Seit Anfang 2020 ist es in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen möglich, mit dem Autoführerschein Motorrad zu fahren. Diese Neuerung betrifft sogenannte 125er-Maschinen und wird durch die Erweiterung B196 des Führerscheins ermöglicht.
Was bedeutet die Führerscheinerweiterung B196?
Die B196-Erweiterung erlaubt es Autofahrern, leichte Krafträder der Klasse A1 mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³ und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW (15 PS) zu fahren. Es handelt sich dabei um Motorräder oder Roller, die mehr als 50, aber höchstens 125 Kubik Hubraum aufweisen und maximal 11 kW/15 PS Leistung haben. Eine zusätzliche Prüfung muss nicht abgelegt werden, jedoch gibt es einige Regeln zu beachten:
- Mindestalter: 25 Jahre
- Besitz des Führerscheins Klasse B seit mindestens 5 Jahren
- Absolvierung einer Schulung mit vier Theorie- und fünf Praxiseinheiten in der Fahrschule (jeweils 90 Minuten)
Nach Abschluss der Schulung stellt die Fahrschule eine Bescheinigung aus, die innerhalb von zwölf Monaten zur Eintragung der Schlüsselnummer 196 zur Klasse B beim zuständigen Amt berechtigt. Mit dieser Eintragung dürfen Leichtkrafträder und -roller gefahren werden, die qua Definition 125 cm³, maximal 11 kW (15 PS) haben und bei voller Leistung nicht leichter als 110 Kilo sein dürfen (maximal 0,1 kW/kg), Dreiräder bis zu 15 kW (20 PS). Diese können eine Höchstgeschwindigkeit von mehr als 100 km/h erreichen.
Laut Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) ist es das Ziel, mehr Mobilität - insbesondere auch im Bereich der Elektromobilität - zu ermöglichen und gleichzeitig die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Gerade im ländlichen Raum soll so die individuelle Mobilität gestärkt und der Verkehr durch den Einsatz alternativer Antriebe klimafreundlicher gemacht werden.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Um die B196-Erweiterung zu erhalten, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Mindestalter von 25 Jahren
- Besitz des Pkw-Führerscheins (Klasse B) seit mindestens 5 Jahren
- Teilnahme an einer Fahrerschulung im Umfang von mindestens 13,5 Zeitstunden (9 Unterrichtseinheiten zu 90 Minuten), bestehend aus einem theoretischen und praktischen Teil.
Der Fahrlehrer muss nach Abschluss der Schulung bestätigen, dass der Bewerber erfolgreich teilgenommen hat. Die Berechtigung wird dann durch die Eintragung der Schlüsselzahl 196 im Führerschein dokumentiert. Es müssen mindestens 5 Unterrichtseinheiten von jeweils 90 Minuten Dauer fahrpraktische Schulung für Motorradfahrer absolviert werden.
Es müssen zweirädrige Krafträder der Klasse A1 verwendet werden, die den Vorgaben der Anlage 7 Nr. 5 entsprechen.
Die Teilnahmebescheinigung über die Fahrerschulung muss bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt werden. Bei Vorlage der Bescheinigung der Fahrschule über die erfolgreiche Teilnahme an der vorgeschriebenen Fahrerschulung wird von der für den Wohnort des Bewerbers zuständigen Fahrerlaubnisbehörde ein neuer Führerschein ausgestellt.
Was kostet die B196-Erweiterung?
Die Kosten für die Erweiterung des Autoführerscheins um die Schlüsselzahl 196 variieren je nach Fahrschule und Region. In der Regel liegen die Kosten zwischen 500 und 900 Euro. Hinzu kommen etwa 40 bis 50 Euro für die Ausstellung des neuen Führerscheins bei der Führerscheinstelle.
Versicherungskosten für 125er-Motorräder
Die Versicherungsprämien für 125er-Motorräder sind in der Regel günstiger als für leistungsstärkere Modelle, da die Fahrer mit B196-Führerschein in der Regel älter und erfahrener sind als Fahranfänger. Für 125er mit nicht mehr als 11 kW (15 PS) wird keine Kfz-Steuer erhoben.
Laut einer Vergleichsrechnung der Allianz Versicherung kostet die günstigste Haftpflichtversicherung beispielsweise für eine Honda CBR 125 jährlich etwa 47 Euro und die teuerste etwa 70 Euro. In dem Vergleich wurde davon ausgegangen, dass der Versicherungsnehmer der Halter ist und seinen Führerschein in Deutschland gemacht hat. Es gibt für die 125er (Neufahrzeug) keine Garage, und es wird von einer Jahresfahrleistung von 10.000 Kilometern bei überwiegend privater Nutzung ausgegangen. Eine Vorversicherung bestand länger als fünf Jahre, und der Fahrer hat die Schadenfreiheitsklasse 13.
Geltungsbereich der B196-Erweiterung
Wichtig zu beachten ist, dass die B196-Erweiterung ausschließlich in Deutschland gilt. Im Ausland wird diese nicht akzeptiert, da es sich um eine nationale Sonderregelung handelt. Das Recht, mit Klasse B 196 Leichtkrafträder und -roller zu fahren, ist noch auf Deutschland beschränkt.
Alternative: Motorradfahren ohne Führerschein?
Grundsätzlich ist zum Führen eines Motorrads eine passende Fahrerlaubnis erforderlich. Allerdings gibt es die Möglichkeit, mit einem Motorrad zu fahren, ohne einen speziellen Motorradführerschein zu erwerben.
Wollen Sie mit einem eigenen Motorrad das Fahren lernen, ohne einen Führerschein zu besitzen, ist dies zudem auf vielen Verkehrsübungsplätzen möglich.
Möglich ist dies zum Beispiel auf Verkehrsübungsplätzen oder im Zuge eines Schnupperkurses bei einer Fahrschule.
Wer mit einem Motorrad - offiziell als Kraftrad bezeichnet - am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen möchte, benötigt dafür abhängig von Hubraum und Motorleistung eine entsprechende Fahrerlaubnis.
So bieten zum Beispiel Fahrschulen spezielle Schnupperkurse an, die die Begeisterung fürs Motorrad wecken sollen.
Die Veranstalter stellen dabei in der Regel die Motorräder sowie die benötigte Schutzkleidung zur Verfügung und vermitteln im Zuge einer Einweisung die wichtigsten Grundlagen.
Anschließend können die Teilnehmer für einen bestimmten Zeitraum mit dem Motorrad fahren.
Was passiert, wenn man ohne Führerschein Motorrad fährt?
Wer ohne entsprechende Fahrerlaubnis ein Motorrad fährt, begeht eine Straftat. Der Gesetzgeber sieht dafür eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe vor. Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt und trotzdem mit einem Kraftrad unterwegs ist, muss für das Fahren ohne Fahrerlaubnis auf dem Motorrad mit einer Strafe rechnen.
Unter § 21 Abs. 1 StVG heißt es: "Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder 2. als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist."
Sind Sie hingegen im Besitz einer entsprechenden Fahrerlaubnis und haben lediglich den Nachweis für diese zu Hause vergessen, droht keine Strafe. Denn ein Motorrad zu fahren, ohne den Führerschein mitzuführen, stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
Kritik und Zustimmung zur B196-Regelung
Die Einführung der B196-Erweiterung stieß im Vorfeld auf geteilte Meinungen. Während Fahrschulen, Ärzte und Verkehrsexperten vor den Gefahren ungeübter Motorradfahrer warnten und steigende Unfallzahlen befürchteten, wurde die Regelung von der FDP und dem Industrie-Verband Motorrad (IVM) begrüßt.
Kritiker bemängelten vor allem die fehlende fahrerische Kompetenz und die unzureichende Schulung. Befürworter argumentierten, dass Autofahrer mit zusätzlichen Fahrstunden durchaus in der Lage seien, ein motorisiertes Zweirad mit 15 PS sicher und verantwortungsvoll zu steuern.
Erfolg der neuen Regelung
Die Bilanz des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) zeigt, dass der B196-Schein sehr gefragt ist. Im ersten Jahr (2020) nutzten bereits 77.823 Autofahrer die Möglichkeit zur Erweiterung ihres Führerscheins. Zum Stichtag 1. Januar 2022 wurden bereits mehr als 130.000 B196-Berechtigungen erworben. Insgesamt erwarben in den ersten drei Jahren rund 185.000 Autofahrende die B196-Erweiterung.
Bereits 2020, also im Jahr des Inkrafttretens der neuen Verordnung zum 125er-Fahren mit Autoführerschein, verzeichnete das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) eine Rekordsteigerung bei der Zulassung von Krafträdern bis 125 cm³ Hubraum. Waren es 2019 noch 34.393, stiegen die Neuzulassungen 2020 mit 66.837 auf fast das Doppelte an. In den folgenden drei Jahren zeichnete sich ein leichter Abwärtstrend ab, mit 61.415 bewegen sich die Neuzulassungen 2023 jedoch nach wie vor auf einem wesentlich höheren Niveau als vor der Regelung zur B196-Erweiterung.
B196-Erweiterungen im Ländervergleich (pro 100.000 Einwohner)
| Bundesland | Anzahl der B196-Erweiterungen |
|---|---|
| Baden-Württemberg | 589 |
| Bayern | 555 |
| Hessen | 530 |
In Bremen und den östlichen Bundesländern wurde nur unterdurchschnittlich oft von der Regelung zum 125er-Fahren Gebrauch gemacht.
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