Alkohol am Lenker: Die Promillegrenze beim Fahrradfahren in Deutschland

Wer auf einer Feier ein paar Gläser Wein oder Bier getrunken hat, sollte das Auto besser stehen lassen. Dann anstelle des Autos das Fahrrad zu benutzen, ist nach dem Alkoholkonsum nicht unbedingt die beste Idee. Dies kann nicht nur ebenso gefährlich werden wie mit dem Auto, sondern auch Strafen und Bußgelder nach sich ziehen. Denn, was viele nicht wissen: Auch für das Fahrradfahren gibt es Promillegrenzen.

Grundlage zur Festlegung der Promillegrenze und Strafe beim Fahrradfahren ist Paragraf 316 des Strafgesetzbuches (StGB). Wie dem Gesetz zu entnehmen ist, bezieht sich die Bestrafung auf das Führen von Fahrzeugen unter Alkoholkonsum und nicht nur in Bezug auf Kraftfahrzeuge.

Promillegrenzen und ihre Bedeutung

Anders als bei Pkw oder anderen motorisierten Fahrzeugen gilt für Trunkenheit hinter dem Lenkrad keine 0,5-Promillegrenze. Auch mögliche Bußgelder sucht man beim Fahrradfahren unter Alkoholeinfluss vergebens. Betrunken Fahrradfahren wird ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,8 Promille strafbar. Da ein solches Verhalten auf mangelnde Verkehrszuverlässigkeit oder mangelnde gesundheitliche Eignung hindeutet, kommt gegebenenfalls der Entzug des Führerscheins und - bei Wiederholungstätern - ein Lenkverbot für Fahrräder dazu. Auch eine Nachschulung oder eine verkehrspsychologische Untersuchung können angeordnet werden. Bei der Verweigerung eines Alkoholtests wird es mit einem Bußgeld von bis zu 5.900 Euro besonders teuer.

Die relative Fahruntüchtigkeit

Auf dem Fahrrad gilt eine Promillegrenze ab 0,3 Promille, welche auch als relative Fahruntauglichkeit bezeichnet wird. Verursachen Sie ab 0,3 Promille einen Unfall, ist dies ebenfalls eine Straftat. Die Polizei muss Ihnen dann aber nachweisen können, dass der Unfall aufgrund Ihrer mangelnden Fahrtauglichkeit erfolgt ist.

Die absolute Fahruntüchtigkeit

Die zweite Promillegrenze für das Fahrrad steht für absolute Fahruntauglichkeit und liegt bei 1,6 Promille. Das Besondere ist, dass die 1,6-Promillegrenze auf dem Fahrrad einen großen Sprung markiert von Straffreiheit (bei nicht auffälliger Fahrweise) hin zu einer Straftat mit teilweise hohen Geldstrafen und negativen Auswirkungen auf die Fahrerlaubnis. Es war schon öfter im Gespräch, auch bei Radfahrern eine Art Zwischenstufe einzuführen, wie sie bei Autofahrern mit der 0,5-Promillegrenze besteht. Verbindliche Entscheidungen hierzu fielen jedoch noch nicht.

Konsequenzen bei Überschreitung der Promillegrenze

Hier gilt: Wer mit mehr als 1,6 Promille Fahrrad fährt und erwischt wird, erhält nicht nur drei Punkte im Verkehrszentralregister, sondern muss auch eine Geldstrafe zahlen (i. d. R. in der Höhe von einem Monatsgehalt - 30 Tagessätze). Zusätzlich erhält die Person die Anordnung, wie auch beim Fahren von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss, eine medizinisch-psychologische Untersuchung, kurz MPU, zu machen. Demzufolge begeht man eine Straftat: Betrunken Fahrrad zu fahren ist keine Ordnungswidrigkeit und wird nicht nach Bundeseinheitlichem Tatbestandskatalog bestraft.

Unter Umständen kann eine Bestrafung aber auch bei weniger als 1,6 Promille erfolgen. Unter 1,6 Promille müssen Sie also in der Lage sein, weiter geradeaus fahren zu können (also keine Schlangenlinien), andernfalls droht eine Strafanzeige. Häufig bleibt es bei Geldstrafen, die dann auch ohne gerichtliche Verhandlungen ausgesprochen werden können. Gegen die Strafanzeige bzw. den Strafbefehl können Betroffene Einspruch einlegen.

Werden Sie mit mehr als den genannten 1,6 Promille auf dem Fahrrad von der Polizei angehalten und hält diese Sie für fahruntüchtig oder bauen Sie einen Unfall unter Alkoholeinfluss, kann der Führerschein, sofern Sie diesen dabeihaben, sofort vor Ort von der Polizei eingezogen werden. Im Nachgang erfolgt bei Fahrten mit mehr als 1,6 Promille, egal ob der Führerschein unmittelbar eingezogen wurde oder nicht, eine von der Fahrerlaubnisbehörde angeordnete MPU. Darin müssen Sie Ihre grundsätzliche Fahreignung nachweisen. Wird die Untersuchung nicht bestanden, muss damit gerechnet werden, dass die Kfz-Fahrerlaubnis entzogen wird. Auch der Versuch, Widerspruch gegen die angeordnete MPU und den damit verbundenen möglichen Entzug der Fahrerlaubnis einzulegen, bleibt in der Regel erfolglos, wie ein Urteil des Amtsgerichts (AG) München zeigte. Da aber die Anordnung der MPU ab 1,6 Promille rechtmäßig ist, durfte auch die Kfz-Fahrerlaubnis eingezogen werden.

Besonderheiten bei E-Bikes und Pedelecs

Pedelecs und E-Bikes zählen, je nach Motorisierungsgrad, auch zu Kraftfahrzeugen, für die entsprechend eine Zulassung für den Straßenverkehr und ein Führerschein notwendig sind. Für diese Fahrzeuge gilt dann die 0,5 Promille-Grenze. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe ist die Grenze von 1,1 Promille Blutalkoholgehalt wie bei anderen motorisierten Kraftfahrzeugen nicht automatisch auf Pedelecs anwendbar. Nach Auffassung des Gerichts gibt es derzeit keine naturwissenschaftliche Erkenntnisse darüber, dass Pedelecfahrer mit einem Blutalkoholgehalt unter der für Fahrräder geltenden 1,6-Promillegrenze absolut fahrunfähig sind. Die Grenze von 1,1 Promille gilt für motorisierte E-Fahrräder bis 25 km/h folglich nicht.

Promillegrenzen in anderen Ländern

In anderen Ländern Europas ist die Alkoholgrenze für Fahrradfahrer deutlich strenger angesetzt als die 1,6 Promille in Deutschland. Eine Überschreitung dieser Promillegrenze wird auch in anderen EU-Ländern streng geahndet, es ist mit Strafen von 100 € bis über 1000 € zu rechnen. In Tschechien gilt die 0,0-Promille-Regelung für Radfahrer, in Frankreich, Italien, der Schweiz, Italien und den Niederlanden ist die Grenze auf 0,5 festgelegt. In Österreich sind 0,8 Promille erlaubt.

Tipps und Ratschläge

Auch wenn bereits eine Nacht seit dem letzten Alkoholkonsum vergangen ist, sollten Sie immer berücksichtigen, dass noch Restalkohol im Blut sein könnte. Somit könnte das Fahrradfahren auch am nächsten Tag noch gefährlich und strafbar sein. Pro Stunde werden etwa 0,1 bis 0,15 Promille vom Körper abgebaut. Dies hängt jedoch ganz vom individuellen Trinkverhalten, dem Stoffwechsel und der körperlichen Statur ab.

Immer mehr Unternehmen entscheiden sich heutzutage dafür, Fahrräder auch für dienstliche Zwecke einzusetzen. Arbeitgeber sollten beim Einsatz von Dienstfahrrädern jedoch darauf achten, dass die Mitarbeiter die für Fahrradfahrer geltenden Regeln kennen und somit Regelungen, wie die Promillegrenze am Fahrrad einhalten. Um mögliche Konsequenzen aufgrund mangelnder Arbeitsschutz- und Arbeitssicherheitsmaßnahmen zu vermeiden, sollten die Nutzer regelmäßig im Umgang mit den eingesetzten Fahrzeugen unterwiesen werden.

Auch die Führerscheine der Dienstfahrzeugnutzer müssen regelmäßig geprüft werden, um den Halterpflichten im Fuhrpark nachzukommen. Dies gilt auch für die Nutzung von Dienstfahrrädern, sofern diese motorisiert sind und zu den Kraftfahrzeugen zählen (wie z. B. E-Bikes). Da beim Fahrradfahren unter Alkoholeinfluss ein Führerscheinentzug folgen kann, sollten jedoch auch Fahrer, die muskelangetriebene Fahrräder nutzen, regelmäßig kontrolliert werden. Dann sind Fuhrparkverantwortliche in Sachen Halterhaftung auf der sicheren Seite. Die Führerscheinkontrolle sollte mindestens zweimal jährlich wiederholt werden. Um möglichst wenig Aufwand damit zu haben, empfiehlt sich eine elektronische Lösung.

Zusammenfassung

Auch mit dem Fahrrad stellt man unter dem Einfluss von Alkohol und Drogen für sich selbst und andere Verkehrsteilnehmer ein hohes Risiko dar. Entgegen manchen Annahmen ist das Fahrradfahren unter dem Einfluss von Alkohol kein Kavaliersdelikt, sondern kann je nach Schwere mit hohen Strafen oder sogar einem Führerscheinentzug geahndet werden. In besonders schweren Fällen können darüber hinaus erzieherische Maßnahmen wie ein Verkehrscoaching angeordnet werden.

Wer im Ausland wie auch in Österreich aktiv am Straßenverkehr teilnimmt, sollte gänzlich auf den Konsum von Alkohol und Drogen verzichten. Das gilt für Autofahrer gleichermaßen wie für Fußgänger oder Radfahrer.

Überblick über Promillegrenzen und Strafen

Fahrzeug Verstoß Geldstrafe Punkte Weitere Folgen
Fahrrad / Pedelec ab 0,3 Promille (nur bei Ausfallerscheinungen oder Unfall) Geldstrafe (gerichtlich festgelegt) 2 ggf. MPU, Wiederholung: höhere Geldstrafe, Fahrverbot möglich
Fahrrad / Pedelec ab 1,6 Promille Geldstrafe (meist 30 Tagessätze) 3 MPU-Anordnung, Wiederholung: hohe Geldstrafe, direkter Entzug der Fahrerlaubnis, Fahrverbot, MPU
E-Bike (bis 45 km/h) / E-Scooter ab 0,3 Promille (nur bei Ausfallerscheinungen oder Unfall strafbar) Geld- oder Freiheitsstrafe 3 MPU, evtl. Entziehung des Führerscheins
E-Bike (bis 45 km/h) / E-Scooter ab 0,5 Promille (ohne Auffälligkeiten) ab ca. 500 € 2 1 Monat Fahrverbot, Wiederholung: höhere Strafen, MPU möglich
E-Bike (bis 45 km/h) / E-Scooter ab 1,1 Promille Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr 3 MPU, Fahrverbot, ggf. Führerscheinentzug (6 Monate - 5 Jahre), Wiederholung: höhere Strafen, längeres Fahrverbot, MPU
E-Bike (bis 45 km/h) / E-Scooter ab 1,6 Promille hohe Geld- oder Freiheitsstrafe (je nach Fall) 3 Führerscheinentzug (6 Monate bis lebenslang), MPU
Fußgänger bei Gefährdung anderer oder Schaden Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahre - ggf. MPU

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