Dürfen Motorräder nebeneinander fahren laut Straßenverkehrsordnung?

Viele Autofahrer ärgern sich, wenn Motorradfahrer nebeneinander auf einer Spur fahren. Aber ist das überhaupt erlaubt? Ja, sagt der Verkehrsrechtler Christian Janeczek. Motorradfahrer dürfen auf einer Spur zu zweit nebeneinanderfahren. Darauf weist der Dresdener Verkehrsrechtsanwalt Christian Janeczek hin.

Fahren in der Kolonne

Im Rudel dürfen Motorräder fahren - aber nicht zu zweit nebeneinander. Das steht zwar nicht ausdrücklich in der Straßenverkehrsordnung (StVO), lässt sich aber herauslesen. Und zwar so: Nach der StVO muss „möglichst weit rechts gefahren“ werden. Abstand halten ist das zweite Gebot - so dass man jederzeit bremsen kann, ohne aufzufahren. Überholt werden darf nur mit ausreichendem Abstand und deutlich höherer Geschwindigkeit. Folglich darf man weder gemächlich noch mit hoher Geschwindigkeit nebeneinander fahren.

In enger Kolonne zu fahren, sei dagegen nicht erlaubt: «Der Abstand zum Vorausfahrenden muss mindestens den halben Tachowert in Metern betragen. Verstöße werden mit 40 Euro Bußgeld und einem Punkt in der Flensburger Verkehrssünderkartei bestraft», erklärt Janeczek. Wenn Biker in einer Gruppe unterwegs sind, halten sie den Mindestabstand meist nicht ein, hat der Fachanwalt beobachtet.

Regeln für das Motorradfahren in der Gruppe

  • Der Tourleader - in der Regel ein erfahrener Fahrer - führt die Motorrad-Gruppenfahrt an und gibt für alle die Geschwindigkeit vor, die er jeweils an den unerfahrensten Fahrer der Gruppe anpasst.
  • Die Gruppenreihenfolge wird zu Beginn festgelegt und ändert sich die gesamte Fahrt über nicht.
  • Bei Leistungsunterschieden zwischen den Fahrern, sollen sich erfahrene und unerfahrene in der Gruppenreihenfolge abwechseln, damit sich letztere an ersteren orientieren können.
  • Das Ende der Gruppe bildet immer ein Schluss- /Sicherungsfahrer.
  • Innerhalb der Gruppe wird nicht überholt.
  • Auf Geraden sollten Sie mit dem Motorrad in der Gruppe immer versetzt fahren, um Sicherheitsabstände untereinander einzuhalten.
  • Gleiches gilt für das Abbiegen.
  • Kommt es zu ungeplantem Anhalten der Motorradgruppe, sollte dieses auch hintereinander am äußersten Straßenrand bzw. auf einem Parkplatz geschehen.

Für eine Motorrad-Gruppenfahrt gibt es in der Regel eine vorab ausgemachte Formation, die es einzuhalten gilt. Dabei fährt z.B. der Kolonnenführer, der sogenannte Tourleader, an erster Stelle und gibt das Fahrtempo für die Gruppe vor. Zudem wird grundsätzlich versetzt gefahren, um den notwendigen Sicherheitsabstand zwischen den Motorrädern zu gewährleisten.

Was ist bei einer Gruppenfahrt mit Motorrädern zu beachten?

Grundsätzlich ist z.B. jeder für das eigene sowie jeweils folgende Fahrzeug verantwortlich und soll Probleme mit entsprechenden Signalen (Hupen, Lichtzeichen etc.) geltend machen. Neben diesen Motorrad-Gruppenfahrregeln gibt es aber auch weiteres zu beachten. Das betrifft z.B. Regeln zum Überholen oder zur Gruppenreihenfolge.

Sanktionen bei Verstößen

Motorrad-Gruppenfahrten sind zwar nicht gesondert in etwaigen Bußgeldkatalogen aufgeführt, jedoch sind bei solchen Fahrten auch der Straßenverkehrsordnung (StVO) sowie den geltenden Geschwindigkeitsbegrenzungen Folge zu leisten. Halten Sie bspw. Abstände zu anderen Fahrzeugen nicht ein oder überschreiten die zulässige Geschwindigkeit, können je nach Grad des Verstoßes Bußgelder, Punkte in Flensburg und bei schwerwiegenden Verstößen Fahrverbote drohen.

Anmeldung einer Motorrad-Gruppenfahrt

Eine häufig gestellte Frage ist: „Muss man eine Motorrad-Gruppenfahrt anmelden?“ Nein. Es gibt für die Anmeldung einer Motorrad-Gruppenfahrt keine einheitliche Regelung oder eine generelle Pflicht, diese zu registrieren. Die Verwaltungsvorschrift (VwV) zur StVO sieht in § 30 Abs. 5 und Abs. 6 lediglich vor, dass „motorsportliche Veranstaltungen“ mit 30 oder mehr Kraftfahrzeugen beim „Fahren im geschlossenen Verband„ eine Erlaubnis dafür benötigen. Im Zweifelsfall sollten Sie bei einer großen Gruppe vorab (idealerweise schon ein paar Monate im Voraus) bei der Polizei oder dem Ordnungsamt anfragen, inwiefern eine Anmeldung notwendig ist.

Maximale Anzahl der Teilnehmer

Nein. Das Gesetz schreibt für die Größe einer Motorrad-Gruppenfahrt prinzipiell keine konkrete Maximalanzahl vor. Sie können sich also nicht dafür strafbar machen, sollten Sie in einer größeren Gruppe unterwegs sein. Es ist allerdings aus praktischen Gründen empfohlen, dass die Anzahl der Gruppenmitglieder nicht zu groß ist, um ein unkompliziertes, zügiges Vorankommen zu garantieren.

Überholen im Stau

Autofahrer blicken nicht selten genervt hinterher: Stunden­langer Stau auf der Autobahn und dann drängeln sich Motorrad­fahrer an den stehenden PKW’s vorbei. Doch ist das Durchschlängeln und Überholen gar nicht erlaubt. Recht­anwalt Elsner: „Zwar darf man auch im Stau beziehungsweise bei zähflüssigem Verkehr die Fahrbahn wechseln, doch darf nicht zwischen zwei Fahrbahnen gefahren werden.“ Das aber wird im Stau schwierig. Denn wie soll ein Motorrad­fahrer ansonsten vorankommen? Hier gibt es allerdings Ausnahmen. So darf dann rechts überholt werden, wenn dem Rechts­über­ho­lenden ein freier Fahrstreifen zur Verfügung steht. Rechtlich unproble­matisch können Motorrad­fahrer also nur auf der ganz linken Spur überholen, die bei voller Fahrbahn allerdings nicht frei ist.

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf hat zum Überhol­vorgang von Motorrädern auf der Autobahn bereits 1990 eine bis heute häufig zitierte Entscheidung getroffen. In dem Fall überholte ein Krad-Fahrer (alte Bezeichnung für ein Kraftrad, also etwa ein Motorrad) zwischen der zweiten und dritten Fahrbahn Autos, die nur langsam vorankamen. Dabei überholte er mindestens fünf links neben ihm befindliche Fahrzeuge - und war somit Rechts­überholer. Das Gericht erkannte darin ein verbotenes Rechts­überholen (Beschluss vom 30.

Dabei gibt es eine Ausnah­me­vor­schrift, die in § 5 der StVO geschrieben steht. Sie bezieht sich auf Fahrrad- und Mofafahrer, die in Ausnah­me­fällen auch rechts überholen dürfen, zumindest dann, wenn ausreichend Raum vorhanden ist. Dabei müssen sie mit mäßiger Geschwin­digkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen. Mit der Einschränkung für Mofafahrer gelten die oben angeführten Bestim­mungen auch für Motorrad­fahrer an roten Ampeln.

Vergleichbar entschieden auch andere Gerichte in der Vergan­genheit, daher müssen Motorrad­fahrer damit rechnen, dass sie stets eine Mitschuld im Falle eines Unfalls trifft, so sie bei Stau oder zähem Verkehr überholen.

Sicherheitsabstand

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 03.12.204 (Az. VI ZR 18/24) erneut klargestellt, dass der Sicherheits- bzw.

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