Fahrradfahren ist nicht nur eine umweltfreundliche Fortbewegungsart, sondern auch eine beliebte Freizeitbeschäftigung. Für viele Radfahrer ist das Fahren nebeneinander die angenehmste Art, sich zu bewegen und dabei mit dem Mitfahrer zu kommunizieren. Doch nur wenige sind sich über die dabei zu beachtenden Regeln im Klaren. Der ADFC (Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club) erklärt wichtige Vorschriften und Aspekte, die für das Radfahren in der Gruppe von Bedeutung sind.
Regeln für das Nebeneinanderfahren
Grundsätzlich dürfen Radfahrer nebeneinander fahren, solange sie den Verkehr nicht behindern. Dies ist einer der am häufigsten missverstandenen Aspekte des Fahrradfahrens in Deutschland.
Mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ist die Regelung klar formuliert: Sofern anderer Verkehr nicht behindert wird, darf man auf dem Rad generell zu zweit nebeneinander fahren.
Eine Behinderung liegt vor, wenn andere Verkehrsteilnehmer nicht mehr überholen können. Wenn ihr widerrechtlich nebeneinander fahrt und dabei den Verkehr behindert, müsst ihr ein Bußgeld von 20 Euro zahlen. Solltet ihr dadurch andere Verkehrsteilnehmer gefährden, erhöht sich das Bußgeld auf 25 Euro. Im Falle eines Unfalls oder Sachschadens steigt es um weitere fünf Euro.
Die Regelung zum Nebeneinanderfahren von Radfahrern findet sich in § 2 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Konkret beschreibt Absatz 4, Satz 2 dieser Vorschrift, dass Radfahrer nebeneinander fahren dürfen, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Dies bedeutet, dass Radfahrer Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer nehmen müssen und darauf achten sollen, dass keine unzumutbare Behinderung entsteht, die das Überholen von anderen Verkehrsteilnehmern verhindert.
Besondere Regelungen und Ausnahmen
Eine Ausnahme bietet die sogenannte Fahrradstraße. Hier dürfen Radfahrer immer nebeneinander fahren, selbst wenn der Platz zum Überholen begrenzt ist. Das Gleiche gilt für geschlossene Verbände von mindestens 16 Radfahrern. Der Autoverkehr muss dann warten. Diese Regelung soll den sozialen Aspekt des Fahrradfahrens unterstützen und das Fahren in der Gruppe sicherer machen.
Radfahren im geschlossenen Verband
Eine Gruppe ab 16 Radfahrern darf einen geschlossenen Verband bilden. Gemäß §27 StVO Absatz 1 ist ein Verband dann geschlossen, wenn er für die anderen Verkehrsteilnehmer als solcher deutlich erkennbar ist. Im Verband sind Radfahrer von der Radwegbenutzungspflicht ausgenommen. Ein Gruppenmitglied muss den Verband führen. Wer die Kolonne führt, hat dafür zu sorgen, dass sich der Verband an die allgemeinen Verkehrsregeln und die Sonderregelungen hält. Gemäß §27 StVO ist darauf zu achten, dass der Verband geschlossen bleibt.
Nach §27 StVO Absatz 2 muss ein geschlossener Verband in angemessenen Abständen Zwischenräume für den übrigen Verkehr einrichten, wenn seine Länge dies erfordert. Damit die Tour reibungslos verläuft, sollten sich Fahrradfahrer lauf ADFC an gewisse Radregeln für die Gruppe halten. Der Radfahrer, der die Kolonne führt, ist für die Sicherung der Gruppenmitglieder zuständig. Er benachrichtigt die Radler hinter sich durch Handzeichen.
Radfahren auf der Fahrradstraße
An der Fahrradstraße scheiden sich die Geister. Die einen sind ihre Fans, die anderen ärgern sich über sie, manch einer ignoriert sie einfach. In Großstädten prägen sie schon seit einigen Jahren die Verkehrslandschaft.
Auf Fahrradstraßen sind Radfahrerinnen und Radfahrer besondere Rechte eingeräumt. Die Fahrbahn steht in ihrer gesamten Breite dem Radverkehr zu. Autos und Motorräder sind hier in der Regel mit berechtigtem Anliegen nur zu Gast. Radfahrerinnen und Radfahrer gehört die gesamte Fahrbahnbreite, sie dürfen jederzeit nebeneinander fahren.
Autofahrer haben auf einer Fahrradstraße nur die Erlaubnis zu überholen, wenn ausreichend Abstand gehalten werden kann, ansonsten müssen Autofahrende hinter den Radfahrenden bleiben.
In Fahrradstraßen geben Radfahrerinnen und Radfahrer das Tempo vor. Falls der Kraftfahrzeuge zugelassen sein, müssen sie ihre Geschwindigkeit an den Radverkehr anpassen.
In Fahrradstraßen dürfen Radfahrer daher selbst dann nebeneinander fahren, wenn sie dadurch den anderen Verkehr behindern. Beispielsweise Kraftfahrzeuge müssen sich daher hinter den Radfahrern einordnen, wenn sie nicht überholen können. In der StVO heißt es hierzu ausdrücklich: „Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Kraftfahrzeugverkehr die Geschwindigkeit weiter verringern. “ Radfahrer müssen den Autofahrern also grundsätzlich nicht Platz machen, um ihnen ein schnelleres Fahren zu ermöglichen.
Sicherheitsabstand beim Überholen
Mit der StVO-Novelle wurde auch der Mindestabstand beim Überholen konkretisiert. Er beträgt innerorts 1,5 Meter, außerorts mindestens 2 Meter. Bisher hieß es nur, dass der Abstand ausreichend sein muss. Wer dagegen verstößt, muss mit 70 Euro und einem Punkt rechnen.
Kfz-Fahrer:innen müssen einen festgeschriebenen Mindestüberholabstand von 1,5 m innerorts und 2,0 m außerorts beim Überholen von Radfahrenden einhalten! Bisher gab es nur gerichtlich festgelegte Abstände. Damit greift die StVO die langjährige Forderung des ADFC nach festgeschriebenen Mindestüberholabständen auf.
Beim Überholen von Radfahrenden gilt ein Mindestabstand von 1,5 bis 2 Metern. Der Abstand gilt sowohl auf Schutzstreifen als auch auf Radfahrstreifen.
Für den Sicherheitsabstand macht die Art der Markierung keinen Unterschied. Zu dichtes und gefährdendes Vorbeifahren kann als Ordnungswidrigkeit oder Verkehrsstraftat geahndet werden (§ 315c StGB).
Weitere Regeln und Mitgliedschaft beim ADFC
Entgegen der weit verbreiteten Annahme dürfen Radfahrende wie beschrieben nebeneinander fahren, solange sie den Verkehr nicht behindern. Freihändiges Radfahren ist hingegen nicht erlaubt und wird mit einem Bußgeld von fünf Euro geahndet. Das Fahren ohne Hände am Lenker birgt erhebliche Risiken, da es die Kontrolle über das Fahrrad erheblich reduziert.
Der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club (ADFC) setzt sich mit seinen mehr als 240.000 Mitgliedern mit Nachdruck für die Verkehrswende in Deutschland ein. Wir sind überzeugt davon, dass eine gute, intuitiv nutzbare Infrastruktur, gut ausgearbeitete Radverkehrsnetze und vor allem Platz für Rad fahrende Menschen auch dazu einlädt, das Fahrrad als Verkehrsmittel zu benutzen. Wir möchten eine sichere und komfortable Infrastruktur für den Radverkehr, damit sich junge und junggebliebene Fahrradfahrende sicher und zügig fortbewegen können.
Bußgelder für Radfahrer
Wer meint, ein Verstoß als Radfahrer sei nicht so schlimm, der täuscht sich: Es drohen Bußgelder und auch der Führerschein kann in Gefahr sein.
Wenn der Bußgeldkatalog keinen extra Tatbestand für Radfahrer enthält, reduziert sich der vorgesehene Bußgeldregelsatz um die Hälfte. Hier einige Bußgelder für Radler.
Schon eine Fahrt mit ab 0,3 Promille kann strafbar sein, wenn Sie entsprechende Ausfallerscheinungen haben. Ab 1,6 Promille gilt die Alkoholfahrt auch ohne Ausfallerscheinungen als Straftat. Dafür gibt es Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg und eine Geldstrafe von etwa 30 Tagessätzen. Zusätzlich wird ab 1,6 Promille eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet. Wer diese nicht besteht, verliert auch seine Fahrerlaubnis.
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