Da gerade in den Großstädten langsam der Platz ausgeht und Parkplätze Mangelware sind, erfreuen sich Motorrad, Motorroller, Mofa und Co. an Beliebtheit. Eine Entwicklung, die nicht unbedingt verwundert, denn schließlich ist mit dem Motorrad das Parken auf dem Gehweg möglich und es entfällt die lästige Suche nach einem geeigneten Parkplatz. Doch darf man mit dem Motorrad überall parken oder gelten dabei Einschränkungen?
Parken mit dem Motorrad: Welche Vorschriften gelten?
Die in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) definierten Vorschriften zum Halten und Parken unterscheiden grundsätzlich nicht zwischen Krafträdern und anderen Kraftfahrzeugen. Daher gelten grundsätzlichen bei Motorroller, Mofa und Pkw die gleichen Regelungen. Dies bedeutet, dass ein Motorrad eigentlich auf der Straße parken muss.
Demnach müssten alle Fahrzeughalter, die Ihr Motorrad auf dem Bürgersteig parken, grundsätzlich mit Sanktionen rechnen. Allerdings zeigen sich Polizei und Gemeinden häufig kulant und drücken aufgrund des generellen Parkplatzmangels ein Auge zu. Dabei sollten Sie das Motorrad so parken, dass Fußgänger und Rollstuhlfahrer nicht behindert werden. Zudem wird ein solches Fehlverhalten auch nur dann toleriert, wenn sich keine speziellen Motorradparkplätze in der Nähe befinden.
Auch ohne Augenzudrücken gibt es eine Situation, in der Sie laut StVO das Motorrad zum Parken auf dem Bürgersteig abstellen dürfen. Diese ist immer dann gegeben, wenn das Verkehrszeichen 315 das Parken auf dem Gehweg erlaubt. Pkw müssen in diesem Fall meist zur Hälfte auf diesem stehen, wohingegen ein Motorrad komplett darauf abgestellt werden darf.
Wo dürfen Motorräder geparkt werden?
Motorräder dürfen überall dort abgestellt werden, wo auch das Parken für Pkw erlaubt ist. Parkplätze und Parkstreifen dürfen demnach auch von Motorradfahrern für das Abstellen ihres Fahrzeugs benutzt werden. Umgekehrt bedeutet das, dass ein per Verkehrsschild ausgewiesenes Parkverbot auch für einspurige Kfz gilt.
In vielen größeren Städten gibt es heutzutage spezielle Motorradparkplätze, auf denen ausschließlich Motorräder abgestellt werden dürfen. Diese besonderen Parkplätze werden durch das standardmäßige blaue Parkschild und ein Zusatzschild mit Piktogramm eines Motorradfahrers ausgewiesen. Die Parkflächen sind wesentlich kleiner und die Anzahl der verfügbaren Stellplätze geringer. Häufig sind 2 bis 15 Parkplätze vorhanden.
Aber auch auf einem allgemeinen Parkplatz oder Parkstreifen kann ein Bereich speziell für Motorräder eingerichtet sein.
Motorrad auf Parkplatz richtig abstellen:
Kostenpflichtige oder zeitlich begrenzte Parkplätze, die nur mit Parkschein oder Parkscheibe benutzt werden dürfen, werden von Motorradfahrern häufig gemieden, da diese nur schwer am Motorrad befestigt werden können. Das Ticket zu lösen und mitzunehmen, ist nicht erlaubt und wird von Ordnungsämtern nicht anerkannt.
Grundsätzlich ist für das Parken eines Fahrzeugs gemäß StVO die Fahrbahn zu benutzen. Vielerorts wird es allerdings geduldet, wenn Sie Ihr Motorrad auf dem Bürgersteig parken. Die Voraussetzung ist, dass der zu Fuß gehende Verkehr nicht behindert wird. Grundsätzlich sollte für Passanten mindestens ein Meter Platz bleiben, damit eine Behinderung ausgeschlossen werden kann. Das Zweirad kann andernfalls abgeschleppt und gegen den Halter ein Bußgeld verhängt werden.
Parkschein am Motorrad: Aber wie?
Auch bei Parkscheinen gibt es keine Ausnahme für Motorradfahrerinnen und -fahrer. Befestigen Sie daher den gültigen Parkschein mit einem Klebeband am Scheinwerfer oder an der Verkleidung. Ein handgeschriebener Zettel mit der Ankunftszeit akzeptiert das Ordnungsamt in aller Regel nicht.
Hier hilft nur das geschickte Anbringen einer Parkscheibe. Sie können zum Beispiel ein gelochtes Exemplar mit einem Kabelbinder am Motorrad befestigen. Achten Sie darauf, dass die Parkscheibe wetterfest ist, und machen Sie am besten ein Foto zur Beweissicherung.
Darf ein Motorrad Parkhäuser benutzen?
Motorräder dürfen meistens auch in Parkhäusern parken. Jedoch kann der Parkhausbetreiber mit einer gesonderten Kennzeichnung an der Einfahrt das Abstellen von Motorrädern untersagen. In einem benutzerfreundlichen Parkhaus sind gesonderte, für Motorräder geeignete Stellplätze ausgewiesen. Außerdem verfügt ein motorradfreundliches Parkhaus über Schließfächer, die das Unterbringen von Helm oder anderen Ausrüstungsgegenständen ermöglichen.
Wann ist das Parken verbotswidrig auf dem Gehweg?
Die StVO schreibt in erster Linie das Parken auf der Fahrbahn vor. Auf dem Gehweg darf nur geparkt werden, wenn ein entsprechendes Verkehrsschild dies erlaubt. Das Parken auf dem Gehweg kann Geld kosten. Dabei kommt es bei der Höhe des Bußgeldes für das Parken auf Gehwegen auch darauf an, ob es sich um ein „Parken auf dem Gehweg mit Behinderung“ handelt.
Die Dauer spielt dabei auch eine Rolle. Wer länger als eine Stunde auf dem Bürgersteig parkt, muss mit 70 Euro und einem Punkt rechnen. Die Bußgelder sind im Bußgeldkatalog für Parken auf dem Gehweg festgelegt.
Wann wird von Behinderung gesprochen?
Von einer Behinderung wird ausgegangen, wenn der Fußverkehr durch das Fahrzeug den Gehweg nicht oder nur eingeschränkt nutzen kann. Trotzdem geben sich manche Gemeinden hier tolerant, sofern zu allen Seiten des Fahrzeugs ausreichend Platz für den Fußverkehr ist. Der Platz ist dann ausreichend, wenn Fußgänger noch großzügig aneinander vorbeigehen können. Auch Rollstühle und Kinderwägen sollten Platz haben.
Das Fahrzeug muss nicht immer vollständig auf dem Bürgersteig parken. Der Bordstein ist eine wichtige Schnittstelle. Wenn Fahrzeuge beim Parken halb auf den Gehweg ragen, oder über den Bordstein hinaus parken, wird von Überparken gesprochen. Dies gilt auch für das Überhängen von Fahrzeugnasen auf den Fußgängerweg.
Manche Kommunen gestatten Handwerkern, Versorgungsdiensten und Zustellern das Parken auf dem Bürgersteig. Ihnen ist das Parken auf dem Bürgersteig normalerweise erlaubt, weil sie dann der Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 StVO unterliegen. In der Regel liegt in den Fahrzeugen die Genehmigung aber gut sichtbar aus, beispielsweise auf dem Armaturenbrett.
Oft nehmen Motorradfahrer fälschlicherweise an, dass ihr motorisiertes Zweirad von dem Verbot für das Parken auf dem Gehweg ausgenommen ist. Motorräder sind aber keine Ausnahme. Ein Motorrad darf genauso wenig auf dem Gehweg parken wie andere Fahrzeuge. Allerdings sehen Polizei und Ordnungsamt häufiger davon ab, für das Parken auf dem Gehweg von Motorrädern ein Bußgeld zu verhängen.
Nach § 25 StVO gilt „Halterhaftung“, das heißt, auch wenn der Halter, also der Besitzer des Fahrzeugs, es selbst nicht auf dem Gehweg geparkt hat, trägt er die Konsequenzen dafür.
Parken auf dem Fußweg ist nur unter bestimmten Voraussetzungen gestattet.
Parken auf dem Bürgersteig ist beispielsweise erlaubt, wenn ein Verkehrszeichen oder eine Ausnahmeregelung zur Anwendung kommt. Dabei handelt es sich um ein blaues Schild, auf dem in Weiß, ein halb auf dem Gehweg parkendes Fahrzeug abgebildet ist. Zusatzzeichen, wie beispielsweise Pfeile, können den Bereich, in dem das Parken dann erlaubt ist, näher definieren. Das Verkehrszeichen erlaubt das Parken auf dem Gehweg aber nur bestimmten Fahrzeugen. Ist das Zeichen 315 sichtbar, darf nur auf dem Gehweg parken, wer das zulässige Gesamtgewicht von 2,8 Tonnen nicht überschreitet.
Bußgelder und Punkte: Wenn Sie das Motorrad falsch parken
Im Bußgeldkatalog wird, wie in der StVO, kein Unterschied gemacht, ob Sie mit einem Pkw oder einem Motorrad ordnungswidrig parken. Das bedeutet, dass Motorradfahrer die gleichen Verwarn- und Bußgelder erhalten wie Autofahrer, die falsch parken. Sanktionen bei Parkverstößen reichen von 10 bis 100 Euro.
Stellen Sie zum Beispiel Ihr Motorrad unerlaubt auf dem Gehweg ab, kostet das mindestens 55 Euro. Behindern Sie dadurch jemanden, steigt die Summe auf 70 Euro und es wird zusätzlich ein Punkt in Flensburg eingetragen. Bei einer Gefährdung müssen Sie 80 Euro und bei einem Unfall 100 Euro zahlen. In beiden Fällen ist ebenfalls ein Punkt drin. Stellt das Motorrad eine Behinderung oder eine Gefährdung dar, kann es auch abgeschleppt werden. Der Halter muss als Verursacher die Kosten dann zusätzlich zu den Sanktionen tragen.
Hier eine Übersicht über mögliche Sanktionen:
| Tatbestand | Strafe (€) | Punkte | Fahrverbot in Monat(e) |
|---|---|---|---|
| Unerlaubtes Parken auf dem Gehweg | ab 55 | ||
| ... mit Behinderung | 70 | 1 | |
| ... mit Gefährdung | 80 | 1 | |
| ... mit Unfallfolge | 100 | 1 |
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