Motorradfahren mit Spiegel: Was ist Pflicht?

Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) regelt in Deutschland nicht nur Beleuchtungen und Reifen, sondern auch die Beschaffenheit von Spiegeln an Fahrzeugen. Paragraph 56 StVZO beschäftigt sich umfassend mit Rückspiegeln und Außenspiegeln, die der indirekten Sicht dienen und Bereiche einsehbar machen sollen, die der Fahrer selbst nicht sehen kann.

Gesetzliche Vorschriften zu Rückspiegeln und Außenspiegeln

„Kraftfahrzeuge müssen […] Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht haben, die so beschaffen und angebracht sind, dass der Fahrzeugführer nach rückwärts, zur Seite und unmittelbar vor dem Fahrzeug - auch beim Mitführen von Anhängern - alle für ihn wesentlichen Verkehrsvorgänge beobachten kann.“ (§ 56 Absatz 1 StVZO)

Es ist Vorschrift, diese Einrichtungen der Kraftfahrzeuge vor Fahrtantritt auf Ihre Funktionsfähigkeit hin zu prüfen und gegebenenfalls die Autospiegel richtig einzustellen.

An Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen und Kraftomnibussen müssen die üblichen Seitenspiegel noch um weitere Einrichtungen ergänzt sein. Hierbei handelt es sich um zusätzliche Außenspiegel, die den toten Winkel besser abdecken. Im Grunde ist der tote Winkel bei allen Fahrzeugen vorhanden.

Während bei Pkw und Fahrzeugen ohne Anhänger der Rückspiegel die Fläche hinter den Kraftfahrzeugen einsehbar macht, sind besonders bei großen Fahrzeugen die toten Winkel zur Seite des Wagens größer.

Um den toten Winkel der Fahrzeuge insgesamt weiter zu verkleinern und die einsehbaren Bereiche damit zu erweitern, müssen die Außenspiegel um zusätzliche Spiegelflächen erweitert sein.

Fahrer von Lastkraftwagen und Zugmaschinen, die einen Anhänger ziehen, können den Innenspiegel zumeist nicht mehr nutzen, da die Sicht nach hinten durch die massigen Fahrzeuganhänger verdeckt ist. Auch aus diesem Grunde bedarf es dann der zusätzlichen Seitenspiegel entsprechend den Bestimmungen.

Ähnliches gilt im Übrigen auch, wenn Sie mit Ihrem Wagen einen Wohnwagen ziehen. Im Rückspiegel sehen Sie dann nur noch den Anhänger.

Prüfen Sie vor jeder Fahrt die Spiegel. Gegebenenfalls müssen Sie am Auto Rückspiegel und Seitenspiegel richtig einstellen. Übrigens: Bei jedem Fahrerwechsel müssen Sie Rück- und Außenspiegel erneut richtig einstellen. Grund hierfür ist, dass jeder Fahrer sich in Körpergröße und Sitzposition unterscheidet.

Außenspiegel und Rückfahrspiegel dürfen zudem weder verdeckt, abgeklebt noch defekt sein. In derlei Fälle könnten die Spiegel der Kraftfahrzeuge nicht mehr ihren eigentlichen Nutzen erfüllen.

Stellen Beamte bei einer Verkehrskontrolle einen Defekt der Spiegel fest bzw. gar ein Fehlen, können Sie ein Verwarngeld in Höhe von 15 Euro erheben.

Allerdings sind die Ausmaße eines Verstoßes viel weitgehender. Nicht nur die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer ist gemindert, wenn die Einrichtungen für die indirekte Sicht an Ihrem Fahrzeug nicht den Vorgaben entsprechen. Auch die Eigengefährdung steigt, da Sie wesentlich schneller in einen Verkehrsunfall verwickelt werden können.

Spiegelpflicht beim Motorrad

Während beim Auto Innenspiegel vorhanden sind, haben Motorradfahrer nur die Seitenspiegel zur Verfügung. Bis 1990 genügte ein Lenkradspiegel zur Linken des Fahrers. Seither ist aber auch der rechte Außenspiegel Pflicht! Das Fahren ohne rechten Außenspiegel kann in jedem Fall ein Verwarngeld in Höhe von 15 Euro nach sich ziehen.

Alle zweirädrigen Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit ab 50 km/h und einer Erstzulassung ab dem 01. Januar 1990 müssen mit zwei Rückspiegeln ausgestattet sein. Auch für die Bauart und Anbringung am Motorrad gibt es Vorschriften.

Ein Motorrad ohne Rückspiegel ist im Straßenverkehr nicht zulässig. Wie viele vorgeschrieben sind, ist jedoch abhängig vom Datum der Erstzulassung des Bikes. Liegt dieser Tag vor dem 1. Januar 1990, reicht ein Spiegel an der linken Seite aus.

Mindestgröße der Spiegel

Die Spiegelflächen an einem Motorrad dürfen bestimmte Mindestgrößen nicht unterschreiten. Am besten auf das E-Prüfzeichen achten. Wenn der Rückspiegel dieses Zeichen trägt, hat er die nach EG-Recht geforderte Mindestgröße von 69 cm2 oder mehr.

Bei Spiegeln ohne Prüfzeichen muss die Spiegelfläche bei einer Erstzulassung nach dem 1. Januar 1990 laut StVZO mindestens 60 cm2 betragen. Bei einem runden Spiegel zum Beispiel entspricht das einem Durchmesser von etwa 87 mm.

Fahrt Ihr ein älteres Fahrzeug mit StVZO Zulassung, so genügt eine Fläche von 60cm². Ein Spiegel wurde generell erst ab 1961 zur Pflicht und 1990 folgte der 2. Spiegel.

Der oder die Spiegel müssen zudem in einem Mindestabstand von 28 cm zur Fahrzeugmitte befestigt sein.

Anbringung und Blickwinkel

Da ist zum einen der Paragraph 56 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (§ 56/I StVZO), der besagt, dass Kraftfahrzeuge Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht haben müssen, die so beschaffen und angebracht sind, dass der Fahrzeugführer alle für ihn wesentlichen Verkehrsvorgänge beobachten kann.

Es ist in der EU-Richtlinie (97/24/EG vom 1.4.2000) geregelt, dass der Blickwinkel vom Fahrerauge (waagrechte Linie nach vorn) zum Spiegel 55 Grad nicht übersteigen darf. In welcher Höhe - ob über oder unter dem Spiegel- ist in der EU-Richtlinie nicht geregelt.

Außerdem müssen die Spiegel mindestens 28 Zentimeter Abstand zur Fahrzeugmitte haben, wobei hier in einer waagrechten Linie von der Mitte der spiegelnden Fläche bis zur Mitte des Lenkkopfes gemessen wird.

ECE-Regelung Nr. 81 (ECE-R81)

Wie ein Rückspiegel genau beschaffen sein muss, ist in der europäischen Regelung Nr. 81 (ECE-R81) definiert. Grob gilt: Die Rückspiegel müssen einstellbar sein, dürfen keine verletzungsgefährdenden Kanten aufweisen und die spiegelnde Fläche darf 69 Quadratzentimeter nicht unterschreiten.

Wichtig für den Fahrzeughalter sind die Hinweise zur Anbringung der Rückspiegel, wenn er seine Serienspiegel durch andere ersetzen möchte. Hierfür schreibt die Regelung Nr. 81 vor: "Rückspiegel sind so anzubringen, dass sie sich bei normaler Benutzung nicht bewegen" und vom Fahrer "in normaler Fahrhaltung eingestellt werden können."

In der ECE-R81 ist geregelt: Bei zweirädrigen Fahrzeuge mit einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h reicht ein Rückspiegel aus (in Ländern mit Rechtsverkehr auf der linken Fahrzeugseite). Alle zweirädrigen Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit über 50 km/h müssen mit zwei Rückspiegeln ausgestattet sein, einer auf der rechten und einer auf der linken Fahrzeugseite. Wobei das laut deutscher Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) nur für Motorrädern ab Erstzulassung 1. Januar 1990 gilt.

Austausch und E-Prüfzeichen

Der Rückspiegel bei einem Motorrad ist nicht nur ein Accessoire, sondern bietet den Fahrer eine höhere Sicherheit. Im Handel werden unzählige Rückspiegel in zahllosen Varianten angeboten. Obwohl das Angebot sehr groß ist, entspricht nicht jeder Rückspiegel den gesetzlichen Anforderungen bzw.

Wird ein neuer Rückspiegel am Motorrad montiert, sollte darauf geachtet werden, dass dieser ein E-Prüfzeichen aufweist. Rückspiegel ohne E-Prüfzeichen können bei einer Kontrolle Probleme darstellen. Außerdem ist beim Rückspiegel auf die Form zu achten.

Werden die Rückspiegel bei einem Motorrad ersetzt oder neue Spiegel gewählt, müssen sie den gesetzlichen Vorgaben entsprechend. Das bedeutet, der gewählte Rückspiegel muss ein E-Prüfzeichen aufweisen!

Das E-Prüfzeichen zeigt eindeutig, dass dieser Motorradspiegel oder der Hersteller des Spiegels nach den Vorschriften der Europäischen Union geprüft wurde.

Wurde ein Rückspiegel ohne E-Prüfzeichen gekauft, darf er nicht montiert werden! Weist ein Rückspiegel kein E-Prüfzeichen auf, aber es besteht ein Teilgutachten, kann mit diesem eine Eintragung durch den TÜV vorgenommen werden.

Um keine Probleme bei einer Verkehrskontrolle zu bekommen, muss ein Rückspiegel die gesetzlichen Bestimmungen erfüllen.

Zusammenfassung der wichtigsten Punkte

Kriterium Anforderung
Anzahl der Spiegel 1 (links) bei Erstzulassung vor 1990, 2 (links und rechts) bei Erstzulassung ab 1990 und Höchstgeschwindigkeit über 50 km/h
Mindestgröße 60 cm² (ohne Prüfzeichen, Erstzulassung nach 1990), 69 cm² (mit E-Prüfzeichen)
E-Prüfzeichen Empfohlen, um die Einhaltung der EU-Vorschriften nachzuweisen
Anbringung Mindestabstand von 28 cm zur Fahrzeugmitte, einstellbar und stabil

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