Viele Motorradfahrer nutzen den schmalen Raum zwischen den Fahrzeugen, um im Stau oder an roten Ampeln schneller voranzukommen. Doch ist dieses Verhalten erlaubt, oder drohen Konsequenzen?
Durchschlängeln im Stau: Erlaubt oder verboten?
Schaut man in die Straßenverkehrsordnung, gibt es keine klare Regelung, die sich ausdrücklich auf das Durchschlängeln von Motorradfahrern im Stau bezieht. Stattdessen lässt sich ein Verbot indirekt aus drei wichtigen grundsätzlichen Regelungen der StVO ableiten, die für Motorradfahrer genauso wie PKW-Fahrer gelten. Zum einen spricht das Verbot rechts zu überholen gegen einen solchen Überholvorgang.
Wer sich als Motorradfahrer mittig zwischen rechter Spur und Überholspur hindurchschlängelt, überholt in diesem Moment die auf der Überholspur befindlichen Autos von rechts. So hat bereits das OLG Düsseldorf in einer Grundsatzentscheidung vom 30. April 1990 darin ein verbotenes Rechtsüberholen gesehen. (OLG Düsseldorf Beschluss vom 30.04.1990 - 5 Ss (OWi) 151/90 - (OWi) 77/90).
Zudem verstoßen Motorradfahrer, die sich mittig zwischen den Fahrzeugen hindurchschlängeln, gegen den Grundsatz der Einhaltung der Fahrbahn. Ein Fahren zwischen den Fahrbahnen ist nicht erlaubt.
Ebenfalls verboten ist es, als Motorradfahrer den Seitenstreifen zu nutzen, um am Stau vorbeizufahren. Der Streifen muss grundsätzlich für Notfälle und durchfahrende Rettungswagen freigehalten werden. Dieses Verbot, den Seitenstreifen zu befahren, gilt nicht nur für PKWs, sondern auch für Motorräder.
Treten bei einem Motorradfahrer im Stau dagegen Gesundheitsbeschwerden auf, zum Beispiel Kreislaufprobleme wegen zu starker Sonneneinstrahlung, darf der Motorradfahrer selbstverständlich auf den Seitenstreifen fahren. Er muss sein Fahrzeug dort aber abstellen und darf den Streifen nicht zur Weiterfahrt nutzen.
Verstopft der Stau beide Fahrbahnen, kommt mancher Motorradfahrer auf die Idee, sich zwischen Mittelleitplanke und den auf der linken Fahrbahn stehenden Autos zu quetschen, und den stehenden Verkehr auf diese Weise zu überholen.
Zwar verstößt ein solcher Vorgang nicht gegen das Rechtsfahrgebot, aber gegen eine andere wichtige straßenverkehrsrechtliche Regelung: Nach § 5 Abs. 4 Satz 2 StVO ist beim Überholen ein ausreichender Seitenabstand einzuhalten. In der Regel wird dabei von Gerichten wie dem OLG Karlsruhe (Urteil vom 08.06.2001 - 10 U 77/01) ein Abstand von einem Meter gefordert.
Ein Abstand, der von Motorradfahrern auf vollen Stau-Autobahnen nur schwer umzusetzen sein dürfte.
Motorradfahrer an roten Ampeln
Motorradfahrer müssen nicht nur im Stau geduldig sein. Auch an roten Ampeln dürfen sie nicht überholen. Analog zum Stau auf der Autobahn ist Vordrängeln hier nicht erlaubt und wird mit Bußgeld geahndet. Zwar macht der § 5 StVO bei Mofa- und Fahrradfahrern eine Ausnahme von diesem Grundsatz. Diese dürfen an Ampeln mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht auch rechts überholen.
Mit der Einschränkung für Mofafahrer gelten die oben angeführten Bestimmungen auch für Motorradfahrer an roten Ampeln.
Schlängelt sich ein Motorradfahrer im Stau oder vor der roten Ampel zwischen Autos vorbei, verstößt er damit gegen die StVO. Je nach Sachverhalt kann dieser Verstoß mit Bußgeld, oder sogar Punkten in Flensburg geahndet werden.
Bußgelder und Strafen
Hält der Fahrer bei seinem Überholmanöver nicht den nötigen Seitenabstand von 1 Meter, wird er mit 30 Euro Bußgeld zur Kasse gebeten. Bei einem Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot kann ein Bußgeld von 30 Euro (innerorts) bis 100 Euro (außerorts) verhängt werden. Kommt eine Sachbeschädigung hinzu, steigt das Bußgeld auf bis zu 145 Euro an.
Wer mit seinem Motorrad im Stau an Fahrzeugen vorbeifahren will und dafür eine gebildete Rettungsgasse nutzt, muss mindestens mit einem Bußgeld in Höhe 240 Euro, zwei Punkten in Flensburg sowie einem Monat Fahrverbot rechnen.
Die folgende Tabelle fasst die möglichen Bußgelder für Verstöße im Zusammenhang mit dem Durchschlängeln im Stau zusammen:
| Verstoß | Bußgeld | Punkte in Flensburg | Fahrverbot |
|---|---|---|---|
| Nicht ausreichender Seitenabstand | 30 Euro | - | - |
| Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot (innerorts) | 30 Euro | - | - |
| Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot (außerorts) | 100 Euro | - | - |
| Sachbeschädigung | Bis zu 145 Euro | - | - |
| Missbrauch der Rettungsgasse | 240 Euro | 2 | 1 Monat |
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