Motorradfahren in Deutschland: Was ist erlaubt und was nicht?

Deutschland ist ein beliebtes Ziel für Motorradfahrer. Doch was gilt es zu beachten, um sicher und gesetzeskonform unterwegs zu sein? Dieser Artikel gibt einen Überblick über die wichtigsten Regeln und Vorschriften für Motorradfahrer in Deutschland.

Einreise und Voraussetzungen

Deutschland ist Mitgliedsstaat der EU, daher ist die Einreise für alle EU-Bürger sehr einfach. Für einen touristischen Aufenthalt ist für EU-Bürger der Personalausweis völlig ausreichend. Der EU-Führerschein wird in Deutschland akzeptiert, Du musst also EU-Bürger keinen internationalen Führerschein mitführen.

Um in Deutschland ein Motorrad mieten zu können, musst Du mindestens 18 Jahre alt sein (kann je nach Motorradkategorie und lokalem Vermieter variieren). In der Regel verlangen die Verleihstationen jedoch ein Mindestalter von 21 Jahren.

Grundsätzlich sollten alle Reisenden nach Deutschland, unabhängig von ihrem Herkunftsland, eine Auslandskrankenversicherung abschließen.

Schutzkleidung und Sicherheit

Theoretisch ist Motorradfahren in Deutschland mit Turnschuhen und Jeans erlaubt. Die Straßenverkehrsordnung macht keine besonderen Vorgaben für Schutzkleidung. Es ist jedoch unbedingt ratsam, sich mit entsprechender Schutzausrüstung zu schützen.

Dazu gehören Handschuhe, Motorradstiefel, Nierengurt sowie eine mit Protektoren ausgestattete Jacke und Hose. Lediglich das Tragen eines Schutzhelms ist Pflicht. Dieser muss mit der ECE-Norm 22/06 versehen sein, um geeignet zu sein.

Gesetzlich ist nur eine Warnweste pro Fahrzeug vorgeschrieben und dies gilt auch für Motorradfahrer. Alle Motorradfahrer, die bei einer Panne oder einem Unfall außerhalb geschlossener Ortschaften das Motorrad verlassen müssen, müssen eine Warnweste tragen. Ein Erste-Hilfe-Kasten oder ein Warndreieck müssen nicht mitgeführt werden.

Tempolimit auf Autobahnen

Bei Motorrädern und Autos ist die Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn ein Sonderfall. Sofern es die Verkehrssituation und die Witterungsbedingungen zulassen, ist es auch gestattet, diese zu überschreiten und die Höchstgeschwindigkeit des eigenen Motorrads zu testen.

Mit anderen Worten - KEINE Geschwindigkeitsbeschränkung. Damit ist Deutschland dem Grunde nach, das einzige Land, in welchem Du Dein Motorrad auf legalem Wege bis zur Höchstgeschwindigkeit fahren kannst. Dies stellt in Deutschland auch keine Seltenheit dar.

Wer Motorrad fährt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig unter Kontrolle ist. Insbesondere muss die Geschwindigkeit an die Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterbedingungen sowie die persönlichen Fähigkeiten und die Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung angepasst werden.

Verhalten im Stau und an roten Ampeln

Im Stau mit dem Motorrad ist es in Deutschland nicht erlaubt, einfach rechts zu überholen oder die Rettungsgasse zu nutzen, um schneller voranzukommen. Außerhalb geschlossener Ortschaften ist das Überholen auf der rechten Seite generell verboten und auch für Motorradfahrer sieht die Straßenverkehrsordnung keine Ausnahmen vor. Stattdessen droht ein Bußgeld von EUR 100.

Noch härter wird die widerrechtliche Nutzung der Rettungsgasse geahndet, da diese unbedingt für Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst freizuhalten ist.

Bei stehendem Verkehr und wartendem Verkehr, z.B. vor einer roten Ampel ist das Fahren zwischen stehenden Autos und das Vorfahren bis zur roten Ampel zwar bei Motorradfahrern sehr beliebt, aber offiziell verboten. Man spricht hier von einem unzulässigen Überholmanöver, da ein seitlicher Sicherheitsabstand von einem Meter selten eingehalten werden kann.

Gesetzliche Regelungen zum Durchschlängeln im Stau

Eine klare und eindeutige gesetzliche Regelung hierzu gibt es nicht. Der Bundesgerichtshof hatte bereits über einen Fall zu entscheiden, in dem der Biker innerhalb einer Überholverbotszone an einer vor einer Ampel wartende Autoschlange vorbei nach vorne gefahren ist.

Dabei komme es weder darauf an, ob der Überholende seine Fahrgeschwindigkeit erhöht, noch, dass er einen Wechsel der Fahrspur vornimmt oder auf seine ursprünglich benutzte Fahrspur nach Beendigung des Überholvorgangs zurückkehre. Es handelt sich, so das OLG, auch nicht um eine der in der StVO geregelten Ausnahmen vom Rechtsüberholen.

Zunächst gibt es § 5 Absatz 1 Straßenverkehrsordnung, wonach links zu überholen ist. Ein Verstoß hiergegen stellt nach § 49 Absatz 1 Nr. 5 Straßenverkehrsordnung eine Ordnungswidrigkeit dar.

Wer sich in einer Stausituation als Motorradfahrer, z. B. auf der Autobahn, zwischen der rechten und der Überholspur durchschlängelt, überholt dabei die auf der Überholspur fahrenden bzw. stehenden Fahrzeuge rechts. Das Verbot dieses Verhaltens ist von Gerichten schon bestätigt worden (so z. B. Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 30.04.1990, Aktenzeichen: 5 Ss OWi 151/90 (OWi 77/90)).

Unter Hinweis auf die Verkehrssicherheit wird ein solches Vorgehen für nicht zulässig erklärt, begründet mit der Überlegung, dass der langsam im Stau Fahrende überraschend zur Fahrbahnmitte fahren oder bei Stillstand die Fahrzeugtür öffnen könnte. Zudem müssen auch Motorradfahrer den Grundsatz der Einhaltung der Fahrbahn beachten.

Nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Straßenverkehrsordnung müssen Fahrzeuge Fahrbahnen benutzen (bei zwei Fahrbahnen die rechte). Ein Motorrad, das sich etwa bei einer Stauung wegen einer Rotlicht zeigenden Ampel mittig zwischen Fahrzeugen durchschlängelt, benutzt keine Fahrbahn, sondern fährt zwischen den Fahrstreifen. Dies ist laut § 49 Absatz 1 Nr.

Fährt man dagegen auf einer Autobahn auf einem neben der rechten Fahrbahn entlangführenden Seitenstreifen am Stau vorbei, ist das auch nach § 2 Satz 2 Straßenverkehrsordnung unzulässig, da danach der Seitenstreifen nicht Bestandteil der Fahrbahn ist, die ja nach Satz 1 zu befahren wäre.

Dies ist ebenfalls gemäß § 49 Absatz 1 Nr. 2 Straßenverkehrsordnung eine Ordnungswidrigkeit, die auch tatsächlich Sinn macht, weil dieser Streifen für Notfälle und ggf.

In einem Stau, bei dem beide Fahrbahnen einer Autobahn hoffnungslos verstopft sind, ist es verlockend, sich zwischen den auf dem linken Fahrstreifen stehenden Wagen und der Mittelleitplanke durchzuquetschen. Hierbei wird, da man ja links vorbeifährt, nicht gegen das Rechtsüberholverbot verstoßen.

Es gibt aber noch eine zu beachtende Regelung: Nach § 5 Absatz 4 Satz 2 Straßenverkehrsordnung muss beim Überholen ein ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden.

Auch eine solche Fahrweise stellt gemäß § 49 Abs. 1 Nr.

Was aber ist ein „ausreichender“ Seitenabstand? Die Rechtsprechung, z. B. das Oberlandesgericht Karlsruhe (Urteil vom 08.06.2001 - 10 U 77/01) hält in der Regel bei „normalen“ Umständen, d. h. guter Zustand der Fahrbahn, nicht sichtbehinderndes Wetter und unauffälliges Fahrverhalten, einen Seitenabstand von knapp einem Meter für ausreichend aber auch erforderlich.

Dies ist erneut der Sicherheit der am Überholvorgang Beteiligten geschuldet. Auf einer durch einen Stau voll besetzten Autobahn lässt sich der Abstand von einem Meter aber auch von einem Motorradfahrer so gut wie nie einhalten.

Sowohl beim Stau als auch vor Rotlicht zeigenden Ampeln ist das Durchschlängeln damit zwar nicht ausdrücklich, aber doch durch Auslegung einschlägiger Vorschriften, verboten und kann Geldbußen wegen Ordnungswidrigkeiten nach sich ziehen.

Wenn dabei eine Gefährdung anderer Verkehrsbeteiligter nachgewiesen wird oder dadurch eine Sachbeschädigung oder gar Körperverletzung entstanden ist, können die Bußgelder auch höher ausfallen. Bei gewichtigeren Verstößen können dann auch Punkte in Flensburg drohen.

Neben der ordnungswidrigkeitenrechtlichen Seite ist natürlich zu beachten, dass das Durchschlängeln zumeist mit einem erhöhten Risiko für den sich Schlängelnden - also uns Motorradfahrer - verbunden ist. Beim Fahren zwischen oder dicht neben Fahrzeugen kommt es immer wieder zu Unfällen.

Ein Verstoß gegen die oben genannten Ge- und Verbote führt dann regelmäßig zu einer Allein- oder zumindest einer hohen Mithaftung. Bei Stau oder beharrlich Rotlicht zeigenden Ampeln ist daher Abwarten dringend zu empfehlen.

Es hat sich gezeigt: Irgendwann geht es immer weiter, auch wenn es zunächst nicht so aussehen mag.

Bußgelder für Verstöße im Stau

Wer mit seinem Motorrad im Stau an Fahrzeugen vorbeifahren will und dafür eine gebildete Rettungsgasse nutzt, muss mindestens mit einem Bußgeld in Höhe 240 Euro, zwei Punkten in Flensburg sowie einem Monat Fahrverbot rechnen.

Hält der Fahrer bei seinem Überholmanöver nicht den nötigen Seitenabstand von 1 Meter, wird er mit 30 Euro Bußgeld zur Kasse gebeten. Bei einem Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot kann ein Bußgeld von 30 Euro (innerorts) bis 100 Euro (außerorts) verhängt werden. Kommt eine Sachbeschädigung hinzu, steigt das Bußgeld auf bis zu 145 Euro an.

Die 4 Verbote zum Motorradfahren im Stau

  1. Durchfahrt zwischen zwei Spuren
  2. Befahren des Seitenstreifens
  3. Überholen an der Mittelleitplanke
  4. Nutzung der Rettungsgasse

Weitere wichtige Regeln

  • Anhalten auf der Autobahn, z. B. Unter der Autobahnbrücke auf dem Pannenstreifen oder allgemein auf dem Pannenstreifen anzuhalten und auf das Ende des Regenschauers zu warten, ist nicht nur gefährlich, sondern auch verboten.
  • Im Gegensatz zu Autos müssen Motorräder immer über Tagfahrlicht verfügen. Bei schlechten Sichtverhältnissen wie Nebel, Regen oder Dunkelheit muss das Abblendlicht eingeschaltet werden. Wenn Du dies vergessen solltest, riskierst Du ein Bußgeld von EUR 10.
  • Stunts mit dem Motorrad, egal wie cool es für den einen oder anderen auch sein mag, sind absolut verboten. Doch schon jetzt ist das freihändige Fahren in Deutschland strengstens verboten und wird mit einem Bußgeld von EUR 5 geahndet.
  • Motorräder dürfen nur dort abgestellt werden, wenn ein Verkehrsschild das Parken auf dem Gehweg erlaubt. Grundsätzlich dürfen Motorräder nur dort parken, wo auch Autos parken dürfen. Weist ein Schild auf ein Parkverbot hin, gilt dies sowohl für Autos als auch für Motorräder.
  • In Deutschland besteht grundsätzlich keine Mautpflicht für Motorräder (und Autos).
  • Für Motorradfahrer gilt die gleiche Alkoholgrenze wie für Autofahrer.
  • In Deutschland gibt es, wie auch im restlichen Europa, durchaus Umweltzonen und Umweltplaketten.
  • Unfälle mit Personenschaden sind unverzüglich der Polizei zu melden.

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