Die Angst vor Autos, Bussen, Lastwagen, die sich schnell und laut von hinten nähern, ist vermutlich einer der Hauptgründe für die Unbeliebtheit des Verkehrsmittels Fahrrad und für Radweg-Forderungen. Die Angst setzt sich zusammen aus der tatsächlich vorhandenen Verwundbarkeit und sozialem Druck: Radfahrer gelten nach wie vor als Hindernisse im Verkehr.
Das bekommt man zu spüren: Meist subtil, seltener sehr deutlich durch Hupen, Beschimpfen, vorsätzliches Gefährden, verweisen auf einen nicht existierenden Radweg. Selbst der abgebrühteste Radfahrer ist davon langfristig zumindest gestresst, sodass viele freiwillig den Weg (im Fachjargon „die Fahrbahn“) frei machen, auf Gehwegen oder irgendwo radeln, was auch nur entfernt nach Radweg aussieht.
Letztendlich entstehen und entstanden deshalb Radwege, Radstreifen und Schutzstreifen. Primär, um dem Bedürfnis des Kfz-Verkehrs nachzukommen, eine von Radfahrern freie Fahrbahn vorzufinden. Sekundär, um den Radfahrenden die Angst an der Verkehrsteilnahme ein wenig zu nehmen.
Radverkehrsanlagen: Ein zweischneidiges Schwert
Radwege, Schutzstreifen und ähnliche „Radverkehrsanlagen“ sind genau das Gegenteil von Radverkehrsförderung. Der ursprüngliche Sinn und Zweck war (und ist inoffiziell noch heute) Autoverkehrsförderung.
Diese übliche Praxis steht jedoch im Widerspruch zu den Verwaltungsvorschriften zur Straßenverkehrsordnung (StVO-VwV). Benutzungspflichtige baulich angelegte Radwege dürfen nur angeordnet werden, wenn ausreichende Flächen für den Fußgängerverkehr zur Verfügung stehen. Sie dürfen nur dort angeordnet werden, wo es die Verkehrssicherheit oder der Verkehrsablauf erfordern. Hier liegt die Ursache für die Dissonanz zwischen aktueller Radverkehrs-Politik und der Realität auf der Straße: Radverkehrsanlagen sind bestenfalls ein Mittel zur Verbesserung des Verkehrsablaufs und der Verkehrssicherheit. Mehr nicht.
Illegale Praxis durch mangelnden politischen Willen
Der Grund für diese illegale Praxis ist mangelnder politischer Wille. Irgendwie möchte man das Radfahren ja schon ermöglichen, aber gleichzeitig auf gar keinen Fall den Status-Quo des Kfz-Verkehrs ankratzen. Es hat schon fast was Zynisches: Ausgerechnet der Radfahrer, dem häufig unterstellt wird, die StVO nicht zu beachten, soll auf StVO-widrigen Radwegen und -streifen fahren und sich selbst in Gefahr bringen.
Rechtliche Aspekte und Konsequenzen
Ohne zu übertreiben: Wer sicher radfahren will, ist manchmal gezwungen, die StVO zu missachten. Kann man dagegen nicht klagen? Prinzipiell ja, nicht selten wird das auch erfolgreich getan. Es gibt aber hohe Hürden: Zum einen muss man sich mit der Thematik intensiv befassen. Das ist zeitaufwendiger und energieaufwendiger als man denkt.
Dann muss man von der Anordnung (konkret z.B. Anordnung der Benutzungspflicht des Schutzstreifens) betroffen sein. Dazu kommt mangelnde Unterstützung. Selbst der ADFC, in Deutschland die Interessenvertretung der Radfahrer, hält wenig vom Klageweg. Der ADFC, der bei politischen Entscheidungen maximal geduldeter Gast ist, hat Angst, gar nicht mehr gehört und politische Einflussnahme komplett zu verlieren.
Ein Appell für Gleichberechtigung im Straßenverkehr
Ein erster Schritt wäre, das Fahrrad wieder auf die Fahrbahn (auch genannt „Straße“) zu bringen und Gleichberechtigung herzustellen. Dadurch gäbe es einen sprunghaften Anstieg von Straßen, auf denen sich Radfahrer und Fußgänger wohler fühlen. Bei Planung der Tempo 50-Schilder würde sich herausstellen, dass sie vielerorts weder notwendig noch angebracht sind.
Falsches Abbiegen mit dem Fahrrad: Ursachen und Folgen
Falsches rechts oder links abbiegen mit dem Fahrrad ist einer der Hauptursachen für Kollisionen mit anderen Verkehrsteilnehmern. Entweder achten die Radler nicht auf kreuzende Fußgänger sowie Autos oder Pkw-Führer missachten Fahrradfahrer. Zudem ist manch einem Radfahrer nicht bewusst, wann er Vorfahrt hat.
Direktes und indirektes Abbiegen
Beim Abbiegen an Kreuzungen unterscheidet die deutsche Rechtsprechung in direktes und indirektes Abbiegen. Bei der direkten Art nutzen Radler entweder den Abbiegefahrstreifen für Kraftfahrzeuge oder den eigenen Abbiegestreifen für Radfahrer. Wer also direkt links abbiegen möchte, muss quer über die Kreuzung. Eine Alternative bildet das indirekte Abbiegen. Hierbei überquert der Radfahrer zuerst die Straße, um auf die gegenüberliegende Seite zu gelangen. Danach biegt er links ab. Das indirekte System ist nur dann möglich, wenn die Kreuzung eine entsprechende Ampel besitzt.
Verhaltensregeln und Bußgelder
Wie beim Kfz müssen sich auch Radfahrer an die Vorschriften der StVO halten. Das gilt auch beim Abbiegen. Entsprechende Verkehrszeichen und Ampeln sind auch auf dem Fahrrad zu beachten. Wer mit dem Fahrrad falsch abbiegt, muss gemäß dem Bußgeldkatalog mit Sanktionen zwischen 15 und 30 Euro rechnen.
Bisher gilt: Wer als Radfahrer nicht die Vorfahrt bei der Überquerung einer Kreuzung beachtet, muss mit einer Buße von 15 Euro rechnen. Auf 25 Euro steigt es, wenn ein Radfahrer zusätzlich eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer verursacht hat. Kommt nun noch eine Sachbeschädigung dazu, entstehen Kosten von 30 Euro.
Wie auch für andere Kraftfahrzeuge gibt es seit 2020 auch einen grünen Pfeil für Fahrradfahrer, der das Abbiegen nach rechts bei roten Ampeln erlaubt. Sehen Sie an einer Ampel ein entsprechendes Schild, können Sie demnach abbiegen, ohne ein Bußgeld zu befürchten.
Überholen von Radfahrern: Sicherheitsabstand und Risiken
Wenn der seitliche Sicherheitsabstand ausreichend groß ist, so dass der Radfahrer nicht gefährdet wird, ist ein Überholen möglich. In Deutschland gibt es laut Verkehrsrecht einen explizit vorgeschriebenen Mindestabstand beim Überholen von Radfahrern.
Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m.
Gerade auf Landstraßen ist dies ein altbekanntes Problem. Die Geschwindigkeit des entgegenkommenden Fahrzeugs wird unterschätzt und damit die Zeit, die für das StVO-konforme Überholen verfügbar ist. Auch Überholmanöver an unübersichtlichen Straßenteilen, wie Hügelkuppen oder scharfen Kurven, führen häufig zu besonders schlimmen Unfällen, bei denen meist nicht nur Fahrzeuge, sondern auch Personen in Mitleidenschaft gezogen werden.
Bußgeldtabelle: Überholen
| Tatbestand | Strafe (€) | Punkte | Fahrverbot in Monat(e) |
|---|---|---|---|
| Sie überholten innerhalb geschlossener Ortschaften verbotswidrig rechts. | 30 | ||
| Sie überholten außerhalb geschlossener Ortschaften verbotswidrig rechts. | 100 | 1 | |
| Sie überholten, obwohl Sie nicht übersehen konnten, dass während des gesamten Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war. | 150 | 1 | |
| Sie überholten bei unklarer Verkehrslage. | 150 | 1 | |
| Sie überholten, obwohl Sie nicht übersehen konnten, dass während des gesamten Überholvorgangs eine Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war. Sie missachteten dabei Überholverbotszeichen 276/277. | 250 | 2 | |
| Sie überholten bei unklarer Verkehrslage und missachteten dabei Überholverbotszeichen 276/277. | 300 | 2 |
Rechtslage bei Unfällen mit Linksabbiegern und überholenden Motorradfahrern
Ein Gerichtsfall am Amtsgericht Friedberg (Hessen) hat die komplexen rechtlichen Fragen bei Unfällen zwischen abbiegenden Autos und überholenden Motorrädern beleuchtet. Der Vorfall ereignete sich, als eine Autofahrerin in einer Ortschaft nach links auf einen Parkplatz abbiegen wollte. Gleichzeitig näherte sich von hinten ein Motorradfahrer, der zum Überholen ansetzte. Es kam zur Kollision, wobei der Motorradfahrer stürzte und gegen eine Telefonzelle prallte.
Trotz der überhöhten Geschwindigkeit des Motorradfahrers kam das Gericht zu dem Schluss, dass der Unfall auch bei Einhaltung der Geschwindigkeitsbegrenzung unvermeidbar gewesen wäre. Aufgrund dieser Bewertung sprach das Gericht dem Motorradfahrer einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 75% des Gesamtschadens zu.
Dieses Urteil hat wichtige Konsequenzen für alle Verkehrsteilnehmer, insbesondere für Autofahrer und Motorradfahrer. Als Autofahrer müssen Sie beim Linksabbiegen besonders vorsichtig sein und sich gründlich vergewissern, dass kein Überholvorgang stattfindet. Selbst wenn ein Motorradfahrer zu schnell fährt, tragen Sie als Abbiegender die Hauptverantwortung für die Verkehrssicherheit.
Sorgfaltspflichten beim Abbiegen
- Rechtzeitige und deutliche Ankündigung: Sie müssen Ihr Abbiegemanöver frühzeitig und klar erkennbar ankündigen. Dazu gehört das Setzen des Blinkers nach links.
- Korrekte Einordnung: Vor dem Abbiegen müssen Sie sich möglichst weit links einordnen. Auf mehrspurigen Straßen bedeutet dies, die linke Spur zu benutzen.
- Beachtung des nachfolgenden Verkehrs: Sie sind verpflichtet, vor dem Einordnen und nochmals direkt vor dem Abbiegen auf den nachfolgenden Verkehr zu achten. Dies schließt auch mögliche Überholmanöver ein.
- Rücksichtnahme auf andere Verkehrsteilnehmer: Beim Abbiegen müssen Sie entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen. Dies gilt auch für Radfahrer und Fußgänger, die die Straße überqueren, in die Sie einbiegen möchten.
- Anpassung der Geschwindigkeit: Vor dem Abbiegen müssen Sie Ihre Geschwindigkeit deutlich reduzieren.
Haftungsverteilung bei Unfällen
Bei einem Unfall zwischen einem abbiegenden Auto und einem überholenden Motorrad wird die Haftung in der Regel zwischen beiden Beteiligten aufgeteilt. Der Autofahrer trägt in solchen Fällen oft eine höhere Haftungsquote, da er beim Abbiegen besonders vorsichtig sein und sich vergewissern muss, dass er andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet.
Der Motorradfahrer hat ebenfalls Sorgfaltspflichten zu beachten. Er muss vor dem Überholen sicherstellen, dass dies gefahrlos möglich ist.
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