Darf man mit Kopfhörern Fahrradfahren? Die Gesetzeslage in Deutschland

Musik hören und Smartphone nutzen beim Fahrradfahren unterliegt klaren gesetzlichen Regeln. Wer zu laut Musik hört oder das Handy in der Hand hält, gefährdet sich und andere und riskiert Bußgelder.

Die Polizei behauptet oft, Radfahren mit Kopfhörern sei generell verboten - das stimmt so nicht. Laut Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) müssen Fahrzeugführende lediglich darauf achten, dass ihr Gehör nicht durch Geräte beeinträchtigt wird. Kopfhörer und Musikgeräte dürfen also grundsätzlich verwendet werden - solange die Lautstärke nicht zu hoch ist.

Das Oberlandesgericht Köln entschied bereits vor Jahren, dass Kopfhörer erst dann verboten sind, wenn die eingestellte Lautstärke zu einer mehr als unerheblichen Gehörbeeinträchtigung führt (OLG Köln, Ss 12/87). Reagieren Radfahrende mit Kopfhörern nicht auf Ansprache der Polizei, droht ein Bußgeld von 15 Euro wegen erheblicher Beeinträchtigung des Gehörs.

Verkehrssicherheit und Wahrnehmung

Eine aufmerksame Verkehrsbeobachtung fordert § 1 der StVO. Zu laute Musik beeinträchtigt die Verkehrssicherheit erheblich: Wer Klingeln, Fahrgeräusche oder Warnrufe nicht mehr wahrnimmt - oder gar ein Martinshorn überhört - gefährdet sich und andere.

Gerichte haben Autofahrenden, die Martinshörner überhörten, bereits Teilschuld an Unfällen zugesprochen (LG Aachen: 1/3 Mithaftung; OLG Brandenburg: 50 Prozent).

Smartphone-Nutzung beim Radfahren

Seit Oktober 2017 gilt: Elektronische Geräte zur „Kommunikation, Information oder Organisation“ dürfen während der Fahrt nicht in der Hand gehalten werden. Sind die Geräte am Fahrrad befestigt oder werden sie am Körper getragen, können sie per Sprachsteuerung oder Vorlesefunktion genutzt werden.

Auch kurze Blicke auf Tacho, Navi oder Smartphone am Lenker bleiben erlaubt - vorausgesetzt, die Straßenlage erlaubt es und die Sicht- und Wetterverhältnisse sind günstig. Die Eingabe eines Fahrtziels während der Fahrt verbietet das Gesetz jedoch. Wer auf dem Fahrrad sitzt ohne zu fahren oder das Rad schiebt, darf die Geräte uneingeschränkt nutzen.

Bußgelder bei Verstößen

Wer gegen die Smartphone-Regelung verstößt, zahlt als Radfahrende 55 Euro (Kraftfahrzeugführende: 100 Euro plus einen Punkt).

Im Folgenden eine Übersicht über Bußgelder für Radfahrer:

  • Verstoß gegen die Smartphone-Regelung: 55 Euro
  • Erhebliche Beeinträchtigung des Gehörs: 15 Euro

ADFC: Einsatz für sicheren Radverkehr

Der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club (ADFC) setzt sich mit seinen mehr als 240.000 Mitgliedern mit Nachdruck für die Verkehrswende in Deutschland ein. Wir sind überzeugt davon, dass eine gute, intuitiv nutzbare Infrastruktur, gut ausgearbeitete Radverkehrsnetze und vor allem Platz für Rad fahrende Menschen auch dazu einlädt, das Fahrrad als Verkehrsmittel zu benutzen.

Wir möchten eine sichere und komfortable Infrastruktur für den Radverkehr, damit sich junge und junggebliebene Fahrradfahrende sicher und zügig fortbewegen können.

Die Förderung des Radverkehrs ist nicht zuletzt auch ein politischer Auftrag, für den sich der ADFC stark macht. Unser Ziel ist es, alle Menschen, gleich welchen Alters und unabhängig von ihren Wohnorten, für das Radfahren und damit für die Mobilität der Zukunft zu gewinnen.

Radfahren muss sicherer und komfortabler werden. Wir nehmen dafür - auch dank Ihrer Mitgliedschaft - nicht nur Einfluss auf Bundestagsabgeordnete, sondern setzen uns auf Landes- und Kommunalebene für die Interessen von Radfahrenden ein.

Als ADFC-Mitglied profitieren Sie außerdem von umfangreichen Serviceleistungen: Sie können, egal wo Sie mit Ihrem Fahrrad unterwegs sind, deutschlandweit auf die ADFC-Pannenhilfe zählen. Außerdem erhalten Sie mit unserem ADFC-Magazin Radwelt Informationen zu allem, was Sie als Rad fahrenden Menschen politisch, technisch und im Alltag bewegt. Nutzen Sie als ADFC-Mitglied außerdem vorteilhafte Sonderkonditionen, die wir mit Mietrad- und Carsharing-Unternehmen sowie Versicherungen ausgehandelt haben.

Verkehrssicherheit geht vor

Menschen, die Rad fahren oder zu Fuß gehen, gehören zu den ungeschützten Verkehrsteilnehmenden. Sie haben keine Knautschzone - deshalb ist es umso wichtiger, sich umsichtig im Straßenverkehr zu verhalten. Dazu gehört es, selbstbewusst als Radfahrer*in im Straßenverkehr aufzutreten, aber gleichzeitig defensiv zu agieren, stets vorausschauend zu fahren und mit Fehlern von anderen Verkehrsteilnehmenden zu rechnen.

Passen Sie Ihre Fahrweise der entsprechenden Situation an und verhalten Sie sich vorhersehbar, indem Sie beispielsweise Ihr Abbiegen durch Handzeichen ankündigen. Halten Sie Abstand von Lkw, Lieferwagen und Kommunalfahrzeugen. Aus bestimmten Winkeln können Fahrer*innen nicht erkennen, ob sich seitlich neben dem Lkw Radfahrende befinden. Das kann bei Abbiegemanövern zu schrecklichen Unfällen führen.

Beachten Sie immer die für alle Verkehrsteilnehmenden gültigen Regeln - und seien Sie nicht als Geisterfahrende auf Straßen und Radwegen unterwegs.

Weitere Regeln für Radfahrer

  • Alkoholgrenze: Ab 1,6 Promille gilt die Alkoholfahrt auch ohne Ausfallerscheinungen als Straftat.
  • Ampeln: Für Radfahrer gelten an Ampeln mit Radwegen eigene Lichtzeichen bzw. Fahrradampeln. Sind keine vorhanden, sind für Radfahrer die Ampeln für den Fahrverkehr entscheidend.
  • Überholen: Ja, als Radfahrer dürfen Sie vorsichtig und langsam an stehenden Fahrzeugen vorbeifahren, wenn genügend Platz ist.
  • Gehweg: Das Fahrrad auf dem Gehweg schieben ist erlaubt, wenn Sie dabei keine Fußgänger behindern.

Musikhören beim Radfahren: Was ist erlaubt?

Grundsätzlich ist es weder Fußgängern noch Fahrradfahrern verboten, akustische Begleiter zu nutzen. Das gilt unabhängig davon, ob ein Kopfhörer auf dem Kopf getragen wird oder die kleinen Knöpfe im Ohr verschwinden. Nach der Straßenverkehrsordnung haben Verkehrsteilnehmer dafür Sorge zu tragen, dass ihr Gehör nicht beeinträchtigt ist. Radfahrer müssen daher die Regel beachten, dass sie trotz Kopfhörern noch akustische Signale von außen wahrnehmen können müssen.

Gerade auf dem Fahrrad ist es wichtig, auch akustisch am Verkehr teilzunehmen. Motorengeräusche oder Hupsignale können vor brenzligen Situationen warnen. So können Gefahren besser erkannt und vermieden werden.

Das Musik per Kopfhörer übrigens auf dem Rad nicht verboten ist, hat das Oberlandesgericht Köln bereits vor über zwanzig Jahren entschieden. Damals ging es freilich noch nicht um MP3-Player oder Musik aus dem Smartphone. Zu entscheiden hatte das Gericht über einen Radfahrer, der über Kopfhörer Musik von seinem tragbaren Kassettenrekorder hörte.

Dabei entschied das Gericht, dass es grundsätzlich auf die Lautstärke ankäme. Nur wenn diese andere Verkehrsgeräusche überdecke, sei eine Nutzung unzulässig. Gleichzeitig erklärte das Gericht, dass gegen Mützen oder Helme, die das Gehör beeinträchtigen könnten, nichts einzuwenden sei.

Drehen Sie Ihre Musik besser nicht derart laut auf, dass Sie ansonsten nichts mehr um sich herum hören können. Werden Sie erwischt, müssen Sie mit einem Bußgeld rechnen. Dieses beträgt bis zu 15 Euro. Außerdem kann überlaute Musik bei einem Unfall zu einer Mithaftung führen.

Alternativen zu Kopfhörern

Georg Zeppin von der Fahrradzeitschrift „Karl“ rät davon ab, während der Radfahrt über Kopfhörer Musik zu hören oder zu telefonieren: „Es lenkt stark ab und steigert die Unfallgefahr, da die Umgebung nur noch eingeschränkt wahrgenommen wird.“

Eine andere Möglichkeit, um sich während der Tour auf einen kurzen Plausch einzulassen: Spezielle Halterungen oder Schalen am Lenker nehmen das Smartphone sicher auf. Radfahrer können dann über die Freisprechfunktion telefonieren. Nachteil: Die Umgebung hört mit. Und Musikhören über Smartphone-Lautsprecher ist eher eine Notlösung.

Mehr Klang und Lautstärke bringen da schon kleine Bluetooth-Boxen, die am Lenkrad montiert werden können oder einfach im Flaschenhalter Platz finden. Auch hier wird die Umgebung mitbeschallt, und die Steuerung übers Smartphone während der Fahrt ist häufig problematisch.

Eine Alternative, die das Ohr nicht abdichtet, sind sogenannte Knochenschallkopfhörer. Diese liegen direkt am Schädelknochen nahe dem Ohr an und leiten den Schall in Form von Vibrationen zum Innenohr. Das Ohr bleibt dabei frei und kann weiter Außengeräusche inklusive der wichtigen Richtungsinformationen aufnehmen.

Eine interessante Alternative zu Kopfhörern & Co können Fahrradhelme mit integrierten Lautsprechern und Mikrofon sein. Er rät aber dazu, einen Helm zuerst nach Sitz und Passform auszusuchen und nicht nach den Multimedia-Funktionen: „Ein sicherer Sitz ist wichtiger als Musik im Helm.“

Zusammenfassend lässt sich sagen:

Es ist ein weit verbreiteter Irrglaube, dass man beim Radfahren grundsätzlich keine Kopf- oder Ohrhörer tragen darf. Denn das ist so nicht korrekt! Laut Straßenverkehrsordnung ist es nicht generell verboten, das wäre auch komplett unfair im Vergleich zum Pkw. Für beide Verkehrsmittel gilt dieselbe Regel: Es ist die Lautstärke und nicht die Beschallung selbst, die legalen von illegalem Musikgenuss unterscheidet.

Sowohl im Gesetzestext als auch im Leitfaden des ADFC heißt es, das Gehör des Fahrers dürfe durch die Musik oder auch Sprache - man denke an Telefonate oder Podcasts - nicht mehr als unerheblich beeinträchtigt werden. Das ist natürlich eine eher schwammige Formulierung.

Für die Polizistin ist es sogar weniger die Übertönung des Verkehrs, die gefährlich sei. Viel mehr noch hält sie die Ablenkung durch Musik, Hörbücher oder Gespräche für gefährlich.

Als Faustregel sollte aber gelten: Je unübersichtlicher die Verkehrslage und je höher die Geschwindigkeit, desto weniger Außengeräusche sollte man abblocken oder überdecken.

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