Dürfen Motorradfahrer im Stau überholen?

Häufig ist zu beobachten, vor allem im Stau, dass Motorradfahrer zwischen den beiden Fahrspuren an den Autos vorbeifahren. Doch dieses Verhalten ist nicht nur riskant, sondern kann auch rechtliche Folgen haben.

Wer im Hochsommer auf dem Motorrad unterwegs ist, kennt die Situation: Der Verkehr stockt, der Fahrtwind lässt mit sinkender Geschwindigkeit nach, und die Schutzkleidung wird zur Sauna. Zudem ist das ständige Anfahren und Halten auf dem Motorrad deutlich anstrengender. Sich durch den Stau zu schlängeln oder einfach an ihm vorbeizufahren, mag zwar die einfachste Lösung sein, ist aber keine gute Idee. Weder aus rechtlicher Sicht noch mit Blick auf die eigene Sicherheit.

Rechtliche Aspekte des Überholens im Stau

Laut ADAC stellt das Durchschlängeln einen Überholvorgang dar, bei dem in der Regel kein ausreichender Sicherheitsabstand zu den Fahrzeugen eingehalten werden kann. Zudem müssten häufig Fahrbahnmarkierungen überfahren werden. Das macht den Vorgang zu einem klaren Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung.

Beim Überholen muss generell Abstand zum Nebenfahrzeug eingehalten werden. Bei Fahrrädern sind es 1,5 Meter, bei mehrspurigen Fahrbahnen - wie auf einer Autobahn - 1 Meter. Rechtsanwalt Elsner: „Zwar darf man auch im Stau beziehungsweise bei zähflüssigem Verkehr die Fahrbahn wechseln, doch darf nicht zwischen zwei Fahrbahnen gefahren werden.“ Das aber wird im Stau schwierig. Denn wie soll ein Motorradfahrer ansonsten vorankommen? Zudem kann der Seitenabstand wohl kaum eingehalten werden, wenn auf der Fahrbahn selbst überholt wird.

Rechtlich unproblematisch können Motorradfahrer also nur auf der ganz linken Spur überholen, die bei voller Fahrbahn allerdings nicht frei ist. Grundsätzlich ist es also nicht zu empfehlen, mit dem Motorrad in Staus zu überholen. Die Möglichkeit bietet sich zwar, ist aber in der Regel ordnungswidrig und außerdem gefährlich für andere Verkehrsteilnehmer.

Das Rechtsüberholen

Eine klare und eindeutige gesetzliche Regelung hierzu gibt es nicht. Rechtsanwalt Elsner: Zwar darf man auch im Stau beziehungsweise bei zähflüssigem Verkehr die Fahrbahn wechseln, doch darf nicht zwischen zwei Fahrbahnen gefahren werden. Das aber wird im Stau schwierig. Denn wie soll ein Motorradfahrer ansonsten vorankommen?

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat zum Überholvorgang von Motorrädern auf der Autobahn bereits 1990 eine bis heute häufig zitierte Entscheidung getroffen. In dem Fall überholte ein Krad-Fahrer (alte Bezeichnung für ein Kraftrad, also etwa ein Motorrad) zwischen der zweiten und dritten Fahrbahn Autos, die nur langsam vorankamen. Dabei überholte er mindestens fünf links neben ihm befindliche Fahrzeuge - und war somit Rechtsüberholer. Das Gericht erkannte darin ein verbotenes Rechtsüberholen (Beschluss vom 30.

Es handelt sich, so das OLG, auch nicht um eine der in der StVO geregelten Ausnahmen vom Rechtsüberholen. Denkbar wäre es, den stehenden Fahrzeugverkehr einfach links am äußersten Fahrbahnrand zu überholen.

Allerdings ist ein solches Vorgehen in der Regel trotzdem nicht zulässig, da Motorradfahrer beim Überholen keinen ausreichenden Sicherheitsabstand einhalten können. Zudem wäre es notwendig, die äußerste linke Fahrbahnmarkierung unerlaubt zu überfahren.

Die Rettungsgasse

Noch heikler wird es, wenn Motorradfahrer die Rettungsgasse nutzen. Auch das ist untersagt - und wird deutlich sanktioniert: 240 Euro Bußgeld, zwei Punkte in Flensburg und ein Monat Fahrverbot sind laut Bußgeldkatalog möglich.

Die Gefahr, dass Einsatzfahrzeuge behindert werden, ist außerdem zu groß. Die Regel ist daher klar: Rettungsgasse bleibt Rettungsgasse - für Einsatzkräfte. Für Motorrad- wie für Autofahrer und -fahrerinnen gilt, dass die Gasse für Rettungsfahrzeuge frei bleiben muss. Motorradfahren in der Rettungsgasse ist nicht erlaubt.

Der Seitenstreifen

Auch der Standstreifen ist keine Ausweichroute. Zwar wird immer wieder diskutiert, ob Motorradfahrer diesen zumindest bis zur nächsten Ausfahrt nutzen dürfen. Doch auch das ist nicht zulässig. Der Seitenstreifen darf nur im Notfall befahren werden - etwa, wenn die Hitze unter der Motorradkluft zu gesundheitlichen Problemen führt. Dann darf das Motorrad dort abgestellt werden, nicht aber zur Weiterfahrt genutzt werden.

Sowohl für Autos als auch Motorräder ist der Seitenstreifen befahrbar. Verboten ist es allerdings, diesen zu nutzen, um schnell voranzukommen. Ebenfalls tabu ist der Seitenstreifen. Hier sind mindestens 55,-- Euro Bußgeld fällig. Wird er, wie im Stau, benutzt, um schneller voranzukommen, sind es sogar 75,-- Euro und ein Punkt in Flensburg.

Im Notfall erlaubt der Gesetzgeber die Nutzung des Seitenstreifens. Dies kann etwa im Sommer bei einem drohenden Hitzschlag aufgrund der Motorradschutzbekleidung der Fall sein. Allerdings darf der Seitenstreifen nicht zum Weiterfahren, sondern ausschließlich zum Abstellen des Motorrads genutzt werden.

Das Überholen auf der linken Spur

Rein rechtlich dürfen Motorradfahrer auf der linken Spur überholen - sofern sie sich an die geltenden Abstands- und Geschwindigkeitsregeln halten. Doch gerade im Stau ist das oft nicht möglich. Laut ADAC fehlt es in der Praxis meist am Platz. Fahrzeuge stehen dicht an dicht, ein ausreichender Sicherheitsabstand kann nicht eingehalten werden. Ein sicheres Überholen ist damit nicht gewährleistet.

Bußgeldkatalog zu Verstößen mit dem Motorrad im Stau

Der Bußgeldkatalog legt recht genau fest, welche Strafen je nach Vergehen drohen.

Hier ist eine Übersicht über einige Verstöße und die entsprechenden Bußgelder, Punkte und Fahrverbote:

VerstoßBußgeldPunkteFahrverbot
Verbotswidriges Rechtsüberholen außerorts100 Euro1
... mit Gefährdung120 Euro1
... mit Unfallfolge145 Euro1
Seitenstreifen zum Vorwärtskommen genutzt75 Euro1
... mit Gefährdung90 Euro1
... mit Unfallfolge110 Euro1
Beim Überholen Seitenabstand nicht eingehalten30 Euro
Beim Überholen verbotswidrig die Fahrstreifenbegrenzung überfahren30 Euro
Unberechtigte Nutzung der Rettungsgasse240 Euro21 Monat
... mit Behinderung280 Euro21 Monat
... mit Gefährdung300 Euro21 Monat
... mit Unfallfolge320 Euro21 Monat

Sicherheitsrisiken und Haftung

Motorradfahrerinnen und -fahrer, die bei zähem Verkehr oder Stau überholen, müssen grundsätzlich mit einer Mitschuld rechnen, falls es zum Unfall kommt. Über den Umfang entscheiden Gerichte von Fall zu Fall unterschiedlich.

Das Landesgericht Trier sprach beispielsweise eine Haftungsverurteilung zu einem Drittel zulasten einer Motorradfahrerin aus. Diese überholte eine Fahrzeugkolonne auf derselben Fahrspur und wurde dabei von einer Polo-Fahrerin angefahren, die in eine Lücke in der Kolonne fuhr. Zwar sah das Gericht den Hauptverursachungsanteil bei der Polo-Fahrerin - doch ebenso eine Mithaftung der Motorradfahrerin, da es sich bei ihrem Verhalten um einen Verstoß gegen das Rücksichtsnahmegebot gehandelt habe und das Überholen der Kolonne bei unklarer Verkehrslage geschehen sei (Urteil vom 10.

Gerade im Stau und zäh fließenden Verkehr wird oftmals abrupt die Spur gewechselt oder bei komplettem Stillstand die Tür geöffnet und das Auto verlassen.

Tipps für Motorradfahrer im Stau

So nachvollziehbar der Wunsch nach schnellerem Vorankommen ist - er hilft am Ende nicht weiter. Stattdessen sollten Motorradfahrer sich auf den Stau einstellen:

  • Trinken einpacken: Flüssigkeitsverlust durch Schwitzen kann schnell zu Kreislaufproblemen führen.
  • Kleidung anpassen: Auch bei der Schutzkleidung gibt es Unterschiede.

Verwandte Beiträge:

Kommentar schreiben

Kommentare: 0