Berlin (ACE) - Grundsätzlich müssen auch auf dem Motorrad dieselben Verkehrsregeln wie hinter dem Steuer im Auto beachtet werden. Allerdings hält die Straßenverkehrsordnung (StVO) einige Besonderheiten speziell für Motorradfahrende bereit, die bekannt sein sollten. Der ACE, Europas Mobilitätsbegleiter, erläutert, welche genau das sind.
Ausrüstung und Pflichten
Theoretisch ist das Motorradfahren in Deutschland mit Turnschuhen und Jeans erlaubt. Die StVO macht zu Schutzkleidung keine speziellen Vorgaben. Der ACE rät absolut davon ab und empfiehlt jedem Biker und jeder Bikerin sich mit entsprechender Schutzausrüstung zu schützen. Dazu zählen Handschuhe, Motorradstiefel, Nierengürtel sowie eine mit Protektoren ausgestattete Jacke und Hose. Lediglich das Tragen eines Schutzhelms ist verpflichtend vorgeschrieben. Dieser muss mit der ECE-Norm 22/06 versehen sein, damit er geeignet ist. Das Fahren ohne Schutzhelm wird mit einem Bußgeld in Höhe von 15 Euro geahndet.
Achtung: Auch bei einem unverschuldeten Unfall haben deutsche Gerichte Motorradfahrenden ohne ausreichende Schutzkleidung in der Vergangenheit dennoch eine Teilschuld zugesprochen.
Anders als beim Auto müssen Krafträder immer mit Tagfahrlicht fahren. Bei schlechten Sichtverhältnissen, etwa wegen Nebel, Regen oder bei Dunkelheit, muss das Abblendlicht eingeschaltet werden. Wird das vergessen, droht ein Bußgeld in Höhe von 10 Euro. Kommt es infolgedessen zu einem Unfall, werden sogar 35 Euro fällig.
Gesetzlich ist nur eine Warnweste pro Fahrzeug vorgeschrieben und dies gilt auch für Motorradfahrer. Alle Motorradfahrer, die bei einer Panne oder einem Unfall außerhalb geschlossener Ortschaften das Motorrad verlassen müssen, müssen eine Warnweste tragen. Ein Erste-Hilfe-Kasten oder ein Warndreieck müssen nicht mitgeführt werden.
Verhalten im Stau
Viele Motorradfahrer und -fahrerinnen schlängeln sich bei Stau auf Autobahnen an den stehenden Autos vorbei. Was hier erlaubt ist - und was nicht.
Durchschlängeln im Stau: Verboten
Der Gesetzgeber gibt klar und eindeutig vor, dass das Überholen von Fahrzeugen aller Art während eines Staus oder bei stockendem Verkehr in keiner Weise gestattet ist. Mit Blick auf die aktuellen Verkehrsregeln gilt das Hindurchschlängeln der Motorradfahrer während eines Staus ebenfalls als Überholvorgang.
Rechts zu überholen ist außerorts grundsätzlich verboten, auch für Motorradfahrende sieht die StVO keine Ausnahme vor. Stattdessen drohen 100 Euro Bußgeld und ein Punkt in Flensburg.
In der Theorie wäre ein Überholmanöver auf der linken Seite erlaubt. Allerdings kann hier auch trotz der schmalen Breite der Maschine kaum der vorgeschriebene ausreichende Sicherheitsabstand eingehalten werden. Wie groß der Sicherheitsabstand sein muss, damit er als ausreichend gilt, ist allerdings nicht genau definiert. In der Rechtsprechung ist häufig von einem Meter die Rede, wobei der Abstand situationsbedingt auch mehr oder weniger betragen kann. Daher sollten sich Motorradfahrende wie alle anderen Verkehrsteilnehmenden bei einem Stau in Geduld üben, statt gefährliche Überholversuche zu starten.
Rettungsgasse und Seitenstreifen
Noch strenger wird die unrechtmäßige Nutzung der Rettungsgasse geahndet, da diese unbedingt für die Einsatzkräfte freizuhalten ist. Wer sie dennoch nutzt, muss mindestens mit einem Bußgeld von 240 Euro, 2 Punkten und einem Monat Fahrverbot rechnen.
Unter der Autobahnbrücke auf dem Standstreifen das Ende des Regenschauers abzuwarten, ist nicht nur gefährlich, sondern auch verboten. Die Nutzung des Standstreifens ist nur für Notfälle vorgesehen und Regen zählt nicht dazu.
Ausnahmen und Grauzonen
Es gibt eine Ausnahmevorschrift, die in §5 der StVO geschrieben steht. Sie bezieht sich auf Fahrrad- und Mofafahrer, die in Ausnahmefällen auch rechts überholen dürfen, zumindest dann, wenn ausreichend Raum vorhanden ist. Dabei müssen sie mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen. Mit der Einschränkung für Mofafahrer gelten die oben angeführten Bestimmungen auch für Motorradfahrer an roten Ampeln.
Allerdings ist ein solches Vorgehen in der Regel trotzdem nicht zulässig, da Motorradfahrer beim Überholen keinen ausreichenden Sicherheitsabstand einhalten können. Zudem wäre es notwendig, die äußerste linke Fahrbahnmarkierung unerlaubt zu überfahren.
Gerichtsurteile
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat zum Überholvorgang von Motorrädern auf der Autobahn bereits 1990 eine bis heute häufig zitierte Entscheidung getroffen. In dem Fall überholte ein Krad-Fahrer (alte Bezeichnung für ein Kraftrad, also etwa ein Motorrad) zwischen der zweiten und dritten Fahrbahn Autos, die nur langsam vorankamen. Dabei überholte er mindestens fünf links neben ihm befindliche Fahrzeuge - und war somit Rechtsüberholer. Das Gericht erkannte darin ein verbotenes Rechtsüberholen (Beschluss vom 30.
Das Landesgericht Trier erkannte zum Beispiel eine Haftungsverteilung von einem Drittel zu Lasten einer Motorradfahrerin. Sie überholte eine vor einer Ampel haltende Fahrzeugkolonne auf der gleichen Fahrspur. Eine Polo-Fahrerin fuhr allerdings zeitgleich aus einer Parklücke in eine Lücke der Kolonne. Es kam zu einer Kollision, woraufhin sich die Motorradfahrerin verletzte. Zwar sah das Gericht den Hauptverursachungsanteil bei der Polo-Fahrerin - doch ebenso eine Mithaftung der Motorradfahrerin, da es sich bei ihrem Verhalten um einen Verstoß gegen das Rücksichtsnahmegebot gehandelt habe und das Überholen der Kolonne bei unklarer Verkehrslage geschehen sei (Urteil vom 10.
Saisonale Tempolimits
Ab Mai 2025 gelten auf mehreren südostbayerischen Autobahnabschnitten neue Tempolimits. Neben einer Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h wird für Motorräder ein saisonales Tempolimit von 80 km/h eingeführt.
Grund ist der schlechte Zustand der alten Betonfahrbahnen, die bei Hitze ein Sicherheitsrisiko darstellen, Stichwort: Hitze-Blow-Up.
Welche Abschnitte an der A3, A7, A92 und A93 sind betroffen?
- A3: Autobahnkreuz Deggendorf bis Anschlussstelle Hengersberg (ab Mai)
- A7: Zwischen den Anschlussstellen Dinkelsbühl/Fichtenau und Aalen/Oberkochen (ab Anfang Juni)
- A92: Anschlussstelle Oberschleißheim bis Anschlussstelle Eching-Ost, Anschlussstelle Freising-Süd bis Anschlussstelle Freising-Ost und Anschlussstelle Landshut-West bis Anschlussstelle Dingolfing-Ost (ab Mai)
- A93: Dreieck Saalhaupt bis Anschlussstelle Elsendorf
Motorradfahrer müssen von Mai bis September zusätzlich auf 80 km/h drosseln. Diese Regelung soll das Unfallrisiko senken, da Motorräder auf unebenen oder beschädigten Straßen besonders gefährdet sind.
Weitere Regeln und Tipps
- Risikofreudige Motorradfahrende versuchen sich gern in Kunststücken und Stunts mit ihrer Maschine. Aber bereits das freihändige Fahren ist hierzulande nicht erlaubt und wird mit 5 Euro Bußgeld bestraft.
- Wer nur die Hinterräder zum Fahren nutzt und dabei Andere gefährdet, muss sich auf 50 Euro Bußgeld einstellen.
- Immer wieder sind auf dem Gehweg abgestellte Motorräder zu beobachten. Doch erlaubt ist das nicht immer. Nur wenn ein Verkehrszeichen das Parken auf dem Gehweg erlaubt, dürfen dort auch Motorräder abgestellt werden. Grundsätzlich dürfen Motorräder aber nur dort parken, wo es auch für Pkw erlaubt ist. Zeigt ein Schild ein Parkverbot an, gilt dies im Umkehrschluss für Autos und Motorräder gleichermaßen.
Verwandte Beiträge:
- Motorrad fahren: Mindestalter & Führerschein in Deutschland
- Rollerführerschein: Wann darf ich einen machen? Altersgrenzen & Infos
- AirPods beim Motorradfahren: Ist das erlaubt? Sicherheitsrisiken & Rechtliches
- E-Roller fahren: Wo ist es erlaubt? Verkehrsregeln & Tipps
- Shimano GRX vs. 105 Bremshebel mit Langem Schenkel – Welches Modell überzeugt wirklich?
- Chiemsee Rundweg: Die ultimative Radtour um das Bayerische Meer entdecken!
Kommentar schreiben