Da gerade in den Großstädten langsam der Platz ausgeht und Parkplätze Mangelware sind, erfreuen sich Motorrad, Motorroller, Mofa und Co. an Beliebtheit. Eine Entwicklung, die nicht unbedingt verwundert, denn schließlich entfällt die lästige Suche nach einem geeigneten Parkplatz.
Parken mit dem Motorrad: Welche Vorschriften gelten?
Die in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) definierten Vorschriften zum Halten und Parken unterscheiden grundsätzlich nicht zwischen Krafträdern und anderen Kraftfahrzeugen. Daher gelten grundsätzlichen bei Motorroller, Mofa und Pkw die gleichen Regelungen. Dies bedeutet, dass ein Motorrad eigentlich auf der Straße parken muss.
Demnach müssten alle Fahrzeughalter, die Ihr Motorrad auf dem Bürgersteig parken, grundsätzlich mit Sanktionen rechnen. Allerdings zeigen sich Polizei und Gemeinden häufig kulant und drücken aufgrund des generellen Parkplatzmangels ein Auge zu. Dabei sollten Sie das Motorrad so parken, dass Fußgänger und Rollstuhlfahrer nicht behindert werden.
Zudem wird ein solches Fehlverhalten auch nur dann toleriert, wenn sich keine speziellen Motorradparkplätze in der Nähe befinden. Auch ohne Augenzudrücken gibt es eine Situation, in der Sie laut StVO das Motorrad zum Parken auf dem Bürgersteig abstellen dürfen. Diese ist immer dann gegeben, wenn das Verkehrszeichen 315 das Parken auf dem Gehweg erlaubt. Pkw müssen in diesem Fall meist zur Hälfte auf diesem stehen, wohingegen ein Motorrad komplett darauf abgestellt werden darf.
Darf ein Motorrad auf dem Gehweg parken?
In der Regel ist es nicht zulässig, ein Motorrad auf dem Bürgersteig abzustellen. Eine Ausnahme besteht, wenn ein Verkehrszeichen das Parken auf dem Gehweg erlaubt. Das Parken auf dem Bürgersteig geht auch für Motorräder oder Roller nur auf markierten Parklücken oder wenn das Verkehrszeichen 315 dies erlaubt. Das bedeutet also, dass es für Motorrad- oder Rollerfahrer erlaubt und auch angeordnet ist, ihr Kraftrad auf einem Pkw-Parkplatz abzustellen.
Einzig, wenn in unmittelbarer Nähe gesonderte Motorrad- oder Roller-Parkplätze verfügbar sind, sollten Kraftradfahrer diese auch belegen. Darüber hinaus ist es in ausgewiesenen Zonen verpflichtend, dass Motorräder oder Roller beim Parken entweder über eine Parkscheibe oder einen Parkschein verfügen. Parken ohne Parkticket oder Parkscheibe gilt als Ordnungswidrigkeit und hat einen Strafzettel oder ein Bußgeld zur Folge.
Ebenfalls handelt es sich um ein Parkverbot, wenn Sie mit Ihrem Kraftrad Abstellmöglichkeiten an einem Fahrradständer versperren. Grundsätzlich ist es Motorrad- und Rollerfahrern gestattet, in ein Parkhaus zu fahren, doch übertragen Sie dieses Recht nicht pauschal auf alle Tiefgaragen.
Parken auf dem Gehweg: Was kostet es?
Dafür können laut Bußgeldkatalog bis zu 100 Euro und ein Punkt drohen. Die Bußgelder sind im Bußgeldkatalog für Parken auf dem Gehweg festgelegt. Wer länger als eine Stunde auf dem Bürgersteig parkt, muss mit 70 Euro und einem Punkt rechnen. Dabei kommt es bei der Höhe des Bußgeldes für das Parken auf Gehwegen auch darauf an, ob es sich um ein „Parken auf dem Gehweg mit Behinderung“ handelt.
Das höhere Bußgeld bei Behinderung geht auf einen in der StVO festgelegten Grundsatz zurück. In § 1 Abs. 2 StVO heißt es: „Wer am Verkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.“ Von einer Behinderung wird ausgegangen, wenn der Fußverkehr durch das Fahrzeug den Gehweg nicht oder nur eingeschränkt nutzen kann.
Trotzdem geben sich manche Gemeinden hier tolerant, sofern zu allen Seiten des Fahrzeugs ausreichend Platz für den Fußverkehr ist. Der Platz ist dann ausreichend, wenn Fußgänger noch großzügig aneinander vorbeigehen können. Auch Rollstühle und Kinderwägen sollten Platz haben.
Verkehrszeichen und Ausnahmeregelungen
Parken auf dem Fußweg ist nur unter bestimmten Voraussetzungen gestattet. Parken auf dem Bürgersteig ist beispielsweise erlaubt, wenn ein Verkehrszeichen oder eine Ausnahmeregelung zur Anwendung kommt. Dabei handelt es sich um ein blaues Schild, auf dem in Weiß, ein halb auf dem Gehweg parkendes Fahrzeug abgebildet ist.
Zusatzzeichen, wie beispielsweise Pfeile, können den Bereich, in dem das Parken dann erlaubt ist, näher definieren. Das Verkehrszeichen erlaubt das Parken auf dem Gehweg aber nur bestimmten Fahrzeugen. Ist das Zeichen 315 sichtbar, darf nur auf dem Gehweg parken, wer das zulässige Gesamtgewicht von 2,8 Tonnen nicht überschreitet.
Parkschein und Parkscheibe für Motorräder
Wenn Sie Ihr Motorrad auf einem Parkplatz abstellen, auf welchem die Parkdauer mithilfe einer Parkscheibe angegeben werden muss, besteht diese Verpflichtung auch für Krafträder. Wählen Sie, um Ihr Motorrad zu Parken, einen Stellplatz mit Parkraumbewirtschaftung, müssen die Mitarbeiter vom Ordnungsamt die Möglichkeit haben, den Parkschein zu kontrollieren.
Ist zum Beispiel die Nutzung einer Parkscheibe vorgesehen, müssen Sie diese auslegen. Klemmen Sie den Parkschein nicht einfach irgendwo fest. Wichitg! Decken Sie Ihr Motorrad oder Ihren Motorroller beim Parken mit einer Plane ab, müssen Sie dafür Sorge tragen, dass das Kennzeichen weiterhin sichtbar ist. Hierfür erhalten Sie im Handel spezielle Planen, die über ein entsprechendes Fenster aus durchsichtiger Folie verfügen.
Befestigen Sie daher den gültigen Parkschein mit einem Klebeband am Scheinwerfer oder an der Verkleidung. Ein handgeschriebener Zettel mit der Ankunftszeit akzeptiert das Ordnungsamt in aller Regel nicht. Hier hilft nur das geschickte Anbringen einer Parkscheibe. Sie können zum Beispiel ein gelochtes Exemplar mit einem Kabelbinder am Motorrad befestigen.
Achten Sie darauf, dass die Parkscheibe wetterfest ist, und machen Sie am besten ein Foto zur Beweissicherung. Tipp: Foto vom geparkten Fahrzeug mit sichtbar angebrachtem Parkschein machen - um im Fall der Fälle einen Nachweis zu haben.
Parken in Parkhäusern
Im Grunde existiert kein ausgesprochenes Verbot Biker, Ihr Motorrad im Parkhaus zu parken. So wie auf freien Parkflächen oder Parkzonen bestehen die gleichen Rechte und Pflichten, Gebote und Verbote sowohl für Autofahrer als auch für Motorradhalter. Das bedeutet also, dass Kraftradbesitzer mit Ihren Zweirädern in Parkhäuser fahren dürfen und auch hier die regulären Pkw-Parkplätze oder speziellen Motorrad-Parkplätze verwenden dürfen und auch sollen.
Bei Parkhäusern handelt es sich um private Anlagen. Jedoch kann der Parkhausbetreiber mit einer gesonderten Kennzeichnung an der Einfahrt das Abstellen von Motorrädern untersagen. In einem benutzerfreundlichen Parkhaus sind gesonderte, für Motorräder geeignete Stellplätze ausgewiesen. Außerdem verfügt ein motorradfreundliches Parkhaus über Schließfächer, die das Unterbringen von Helm oder anderen Ausrüstungsgegenständen ermöglichen.
Allerdings sollten Sie beachten, dass Parkhäuser generell ungeeignet als Winterdauerparkplatz sind. Abgesehen von den hohen Kosten als Dauerparker und der Diebstahlgefahr haben Parkhäuser im Winter für ein Motorrad noch einen weiteren, erheblichen Nachteil: In einem stark frequentierten Parkhaus transportieren Fahrzeuge ständig feuchte und durch Streusalz stark belastete Luft in die Parkebenen.
Dazu kommen noch unkontrollierbare Temperaturschwankungen, die eine Kondensation der Luftfeuchtigkeit fördern. Dies alles führt zu einer übermäßigen Rostentwicklung am Motorrad und kann erhebliche Standschäden verursachen.
Bußgeldkatalog zum Parken auf dem Gehweg
Die Sanktionen, die laut Bußgeldkatalog für das vorschriftswidrige Parken drohen, können Sie dieser Tabelle entnehmen:
| Tatbestand | Strafe (€) | Punkte | Fahrverbot in Monat(e) |
|---|---|---|---|
| Unerlaubtes Parken auf dem Gehweg | Ab 55 | ||
| Unerlaubtes Parken auf dem Gehweg mit Behinderung | 70 | 1 | |
| Unerlaubtes Parken auf dem Gehweg mit Gefährdung | 80 | 1 | |
| Unerlaubtes Parken auf dem Gehweg mit Unfall | 100 | 1 |
Parken Sie ordnungswidrig auf dem Gehweg, müssen Sie mit einem Verwarngeld von mindestens 50 Euro rechnen. Behindern Sie dabei andere, wird ein Bußgeld von 70 Euro fällig und Sie bekommen einen Punkt. Der Tabelle können Sie entnehmen, wann welche Sanktionen auf Sie zukommen.
Hinweis: Die Angaben können je nach aktueller Gesetzeslage und Einzelfall variieren. Es empfiehlt sich, im Zweifelsfall rechtlichen Rat einzuholen.
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