Mit der Einführung des „Begleiteten Fahrens ab 17“ - auch "B 17" oder "Führerschein mit 17" genannt - hat der Gesetzgeber das Mindestalter für den Führerscheinerwerb der Klassen B und BE auf 17 Jahre gesenkt. Verbunden ist dies aber mit der Auflage, bis zum 18. Geburtstag, nur in Begleitung einer in der Prüfungsbescheinigung eingetragenen Person zu fahren. Doch wie sieht es mit dem Motorradführerschein aus? Kann man mit 17 Jahren bereits den Grundstein für das Motorradfahren legen?
Mindestalter und Führerscheinklassen
Allein Auto fahren ist in Deutschland erst ab 18 Jahren erlaubt. Allerdings können Jugendliche ab 17 Jahren bereits begleitetes Fahren praktizieren. Wer den Führerschein ab 17 Jahren machen möchte, darf bereits mit 16,5 Jahren in die Fahrschule.
In Deutschland werden 16 verschiedene Führerscheine unterschieden. Kleine Motorräder fallen grundsätzlich in die Führerscheinklasse A1. Damit können auch 16-Jährige bereits kleine Motorräder fahren. Die nächste Führerscheinkategorie A2 ist erst ab einem Alter von 18 Jahren erhältlich. Motorräder ohne Leistungsbegrenzung können letztlich mit der Führerscheinklasse A gefahren werden.
Grundsätzlich gilt bei den meisten Führerscheinen für Krafträder, dass eine höhere Klasse leichter erhältlich ist, wenn bereits eine niedrigere Klasse erworben wurde. Wer möglichst zeitnah den Führerschein der Klasse A2 oder A erhalten möchte, hat daher oft einen Vorteil in jungen Jahren schon einen der Klasse AM bzw. A1 zu machen.
Führerschein A1 mit 16 Jahren
Für diese Klasse kannst du die Fahrausbildung bereits mit 15,5 Jahren beginnen. Die Fahrausbildung zum Motorradführerschein der Klasse A2 darfst du erst mit 17,5 Jahren beginnen. Für diese Klasse kannst du die Fahrausbildung bereits mit 15,5 Jahren beginnen.
Was darf man fahren? Mit der Kategorie AM dürfen Jugendliche grundsätzlich ab einem Alter von 15 bzw. 16 Jahren anfangen. Die Fahrzeuge dürfen grundsätzlich nach ihrer Bauart nicht mehr als 45 km/h fahren und einen Hubraum von maximal 50 ccm erreichen.
- Klasse AM: Ab 15/16 Jahren, max. 45 km/h, max. 50 ccm
- Klasse A1: Ab 16 Jahren (Leichtkrafträder bis 125 ccm)
- Klasse A2: Ab 18 Jahren
- Klasse A: Direkteinstieg ab 24 Jahren, gestaffelter Zugang möglich
Begleitetes Fahren mit 17 (BF17)
Das Unfallrisiko für Fahranfängerinnen und Fahranfänger, ist hoch - insbesondere dann, wenn sie mit 18 Jahren sofort allein mit dem Auto unterwegs sind. Das begleitete Fahren ab 17 bietet dir die Möglichkeit, bis zu zwölf Monate in Begleitung eines erfahrenen Erwachsenen zu üben. So bist du nicht allein und kannst direkt nach Hilfe, Tipps und Tricks fragen, wenn es nötig ist. Außerdem kannst du gemeinsam mit deiner Begleitperson bei außergewöhnlichen Situationen wie erschwerten Wetterbedingungen üben. Studien belegen: BF17-Teilnehmende sind beim selbstständigen Fahren mit deutlich weniger Risiko und dadurch unfallfreier unterwegs.
Voraussetzungen für Begleitpersonen
Grundsätzlich kommt jede Person als Begleitung infrage, die mindestens 30 Jahre alt ist, seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen den Führerschein Klasse B besitzt und nicht mehr als einen Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg hat.
Die Begleitperson zeichnet sich durch ihre langjährige Fahrerfahrung aus. Der Begleiter steht dem Fahrer als kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung. Durch ihre Anwesenheit soll sich der Fahranfänger sicherer fühlen. Er beobachtet aufmerksam den Verkehr, unterstützt den Fahranfänger gegebenenfalls durch Kommentare und gibt ihm - zum Beispiel am Ende der Fahrt - ein Feedback zu seinem Fahrverhalten.
- Mindestalter: 30 Jahre
- Führerschein Klasse B: Seit mindestens 5 Jahren ohne Unterbrechung
- Punkte in Flensburg: Maximal 1 Punkt
Regeln und Pflichten beim BF17
Während der Fahrten gilt für den Begleiter die 0,5-Promille-Grenze. Ebenfalls darf er/sie nicht unter Drogeneinfluss stehen. Am häufigsten begleiten Mama und Papa die Jugendlichen, aber auch Großeltern, Nachbarn oder Arbeitskollegen können Begleiter sein. Voraussetzung ist, dass sie in der Prüfungsbescheinigung des jungen Fahrers eingetragen werden und die Eltern einverstanden sind.
Die Begleitperson darf den Fahranfänger dann nicht begleiten, wenn sie 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut hat. Das Verbot gilt auch, wenn die Begleitperson einen THC Wert von 3,5 ng/ml oder mehr aufweist (Ausnahme: Cannabispatienten) oder unter der Wirkung eines verbotenen berauschenden Mittels steht.
Die Tatsache, dass du minderjährig bist, ändert nichts daran. Du als Fahrer oder Fahrerin bist komplett für das Führen deines Fahrzeugs verantwortlich. Für Begleitpersonen gilt in Bezug auf Alkohol die 0,5-Promille-Grenze. Wie oben erwähnt, sollen sie eine Vorbildfunktion erfüllen - daher wäre es sogar ratsam, komplett auf Alkohol zu verzichten. Dies gilt natürlich auch für die Einnahme anderer berauschender Substanzen, z. B.
Verstöße und Konsequenzen
Beachten müssen Jugendliche auch, dass sie mit Beginn der Fahrerlaubnis zwei Jahre Probezeit haben. Während dieser Zeit gilt ein striktes Alkoholverbot. Wer beispielsweise mit 17 Jahren ohne Begleitung fährt, der muss mit mindestens 70 Euro Strafe und einem Punkt in Flensburg rechnen.
Fährt der Fahranfänger ohne die in der Prüfbescheinigung benannte Begleitperson, drohen ihm ein Bußgeld von 70 Euro und ein Punkt in Flensburg. Außerdem wird die Fahrerlaubnis der Klassen B und BE widerrufen. Da es sich um einen "schwerwiegenden Verstoß" innerhalb der Probezeit handelt, darf eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis nur nach Teilnahme an einem Aufbauseminar erfolgen.
Ablauf des Führerscheinerwerbs mit 17
Bereits 6 Monate vor Vollendung des 17. Lebensjahres kann man sich in einer Fahrschule zur Fahrausbildung für die Klasse B oder BE anmelden und einen entsprechenden Antrag bei der örtlich zuständigen Fahrerlaubnisbehörde stellen. Dem Antrag müssen die Erziehungsberechtigten zustimmen. Im Antrag müssen die Namen der Begleitpersonen bereits enthalten sein - eine nachträgliche Erweiterung ist jedoch möglich.
Wer den Führerschein ab 17 Jahren machen möchte, darf bereits mit 16,5 Jahren in die Fahrschule. Wer den Führerschein hingegen ab 18 Jahren machen möchte, darf bereits mit 17,5 Jahren in die Fahrschule gehen.
So darf die theoretische Prüfung für den Führerschein ab 17 Jahren bereits drei Monate vor dem 17. Geburtstag durchgeführt werden. Die praktische Prüfung dürfen Jugendliche einen Monat vor dem 17. Geburtstag absolvieren.
Nach dem Absolvieren der regulären Ausbildung in der Fahrschule wird die übliche Führerscheinprüfung für die Klassen B bzw. BE abgenommen: Die theoretische Prüfung kann frühestens drei Monate, die praktische Prüfung frühestens einen Monat vor dem 17. Geburtstag gemacht werden.
Prüfungsbescheinigung und Kartenführerschein
Wird die Prüfung bestanden, so wird eine Prüfungsbescheinigung anstelle des Scheckkartenführerscheins ausgehändigt. Der Scheckkartenführerschein muss bei der örtlichen Fahrerlaubnisbehörde beantragt werden. Erst ab Vollendung des 18. Lebensjahres händigt die Fahrerlaubnisbehörde den Kartenführerschein aus. Da die Prüfungsbescheinigung nur bis 3 Monate nach Vollendung des 18. Lebensjahres gilt, muss dieser Antrag jedoch rechtzeitig gestellt werden.
Fachanwalt.de-Tipp: Wer den Führerschein mit 17 Jahren gemacht hat, der muss ihn innerhalb von drei Monaten nach seinem 18. Geburtstag gegen den Karten-Führerschein (ab 18) eintauschen.
Nein. Die Fahrschülerinnen und -schüler absolvieren dieselbe Ausbildung wie diejenigen, die ihre Fahrerlaubnis erst mit 18 Jahren erwerben möchten.
Gültigkeit im Ausland
Die Prüfungsbescheinigung gilt nur in Deutschland als "Führerscheinersatz". Im Ausland wird das Dokument nicht als ordnungsgemäßer Nachweis über das Bestehen einer gültigen Fahrerlaubnis anerkannt. Eine Ausnahme gilt für Österreich: Dort wird auf Basis eines Erlasses des österreichischen Verkehrsministeriums vom 17.Juli 2012 auch eine deutsche Prüfungsbescheinigung anerkannt (aber nur bis zum 18. Geburtstag).
Kosten und Gebühren
Sowohl die Prüfungsbescheinigung als auch die Auskunft, die sich das Straßenverkehrsamt aus dem Zentralregister in Flensburg über die im Antrag angegebenen Begleitpersonen holt, kosten etwas Geld.
Ja, aber nur geringfügige. Die Ausfertigung der Prüfungsbescheinigung für die junge Fahrerin oder den jungen Fahrer sowie die Auskunft aus dem Verkehrszentralregister für den Punktestand in Flensburg der Begleitpersonen kosten Geld. Die Gebühren fallen beim Führerschein mit 18 Jahren nicht an.
Es entstehen geringfügige Zusatzkosten. Ja, die Ausfertigung der Prüfungsbescheinigung für den jungen Fahrer und die Auskunft aus dem Verkehrszentralregister (Punktestand) für jede Begleitperson verursachen geringfügige zusätzliche Kosten im Vergleich zum Führerscheinerwerb ab 18 Jahren. Die Höhe dieser Gebühren ist von Ort zu Ort unterschiedlich.
Weitere Informationen
Mit bestandener Fahrerlaubnisprüfung der Klasse B (Auto) wird auch die Fahrerlaubnis für die Klassen AM und L erteilt. In die Fahrzeugklasse AM fallen grundsätzlich kleine und leichte Krafträder wie beispielsweise Roller oder Mopeds. In die Fahrzeugklasse L fallen grundsätzlich alle land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen bis zu einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h, also beispielsweise Gabelstapler oder kleinere Traktoren.
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