Grundsätzlich ist nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) das Parken auf dem Gehweg untersagt. In § 2 Abs. 1 StVO heißt es: „Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen.“ Das gilt auch für den ruhenden Verkehr, also für alle Fahrzeuge, die sich nicht im fließenden Verkehr befinden.
Allerdings darf man auf dem Gehweg parken, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Wann ist das Parken verbotswidrig auf dem Gehweg, welche Verkehrszeichen räumen eine Ausnahme ein und wie hoch fällt das Bußgeld bei einem Verstoß gegen das Gehwegparkverbot aus?
Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt?
Die StVO schreibt in erster Linie das Parken auf der Fahrbahn vor. Auf dem Gehweg darf nur geparkt werden, wenn ein entsprechendes Verkehrsschild dies erlaubt. Allerdings unterscheidet die Straßenverkehrsordnung zwischen Halten und Parken. Für das Parken auf dem Gehweg macht das wenig Unterschied, denn aus § 12 Abs. 4 lässt sich folgern, dass sowohl das Halten als auch das Parken auf dem Bürgersteig verboten sind. Beides gilt als Ordnungswidrigkeit.
Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch, wenn man nur halten will; jedenfalls muss man auch dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben.
Ausnahmen und Sonderfälle
Parken auf dem Fußweg ist nur unter bestimmten Voraussetzungen gestattet. Parken auf dem Bürgersteig ist beispielsweise erlaubt, wenn ein Verkehrszeichen oder eine Ausnahmeregelung zur Anwendung kommt. Dabei handelt es sich um ein blaues Schild, auf dem in Weiß, ein halb auf dem Gehweg parkendes Fahrzeug abgebildet ist. Zusatzzeichen, wie beispielsweise Pfeile, können den Bereich, in dem das Parken dann erlaubt ist, näher definieren. Das Verkehrszeichen erlaubt das Parken auf dem Gehweg aber nur bestimmten Fahrzeugen.
Ist das Zeichen 315 sichtbar, darf nur auf dem Gehweg parken, wer das zulässige Gesamtgewicht von 2,8 Tonnen nicht überschreitet. Manche Kommunen gestatten Handwerkern, Versorgungsdiensten und Zustellern das Parken auf dem Bürgersteig. Ihnen ist das Parken auf dem Bürgersteig normalerweise erlaubt, weil sie dann der Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 StVO unterliegen. In der Regel liegt in den Fahrzeugen die Genehmigung aber gut sichtbar aus, beispielsweise auf dem Armaturenbrett.
Dürfen Motorräder auf dem Gehweg parken?
Oft nehmen Motorradfahrer fälschlicherweise an, dass ihr motorisiertes Zweirad von dem Verbot für das Parken auf dem Gehweg ausgenommen ist. Motorräder sind aber keine Ausnahme. Ein Motorrad darf genauso wenig auf dem Gehweg parken wie andere Fahrzeuge. Allerdings sehen Polizei und Ordnungsamt häufiger davon ab, für das Parken auf dem Gehweg von Motorrädern ein Bußgeld zu verhängen.
Wenn das auf dem Gehweg geparkte Motorrad weder Fußgänger und Fußgängerinnen noch Fahrradfahrende behindert, drückt die Polizei schon mal ein Auge zu. Verlassen sollten Sie sich darauf aber nicht. Befinden sich eigens ausgewiesene Motorrad-Parkplätze in der Nähe, wird das Abstellen auf dem Gehweg meistens nicht toleriert.
Behinderung und Überparken
Parken auf dem Gehweg kann Geld kosten. Dabei kommt es bei der Höhe des Bußgeldes für das Parken auf Gehwegen auch darauf an, ob es sich um ein „Parken auf dem Gehweg mit Behinderung“ handelt. Die Dauer spielt dabei auch eine Rolle. Wer länger als eine Stunde auf dem Bürgersteig parkt, muss mit 70 Euro und einem Punkt rechnen. Die Bußgelder sind im Bußgeldkatalog für Parken auf dem Gehweg festgelegt.
Das höhere Bußgeld bei Behinderung geht auf einen in der StVO festgelegten Grundsatz zurück. In § 1 Abs. 2 StVO heißt es: „Wer am Verkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.“ Aber wann wird von Behinderung gesprochen? Von einer Behinderung wird ausgegangen, wenn der Fußverkehr durch das Fahrzeug den Gehweg nicht oder nur eingeschränkt nutzen kann.
Trotzdem geben sich manche Gemeinden hier tolerant, sofern zu allen Seiten des Fahrzeugs ausreichend Platz für den Fußverkehr ist. Der Platz ist dann ausreichend, wenn Fußgänger noch großzügig aneinander vorbeigehen können. Auch Rollstühle und Kinderwägen sollten Platz haben.
Das Fahrzeug muss nicht immer vollständig auf dem Bürgersteig parken. Der Bordstein ist eine wichtige Schnittstelle. Wenn Fahrzeuge beim Parken halb auf den Gehweg ragen, oder über den Bordstein hinaus parken, wird von Überparken gesprochen. Dies gilt auch für das Überhängen von Fahrzeugnasen auf den Fußgängerweg.
Bußgelder und Strafen
Im Bußgeldkatalog wird, wie in der StVO, kein Unterschied gemacht, ob Sie mit einem Pkw oder einem Motorrad ordnungswidrig parken. Das bedeutet, dass Motorradfahrer die gleichen Verwarn- und Bußgelder erhalten wie Autofahrer, die falsch parken. Sanktionen bei Parkverstößen reichen von 10 bis 100 Euro.
Stellen Sie zum Beispiel Ihr Motorrad unerlaubt auf dem Gehweg ab, kostet das mindestens 55 Euro. Behindern Sie dadurch jemanden, steigt die Summe auf 70 Euro und es wird zusätzlich ein Punkt in Flensburg eingetragen. Bei einer Gefährdung müssen Sie 80 Euro und bei einem Unfall 100 Euro zahlen. In beiden Fällen ist ebenfalls ein Punkt drin. Stellt das Motorrad eine Behinderung oder eine Gefährdung dar, kann es auch abgeschleppt werden. Der Halter muss als Verursacher die Kosten dann zusätzlich zu den Sanktionen tragen.
Bußgelder für Parken auf dem Gehweg
Hier eine Übersicht über die Bußgelder für das Parken auf dem Gehweg:
| Tatbestand | Strafe (€) | Punkte | Fahrverbot in Monat(e) |
|---|---|---|---|
| Unerlaubtes Parken auf dem Gehweg | 55 | 0 | - |
| Parken auf dem Gehweg mit Behinderung | 70 | 1 | - |
| Parken auf dem Gehweg mit Gefährdung | 80 | 1 | - |
| Parken auf dem Gehweg mit Unfall | 100 | 1 | - |
Wo dürfen Motorräder parken?
Motorräder dürfen überall dort abgestellt werden, wo auch das Parken für Pkw erlaubt ist. Parkplätze und Parkstreifen dürfen demnach auch von Motorradfahrern für das Abstellen ihres Fahrzeugs benutzt werden.
Grundsätzlich gilt für Motorradfahrer, dass das Kraftrad an denselben Stellen abgestellt werden darf wie auch Pkw. Umgekehrt bedeutet das, dass ein per Verkehrsschild ausgewiesenes Parkverbot auch für einspurige Kfz gilt.
In vielen größeren Städten gibt es heutzutage spezielle Motorradparkplätze, auf denen ausschließlich Motorräder abgestellt werden dürfen. Diese besonderen Parkplätze werden durch das standardmäßige blaue Parkschild und ein Zusatzschild mit Piktogramm eines Motorradfahrers ausgewiesen.
Parkschein und Parkscheibe für Motorräder
Wollen Sie Ihr Motorrad dort parken, wo eine Höchstparkdauer vorgeschrieben ist, müssen Sie die Parkzeit ausweisen. Auch beim Motorrad muss daher eine Parkscheibe gut sichtbar ausgelegt bzw. angebracht werden. Das gilt auch, wenn der Parkplatz gebührenpflichtig ist und ein Parkschein gezogen werden muss. Auch dieser ist dann sichtbar am Motorrad zu platzieren.
Bei Motorrädern und Rollern kann es sein, dass mal ein Auge zugedrückt wird. Grundsätzlich müssen Sie jedoch am rechten Fahrbahnrand oder auf zugelassenen Parkflächen parken.
Parken im Parkhaus
Grundsätzlich ist es Motorrad- und Rollerfahrern gestattet, in ein Parkhaus zu fahren, doch übertragen Sie dieses Recht nicht pauschal auf alle Tiefgaragen. In einem benutzerfreundlichen Parkhaus sind gesonderte, für Motorräder geeignete Stellplätze ausgewiesen. Außerdem verfügt ein motorradfreundliches Parkhaus über Schließfächer, die das Unterbringen von Helm oder anderen Ausrüstungsgegenständen ermöglichen.
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