Bei einem Stau auf der Autobahn kann die Hitze Motorradfahrern mit Helm und dicker Schutzkleidung ziemlich zusetzen. Ohne kühlen Fahrtwind lassen sich die hohen Temperaturen kaum ertragen. Mit dem schmalen Fahrzeug scheint es jedoch leicht, dem Stau durch Rettungsgassen, Lücken oder über den Seitenstreifen zu entkommen. Die Versuchung solcher Manöver für Biker ist oft groß. Doch dürfen sie wirklich am Stau vorbeifahren? Welche Regelungen für Motorradfahrer gelten, wird im Folgenden erläutert.
Die Versuchung und die rechtliche Lage
Manche Autofahrer ärgert es maßlos, wenn sich ein Motorrad an ihnen vorbei durch den Stau schlängelt. Andere Verkehrsteilnehmer sehen das Ganze hingegen gelassen und machen den Bikern mitunter sogar Platz, damit diese möglichst unbehelligt an der Blechlawine entlang cruisen können. Hand aufs Herz: Fast jeder Auto- und Motorradfahrer empfindet es als lästig und unangenehm, im Stau zu stehen. Im Sommer ist das für Motorradfahrer besonders unangenehm: Ohne Klimaanlage oder Lüftung sind sie in Ihrer Motorradkluft großer Hitze ausgesetzt.
Der Gesetzgeber gibt klar und eindeutig vor, dass das Überholen von Fahrzeugen aller Art während eines Staus oder bei stockendem Verkehr in keiner Weise gestattet ist. Mit Blick auf die aktuellen Verkehrsregeln gilt das Hindurchschlängeln der Motorradfahrer während eines Staus ebenfalls als Überholvorgang. Insbesondere im Sommer ist es für Biker eine echte Qual, im Stau zu stehen. Denn die durch den Fahrtwind erzeugte Abkühlung fehlt gänzlich, wenn auf der Autobahn „nichts mehr geht“.
Vielmehr liegt es im Verantwortungsbereich der Biker selbst, sich schon im Vorfeld auf die heißen Klimabedingungen auf den Straßen einzustellen - und dementsprechend eine ausreichende Menge an Erfrischungen und Getränken mit an Bord zu haben.
Verbotenes Rechtsüberholen und die Einhaltung der Fahrbahn
Wer sich zwischen stehenden Autos hindurch bewegt, überholt automatisch rechts. Laut Paragraf 7 StVO ist es unter bestimmten Voraussetzungen denkbar, dass bei einem erheblichen Verkehrsaufkommen auf der rechten Spur schneller gefahren werden darf als links. Auf diese Weise soll das Risiko der Entstehung eines Staus reduziert werden.
Schaut man in die Straßenverkehrsordnung, gibt es keine klare Regelung, die sich ausdrücklich auf das Durchschlängeln von Motorradfahrern im Stau bezieht. Stattdessen lässt sich ein Verbot indirekt aus drei wichtigen grundsätzlichen Regelungen der StVO ableiten, die für Motorradfahrer genauso wie PKW-Fahrer gelten. Zum einen spricht das Verbot rechts zu überholen gegen einen solchen Überholvorgang. Wer sich als Motorradfahrer mittig zwischen rechter Spur und Überholspur hindurchschlängelt, überholt in diesem Moment die auf der Überholspur befindlichen Autos von rechts. So hat bereits das OLG Düsseldorf in einer Grundsatzentscheidung vom 30. April 1990 darin ein verbotenes Rechtsüberholen gesehen (OLG Düsseldorf Beschluss vom 30.04.1990 - 5 Ss (OWi) 151/90 - (OWi) 77/90).
Zudem verstoßen Motorradfahrer, die sich mittig zwischen den Fahrzeugen hindurchschlängeln, gegen den Grundsatz der Einhaltung der Fahrbahn. Ein Fahren zwischen den Fahrbahnen ist nicht erlaubt.
Das Verbot der Nutzung des Seitenstreifens
Ebenfalls verboten ist es, als Motorradfahrer den Seitenstreifen zu nutzen, um am Stau vorbeizufahren. Der Streifen muss grundsätzlich für Notfälle und durchfahrende Rettungswagen freigehalten werden. Dieses Verbot, den Seitenstreifen zu befahren, gilt nicht nur für PKWs, sondern auch für Motorräder. Treten bei einem Motorradfahrer im Stau dagegen Gesundheitsbeschwerden auf, zum Beispiel Kreislaufprobleme wegen zu starker Sonneneinstrahlung, darf der Motorradfahrer selbstverständlich auf den Seitenstreifen fahren. Er muss sein Fahrzeug dort aber abstellen und darf den Streifen nicht zur Weiterfahrt nutzen.
Überholen zwischen Mittelleitplanke und Fahrzeugen
Verstopft der Stau beide Fahrbahnen, kommt mancher Motorradfahrer auf die Idee, sich zwischen Mittelleitplanke und den auf der linken Fahrbahn stehenden Autos zu quetschen, und den stehenden Verkehr auf diese Weise zu überholen. Zwar verstößt ein solcher Vorgang nicht gegen das Rechtsfahrgebot, aber gegen eine andere wichtige straßenverkehrsrechtliche Regelung: Nach § 5 Abs. 4 Satz 2 StVO ist beim Überholen ein ausreichender Seitenabstand einzuhalten. In der Regel wird dabei von Gerichten wie dem OLG Karlsruhe (Urteil vom 08.06.2001 - 10 U 77/01) ein Abstand von einem Meter gefordert. Ein Abstand, der von Motorradfahrern auf vollen Stau-Autobahnen nur schwer umzusetzen sein dürfte.
Verhalten an roten Ampeln
Motorradfahrer müssen nicht nur im Stau geduldig sein. Auch an roten Ampeln dürfen sie nicht überholen. Analog zum Stau auf der Autobahn ist Vordrängeln hier nicht erlaubt und wird mit Bußgeld geahndet. Zwar macht der § 5 StVO bei Mofa- und Fahrradfahrern eine Ausnahme von diesem Grundsatz. Diese dürfen an Ampeln mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht auch rechts überholen. Mit der Einschränkung für Mofafahrer gelten die oben angeführten Bestimmungen auch für Motorradfahrer an roten Ampeln.
Bußgelder und Strafen
Schlängelt sich ein Motorradfahrer im Stau oder vor der roten Ampel zwischen Autos vorbei, verstößt er damit gegen die StVO. Je nach Sachverhalt kann dieser Verstoß mit Bußgeld, oder sogar Punkten in Flensburg geahndet werden. Hält der Fahrer bei seinem Überholmanöver nicht den nötigen Seitenabstand von 1 Meter, wird er mit 30 Euro Bußgeld zur Kasse gebeten. Bei einem Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot kann ein Bußgeld von 30 Euro (innerorts) bis 100 Euro (außerorts) verhängt werden. Kommt eine Sachbeschädigung hinzu, steigt das Bußgeld auf bis zu 145 Euro an.
Wer mit seinem Motorrad im Stau an Fahrzeugen vorbeifahren will und dafür eine gebildete Rettungsgasse nutzt, muss mindestens mit einem Bußgeld in Höhe 240 Euro, zwei Punkten in Flensburg sowie einem Monat Fahrverbot rechnen.
Zusammenfassende Übersicht: Was ist erlaubt, was ist verboten?
- Durchfahrt zwischen zwei Spuren: Verboten
- Befahren des Seitenstreifens: Nur im Notfall erlaubt, nicht zur Weiterfahrt
- Überholen an der Mittelleitplanke: In der Regel verboten, da Sicherheitsabstand nicht eingehalten werden kann
- Nutzung der Rettungsgasse: Strengstens verboten
Ausnahmen und besondere Situationen
Im Notfall, beispielsweise bei einem drohenden Hitzschlag aufgrund der Motorradschutzbekleidung, ist die Nutzung des Seitenstreifens erlaubt. Allerdings darf der Seitenstreifen nicht zum Weiterfahren, sondern ausschließlich zum Abstellen des Motorrads genutzt werden.
Rechtliche Bewertungen und Gerichtsurteile
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat zum Überholvorgang von Motorrädern auf der Autobahn bereits 1990 eine Entscheidung getroffen. In dem Fall überholte ein Krad-Fahrer zwischen der zweiten und dritten Fahrbahn Autos, die nur langsam vorankamen. Dabei überholte er mindestens fünf links neben ihm befindliche Fahrzeuge - und war somit Rechtsüberholer. Das Gericht erkannte darin ein verbotenes Rechtsüberholen (Beschluss vom 30.
Das Landesgericht Trier erkannte zum Beispiel eine Haftungsverteilung von einem Drittel zu Lasten einer Motorradfahrerin. Sie überholte eine vor einer Ampel haltende Fahrzeugkolonne auf der gleichen Fahrspur. Eine Polo-Fahrerin fuhr allerdings zeitgleich aus einer Parklücke in eine Lücke der Kolonne. Es kam zu einer Kollision, woraufhin sich die Motorradfahrerin verletzte. Zwar sah das Gericht den Hauptverursachungsanteil bei der Polo-Fahrerin - doch ebenso eine Mithaftung der Motorradfahrerin, da es sich bei ihrem Verhalten um einen Verstoß gegen das Rücksichtsnahmegebot gehandelt habe und das Überholen der Kolonne bei unklarer Verkehrslage geschehen sei (Urteil vom 10.
Sicherheitsrisiken
Neben den rechtlichen Gegebenheiten stellen alle diese Manöver ein erhöhtes Sicherheitsrisiko für den Motorradfahrer mit sich. Bei der Fahrt auf dem Mittelstreifen kann es beispielsweise sein, dass Autos die Spur wechseln und den Biker übersehen. Auch bei stehenden Autos ist das Risiko groß, dass eine Tür geöffnet wird. Das Gleiche gilt bei der Fahrt auf der linken Seite zwischen Autos und Leitplanke in der Mitte. Natürlich ist im Falle eines Unfalls auch der Biker mitschuldig zu machen.
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