Die Parkplatzsuche kann in Innenstädten oft mühsam sein. Das gilt nicht nur für Autofahrer, sondern auch für Motorräder und Roller. Doch wo dürfen diese motorisierten Zweiräder überhaupt parken? Und benötigen sie einen Parkschein oder eine Parkscheibe?
Wo dürfen Motorräder und Roller parken?
Die Straßenverkehrsordnung (StVO) differenziert bei den Vorschriften fürs Halten und Parken nicht zwischen Pkw und Motorrädern. Es gelten daher dieselben Regeln für zwei-, drei- und vierrädrige Fahrzeuge. Grundsätzlich müssen Sie am rechten Fahrbahnrand oder auf zugelassenen Parkflächen parken.
Parken auf dem Gehweg: Es gilt ein generelles Parkverbot auf Gehwegen. Zugelassen ist das Parken dort nur bei einer entsprechenden Beschilderung (Verkehrszeichen 315) oder einer vorhandenen Parkflächenmarkierung. Wenn das auf dem Gehweg geparkte Motorrad weder Fußgänger noch Fahrradfahrende behindert, drückt die Polizei schon mal ein Auge zu. Verlassen sollten Sie sich darauf aber nicht. Befinden sich eigens ausgewiesene Motorrad-Parkplätze in der Nähe, wird das Abstellen auf dem Gehweg meistens nicht toleriert.
Sonderfall E-Scooter: E-Scooter werden als Elektrokleinstfahrzeuge eingestuft. Laut § 11 Abs. 5 eKFV (Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung) gelten für das Abstellen von Elektrokleinstfahrzeugen die gleichen Parkvorschriften wie für Fahrräder, dürfen die E-Scooter tatsächlich ganz legal auf dem Bürgersteig geparkt werden.
Brauchen Motorräder einen Parkschein oder eine Parkscheibe?
Auch bei Parkscheinen gibt es keine Ausnahme für Motorradfahrerinnen und -fahrer. Stellen Sie Ihren Roller an einem Parkscheinautomaten ab, müssen Sie auch ein Ticket lösen. Dies müssen Sie gut sichtbar am Roller befestigen. Zur Sicherheit sollten Sie den Kontrollabschnitt aufheben. Vielleicht machen Sie auch noch ein Foto vom Parkschein an Ihrem Roller. Ist eine Parkscheibe vorgeschrieben, sind Sie auch als Motorradfahrer nicht von dieser Verpflichtung entbunden. Eine Parkscheibe können Sie zum Beispiel mit einem Kabelbinder am Roller befestigen. Auch hiervon sollten Sie ein Foto machen.
Parkschein am Motorrad befestigen: Befestigen Sie daher den gültigen Parkschein mit einem Klebeband am Scheinwerfer oder an der Verkleidung. Ein handgeschriebener Zettel mit der Ankunftszeit akzeptiert das Ordnungsamt in aller Regel nicht. Hier hilft nur das geschickte Anbringen einer Parkscheibe. Sie können zum Beispiel ein gelochtes Exemplar mit einem Kabelbinder am Motorrad befestigen. Achten Sie darauf, dass die Parkscheibe wetterfest ist, und machen Sie am besten ein Foto zur Beweissicherung.
In Parkscheiben-Zonen gibt es ebenfalls keine Sonderregelungen für Motorräder. Ein handgeschriebener Zettel mit Ankunftszeit reicht in aller Regel nicht. Da hilft nur das geschickte Anbringen einer Parkscheibe - etwa ein gelochtes Exemplar per Kabelbinder am Motorrad befestigen.
Digitale Parkscheibe: Eine Alternative zur herkömmlichen Parkscheibe aus Plastik oder Papier kann eine digitale Parkscheibe darstellen. Diese ist zulässig, wenn sie eine Typengenehmigung hat. Voraussetzung sind ganz spezielle Funktionsweisen. Zum Beispiel muss der elektronische Helfer sich beim Anhalten des Fahrzeugs auf die Parkzeit einstellen und darf nicht mitlaufen. Außerdem muss das Gerät mit dem Parken-Verkehrszeichen Nr. 314 ausgestattet sein und über dem Display die Aufschrift „Ankunftszeit“ haben. Auch für die Zeitangabe und Zahlenhöhe sind klare Vorschriften zu beachten.
Wichtig: Teilen Sie einen Parkplatz mit einem anderen Rollerfahrer, müssen Sie trotzdem beide die Parkgebühren zahlen. Mengenrabatt gibt es übrigens nicht.
Dürfen Motorräder Parkhäuser benutzen?
Motorräder dürfen meistens auch in Parkhäusern parken. Jedoch kann der Parkhausbetreiber mit einer gesonderten Kennzeichnung an der Einfahrt das Abstellen von Motorrädern untersagen. In einem benutzerfreundlichen Parkhaus sind gesonderte, für Motorräder geeignete Stellplätze ausgewiesen. Außerdem verfügt ein motorradfreundliches Parkhaus über Schließfächer, die das Unterbringen von Helm oder anderen Ausrüstungsgegenständen ermöglichen.
Winterdauerparkplatz: Abgesehen von den hohen Kosten als Dauerparker und der Diebstahlgefahr haben Parkhäuser im Winter für ein Motorrad noch einen weiteren, erheblichen Nachteil: In einem stark frequentierten Parkhaus transportieren Fahrzeuge ständig feuchte und durch Streusalz stark belastete Luft in die Parkebenen.
Dazu kommen noch unkontrollierbare Temperaturschwankungen, die eine Kondensation der Luftfeuchtigkeit fördern. Dies alles führt zu einer übermäßigen Rostentwicklung am Motorrad und kann erhebliche Standschäden verursachen.
Wer über keinen geeigneten Winterstellplatz verfügt, sollte mit seinem Motorradhändler sprechen. Einige Firmen bieten für den Winter geeignete Abstellplätze an, teilweise sogar in Verbindung mit speziellen Pflegeprogrammen.
Sonderfälle
E-Roller auf E-Auto-Parkplätzen: Schwierig ist die Klärung der Frage, ob Sie mit einem E-Roller oder Elektro-Motorrad auf den speziell für E-Autos ausgewiesenen Parkplätzen parken dürfen. Ist die Parkfläche für Elektrofahrzeuge freigegeben, müssten Sie eigentlich auch mit Ihrem E-Motorrad dort parken dürfen. Was erlaubt ist und ob das Parken sanktioniert wird, kommt wieder auf die jeweilige Gemeinde an. Anders sieht es aus, wenn die Parkzeit auf die Dauer des Ladevorgangs beschränkt ist. Einen E-Roller werden Sie nicht an einer Ladestation für Autos aufladen können. Entsprechend dürfen Sie trotz Elektroantrieb dort auch nicht parken.
Parken zwischen zwei Autos: Ob es Kraftradfahrern erlaubt ist, ihr Fahrzeug hinter zwischen zwei parkende Autos zu stellen, hängt von der vorhandenen Markierung ab. Ist eine Parkmöglichkeit als einzelner Stellplatz gedacht und auch so durch Schilder und/oder Bodenmarkierungen gekennzeichnet, darf nur ein Fahrzeug darauf abgestellt und folgerichtig kein Zweirad dahinter „gequetscht“ werden. Fehlt es auf einem Parkplatz allerdings an entsprechenden Markierungen, dürfen so viele Fahrzeuge abgestellt werden, wie platztechnisch möglich. Mehrere Zweiräder auf einem Stellplatz sind darüber hinaus bei ausreichend Platz ebenfalls erlaubt.
Bußgelder für Falschparken
Nachdem der Bundesrat die vom Bundesverkehrsministerium initiierte Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung, die zahlreiche Sanktionsverschärfungen beinhaltet, im Februar 2020 durchgewunken hat, drohen Gehweg-Parkern empfindlichere Strafen: Das Verwarnungsgeld dafür steigt von bisher 20 auf 55 Euro. Kommt eine Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer hinzu, wird ein Bußgeld von 70 Euro fällig, dazu gibt es einen Punkt in der Flensburger Verkehrssünderkartei. Und parkt das Fahrzeug länger als eine Stunde auf dem Trottoir, dann drohen sogar 80 Euro Bußgeld und ebenfalls ein Punkt.
Zusammenfassend lässt sich sagen: Die Tatsache, dass Motorräder oder Roller nur zwei Räder haben und von der Größe kleiner sind als Pkw, räumt ihnen beim Parken keine Sonderrechte ein. Die Straßenverkehrsordnung zieht zwischen Pkw und Krafträdern im Hinblick auf die Parkordnung keine Grenze. Wenn Sie Ihr Motorrad oder Roller parken, gelten für Sie die gleichen Gebote und Verbote wie für Pkw-Fahrer.
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