E-Scooter Fahren auf Bürgersteig Erlaubt: Regeln und Vorschriften

Electroscooter werden immer beliebter, sind aber auch umstritten. Immer mehr E-Scooter bevölkern die Innenstädte. Offiziell heißen die Kraftfahrzeuge, die in der Presse E-Scooter genannt werden, Elektrokleinstfahrzeuge. Klingt trocken, beflügelt aber schon in vielen anderen europäischen Innenstädten die Mobilität.

Grundlagen der E-Scooter-Nutzung

E-Scooter sind Tretroller mit Elektromotor und Akku, deren Geschwindigkeit der Nutzer über einen Drehgriff am Lenker steuert. Seit dem Jahr 2019 regelt die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (EKV) die Frage "Wo darf ich mit dem E-Scooter fahren?".

Die Verordnung gilt für E-Scooter und Segways, nicht aber für Airwheels, Hoverboards oder E-Skateboards. Diese Regelung legt unter anderem fest, dass E-Roller und Segways mindestens 6 km/h und maximal 20 km/h schnell sein dürfen. E-Scooter dürfen nicht mehr als 500 Watt Leistung haben und ohne Fahrer nicht mehr als 55 kg wiegen.

Mindestausstattung

Der elektrische Tretroller benötigt zudem folgende Mindestausstattung:

  • Beleuchtung vorne und hinten (auch abnehmbar möglich)
  • Klingel
  • Gelbe Reflektoren an den Seiten oder reflektierende Weißwandreifen
  • Zwei voneinander unabhängige Bremsen

Damit Sie im Straßenverkehr einen E-Scooter fahren dürfen, benötigt das Fahrzeug eine Betriebserlaubnis. Mittlerweile beantragen die meisten Hersteller eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) beim Kraftfahrtbundesamt. Damit entfällt die teure und aufwendige Einzelabnahme der Roller bei einem Prüfinstitut wie dem TÜV.

Wo darf man mit dem E-Scooter fahren?

E-Scooter sind auf dem Gehweg verboten. Fahren dürfen sie auf Radwegen, Radfahrstreifen und in Fahrradstraßen. Nur wenn es keinen Radweg gibt, dürfen sie auf die Fahrbahn ausweichen. Durch Fußgängerzonen darf man nur rollen, wenn das mit einem Zusatzschild ausdrücklich erlaubt wird. Das gilt auch für Radfahrer.

Gekennzeichnete Radwege müssen benutzt werden. Sonstige Radwege, die mit einer gestrichelten Linie gekennzeichnet sind, dürfen befahren werden. Auf E-Bike-, Rennrad- oder Fahrrad-Fahrer kann ein Bußgeld in Höhe von 15 Euro zukommen, wenn sie sich nicht an diese Regeln halten. Nur Kinder unter 8 Jahren müssen auf dem Fußweg Radfahren.

E-Scooter dürfen am Straßenrand, auf dem Gehweg und - wenn Fußgängerzonen für E-Scooter freigegeben wurden - auch in Fußgängerzonen abgestellt werden. Es ist wichtig, darauf zu achten, dass niemand behindert wird.

Altersbeschränkungen und Führerschein

Um einen E-Scooter zu fahren, benötigen Sie keinen Führerschein. Allerdings dürfen Jugendliche erst ab einem Alter von 14 Jahren E-Roller fahren.

Helmpflicht und Sicherheit

Die Verkehrsregeln schreiben für E-Scooter keine Helmpflicht vor. Der erste Gesetzentwurf sah eine Helmpflicht vor, diese wurde in der gültigen Fassung der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung jedoch wieder verworfen. Trotzdem ist ein Helm sehr empfehlenswert. Denn eine Vollbremsung bei 20 km/h führt schnell zum Sturz. Außerdem schätzen viele andere Verkehrsteilnehmer die elektrischen Tretroller falsch ein oder übersehen sie ganz und schneiden sie.

Bereits wenige Wochen nach dem Start der E-Scooter gab es Stürze und Zusammenstöße. Die Polizei rät, sich zunächst in aller Ruhe mit dem neuen Fortbewegungsmittel vertraut zu machen. E-Scooter sind keine Spielzeugroller sondern versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge. Üben Sie das Auf- und Absteigen, Anfahren und Bremsen an Orten mit wenig oder keinem Straßenverkehr.

Wie beim Fahrradfahren besteht auch für E-Scooter keine Helmpflicht. ABER: Selbst bei Stürzen mit geringer Geschwindigkeit kann es zu schwersten Kopfverletzungen kommen! Tragen Sie deshalb zur eigenen Sicherheit stets einen Helm.

Alkohol und E-Scooter

Für E-Scooter-Fahrer gelten dieselben Grenzwerte wie für Autofahrer. Wer mit 0,5 bis 1,09 Promille fährt und keine alkoholbedingte Auffälligkeit zeigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und erhält einen Bußgeldbescheid: In der Regel sind das 500 Euro, 1 Monat Fahrverbot und 2 Punkte in Flensburg.

Dagegen liegt sogar eine Straftat vor, wenn man bei einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,1 Promille mit dem E-Scooter unterwegs ist. Aber auch bei geringeren Promillewerten ab etwa 0,3 Promille liegt nicht mehr nur eine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat vor, wenn alkoholtypische Ausfallerscheinungen (Schlangenlinienfahrt, alkoholtypischer Unfall) festgestellt wurden. In diesen Fällen droht eine Geldstrafe, bei Wiederholungstätern sogar eine Freiheitsstrafe. Die Fahrerlaubnis wird für mindestens sechs Monate entzogen. Ein absolutes Alkoholverbot besteht für Fahranfänger und junge Fahrer.

Versicherungspflicht

Elektrokleinstfahrzeuge müssen den Radweg benutzen. Ist kein Radweg vorhanden müssen sie auf die Fahrbahn, der Gehweg ist tabu. Die Fahrzeuge dürfen nur von einer Person benutzt werden. E-Scooter dürfen nicht nebeneinander fahren, wer mit dem Gefährt abbiegt, muss wie beim Fahrradfahren Handzeichen geben.

Für Elektrokleinstfahrzeuge besteht eine Versicherungspflicht und sie müssen über eine Betriebserlaubnis verfügen!

Die Verordnung sieht vor, dass Sie ähnlich wie beim Mofa oder einem 50-ccm-Motorroller mindestens eine spezielle Haftpflichtversicherung abschließen müssen. Sie erhalten ein Versicherungskennzeichen, das wie beim Mofa vom 01.03. eines Jahres bis zum 28.02. des Folgejahres gilt. Das Folienkennzeichen sieht aus wie ein Mofa-Kennzeichen, ist aber kleiner. Das Kennzeichen muss hinten auf dem E-Scooter gut sichtbar befestigt sein, wenn Sie auf öffentlichen Wegen E-Scooter fahren möchten.

Zusätzlich haben Sie die Möglichkeit, eine Teilkasko-Versicherung mit 150 Euro Selbstbeteiligung abzuschließen. Dann greift die Versicherung auch bei:

  • Diebstahl
  • Naturgewalten (z. B. Hagel, Überschwemmung)
  • Grober Fahrlässigkeit
  • Explosion oder Brand (Bedenken Sie die Brandgefahr durch den Akku!)
  • Kurzschluss in der Verkabelung
  • Zusammenstoß mit Tieren

Bußgelder bei Verstößen

Wer am öffentlichen Verkehr teilnehmen möchte, muss sich dabei an die geltenden Vorschriften halten. Daher schreibt der Gesetzgeber für die Verwendung der E-Scooter zahlreiche Regeln vor, deren Missachtung Bußgelder nach sich zieht.

Hier eine Übersicht über mögliche Bußgelder:

Tatbestand Bußgelder
Bei Rot über die Ampel zwischen 60 und 180 €
Fahren auf dem Gehweg 15 bis 30 €
Fahren auf der Autobahn 20 €
Fahren ohne Versicherungskennzeichen 40 €
Fahren ohne Betriebserlaubnis 70 €
Nebeneinander fahren 15 bis 30 €
Elektronisches Gerät (z.B. Handy) benutzt 100 €, 1 Punkt

Wer verbotenerweise auf dem Gehweg E-Scooter fährt, muss mit einem Bußgeld zwischen 15 bis zu 30 Euro rechnen. Wenn es zu einer Gefährdung von anderen Verkehrsteilnehmern oder sogar einem Unfall kommt kann sich das Bußgeld noch deutlich erhören.

Geplante Neuregelungen

Die Elektrokleinstfahrzeugverordnung wird aktuell nach einer sogenannten Evaluation überarbeitet, weil die Zahl der Unfälle mit schweren Personenschäden steigt. Um die Verkehrssicherheit zu verbessern, hat das Bundesverkehrsministerium einen Entwurf für Neuregelungen vorgelegt. Die verhaltensrechtlichen Regeln der Verordnung sollen zukünftig in die StVO übernommen und E-Scooter noch stärker den Fahrrädern gleichgestellt werden.

Nach Angaben des Verkehrsministeriums soll die Verordnung voraussichtlich im Laufe des Jahres 2025 in Kraft treten. Vor allem die Regeln des Verhaltensrechts sollen erst mit einer Übergangsfrist von einem Jahr greifen. Damit soll den Kommunen die Zeit gegeben werden, ein Verbot von Elektrokleinstfahrzeugen auf Fußgängerflächen, die für den Radverkehr freigegeben sind, zu prüfen.

Aus Sicht des ADAC bleibt aber bei den geplanten Neuregelungen ein zentrales Problem unberücksichtigt, nämlich der bisher fehlende Opferschutz: Bei E-Scootern besteht aufgrund ihrer Geschwindigkeit von maximal 20 km/h keine sogenannte Gefährdungshaftung. Daher muss derjenige, der heute schuldlos durch einen E-Scooter zu Schaden kommt, dem E-Scooter-Fahrer ein persönliches Verschulden nachweisen, um von der Versicherung Schadenersatz zu erhalten. Kann er das nicht, geht er leer aus. Das muss im Rahmen der Reform umgehend geändert werden.

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