Schutzstreifen für Radfahrer: Was ist erlaubt?

Im deutschen Straßenverkehrsrecht gilt der Grundsatz der Gleichberechtigung aller Verkehrsteilnehmenden. Dennoch kommt es im Alltag immer wieder zu Konflikten zwischen Auto- und Radverkehr. Um den Radlern mehr Sicherheit zu verschaffen, gibt es vielerorts speziell ausgezeichnete Radwege.

Was ist ein Schutzstreifen?

Ein Fahrradschutzstreifen ist ein Bereich der Fahrbahn, der durch gestrichelte Linien abgetrennt ist und vorrangig dem Radverkehr zur Verfügung steht. Er wird durch das Verkehrszeichen 340 (Markierungen und Piktogramm) ausgewiesen. Der Schutzstreifen ist Teil der Straße, nur durch eine unterbrochene Linie markiert und abgetrennt. Und in größeren Abständen kennzeichnet ein Fahrrad-Symbol diesen besonderen Bereich der Straße.

Schutzstreifen fürs Fahrrad sind, anders als amtlich ausgewiesene Radwege, nicht baulich von Fahrbahn und Gehweg getrennt. In der Regel werden sie jedoch auf der Fahrbahn durch weiße gestrichelte Linien und ein weißes Piktogramm eines Fahrrads gekennzeichnet.

Unterschied zwischen Radfahrstreifen und Schutzstreifen

Es gibt einen wichtigen Unterschied zwischen Radfahrstreifen und Schutzstreifen:

  • Radfahrstreifen: Dieser ist durch eine durchgezogene weiße Linie vom Rest der Fahrbahn getrennt und darf gemäß StVO nur von Radfahrern befahren werden. Entsprechend dürfen Kraftfahrzeuge den Radfahrstreifen nicht befahren. Außerdem ist diese Art der Verkehrswege für Radfahrer benutzungspflichtig.
  • Schutzstreifen: Dieser ist Teil der Straße, nur durch eine unterbrochene Linie markiert und abgetrennt.

Benutzungspflicht für Radfahrer

Der Schutzstreifen ist, anders als der Radfahrstreifen, nicht zwingend für den Radverkehr benutzungspflichtig. Nein, eine Pflicht dazu gibt es nicht. Der Schutzstreifen ist kein ausgewiesener und von Straße und Gehweg klar abgetrennter Radweg. Deshalb gibt es - anders als dort - keine Vorschrift für Radler, ihn zu befahren. Maximal aus dem Rechtsfahrgebot könnte eine solche Pflicht abgeleitet werden.

Es ist also gesetzlich nicht bestimmt, dass ein solcher Schutzstreifen benutzt werden muss. Die Regelungen bezüglich des Zeichens 340 richten sich an Kfz-Fahrer, welche den Fahrradschutzstreifen nur in bestimmten Fällen überfahren dürfen.

Dürfen Autos Schutzstreifen befahren?

Grundsätzlich gilt: Kein Halten, kein Parken, kein Befahren durch Autos - der Schutzstreifen gehört den Radfahrern. PKW dürfen nur in Ausnahmefällen auf dem Schutzstreifen fahren. Autofahrer dürfen auf dem Schutzstreifen nur ausnahmsweise fahren, etwa um Lkw oder Bussen im Gegenverkehr auszuweichen.

Einzige Ausnahmen: Autofahrer dürfen den Schutzstreifen kurz passieren, wenn sie abbiegen oder in eine Einfahrt hinein wollen. Auch wenn sie ein Hindernis umfahren oder dem Gegenverkehr ausweichen müssen, dürfen sie kurz auf den Schutzstreifen - ansonsten nicht. Selbstverständlich darf dabei der Radverkehr nicht gefährdet werden.

Halten und Parken auf dem Schutzstreifen

Parken und Halten ist daher nicht erlaubt. Dasselbe gilt für den Schutzstreifen. Das Parken ist dagegen untersagt. Nein, das ist nicht erlaubt.

Wichtig! Halten Sie auf dem Radweg länger als 3 Minuten oder verlassen Sie Ihr Fahrzeug, wertet der Gesetzgeber dies gemäß § 12 Abs. 2 StVO als Parken auf dem Radweg.

Bußgelder bei Verstößen

Verkehrsteilnehmer, die auf einem Radweg halten, begehen eine Ordnungswidrigkeit. Da es nicht erlaubt ist, auf dem Radweg oder Fahrradschutzstreifen zu halten, müssen Fahrzeugführer, die gegen diese Verkehrsregeln verstoßen, mit Sanktionen rechnen.

Für das unerlaubte Halten auf dem Schutzstreifen fällt das Bußgeld höher aus als für das Halten auf dem Radweg. So müssen Verkehrssünder zwischen 55 und 100 Euro zahlen. Zudem sieht der Bußgeldkatalog bei einer Behinderung, Gefährdung oder einem Unfall auch einen Punkt in Flensburg vor. Deshalb gilt ein generelles Halteverbot (Bußgeld: 55 bis 100 Euro plus Flensburg-Punkt).

Hier ist eine Übersicht über die Bußgelder für das Halten auf Radwegen und Schutzstreifen:

Tatbestand Strafe (€) Punkte Fahrverbot in Monat(e)
Sie hielten auf einem unbeschilderten Radweg. 50 0 -
Sie hielten auf einem Radweg (Zeichen 237). 55 0 -
Sie hielten auf einem Geh- und Radweg (Zeichen 240 / 241). 55 0 -
Sie hielten verbotswidrig auf einem Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340). 55 - 100 1 -

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