Millionen Fahrräder werden in Deutschland wieder aus den Kellern und Garagen geholt, denn der Frühling ist da und damit beginnt auch die Radl-Saison. Eine Frage, die sich viele Radfahrer stellen, ist: Darf man mit dem Fahrrad nebeneinander auf einer Straße fahren, oder muss man hintereinander bleiben? Die Antwort darauf gibt die Straßenverkehrsordnung (StVO).
Grundsatz: Nebeneinanderfahren Erlaubt, Wenn der Verkehr Nicht Behindert Wird
Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass Radfahrende hintereinander fahren müssen. Wenn der Verkehr dadurch nicht behindert wird, dürfen Radler auch nebeneinander fahren.
Ab 2020 gilt: Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; anderenfalls muss einzeln hintereinander gefahren werden (Paragraf 2, Absatz 4 StVO). Werden andere behindert, weil zwei Radfahrer nebeneinander fahren, werden 20 Euro Bußgeld fällig, wenn die Polizei das bemerkt. Werden andere gar gefährdet, sind es 25 Euro. Mit Unfallfolge oder Sachbeschädigung werden Radfahrende mit 30 Euro zur Kasse gebeten.
Ausnahmen: Radwege und Fahrradstraßen
Auf Radwegen oder in Fahrradstraßen dürfen Radler immer zu zweit nebeneinander fahren. Autos müssen hinter ihnen bleiben, wenn zum Überholen nicht genug Platz bleibt. Vor einiger Zeit hat eine Straßenverkehrsnovelle diese Regelung noch einmal bestätigt.
Auf Fahrradstraßen gelten die allgemeinen Verkehrsregeln über die Fahrbahnnutzung und die Vorfahrt. Andere Fahrzeuge als Fahrräder dürfen diese Straßen nicht benutzen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn dies durch ein freigebendes Zusatzschild erlaubt ist. Der Kraftfahrzeugverkehr muss sich dem Radverkehr unterordnen und seine Geschwindigkeit entsprechend anpassen. Sofern durch Beschilderung nicht anders geregelt, gilt in Fahrradstraßen „Rechts-vor-Links“.
Sonderfall: Geschlossene Verbände
Eine Ausnahme bilden Gruppen von mehr als 15 Radfahrern. Sie dürfen einen geschlossenen Verband bilden und generell zu zweit nebeneinander fahren (§ 27 Abs. 1 StVO). Bei geschlossenen Verbänden aus Kraftfahrzeugen muss jedes einzelne Fahrzeug durch beispielsweise Fahnen als zum Verband gehörig gekennzeichnet sein.
Im Verband sind Radfahrer von der Radwegbenutzungspflicht ausgenommen. Ein Gruppenmitglied muss den Verband führen. Wer die Kolonne führt, hat dafür zu sorgen, dass sich der Verband an die allgemeinen Verkehrsregeln und die Sonderregelungen hält. Gemäß §27 StVO ist darauf zu achten, dass der Verband geschlossen bleibt.
Das Rechtsfahrgebot
Genau wie für alle anderen Verkehrsteilnehmer gilt auch für Radfahrer das Rechtsfahrgebot. Ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot für Fahrradfahrer wird laut Bußgeldtabelle mit einem Bußgeld in Höhe von 15 Euro geahndet. Erlaubt ein Verkehrsschild einen Radweg benutzen zu dürfen, der sich linksseitig der Straße befindet, dürfen Sie diesen nutzen.
Weitere wichtige Regeln für Radfahrer
- Radwegebenutzungspflicht: Als Radfahrer ist nur dann das Fahren auf dem Radweg verpflichtend, wenn am Radweg ein blaues Schild angebracht ist.
- Handzeichen: Ähnlich wie Kraftfahrer müssen Radfahrer deutlich anzeigen, wenn sie abbiegen und die Fahrtrichtung ändern wollen. Sie müssen ihre Absicht rechtzeitig per Handzeichen ankündigen.
- Freihändiges Fahren: Wer freihändig Fahrrad fährt, muss in Deutschland mit einem Bußgeld von 5 Euro rechnen. Einhändiges Radeln dagegen ist erlaubt, wenn man das Rad dabei vollständig unter Kontrolle behält.
Neuerungen der StVO im Bezug auf den Radverkehr
Mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sollen Verbesserungen für den Radverkehr erreicht und das Radfahren sicherer gemacht werden. Die Novelle ist seit dem 28. April 2020 in Kraft. Das ändert sich für Radfahrende:
- Das Nebeneinanderfahren von Radfahrenden ist ausdrücklich erlaubt! Mit der Novelle der StVO ist die Regelung klar formuliert: Sofern anderer Verkehr nicht behindert wird, darf man auf dem Rad generell zu zweit nebeneinander fahren.
- Grünpfeil nur für den Radverkehr! Ein spezielles Verkehrszeichen erlaubt das Rechtsabbiegen bei roter Ampel nur für Radfahrende, nach vorherigem Anhalten. Der Grünpfeil für den Kfz-Verkehr gilt nun auch für Radfahrende.
- Fahrradzonen: Mit dem neuen Verkehrszeichen können nun größere zusammenhängende Bereiche nach den Regeln für Fahrradstraßen eingerichtet werden.
Überholabstand
Mit der StVO-Novelle wurde auch der Mindestabstand beim Überholen konkretisiert. Er beträgt innerorts 1,5 Meter, außerorts mindestens 2 Meter. Wer dagegen verstößt, muss mit 70 Euro und einem Punkt rechnen.
Bußgelder im Überblick
Hier eine kurze Übersicht über die Bußgelder, die bei Verstößen gegen die genannten Regeln anfallen können:
| Verstoß | Bußgeld |
|---|---|
| Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer durch nebeneinanderfahren | 20 Euro |
| Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch nebeneinanderfahren | 25 Euro |
| Unfallfolge oder Sachbeschädigung durch nebeneinanderfahren | 30 Euro |
| Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot | 15 Euro |
| Freihändiges Radfahren | 5 Euro |
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