Viele Fahrradfahrer denken, dass nicht viel passieren kann, wenn sie auf dem Rad Verkehrsverstöße begehen. So ist es aber bei Weitem nicht. Das Verhalten auf dem Fahrrad kann durchaus Auswirkungen auf den Führerschein haben. So kann beispielsweise sogar der Führerscheinentzug drohen.
Tatsächlich ist es so, dass Jedermann Fahrrad fahren darf, ohne dafür eine spezielle Berechtigung zu besitzen. Eine Prüfung wie beim Autofahren gibt es nicht. Dennoch gibt es klare Regeln, an die sich Fahrradfahrer halten müssen.
Viele Fahrradfahrer wissen nicht, dass sie für einen Verkehrsverstoß neben einem Bußgeld auch Punkte in Flensburg kassieren. Ein Rotlichtverstoß kann beispielsweise einen Punkt, und je nach Schwere, eine Geldbuße Höhe von 60 bis 180 Euro bedeuten.
Promillegrenze auf dem Fahrrad
Autofahren und Alkohol gehören nicht zusammen. Aber auch mit dem Fahrrad darf man nicht betrunken fahren.
Nach einem Abend mit ein paar Gläsern Wein oder mehreren Bieren verzichten manche vernünftigerweise auf die Heimfahrt mit dem Auto. Man gilt dann als absolut fahruntüchtig. Aber Achtung: Schon bei einer Alkoholisierung ab 0,3 Promille kann man sich strafbar machen, wenn zusätzlich alkoholbedingte Ausfallerscheinungen vorliegen. Man gilt dann als relativ fahruntüchtig. Solche Ausfallerscheinungen sind zum Beispiel das Fahren von Schlangenlinien, Stürze oder Gleichgewichtsprobleme oder das alkoholbedingte Verursachen eines Unfalls.
Eine davon ist: Nicht aufs Rad zu steigen, wenn man mehr als 1,6 Promille Alkohol im Blut hat. Wird ein Radfahrer mit so viel Promille erwischt, droht der Führerscheinentzug fürs Auto. Diese Konsequenz gilt auch für Fahrradfahrer, die mit weniger Alkohol im Blut erwischt werden, aber Auffälligkeiten zeigen.
Was droht ab 1,6 Promille?
Ist ein Radfahrer mit 1,6 Promille oder mehr unterwegs, hat er mit einer Geldstrafe in Höhe von etwa 30 Tagessätzen, d.h. einem monatlichen Nettogehalt, zu rechnen. Zudem bekommt man zwei Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg.
Was passiert mit dem Führerschein?
Bei einer Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr auf dem Fahrrad gibt es kein Fahrverbot. Wer aber nach dem Strafverfahren davon ausgeht, dass keine weiteren Konsequenzen auf ihn zukommen, irrt sich: Die Fahrerlaubnisbehörde wird über den Vorfall informiert und ordnet ab 1,6 Promille eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) an.
Da bei einer derart hohen Promillezahl die Vermutung besteht, dass eine Alkoholgewöhnung oder ein Alkoholproblem vorliegt, soll eine Überprüfung durch die MPU stattfinden. Wenn der Fahrradfahrer die MPU nicht besteht, wird ihm, auch wenn er "nur" alkoholisiert Fahrrad gefahren ist, die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge entzogen - der Führerschein ist damit weg.
Auch wenn der Fahrradfahrende (noch) gar keinen Führerschein hat, muss er zur MPU. Denn jeder, der am Straßenverkehr teilnimmt, muss dafür geeignet sein.
Das Radfahren kann jemandem sogar verboten werden, wenn die Gefahr besteht, dass er oder sie zukünftig wieder Alkohol trinken und dann Fahrrad fahren wird.
Das Fahrrad betrunken schieben?
Ein alkoholisierter Fußgänger, der ein Fahrrad neben sich herschiebt, macht sich nicht strafbar. Wer allerdings alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zeigt, zum Beispiel das Fahrrad kaum festhalten oder geradeaus schieben kann, sollte dieses lieber stehen lassen.
Fahrverbot fürs Fahrrad
Können auch Radfahrer ein Fahrverbot auferlegt bekommen?
Verkehrsteilnehmer, die zu oft wegen Alkoholverstößen aufgefallen sind, können auch ein Fahrverbot fürs Fahrrad erhalten.
Obwohl das Fahrrad fahrerlaubnisfrei ist, gibt es dennoch Regeln. So ist es tatsächlich ein Problem, wenn Sie volltrunken mit dem Fahrrad unterwegs sind. Ab 1,6 Promille droht Radfahrern daher der Führerscheinentzug, sollten sie nicht innerhalb einer Frist die MPU absolvieren. Gleiches gilt bei weniger Promille, wenn es zu Fahrauffälligkeiten oder einem Unfall gekommen ist.
Volltrunken Fahrrad fahren kann nicht nur Auswirkungen auf die Auto-Führerschein haben, sondern auch auf das Fahrradfahren. Obwohl es keinen Fahrradführerschein gibt, kann dem betroffenen Radler ein Fahrverbot fürs Fahrrad auferlegt werden. Deutlich häufiger als ein Fahrradfahrverbot kommt der Führerscheinentzug fürs Auto vor.
Dann muss häufig eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) absolviert werden, bevor der Führerschein zurück erlangt werden kann. Manche Kraftfahrer sind aber uneinsichtig und fahren trotzdem unter Alkohol- bzw. Wer mehrfach negativ auffällt, weil er berauscht ein Kfz oder führerscheinfreie Fahrzeuge gefahren ist und somit eine Gefährdung für die Sicherheit im Straßenverkehr darstellte, kann ein Fahrverbot für das Fahrrad erhalten.
Erhält also die Behörde den Eindruck, dass sie nicht geeignet sind zum Führen von führerscheinlosen Fahrzeugen, weil die entsprechende Fahreignung fehlt, kann das Radfahren untersagt werden.
Betroffene fragen sich dann oft, ob sie dennoch Fahrrad fahren dürfen. Die Antwort lautet: Ja. Selbst wenn der betroffene Autofahrer nicht nur ein zeitlich befristetes Fahrverbot erhalten, sondern tatsächlich die Fahrerlaubnis entzogen bekommen hat, darf er weiterhin Fahrrad fahren - zumindest dann, wenn es sich um ein Fahrrad handelt, das dem § 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) entspricht.
Was bedeutet ein absolutes Fahrverbot?
Besteht für die Teilnahme am Straßenverkehr ein absolutes Fahrverbot, sind Fahrrad, Motorrad und Auto tabu.
Das Fahrverbot für das Fahrrad ist eher selten. Nur in Ausnahmefällen erhalten Radfahrer ein solches Verbot.
Verliert beispielsweise ein Kraftfahrer seine Fahrerlaubnis, darf er auch weiterhin fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge wie Mofa, Rasenmäher-Traktor oder Fahrrad fahren.
Es kann auch vorkommen, dass, wenn Radfahrer wiederholt andere Verkehrsteilnehmer durch Fahrten unter Alkohol mit dem Fahrrad gefährden, ein Verbot zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge erteil wird. Dann gilt das Fahrverbot neben dem Fahrrad für alle weiteren Fahrzeuge, die am Straßenverkehr teilnehmen dürfen.
Die Abkürzung MPU steht für Medizinisch-Psychologische Untersuchung und beschreibt die umgangssprachlich zum Idiotentest erklärte Begutachtung der Fahreignung.
Vom Ignorieren des Verbots zum Fahrradfahren ist grundsätzlich abzuraten. Weil das Fahrradfahrverbot, anders als das Regelfahrverbot, von einem Richter angeordnet werden muss, kommt es im Vergleich deutlich seltener vor.
Der beste Weg ein Fahrradfahrverbot zu vermeiden, besteht im ordentlichen Verhalten im Straßenverkehr. Die Grenze liegt hierfür bei 0,6 Promille.
Führerscheinbesitzer, die ein Fahrverbot ausschließlich für Kraftfahrzeuge erhalten haben, dürfen weiterhin Radfahren.
Wird die Promillegrenze überschritten, ist im Ernstfall aber nicht nur die Fahrerlaubnis für das Kraftfahrtzeug weg. Verkehrssünder müssen außerdem mit einer Geldbuße und Punkten in Flensburg rechnen.
Wird einem Kraftfahrer die Fahrerlaubnis entzogen, ist das Fahren von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen wie Fahrrädern unter normalen Umständen weiterhin erlaubt.
Dies trifft auf typische „Wiederholungstäter“ zu, die mehrfache schwerwiegende Verstöße gegen die Straßenverkehr-Ordnung (StVO) begehen. Unter anderem können wiederholte Trunkenheitsfahrten ein Grund für den Entzug jeglicher Fahrerlaubnis sein, auch absolutes Fahrverbot genannt.
Wird das Radfahren wegen fehlender Fahreignung untersagt, muss die Eignung erst unter Beweis gestellt werden.
E-Bike und Führerscheinentzug
Ob ein e-Bike trotz Führerscheinentzug erlaubt ist, hängt ebenfalls vom § 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) ab. Danach sind Zweiräder erlaubt, deren Motor die Tretkraft des Fahrers nur unterstützt und die höchstens 250 Watt Leistung und 25 km/h Höchstgeschwindigkeit haben.
Natürlich ist es eine Entlastung, wenn man statt öffentlicher Verkehrsmittel einfach auf das E-Bike umsteigen kann. Rein rechtlich gibt es aber ein paar Fallstricke zu beachten. Und manch eine/r fragt sich: darf ich trotz Fahrverbot mein Zweirad nutzen? Die große Frage: ist mein Zweirad ein E-Bike oder vielleicht doch Pedelec?
Zur Erläuterung: Bei Pedelecs wird die Tretkraft des Fahrers bis maximal 25 km/h unterstützt, dann setzt sie aus. Der Motor darf daher nur eine Maximalgeschwindigkeit von 25 km/h fördern - bei einer Nenndauerleistung des Motors von 250 Watt. Dann gelten die E-Bikes bzw. Pedelecs rein rechtlich als Fahrrad (nach § 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) ) und können auch trotz Fahrverbot gefahren werden. Genauso wie ein herkömmliches Rad.
Zweiräder, die ohne Tretunterstützung, d.h. ohne, dass in die Pedale getreten wird, mit Motorleistung fahren sind E-Bikes oder S-Pedelecs, die vor dem Gesetz als Kleinkrafträder gelten. Solche E-Bikes oder S-Pedelecs erreichen mit Motor eine Maximalgeschwindigkeit von 45 km/h. Diese Kleinkrafträder unterliegen dann ebenfalls dem Fahrverbot und dürfen bei Fahrverbot nicht in Betrieb genommen werden.
Wenn der Führerschein also eingezogen worden ist, macht ihr euch strafbar, wenn ihr das E-Bike trotz Fahrverbot nutzt. Durch dieses „Fahren ohne Fahrerlaubnis“ kann schnell eine Freiheitsstrafe oder hohe Geldstrafe winken - überlegt also zweimal, ob ihr wirklich aufsatteln wollt.
Wichtig für die Frage, ob das E-Bike trotz Fahrverbot erlaubt ist, ist die Definition eines E-Bikes.
Motorisierte Zweiräder gelten gemäß § 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) nur dann als Fahrrad, wenn die Tretkraft des Radlers durch den Hilfsantrieb lediglich unterstützt wird und die Leistung 0,25 kW nicht übersteigt.
E-Bikes können über 40 km/h erreichen und ohne Tretunterstützung elektrisch fahren.
Pedelecs), werden wie Fahrräder behandelt. Damit gilt auch hier die Grenze von 1,6 Promille. E-Bikes, die allein durch einen elektrischen Motor angetrieben werden oder Pedelecs mit elektrischer Tretunterstützung bis 45 km/h sind hingegen Kraftfahrzeuge und unterliegen den Regeln, die auch für Autofahrende gelten.
Arten von E-Bikes
- Pedelecs (bis 25 km/h): Die am häufigsten verbreitete Art von E-Bikes sind Pedelecs. Pedelecs unterstützen Dich beim Treten, allerdings nur bis zu einer Geschwindigkeit von 25 km/h. Sie sind die einfachste und zugänglichste Art von E-Bikes und ideal für den Alltagsgebrauch. Für Pedelecs wird kein Führerschein benötigt, und es gibt auch keine Helmpflicht. Die Nutzung steht Personen ab 14 Jahren offen, und es gibt keine besonderen Nutzungsanforderungen. Mit einem Pedelec kannst Du dich einfach draufsetzen und losfahren.
- S-Pedelecs (bis 45 km/h): S-Pedelecs können im Gegensatz zu herkömmlichen Pedelecs Geschwindigkeiten von bis zu 45 km/h erreichen. Aufgrund dieser Eigenschaft und der höheren Geschwindigkeit gelten sie in vielen Ländern nicht mehr als Fahrräder, sondern als Kleinkrafträder. Daher ist mindestens ein Führerschein der Klasse AM oder B notwendig. Diese Art von E-Bike ist Personen ab 16 Jahren vorbehalten, und beim Fahren ist das Tragen eines Helms Pflicht. Zudem musst Du eine Betriebserlaubnis und ein Versicherungskennzeichen für dein S-Pedelec besitzen.
- E-Bikes (bis 45 km/h): E-Bikes, die auch ohne Pedalkraft bis zu 45 km/h erreichen, stehen in der Regel Jugendlichen ab 15 Jahren offen - vorausgesetzt, das Modell unterstützt nur bis zu 20 km/h. Ist das Modell schneller, erhöht sich das Mindestalter auf 16 Jahre. Für diese E-Bikes ist eine Mofa-Prüfbescheinigung (für Modelle bis 25 km/h) oder ein Führerschein der Klasse AM oder B erforderlich. Außerdem bestehen Helmpflicht sowie die Notwendigkeit einer Betriebserlaubnis und eines Versicherungskennzeichens.
- Umbau-Bikes: Manche Menschen bauen ihre herkömmlichen Fahrräder mit einem nachträglich montierten Elektromotor um. Die rechtliche Einordnung solcher Umbaue-Bikes variiert von Land zu Land. In einigen Ländern können sie als Pedelecs betrachtet werden und erfordern keinen Führerschein, während sie in anderen Ländern möglicherweise als motorisierte Fahrzeuge eingestuft werden, was einen entsprechenden Führerschein erforderlich macht.
Zusammenfassend kannst du Pedelecs ohne Führerschein nutzen, während für S-Pedelecs und E-Bikes mit höheren Geschwindigkeiten ein Führerschein und weitere Dokumente erforderlich sind. Um Bußgelder zu vermeiden und sicher auf den Straßen unterwegs zu sein, ist es wichtig, dass du dich vor dem Kauf und der Nutzung eines E-Bikes genau über die geltenden Gesetze und Vorschriften informierst.
Promillegrenzen beim Fahrradfahren
Die Promillegrenzen auf dem Rad sind deutlich lockerer als beim Autofahren. Denn im Auto darf schon ab einem Wert von 0,5 Promille mit Strafen gerechnet werden. Außerdem wird hier schon ab der Alkoholgrenze von 1,1 Promille von absoluter Fahruntüchtigkeit gesprochen, was dann entsprechend hart bestraft wird.
Vielen Radfahrern ist es gar nicht bewusst, aber auch auf dem Fahrrad gibt es Promillegrenzen die man einhalten muss. Ähnlich wie bei Autofahrern gibt es eine erste Grenze, die für Fahrradfahrer bei dem Promillewert von 0,3 beginnt.
Wird jemand auf dem Fahrrad angehalten, der die Alkoholgrenze von 0,3 Promille überschreitet, ist das erst einmal kein Problem. Dieser Promillewert führt rechtlich zu einer sogenannten „relativen Fahruntüchtigkeit“. Das bedeutet, dass nur dann strafrechtliche Folgen zu erwarten sind, wenn eine unsichere Fahrweise vorliegt oder ein Unfall gebaut wird. Eine unsichere oder auffällige Fahrweise kann zum Beispiel das Fahren von Schlangenlinien sein, ein Abbiegen ohne Handzeichen oder das Überqueren einer roten Ampel. Ist die Fahrweise normal und unauffällig, ist ein Promillewert von 0,3 kein Problem.
Baut man unter dem Einfluss von 0,3 Promille aber einen Unfall oder fällt durch besonders gefährliches Fahren auf, können verschiedene Folgen auf einen zukommen. So wird dieses Vergehen unter Umständen als Strafanzeige gewertet, die in den meisten Fällen mit zwei Punkten und einer Geldbuße bestraft wird. Wie hoch die Strafe ausfällt, hängt von dem ab, was tatsächlich passiert ist. Ein Unfall mit Personenschaden wird mit Sicherheit höher bestraft als einfach nur ein schlingerndes Radfahren.
Kommt es zu einer Anhäufung von Kontrollen unter Alkoholeinfluss, schlimmstenfalls mit entsprechenden Folgen wie einem Unfall, kann die Bestrafung wesentlich höher ausfallen. In Ausnahmefällen müssen Wiederholungstäter sogar mit einem Fahrverbot für das Fahrrad rechnen.
Ab 1,6 Promille: diese Konsequenzen drohen
Solange ein Radfahrender unter 1,6 Promille im Blut hat und nicht durch seine Fahrweise auffällt, ist dieser Wert rechtlich kein Problem. Wird aber die Alkoholgrenze von 1,6 Promille überschritten, darf mit ordentlichen Konsequenzen gerechnet werden. Die Strafen werden hier erst einmal unabhängig von einem Unfall oder auffälliger Fahrweise vergeben, denn die 1,6 Promillegrenze, markiert rechtlich den Beginn der „absoluten Fahruntüchtigkeit“.
Mit 1,6 Promille im Blut kommt es zu einer stark eingeschränkten Reaktionsgeschwindigkeit, die Wahrnehmung der Straßenverhältnisse wird schlechter und der Gleichgewichtssinn leidet. Genau deswegen wird hier von der absoluten Fahruntüchtigkeit gesprochen.
Gerät man mit einem Wert von 1,6 Promille auf dem Fahrrad in eine Kontrolle, ist normalerweise mit einer Strafanzeige zu rechnen. Für gewöhnlich gibt es dann drei Punkte in Flensburg und eine Geldstrafe, die in der Höhe eines Nettomonatsgehalts angesetzt ist. In den meisten Fällen wird auch die Teilnahme an einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) als Strafe verhängt. Sollte sie nicht erfolgreich bestanden werden, kann es auch zu einem Entzug des Führerscheins kommen.
Wiederholungstäter müssen mit noch härteren Strafen rechnen. So kann der Führerschein direkt eingezogen werden. Es kann sogar ein Fahrverbot für das Fahrrad ausgesprochen werden und höhere Geldstrafen geben. Es können außerdem auch Punkte in Flensburg vergeben werden, selbst wenn die betroffene Person gar keinen Führerschein hat.
Promillegrenze E-Bike
Auch auf einem E-Bike gelten bestimmte Promillegrenzen. Um hier die genauen Konsequenzen aufzuzeigen, muss erst einmal geklärt werden, was ein E-Bike genau ist. Generell wird hier zwischen einem Pedelec und einem E-Bike unterschieden.
Ein Pedelec - umgangssprachlich oft auch als E-Bike bezeichnet - unterstützt das Fahren elektrisch bis zu 25 km/h. Bei Pedelecs gelten die gleichen Regeln wie bei einem normalen Fahrrad. Bis zu 1,6 Promille im Blut sind erlaubt, solange keine auffällige Fahrweise oder ein Unfall vorliegt. Wird diese Grenze aber überschritten, drohen härtere Strafen.
Im Gegensatz dazu steht das E-Bike: hier können Geschwindigkeiten von bis zu 45 km/h erreicht werden. Darum gelten für E-Bikes strafrechtlich auch die gleichen Regeln wie für ein Auto. Also wird eine Fahrt mit mindestens 0,5 Promille als Ordnungswidrigkeit angesehen und ab 1,1 gilt sie als Straftat. Hier drohen ein Monat Fahrverbot, zwei Punkte in Flensburg und eine Geldbuße von 528,50 Euro. Bei Wiederholungstätern erhöhen sich die Strafen entsprechend.
Was passiert mit dem Führerschein?
Obwohl du zum Fahrrad fahren keinen Führerschein brauchst, kann unter Umständen bei einer alkoholisierten Fahrradtour auch der Führerschein entzogen werden. Der Führerscheinentzug erfolgt aber nicht direkt, da die Straftat ja nicht mit einem Kraftfahrzeug begangen wurde. In den meisten Fällen verlangt die zuständige Verwaltungsbehörde dann aber die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Das passiert zwar meist erst bei Wiederholungstätern oder stark fahrauffälligen Radfahrern, hängt aber auch vom individuellen Vergehen und den kontrollierenden Beamten ab.
Wird bei einer Fahrradfahrt die Alkoholgrenze von 1,6 Promille nicht eingehalten, droht neben Punkten in Flensburg und einer Geldstrafe, die Teilnahme an einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU). Bei dieser Untersuchung wird die Fahreignung in einer Reihe von Tests geprüft. Wird sie bestanden, bekommt man ein Medizinisch-Psychologisches Gutachten, das einem die eigene Fahrtüchtigkeit bescheinigt. Wird die MPU aber nicht bestanden, wird der Führerschein entzogen. Das passiert auch dann, wenn das ursprüngliche Vergehen „nur“ Alkohol auf dem Fahrrad war. Die Kosten für die Untersuchung müssen selbst gezahlt werden.
Betrunkene Fußgänger: Welche Konsequenzen können drohen?
Auch wenn bei Fußgängern keine konkreten Promillegrenzen vorliegen, kann es unter Umständen auch passieren, dass betrunkenen Fußgängern der Führerschein entzogen wird. Damit es so weit kommt, muss aber einiges zusammenkommen.
Weil Fußgänger sich nicht an bestimmte Promillegrenzen halten müssen, kommt es hier einzig und allein auf ihr Verhalten an. Zeigt sich zum Beispiel ein betrunkener Fußgänger, der ein wenig getorkelt ist und damit ein Risiko für andere Verkehrsteilnehmer darstellt, in einem anschließenden Gespräch mit den Beamten schuldbewusst und einsichtig, führt dieses Verhalten in der Regel zu einer milderen Strafe.
Fällt ein betrunkener Fußgänger aber durch auffälliges Fehlverhalten wie Randalieren oder durch gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr auf, kann ihm eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung auferlegt werden. Hier gilt dann wie oben schon beschrieben, dass bei Nicht-Bestehen der Führerschein entzogen wird. In so einem Fall geht die Rechtsprechung davon aus, dass die betroffene Person ein grundsätzliches Alkoholproblem hat, das eine Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr verhindert.
Auch bei einer Trunkenheitsfahrt auf Inline-Skates ist mit ähnlichen Konsequenzen zu rechnen wie bei einem betrunkenen Spaziergang. Inline-Skates gelten rechtlich nicht als Fahrzeug, sondern werden eher als Spielzeug gewertet. Auch hier gilt am Ende wie bei Fußgängern, dass es von der individuellen Situation abhängt und Einsichtigkeit der Beteiligten auf jeden Fall hilfreich ist, um einer Strafe zu entgehen.
Zusammenfassung der Promillegrenzen
- Beim Fahrradfahren liegt die Promillegrenze bei 1,6. Erfolgt bei diesem oder einem höheren Promillewert eine Kontrolle, wird das als Straftat geahndet und es darf mit entsprechenden Konsequenzen gerechnet werden. Befindet sich der Promillewert der getesteten Person zwischen 0,3 und 1,6, können auch Strafen erfolgen. Das passiert aber nur, wenn eine gefährliche Fahrweise oder ein Unfall vorliegt.
- Bei einem E-Bike hängt die Promillegrenze von der Art des Fahrzeugs ab. Unterstützt das entsprechende Rad den Fahrenden nur bis 25 km/h, gelten die gleichen Regeln wie beim Fahrradfahren. Handelt es sich aber um ein E-Bike, das bis zu 45 km/h beschleunigt, gelten die gleichen Regeln wie bei einem Auto. Das heißt, ab der Alkoholgrenze von 0,5 Promille ist es eine Ordnungswidrigkeit und ab 1,1 Promille eine Straftat.
- Als Fußgänger gibt es keine Promillegrenzen. Hier zählt einzig und allein das individuelle Verhalten der jeweiligen Person. Fällt jemand durch auffälliges und aggressives Verhalten in den Verdacht, alkoholkrank zu sein, kann es zu einer Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) kommen. Sollte sie nicht bestanden werden, kann sogar der Führerschein entzogen werden. Eine konkrete Promillegrenze für Fußgänger gibt es aber nicht.
Wird man beim alkoholisierten Fahrradfahren mit einem Promillewert von mindestens 1,6 erwischt, gilt man als absolut fahruntüchtig.
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