Dürfen Motorradfahrer im Stau Vorbeifahren? Gesetze und Regelungen

Viele Motorradfahrer kennen das Phänomen: Sie stehen im Stau und müssen darauf warten, dass dieser sich auflöst, obwohl sich links und rechts Platz bietet, um durchzufahren. Der Vorteil von Motorrädern gegenüber Autos liegt dabei in ihrer schmalen Konstruktion. Während die Gassen zwischen den Spuren für Autofahrer zu eng sind - abgesehen von der Rettungsgasse - bieten sie für Motorräder oft genug Raum. Doch was ist wirklich erlaubt?

Grundsatz: Kein Sonderweg im Stau

In Deutschland ist das Durchfahren im Stau für Motorräder - etwa zwischen den Fahrstreifen oder auf dem Seitenstreifen - grundsätzlich nicht erlaubt. Motorradfahrer müssen sich im Stau daher weiterhin wie Autofahrer verhalten: einordnen, warten und keine Sonderwege nutzen. Eine gesetzliche Lockerung ist aktuell nicht vorgesehen.

Das Rechtsüberholen im Stau

Nicht selten sieht man Motorräder, die sich durchschlängeln, indem sie die schmalen Gassen zwischen den Spuren nutzen. Das Rechtsüberholen durch Motorradfahrer zwischen langsam fahrenden oder auch wartenden Fahrzeugkolonnen auf Autobahnen ist nach Ansicht des OLG Düsseldorf verboten. Sie begehen dabei allerdings eine Ordnungswidrigkeit - dies ist laut Straßenverkehrsordnung nämlich verboten. Das trifft im Besonderen auf das Rechtsüberholen zu. Die Gassen sind aber in vielfacher Hinsicht problematisch, da sie häufig nicht ausreichend Seitenabstand bieten.

Wenn Sie mit dem Motorrad im Stau überholen, müssen Sie daher mit Bußgeldern zwischen 30 und 250 € rechnen.

Links Überholen: Eine Option?

Links zu überholen ist prinzipiell erlaubt. Falls Sie mit dem Motorrad zwischen der linken Fahrspur und Mittelplanke hindurchfahren, schreibt § 5 Abs. 4 StVO einen “ausreichenden Seitenabstand” vor. Allerdings ist gesetzlich vorgeschrieben, dass beim Überholen auf der Autobahn auf jeder Seite mindestens ein Meter Sicherheitsabstand gehalten werden muss - auf der vollen Autobahn nahezu unmöglich. Zudem besteht die Gefahr, dass Autofahrer damit nicht rechnen und entweder nach links ausscheren, was bei hohen Geschwindigkeiten des Motorrads lebensgefährlich sein kann, oder eventuell die Türe öffnen. Kommt es dabei zu einem Unfall, ist der Motorradfahrer mitschuldig.

Die Rettungsgasse: Tabu für Motorräder

Mit Motorrad durch die Rettungsgasse zu fahren, ist verboten. Für Motorrad- wie für Autofahrer und -fahrerinnen gilt, dass die Gasse für Rettungsfahrzeuge frei bleiben muss. Ersteren das Durchfahren von Staus über die Rettungsgasse oder Standspur zu erlauben, wird zwar in regelmäßigen Abständen erwägt, bisher hat sich der Gesetzgeber allerdings dagegen entschieden.

Wer mit seinem Motorrad im Stau an Fahrzeugen vorbeifahren will und dafür eine gebildete Rettungsgasse nutzt, muss mindestens mit einem Bußgeld in Höhe 240 Euro, zwei Punkten in Flensburg sowie einem Monat Fahrverbot rechnen.

Seitenstreifen: Nur im Notfall

Sowohl für Autos als auch Motorräder ist der Seitenstreifen befahrbar. Verboten ist es allerdings, diesen zu nutzen, um schnell voranzukommen. Im Notfall erlaubt der Gesetzgeber die Nutzung des Seitenstreifens. Dies kann etwa im Sommer bei einem drohenden Hitzschlag aufgrund der Motorradschutzbekleidung der Fall sein. Allerdings darf der Seitenstreifen nicht zum Weiterfahren, sondern ausschließlich zum Abstellen des Motorrads genutzt werden.

Mögliche Konsequenzen bei Unfällen

Motorradfahrerinnen und -fahrer, die bei zähem Verkehr oder Stau überholen, müssen grundsätzlich mit einer Mitschuld rechnen, falls es zum Unfall kommt. Über den Umfang entscheiden Gerichte von Fall zu Fall unterschiedlich. Das Landgericht Trier sprach beispielsweise eine Haftungsverurteilung zu einem Drittel zulasten einer Motorradfahrerin aus. Diese überholte eine Fahrzeugkolonne auf derselben Fahrspur und wurde dabei von einer Polo-Fahrerin angefahren, die in eine Lücke in der Kolonne fuhr.

Die Meinung des ADAC

Der Automobilclub vertritt die Ansicht, dass die Rettungsgasse und der Standstreifen jederzeit tabu bleiben müssen. Ermöglicht man Motorradfahrenden im Stau, hier auf Autobahnen und mehrspurigen Landstraßen vorbei zu fahren, besteht die Gefahr, dass sie sich vor Unfallstellen oder Abfahrten selbst stauen und Einsatzkräften den Weg versperren. Zudem würde die Erlaubnis, Rettungsgasse oder Standstreifen zu benutzen, Autofahrerinnen und Autofahrer vor Abfahrten verlocken, dem Beispiel der Motorräder zu folgen. Rettungsgasse und Standstreifen würden ihre Verkehrssicherheitsfunktion einbüßen.

Das Beispiel Frankreich

Anders als in Deutschland dürfen Motorrad- und Motorrollerfahrer- bzw. fahrerinnen in Frankreich auf Autobahnen mit mindestens zwei Fahrstreifen pro Richtung, bei der beide Fahrtrichtungen baulich getrennt sind, die stockenden Autoschlangen überholen. Was jahrelang In 21 Departements einschließlich des Großraums Paris erprobt wurde, mündete in einem Gesetz, das das Durchschlängeln durch den Stau seit 11. Januar 2025 erlaubt.

Sich bei Stau oder stockendem Verkehr zwischen den Autokolonnen durchzuschlängeln, ist unter folgenden Bedingungen erlaubt:

  • Berechtigt sind nur motorisierte Zwei- und Dreiräder mit einer maximalen Breite von einem Meter.
  • Freie Fahrt haben Bikerinnen und Biker nur auf Autobahnen und (Schnell-)Straßen mit mindestens zwei Fahrbahnen in jede Richtung, die durch einen Mittelstreifen getrennt sind und auf denen eine zulässige Höchstgeschwindigkeit zwischen 70 und 130 km/h gilt.
  • Durchschlängeln ist erst dann erlaubt, wenn sich auf allen Fahrspuren in ununterbrochener Linie Stau gebildet hat.
  • Durchschlängeln ist auf zweispurigen Fahrbahnen nur zwischen den beiden Fahrspuren erlaubt, bei mehrspurigen zwischen den beiden am weitesten links gelegenen.
  • Bei stehendem Verkehr (auch wenn das nur eine Spur betrifft) beträgt die Höchstgeschwindigkeit 30 km/h. Wenn der übrige Verkehr langsam fährt, beträgt die Höchstgeschwindigkeit 50 km/h.
  • In Baustellen oder auf ganz oder teilweise vereisten oder schneebedeckten Fahrbahnen ist das Durchschlängeln verboten.
  • Die Absicht des Vorbeischlängelns muss den anderen Verkehrsteilnehmern angekündigt werden.
  • Die Durchfahrt darf nicht erzwungen und nicht versucht werden, wenn der Abstand zwischen den Fahrzeugen nicht ausreicht.
  • Andere sich durchschlängelnde Zwei- oder Dreiräder dürfen nicht überholt werden.
  • Sobald sich der Verkehr wieder verflüssigt und zumindest auf einer Fahrspur 50 km/h erreicht, muss man die Durchfahrt abbrechen und sich wieder in die Fahrspuren einreihen.

Motorrad- und Rollerfahrenden, die gegen diese Vorschriften verstoßen, droht ein Bußgeld von 135 Euro.

Bußgeldkatalog zu Verstößen mit dem Motorrad im Stau

Die 4 Verbote zum Motorradfahren im Stau:

  1. Durchfahrt zwischen zwei Spuren
  2. Befahren des Seitenstreifens
  3. Überholen an der Mittelleitplanke
  4. Befahren der Rettungsgasse

Wollen Sie sich bei einem Stau mit dem Motorrad durchschlängeln, kann eine Strafe bzw. ein Bußgeld drohen. Denn in Deutschland ist es generell verboten, rechts zu überholen.

Der Seitenstreifen muss für Rettungsfahrzeuge und Notfälle freigehalten werden. Daher ist es nicht erlaubt, diesen mit dem Motorrad bei einem Stau zum Überholen zu nutzen. Das Befahren ist demnach strengstens untersagt.

Wollen Sie den Bereich zwischen Mittelleitplanke und linker Fahrspur nutzen, um mit einem Motorrad im Stau stehende Fahrzeuge zu überholen, stellt dies zumindest keinen Verstoß gegen das Rechtsüberholverbot dar. Allerdings ist ein solches Vorgehen in der Regel trotzdem nicht zulässig, da Motorradfahrer beim Überholen keinen ausreichenden Sicherheitsabstand einhalten können. Zudem wäre es notwendig, die äußerste linke Fahrbahnmarkierung unerlaubt zu überfahren.

Damit Rettungsfahrzeuge, Notarzt und Polizei möglichst schnell zur Unfallstelle gelangen können, besteht auf der Autobahn bei stockendem Verkehr die Pflicht zur Bildung einer Rettungsgasse. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen diese allerdings nicht befahren. Motorradfahrer müssen - wie alle anderen Verkehrsteilnehmer auch - darauf warten, dass sich der Stau auflöst. Denn es ist laut den geltenden Verkehrsregeln nicht erlaubt, sich mit einem Motorrad am Stau vorbeizuschlängeln. Ein entsprechendes Fehlverhalten wird gemäß Bußgeldkatalog sanktioniert.

Zusammenfassung

Grundsätzlich ist es also nicht zu empfehlen, mit dem Motorrad in Staus zu überholen. Die Möglichkeit bietet sich zwar, ist aber in der Regel ordnungswidrig und außerdem gefährlich für andere Verkehrsteilnehmer.

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