässig, wenn diese zu einer erhöhten Verkehrssicherheit beitragen können. So sind beispielsweise zusätzliche gelbe Rückstrahlern an den Seiten vom Motorrad zulässig, wenn dadurch die Fahrzeugseite besser sichtbar wird. Auch gelbe Reflexstreifen an der Flanke können genehmigt werden, wenn diese keinen Schriftzug, sondern eine waagerechte Linie bilden.

Fahrtrichtungsanzeiger (Blinker)

Diesmal widmen wir uns dem Thema Fahrtrichtungsanzeiger, wie Blinker offiziell bezeichnet werden. Am Anfang war nicht das Licht, sondern die Hand, die einen möglichen Richtungswechsel mit dem Motorrad anzeigen sollte. Wegen der sehr übersichtlichen Zahl der Verkehrsteilnehmer schien dahingehend auch keine andere Notwendigkeit zu bestehen. Am 1. Januar 1962 führte der Gesetzgeber jedoch die Blinkerpflicht offiziell ein. Bis 1970 hatte man noch die Wahl zwischen rotem und gelbem Licht, seitdem ist nur noch letzteres zulässig.

Zunächst war es natürlich hip, die neue Technik zur Schau zu stellen. Von der Größe her können die damaligen Blinker lässig mit heutigen Mini-Scheinwerfern konkurrieren. Durch den ersten Chopperboom in den Achtzigern wurden die Rufe nach kleineren Alternativen allerdings immer lauter. Die anfänglich einfache Funktionsweise von einer klaren Birne hinter gelbem Glas wurde durch die Autoindustrie in neue Bahnen gelenkt. Man drehte das Prinzip einfach um: eine gelbe Birne hinter klarem Glas. Da es bei den Vierrädrigen klappte, stand auch der Verwendung für Motorräder nichts im Wege. Die nach außen neutrale Farbgebung passte sich wesentlich harmonischer ins Gesamtbild des Fahrzeuges ein.

Halogenlampen waren der nächste Schritt in der Leuchtmittelentwicklung. Durch das namensgebende Gas wird der Glühdraht wesentlich widerstandsfähiger und kann somit deutlich stärker belastet werden, dadurch steigen Lebensdauer und Lichtausbeute. Der Vorteil bestand darin, dass die Blinkergröße stark reduziert werden konnte. Der Nachteil war, dass wieder gelbe Gläser Verwendung fanden.

Der aktuelle Stand der Technik sind immer noch LEDs, also Leuchtdioden. Damit ist eine so hohe Helligkeit möglich, dass eine einzige LED pro Blinker ausreicht, um den staatlichen Auflagen Genüge zu tun. Auch das Versteckspiel mittels schwarzer oder weißer Gläser ist ohne Weiteres mit Behördensegen möglich. Ein fast schon theoretischer Nachteil bei der wesentlich höheren Lebenserwartung ist, dass man eine LED nicht wie eine Birne einfach austauschen kann.

Blinker sind für alle größeren Krafträder vorgeschrieben, um beim Abbiegen die gewünschte Fahrtrichtung anzuzeigen. Nicht erforderlich, aber dennoch zulässig sind die Blinker bei Leicht- bzw. Kleinkrafträdern. Die Fahrtrichtungsanzeiger müssen von vorn und von hinten sichtbar sein - dazu sind vier gelbe Leuchten notwendig. Diese sind symmetrisch zur Fahrzeugmitte und in gleicher Höhe zu montieren. Die Innenkanten müssen einen Abstand von mindestens 34 cm zueinander haben.

Die Fahrtrichtungsanzeiger müssen nach dem Einschalten mit einer Frequenz von 1,5 Hz ± 0,5 Hz (90 Impulse ± 30 Impulse in der Minute) zwischen hell und dunkel sowie auf derselben Fahrzeugseite - […] - in gleicher Phase blinken (§ 54 Abs. 1 S. Sie müssen so angebracht und beschaffen sein, dass die Anzeige der beabsichtigten Richtungsänderung unter allen Beleuchtungs- und Betriebsverhältnissen von anderen Verkehrsteilnehmern, für die ihre Erkennbarkeit von Bedeutung ist, deutlich wahrgenommen werden kann (§ 54 Abs. 1 S.

In Deutschland sind Blinker mit einem Prüfzeichen von E1 bis E27 nahezu bedenkenlos zugelassen und können verbaut werden. Prüfzeichen ab einschließlich E28 können in Deutschland bei einer Polizeikontrolle möglichweise als kritisch gesehen werden.

Die zwei vorderen Fahrtrichtungsanzeiger benötigen Kategorie 1 gemäß UN-ECE Regelung 6 oder Kategorie 11 gemäß der UN-ECE Regelung 50. Durch moderne LED-Technik sind die Blinker extrem geschrumpft und am Motorrad längst kein störende Element mehr. Für die vorderen bzw. hinteren Blinker ist jeweils ein anderer Mindestwinkel der räumlichen Lichtverteilung festgelegt.

Falls Ihr an eurer Ducati (jüngeren Baujahres) die Blinker gegen welche aus dem Zubehör tauschen wollt, solltet Ihr auch auf die Richtung achten. Blinkeradapterkabel gibt es paarweise schon ab 5€ bis 7€ bei den üblichen großen Zubehörhandelsketten.

Sofern Ihr euch einen Blinker an euer Bike schrauben wollt, prüft vorher, ob dieser Blinker auch ein E-Prüfzeichen hat.

Wichtig ist - und das kann Leben retten - Fahrtrichtungsanzeiger müssen so angebracht und beschaffen sein, dass die Anzeige der beabsichtigten Richtungsänderung unter allen Beleuchtungs- und Betriebsverhältnissen von anderen Verkehrsteilnehmern, für die ihre Erkennbarkeit von Bedeutung ist, deutlich wahrgenommen werden kann, § 54 Abs. 1 S.

Hier eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte:

  • Anzahl: auf jeder Seite zwei (gem. Richtlinie 2009/67/EG Nr.
  • Anbauschema: zwei Fahrtrichtungsanzeiger vorn und zwei Fahrtrichtungsanzeiger hinten (gem. Richtlinie 2009/67/EG Nr.
  • Geometrische Sichtbarkeit (gem. Richtlinie 2009/67/EG Nr. 6.3.4. sowie § 49 Abs. 11 StVZO i.V.m. Richtlinie 76/756/EWG Nr. 4.5.5.
  • Fahrtrichtungsanzeiger dürfen die Sicht des Fahrzeugführers nicht behindern (§ 54 Abs. 2 S.
  • Als Fahrtrichtungsanzeiger sind nur Blinkleuchten für gelbes Licht zulässig (§ 54 Abs.

Weitere Beleuchtungsvorschriften

Neben den Blinkern gibt es noch weitere wichtige Beleuchtungsvorschriften für Motorräder:

  • Scheinwerfer: Anzahl Scheinwerfer: 1, nach EG auch 2. Abstand Scheinwerfer zum Fernlicht: nach StVZO max. 200 mm. Höhe Abblendlicht über Boden: 500 bis 1200 mm; nach StVZO max. 1000 mm bei EZ vor dem 1.1.1988.
  • Standlichter: Anzahl Standlichter: 1, nach EG auch 2. Höhe Standlicht: nach EG-Recht 350 - 1200 mm, nach StVZO max.

Ein Doppel-Abblendlicht ist beim Motorrad erlaubt, wenn es eine gemeinsame Streuscheibe gibt und natürlich, wenn das Bike als Ganzes schon eine EG-Betriebserlaubnis hat. Die beiden Scheinwerfer müssen symmetrisch zur Fahrzeugachse angebracht sein. Ein Doppel-Fernlicht ist immer erlaubt, ein Nebel- und ein Fernscheinwerfer als Zusatzscheinwerfer ebenfalls. Außerdem dürfen eine oder zwei Tagfahrleuchten im Einsatz sein. Standlichter oder Begrenzungsleuchten sind beim Motorrad nach StVZO keine Pflicht, nach EG-Recht jedoch schon.

Scheinwerfer mit Gasentladungslampen, besser als Xenonscheinwerfer bekannt, sorgen mit ihrem angenehmen Licht für eine noch besser Ausleuchtung der Fahrbahn. Sie sind auch am Motorrad grundsätzlich zulässig. Wichtig ist dabei, dass die gesamte lichttechnische Anlage der Vorschrift ECE-R53 entspricht. Im Klartext heißt das, dass die komplette Scheinwerfereinheit als Xenonscheinwerfer geprüft worden sein muss. Das bestätigt der Kennbuchstabe „D“ (für Discharge) auf dem Scheinwerfergehäuse. Eine automatische Leuchtweitenregulierung ist dabei obligatorisch.

Achtung! Nicht zulässig ist die Nachrüstung mit „Xenon-Kits“.

Prüfzeichen und Kennzeichnungen

Am Motorrad darf als Beleuchtung nur geprüfte und zugelassene Lichttechnik zum Einsatz kommen, da es sich dabei um genehmigungspflichtige Bauteile handelt. „ECE“ steht für Economic Commission for Europe (Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen) und wird durch einen Kreis mit großem „E“ sowie einer Ziffer, die Länderkennzahl, dargestellt. Ein weiteres Prüfsiegel ist ein kleines „e“ samt Länderkennzahl in einem rechteckigen Kasten. Dieses weist nach, dass bei der Herstellung des Bauteils die EG-Richtlinien eingehalten worden sind. Ist eines der beiden Prüfsiegel auf der Motorradbeleuchtung aufgebracht, werden keine ABE und kein Teilegutachten benötigt.

Beim Anbau ist das Prüfzeichen allein aber noch nicht alles, was dem Prüfer zur Glückseligkeit fehlt. So gilt es zum Beispiel auch Mindestabstände der Blinker zueinander oder zum Scheinwerfer einzuhalten. Letztere bei den EG-Fahrzeugen sogar unterschiedlich weit, entsprechend der Leuchtkraft. Das geht von gar nicht (Kennzeichnung 11c) bis zu 75 Millimeter (Kennzeichnung 11), minimal aber schon mal mit 24-Zentimeter-Abstand zwischen den Fahrtrichtungsanzeigern. Die StVZOler hingegen haben da 34 Zentimeter und pauschal zehn Zentimeter Abstand zum Hauptscheinwerfer zu wahren.

Nicht nur, dass sie in den Lenkerenden custommäßigen Minimalismus fördern, auch die Mindestsichtbarkeit ist recht sparsam ausgelegt. In Fahrtrichtung betragen die Winkelvorgaben 10 Grad nach innen und 45 Grad nach außen. Rückwärtig müssen für die Erkennung 5 Grad nach innen und 60 Grad nach außen reichen. Frei nach dem Motto „je mehr Blinker, desto größere Winkel“ erhöhen sich die Gradzahlen bei separaten Blinkern vorn und hinten auf 45 Grad nach innen und 80 Grad nach außen. Nach oben und unten genügen 15 Grad, wobei der untere Wert auf 5 Grad sinkt, wenn die Blinker unter 75 Zentimeter Höhe (bei Lenkerendenblinkern gilt das sogar bis 115 Zentimeter) angebracht sind.

Die EG-Verordnungen orientieren sich bezüglich der senkrechten Abstrahlgrößen an denselben Maßen. Horizontal reichen für die Sichtbarkeit nach innen 20 Grad, entgegengesetzt wird aber auf 80 Grad erhöht.

Es heißt klar und deutlich: »Vordere Blinker dürfen die Lenkbewegung mitmachen.« Separate Blinkerpaare an Front und Heck sind ebenso vorgeschrieben.

Lenkerendenblinker

Neben den vorgeschriebenen Anbringungsorten steht noch immer die Frage im Raum, bis wann man Lenkerendenblinker alleine am Bike betreiben darf. Hat man ein Fahrzeug mit EG-Zulassung, braucht man nicht darüber nachzudenken, die dürfen es eindeutig gar nicht. Bei den StVZO zugelassenen hängt es hingegen vom Datum der Erstzulassung ab. Hierbei schwebt das Datum 1. Januar 1987 im Raum, das angeblich den Schlusspunkt setzen soll. Es heißt, dass Fahrtrichtungsanzeiger an beweglichen Teilen nicht mehr zulässig sind, auf die alleinige Verwendung von seitlichen Blinkern wird aber weiterhin verwiesen. Die Auslegungsvorschriften definieren es wie folgt: »Bewegliche Fahrzeugteile im Sinne dieses Merkblattes sind jene Aufbau-, Karosserie- und andere Fahrzeugteile, deren Lage durch klappen, drehen oder verschieben verändert werden kann.«

Tabelle: Mindestabstände und Sichtbarkeit von Blinkern

Kriterium StVZO EG-Fahrzeuge
Abstand zwischen Blinkern 34 cm 24 cm (Leuchtkraftabhängig)
Abstand zum Hauptscheinwerfer 10 cm Bis zu 75 mm (Kennzeichnung 11)
Sichtbarkeit (horizontal, innen) 10 Grad 20 Grad
Sichtbarkeit (horizontal, außen) 45 Grad 80 Grad

Konsequenzen bei Verstößen

In diesem Zusammenhang sei gewarnt, dass eine Zuwiderhandlung gegen die jeweiligen Vorschriften, die Blinker betreffend, mit einem Verwarngeld von 15 Euro geahndet wird. Das klingt nicht dramatisch, aber auch hier gilt wieder: Wenn eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist, erlischt die Betriebserlaubnis.

Beschreibung [und TBNR]BußgeldPunkteBeleuchtungseinrichtungen in verdecktem oderbeschmutztem Zustand benutzt - [117107 ohne Unfall bzw.

Dies ist eine rechtsunverbindliche Information. Die oben angeführte Information beruht auf eigenen Erfahrungen und Recherchen. Eine abschließende technische Kontrolle der Blinkanlage wird dennoch empfohlen. Jeder haftet selbst für evtl.

Der D.O.C. Rhein-Ruhr übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und die Vollständigkeit der Inhalte auf dieser oder einer anderen hier zitierten Seite. Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung und darum können aus deren Verwendung keine Rechtsansprüche begründet werden! Von Murat KilincLetzte Aktualisierung am: 12.

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