Für Inhaber alter Führerscheine ist die Frage nach der Gültigkeit ihrer Dokumente besonders drängend. An dieser Stelle eine beruhigende Nachricht: Ein Führerschein aus der DDR hat seine Gültigkeit im Laufe der Jahre nicht eingebüßt. Grundsätzlich ist die Gültigkeit für Ihren DDR-Führerschein in Deutschland, der Europäischen Union (EU) und in den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) gegeben.
Möchten Sie allerdings in einem anderen ausländischen Land mit Ihrem alten Führerschein fahren, drohen teure Bußgelder oder sogar Strafen. Die DDR-Führerscheinklassen sind vielen Polizisten und Ordnungsbeamten im In- und Ausland jedoch unbekannt. Ihr alter Führerschein kann daher zu Missverständnissen führen - etwa wenn Sie verdächtigt werden, ohne Fahrerlaubnis zu fahren.
Gültigkeit und Umtausch von DDR-Führerscheinen
Der Führerschein der DDR ist grundsätzlich noch immer gültig. Aktuell besteht beim DDR-Führerschein grundsätzlich keine Umtauschpflicht. Der alte „Lappen“ ist noch eine Weile gültig. Für ältere Führerscheine gilt allerdings noch ein gewisser „Bestandsschutz“: Sie müssen Ihre DDR-Fahrerlaubnis erst bis zum 19. Januar 2033 umtauschen und durch einen EU-Führerschein ersetzen lassen. Diese Maßnahme soll dem Führerscheintourismus entgegen wirken.
Da bis zu diesem Stichtag nicht nur DDR-Führerscheine, sondern alle Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, umgetauscht werden müssen, gibt es gesonderte Umtauschfristen. Diese sollen verhindern, dass Millionen von Führerscheinen zur gleichen Zeit umgetauscht werden, was die Behörden hoffnungslos überfordern würde.
Darf ich den DDR-Führerschein nach dem Umtausch behalten?
Es ist meist problemlos möglich, den alten DDR-Führerschein als Andenken zu behalten. Als Erinnerung darf der alte Führerschein in der Regel beim Besitzer verbleiben, dafür wird diese allerdings ungültig gemacht.
Welche Bestimmungen gelten für den Führerschein aus einer vergangenen Zeit?
Auch, wenn Sie keinen Umtausch von Ihrem DDR-Führerschein vornehmen möchten, sollten Sie genau wissen, welchen aktuellen Klassen Ihre Fahrerlaubnis entspricht. Achten Sie besonders auf die Schlüsselnummern, welche bei den aktuellen Entsprechungen Ihrer Fahrerlaubnis vermerkt sind. So entspricht ein DDR-Führerschein der Klasse B beispielsweise unter anderem der aktuellen Klasse A. Diese gilt normalerweise für Motorräder unbeschränkter Leistung. Bei einer DDR-Fahrerlaubnis greifen jedoch zusätzlich die Schlüsselnummern 79.03 und 79.04.
DDR-Führerscheinklassen und ihre Entsprechungen
Die DDR-Fahrerlaubnis selbst war bis 1982 ein graues Heftchen in Personalausweisgröße und Querformat. Nun stellt sich natürlich die alles entscheidende Frage, ob die Gültigkeit vom Führerschein der DDR auch nach der Wiedervereinigung noch gegeben ist. Diese ist klar mit „Ja“ zu beantworten: Der DDR-Führerschein ist weiterhin gültig. Geraten Sie also in eine Polizeikontrolle, können Sie das Dokument einfach vorzeigen und müssen kein Bußgeld oder andere Konsequenzen fürchten. Aufatmen: Der DDR-Führerschein ist auch heute noch gültig!
Im Jahr 2013 wurde beschlossen, dass Führerscheine allgemein nur noch eine Gültigkeit von 15 Jahren besitzen sollen. Zudem wird so erreicht, dass nach und nach alle Kfz-Fahrer im Besitz vom EU-Führerschein sind. Allerdings haben die alten Führerscheine, also auch die aus der DDR, eine Art „Bestandsschutz“. Somit muss der DDR-Führerschein bis spätestens 19. Januar 2033 umgetauscht und durch den EU-Führerschein ersetzt werden.
Umtauschfristen nach Geburtsjahr:
- geboren vor 1953: 19. Januar 2033
- geboren 1953 bis 1958: 19. Januar 2033
- geboren 1959 bis 1964: 19. Januar 2033
- geboren 1965 bis 1970: 19. Januar 2033
- geboren ab 1971: 19. Januar 2033
Fahren im Ausland mit DDR-Führerschein
Die Gültigkeit vom DDR-Führerschein in Deutschland ist unbestritten, doch wie sieht es eigentlich im Ausland aus? Verbringen Sie den Urlaub allerdings in einem anderen Land, können dabei Probleme auftreten. Auf Kulanz können Sie nicht immer hoffen, sodass hohe Strafen auf Sie zukommen können, wenn der DDR-Führerschein im betreffenden Land nicht anerkannt wird. Sie können aber auch einfach einen internationalen Führerschein beantragen bzw. den DDR-Führerschein umschreiben lassen.
Moped- und Rollerführerschein (Klasse AM)
Um ein Moped zu fahren, benötigt man in Deutschland mindestens einen Führerschein der Klasse AM (Rollerführerschein). Dieser kann bereits ab 15 Jahren erworben werden. Mit der Ausbildung können Sie schon etwas früher beginnen, in der Regel etwa mit 14,5 Jahren. Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter zustimmen. Für 15-Jährige mit einem deutschen Moped-Führerschein gilt die Berechtigung nur innerhalb Deutschlands. In den EU- und EWR-Staaten wird der deutsche Moped-Führerschein zwar anerkannt, allerdings erst ab 16 Jahren. Auch auf dem Moped gilt: Der Führerschein ist stets mitzuführen. Können Sie ihn bei einer Verkehrskontrolle nicht vorzeigen, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Mopeds dürfen mit dem Führerschein der Klasse B gefahren werden.
Sicherheitsaspekte
Die Helmpflicht gilt auch für alle Mopedfahrer. Seit dem 1. Oktober 1985 müssen Fahrer von Fahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h einen geeigneten Schutzhelm tragen. Ein Verstoß gegen die Helmpflicht wird mit einem Bußgeld von 15 Euro geahndet. Auch wenn keine gesetzliche Verpflichtung besteht, wird das Tragen von Schutzkleidung dringend empfohlen.
Versicherung und Kennzeichen
Kleinkrafträder wie Mopeds sind in Deutschland zulassungsfrei und von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Sie benötigen jedoch eine Betriebserlaubnis und ein Versicherungskennzeichen (Nachweis der Kfz-Haftpflichtversicherung) für den Betrieb auf öffentlichen Straßen. Das Versicherungskennzeichen muss jährlich erneuert werden. Ab dem 1. März 2025 ist es grün.
Technische Aspekte und Neuerungen
Anfang 2025 trat die Euro 5+ Norm für typgenehmigten Motorräder und Mopeds in Kraft. Das bedeutet, dass nur noch Mopeds, die diesen Umweltstandard erfüllen, als Neufahrzeuge zugelassen werden können. Euro 5+ führt keine strengeren Abgas- und Lärmvorschriften ein. Allerdings werden die bestehenden Grenzwerte mit strengeren Messmethoden überprüft, die näher am realen Alltagsbetrieb der Fahrzeuge liegen.
Die alte Führerscheinklasse 4
Die Führerscheinklasse 4 schließt Krafträder bis maximal 50 ccm ein. Auch heute noch besitzen ältere Verkehrsteilnehmer den Führerschein, den Sie vor Jahren erworben haben. Bisher bestand keine Pflicht das alte Dokument in einen EU-Führerschein umzutauschen. Dennoch betreffen die Reformen der Führerscheinklassen von 1999 und 2013 auch Inhaber dieser alten Klassen. Denn je nach Ausstellungsdatum sind unterschiedliche Fahrzeuge in der Fahrerlaubnis enthalten. Das trifft auch bei einem Führerschein der Klasse 4 zu.
Nach den alten Regelungen erlaubte diese Fahrerlaubnis das Führen von Krafträdern, die einen Hubraum von maximal 50 ccm hatten. Dazu zählten und zählen unter anderem Fahrräder mit Hilfsmotor, Mopeds, Mofas, Roller und ähnliche Kleinkrafträder. Umgangssprachlich galt die alte Klasse 4 als Moped- oder Rollerführerschein und ermöglichte es Jugendlichen mobil zu sein.
Entsprechungen der Führerscheinklasse 4
Um nun herauszufinden, mit welchen neuen Fahrerlaubnissen ein Führerschein der Klasse 4 gleichgesetzt werden kann, ist ein Blick in die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) notwendig. In der Anlage 3 der FeV sind alle alten Führerscheinklassen und deren Entsprechungen aufgeführt. Es ist also von Bedeutung, ob ein Führerschein der Klasse 4 vor 1954, 1980 oder 1988 erteilt wurde.
Schlüsselnummern und ihre Bedeutung
Die obige Übersicht zeigt auch, dass neben dem Ausstellungsdatum auch die eingetragenen Schlüsselnummern wichtig sind. Diese können die Fahrerlaubnis entweder einschränken oder erweitern. Beim Führerschein der Klasse 4 kann das ebenfalls der Fall sein. Welche Schlüsselzahlen bei dieser Fahrerlaubnisklasse häufig zu finden sind und was sie in Korrespondenz mit den entsprechenden neuen Fahrerlaubnisklassen bedeuten, haben wir nachfolgend zusammengefasst:
- 79.03 für A/A1: Inhaber dürfen nur dreirädrige Kraftfahrzeuge dieser Klassen fahren, jedoch keine Motorräder.
- 79.04 für A/A1: Inhaber dürfen dreirädrige Kraftfahrzeuge dieser Klassen in Kombination mit einem Anhänger fahren. Der Anhänger darf nicht schwerer als 750 kg sein.
- 79.05 für A1: Inhaber dürfen Krafträder der Klasse A1 fahren, die ein Leistungsgewicht von mehr als 0,1 kW/kg haben.
- 79.06 für BE: Inhaber dürfen eine Kombination aus PKW und Anhänger fahren, die mehr als 3,5 Tonnen wiegt.
- 79 für CE: Inhaber dürfen ein Gespann fahren, dessen Gewicht 12 Tonnen überschreitet, welches aber nicht mehr als drei Achsen haben darf.
- 171 für C1: Inhaber dürfen Fahrzeuge der Klasse D ohne Fahrgäste fahren, wenn die Kfz nicht mehr als 7,5 Tonnen wiegen.
- 174 für L: Inhaber dürfen landwirtschaftliche Zugmaschinen fahren, die maximal 40 km/h schnell sind. Ebenfalls erlaubt ist ein Gespann aus diesen Zugmaschinen und einem einachsigen Anhänger, sofern die Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten wird.
- 175 für L: Inhaber dürfen landwirtschaftliche Fahrzeuge führen, wenn diese nicht schneller als 25 km/h fahren. Kraftfahrzeuge, die nicht zur den Klassen AM, A, A1 oder A2 gehören, sind ebenfalls erlaubt, sofern der Hubraum unter 50 ccm liegt.
Für die Schlüsselnummern 171 und 175 gilt gemäß den Regelungen in Anlage 9 FEV darüber hinaus auch noch Folgendes: Die Schlüsselzahlen 171 bis 175, 178 und 179 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 1998 und in den Fällen des § 76 Nummer 11c erteilt worden sind, verwendet werden. Dies erklärt auch, warum diese Schlüsselnummern bei Fahrerlaubnissen nach 1999 nicht mehr eingetragen werden.
Im Zusammenhang mit den Schlüsselnummern und der Frage, welche Fahrzeuge Sie fahren dürfen, sollten Sie auch beachten, dass einige der Einträge nur in Deutschland gültig sind. Andere Schlüsselnummern hingegen können eu-weit zur Anwendung kommen und somit die Beschränkungen oder Erweiterungen auch in anderen Ländern durchsetzen.
Simson-Mopeds und Sonderregelungen
Für Mopeds aus der DDR, insbesondere Simson-Modelle, gelten Sonder-Regelungen: Simson-Mopeds, die vor dem 28. Februar 1992 erstmals zugelassen wurden, dürfen weiterhin 60 km/h fahren. Diese Regelung basiert auf dem Einigungsvertrag zwischen der BRD und der DDR. Sie gilt für Kleinkrafträder, die nach DDR-Recht zugelassen waren. Wichtig ist, dass diese Regelung nur für original erhaltene DDR-Mopeds gilt. Neuere Kleinkrafträder und Mopeds, die nach dem 31. Unterwegs mit einer S51. Die Besitzer einer Simson profitieren von einer Sonderregelung im Einigungsvertrag. Die Simsons seien mit 50 Kubikmetern Hubraum und einer Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h zugelassen, ohne dass sich das auf die Führerscheinklasse auswirke, erklärt Florian Heuzeroth vom ADAC Sachsen.
Im Grunde seien alle diese Mopeds oder Kleinkrafträder mit dem AM-Führerschein fahrbar. Kein Wunder also, dass viele Jugendliche lieber eine schnellere Simson fahren, als ein neues Moped. Mike Reetz, Inhaber des Geschäfts Mopeds Kitzen, verkauft fast ausschließlich Simsonroller. Die seien hier der absolute Renner. Andere Mopeds seien dagegen eher Ladenhüter, weil sie zu langsam seien, stellt Mike Reetz fest.
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