Viele Motorradfahrer kennen das Problem: Sie stehen im Stau und müssen warten, obwohl links und rechts Platz zum Durchfahren wäre. Der Vorteil von Motorrädern liegt in ihrer schmalen Bauweise, die es ihnen oft ermöglicht, Gassen zwischen den Spuren zu nutzen, die für Autos zu eng sind.
Dürfen sich Motorradfahrer durch den Stau schlängeln?
Häufig sind Motorradfahrer im Stau versucht, an den Autos vorbeizufahren. Doch dieses Verhalten ist nicht nur riskant, sondern kann auch rechtliche Folgen haben.
Nicht selten sieht man Motorräder, die sich durchschlängeln, indem sie die schmalen Gassen zwischen den Spuren nutzen. Sie begehen dabei allerdings eine Ordnungswidrigkeit - dies ist laut Straßenverkehrsordnung nämlich verboten. Das trifft im Besonderen auf das Rechtsüberholen zu. Die Gassen sind aber in vielfacher Hinsicht problematisch, da sie häufig nicht ausreichend Seitenabstand bieten. Wenn Sie mit dem Motorrad im Stau überholen, müssen Sie daher mit Bußgeldern zwischen 30 und 250 € rechnen.
Die 4 Verbote zum Motorradfahren im Stau
- Durchfahrt zwischen zwei Spuren
- Befahren des Seitenstreifens
- Überholen an der Mittelleitplanke
- Befahren der Rettungsgasse
Laut ADAC stellt das Durchschlängeln einen Überholvorgang dar, bei dem in der Regel kein ausreichender Sicherheitsabstand zu den Fahrzeugen eingehalten werden kann. Zudem müssten häufig Fahrbahnmarkierungen überfahren werden. Das macht den Vorgang zu einem klaren Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung.
Mit dem Motorrad durch die Rettungsgasse fahren?
Mit Motorrad durch die Rettungsgasse zu fahren, ist verboten. Für Motorrad- wie für Autofahrer und -fahrerinnen gilt, dass die Gasse für Rettungsfahrzeuge frei bleiben muss. Ersteren das Durchfahren von Staus über die Rettungsgasse oder Standspur zu erlauben, wird zwar in regelmäßigen Abständen erwägt, bisher hat sich der Gesetzgeber allerdings dagegen entschieden. Wollen Sie im Stau auf der sicheren Seite sein, sollten Sie daher zusammen mit den anderen Fahrzeugen warten.
Noch heikler wird es, wenn Motorradfahrer die Rettungsgasse nutzen. Auch das ist untersagt - und wird deutlich sanktioniert: 240 Euro Bußgeld, zwei Punkte in Flensburg und ein Monat Fahrverbot sind laut Bußgeldkatalog möglich. Die Gefahr, dass Einsatzfahrzeuge behindert werden, ist außerdem zu groß. Die Regel ist daher klar: Rettungsgasse bleibt Rettungsgasse - für Einsatzkräfte.
Motorradfahrer müssen - wie alle anderen Verkehrsteilnehmer auch - darauf warten, dass sich der Stau auflöst. Denn es ist laut den geltenden Verkehrsregeln nicht erlaubt, sich mit einem Motorrad am Stau vorbeizuschlängeln. Ein entsprechendes Fehlverhalten wird gemäß Bußgeldkatalog sanktioniert.
Bußgeldkatalog zu Verstößen mit dem Motorrad im Stau
Wer mit seinem Motorrad im Stau an Fahrzeugen vorbeifahren will und dafür eine gebildete Rettungsgasse nutzt, muss mindestens mit einem Bußgeld in Höhe 240 Euro, zwei Punkten in Flensburg sowie einem Monat Fahrverbot rechnen.
Verbotswidrig die Rettungsgasse zu befahren, kann Menschenleben gefährden. Die Ordnungshüter betrachten eine solche Zuwiderhandlung deswegen keinesfalls als Lappalie und verhängen scharfe Sanktionen.
Können Motorradfahrer bei Stau den Seitenstreifen nutzen?
Sowohl für Autos als auch Motorräder ist der Seitenstreifen befahrbar. Verboten ist es allerdings, diesen zu nutzen, um schnell voranzukommen.
Auch der Standstreifen ist keine Ausweichroute. Zwar wird immer wieder diskutiert, ob Motorradfahrer diesen zumindest bis zur nächsten Ausfahrt nutzen dürfen. Doch auch das ist nicht zulässig. Der Seitenstreifen darf nur im Notfall befahren werden - etwa, wenn die Hitze unter der Motorradkluft zu gesundheitlichen Problemen führt. Dann darf das Motorrad dort abgestellt werden, nicht aber zur Weiterfahrt genutzt werden.
Im Notfall erlaubt der Gesetzgeber die Nutzung des Seitenstreifens. Dies kann etwa im Sommer bei einem drohenden Hitzschlag aufgrund der Motorradschutzbekleidung der Fall sein. Allerdings darf der Seitenstreifen nicht zum Weiterfahren, sondern ausschließlich zum Abstellen des Motorrads genutzt werden.
Links überholen
Links zu überholen ist prinzipiell erlaubt. Falls Sie mit dem Motorrad zwischen der linken Fahrspur und Mittelplanke hindurchfahren, schreibt § 5 Abs. 4 StVO einen “ausreichenden Seitenabstand” vor.
Rein rechtlich dürfen Motorradfahrer auf der linken Spur überholen - sofern sie sich an die geltenden Abstands- und Geschwindigkeitsregeln halten. Doch gerade im Stau ist das oft nicht möglich. Laut ADAC fehlt es in der Praxis meist am Platz. Fahrzeuge stehen dicht an dicht, ein ausreichender Sicherheitsabstand kann nicht eingehalten werden. Ein sicheres Überholen ist damit nicht gewährleistet.
Mitschuld bei Unfällen
Motorradfahrerinnen und -fahrer, die bei zähem Verkehr oder Stau überholen, müssen grundsätzlich mit einer Mitschuld rechnen, falls es zum Unfall kommt. Über den Umfang entscheiden Gerichte von Fall zu Fall unterschiedlich. Das Landgericht Trier sprach beispielsweise eine Haftungsverurteilung zu einem Drittel zulasten einer Motorradfahrerin aus. Diese überholte eine Fahrzeugkolonne auf derselben Fahrspur und wurde dabei von einer Polo-Fahrerin angefahren, die in eine Lücke in der Kolonne fuhr.
Fazit
Grundsätzlich ist es also nicht zu empfehlen, mit dem Motorrad in Staus zu überholen. Die Möglichkeit bietet sich zwar, ist aber in der Regel ordnungswidrig und außerdem gefährlich für andere Verkehrsteilnehmer.
Wer gegen die Regeln verstößt, riskiert Punkte, Fahrverbot und gefährdet sich selbst und andere. Stattdessen sollten Motorradfahrer sich auf den Stau einstellen:
- Trinken einpacken: Flüssigkeitsverlust durch Schwitzen kann schnell zu Kreislaufproblemen führen.
- Kleidung anpassen: Auch bei der Schutzkleidung gibt es Unterschiede.
Bußgeldtabelle zu Verstößen im Stau
| Verstoß | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
|---|---|---|---|
| Verbotswidriges Rechtsüberholen außerorts | 100 Euro | 1 | |
| ... mit Gefährdung | 120 Euro | 1 | |
| ... mit Unfallfolge | 145 Euro | 1 | |
| Seitenstreifen zum Vorwärtskommen genutzt | 75 Euro | 1 | |
| ... mit Gefährdung | 90 Euro | 1 | |
| ... mit Unfallfolge | 110 Euro | 1 | |
| Beim Überholen Seitenabstand nicht eingehalten | 30 Euro | ||
| Beim Überholen verbotswidrig die Fahrstreifenbegrenzung überfahren | 30 Euro | ||
| Unberechtigte Nutzung der Rettungsgasse | 240 Euro | 2 | 1 Monat |
| ... mit Behinderung | 280 Euro | 2 | 1 Monat |
| ... mit Gefährdung | 300 Euro | 2 | 1 Monat |
| ... mit Unfallfolge | 320 Euro | 2 | 1 Monat |
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