Dürfen Motorradfahrer im Stau und an der Ampel nach vorne fahren? Regeln und Konsequenzen

Viele Motorradfahrer nutzen im Stau gern ihre Wendigkeit, um an stehenden Autos vorbeizuziehen - sei es auf dem Seitenstreifen oder zwischen den Spuren. Doch was wie eine clevere Abkürzung wirkt, kann rechtlich problematisch sein. Sicher haben Sie es selbst schon erlebt - im Feierabend-Verkehrschaos wird unsere Geduld aufgrund anderer Verkehrsteilnehmer oft auf die Probe gestellt.

Motorradfahren im Stau: Was ist erlaubt und was nicht?

Wer kennt es nicht? Man steht mit seinem Motorrad im Stau oder an einer roten Ampel und es juckt im Rechten Handgelenk, die Lücke zwischen den stehenden Autos zum Durchfahren zu nutzen. Doch ist das Durchschlängeln und Überholen hier erlaubt?

Grundsätzlich gilt: Motorradfahrer müssen sich im Stau wie Autofahrer verhalten: einordnen, warten und keine Sonderwege nutzen. Denn in Deutschland ist das Durchfahren im Stau für Motorräder - etwa zwischen den Fahrstreifen oder auf dem Seitenstreifen - grundsätzlich nicht erlaubt. Ausschlaggebend sind vor allem Sicherheitsbedenken, etwa die Gefahr unvorhersehbaren Verhaltens von Autofahrern oder das Blockieren der Rettungsgasse. Eine gesetzliche Lockerung ist aktuell nicht vorgesehen.

Die 4 Verbote zum Motorradfahren im Stau

  1. Durchfahrt zwischen zwei Spuren
  2. Befahren des Seitenstreifens
  3. Überholen an der Mittelleitplanke
  4. Nutzen der Rettungsgasse

Schaut man in die Straßenverkehrsordnung, gibt es keine klare Regelung, die sich ausdrücklich auf das Durchschlängeln von Motorradfahrern im Stau bezieht. Stattdessen lässt sich ein Verbot indirekt aus drei wichtigen grundsätzlichen Regelungen der StVO ableiten, die für Motorradfahrer genauso wie PKW-Fahrer gelten.

1. Durchfahrt zwischen zwei Spuren: Wollen Sie sich bei einem Stau mit dem Motorrad durchschlängeln, kann eine Strafe bzw. ein Bußgeld drohen. Denn in Deutschland ist es generell verboten, rechts zu überholen. Wer sich als Motorradfahrer mittig zwischen rechter Spur und Überholspur hindurchschlängelt, überholt in diesem Moment die auf der Überholspur befindlichen Autos von rechts. So hat bereits das OLG Düsseldorf in einer Grundsatzentscheidung vom 30. April 1990 darin ein verbotenes Rechtsüberholen gesehen (OLG Düsseldorf Beschluss vom 30.04.1990 - 5 Ss (OWi) 151/90 - (OWi) 77/90).

Rechtsanwalt Elsner: „Zwar darf man auch im Stau beziehungsweise bei zähflüssigem Verkehr die Fahrbahn wechseln, doch darf nicht zwischen zwei Fahrbahnen gefahren werden.“ Zudem verstoßen Motorradfahrer, die sich mittig zwischen den Fahrzeugen hindurchschlängeln, gegen den Grundsatz der Einhaltung der Fahrbahn. Ein Fahren zwischen den Fahrbahnen ist nicht erlaubt.

2. Befahren des Seitenstreifens: Der Seitenstreifen muss für Rettungsfahrzeuge und Notfälle freigehalten werden. Daher ist es nicht erlaubt, diesen mit dem Motorrad bei einem Stau zum Überholen zu nutzen. Das Befahren ist demnach strengstens untersagt. Ebenfalls verboten ist es, als Motorradfahrer den Seitenstreifen zu nutzen, um am Stau vorbeizufahren. Der Streifen muss grundsätzlich für Notfälle und durchfahrende Rettungswagen freigehalten werden. Dieses Verbot, den Seitenstreifen zu befahren, gilt nicht nur für PKWs, sondern auch für Motorräder.

Allerdings darf der Seitenstreifen nicht zum Weiterfahren, sondern ausschließlich zum Abstellen des Motorrads genutzt werden. Im Notfall erlaubt der Gesetzgeber die Nutzung des Seitenstreifens. Dies kann etwa im Sommer bei einem drohenden Hitzschlag aufgrund der Motorradschutzbekleidung der Fall sein. Treten bei einem Motorradfahrer im Stau dagegen Gesundheitsbeschwerden auf, zum Beispiel Kreislaufprobleme wegen zu starker Sonneneinstrahlung, darf der Motorradfahrer selbstverständlich auf den Seitenstreifen fahren. Er muss sein Fahrzeug dort aber abstellen und darf den Streifen nicht zur Weiterfahrt nutzen.

3. Überholen an der Mittelleitplanke: Wollen Sie den Bereich zwischen Mittelleitplanke und linker Fahrspur nutzen, um mit einem Motorrad im Stau stehende Fahrzeuge zu überholen, stellt dies zumindest keinen Verstoß gegen das Rechtsüberholverbot dar. Verstopft der Stau beide Fahrbahnen, kommt mancher Motorradfahrer auf die Idee, sich zwischen Mittelleitplanke und den auf der linken Fahrbahn stehenden Autos zu quetschen, und den stehenden Verkehr auf diese Weise zu überholen.

Allerdings ist ein solches Vorgehen in der Regel trotzdem nicht zulässig, da Motorradfahrer beim Überholen keinen ausreichenden Sicherheitsabstand einhalten können. Zwar verstößt ein solcher Vorgang nicht gegen das Rechtsfahrgebot, aber gegen eine andere wichtige straßenverkehrsrechtliche Regelung: Nach § 5 Abs. 4 Satz 2 StVO ist beim Überholen ein ausreichender Seitenabstand einzuhalten. In der Regel wird dabei von Gerichten wie dem OLG Karlsruhe (Urteil vom 08.06.2001 - 10 U 77/01) ein Abstand von einem Meter gefordert. Zudem wäre es notwendig, die äußerste linke Fahrbahnmarkierung unerlaubt zu überfahren. Ein Abstand, der von Motorradfahrern auf vollen Stau-Autobahnen nur schwer umzusetzen sein dürfte.

4. Nutzen der Rettungsgasse: Damit Rettungsfahrzeuge, Notarzt und Polizei möglichst schnell zur Unfallstelle gelangen können, besteht auf der Autobahn bei stockendem Verkehr die Pflicht zur Bildung einer Rettungsgasse. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen diese allerdings nicht befahren. Wer mit seinem Motorrad im Stau an Fahrzeugen vorbeifahren will und dafür eine gebildete Rettungsgasse nutzt, muss mindestens mit einem Bußgeld in Höhe 240 Euro, zwei Punkten in Flensburg sowie einem Monat Fahrverbot rechnen. Mit Motorrad durch die Rettungsgasse zu fahren, ist verboten. Für Motorrad- wie für Autofahrer und -fahrerinnen gilt, dass die Gasse für Rettungsfahrzeuge frei bleiben muss.

Dürfen Motorradfahrer an der Ampel nach vorne fahren?

Motorradfahrer müssen nicht nur im Stau geduldig sein. Auch an roten Ampeln dürfen sie nicht überholen. Analog zum Stau auf der Autobahn ist Vordrängeln hier nicht erlaubt und wird mit Bußgeld geahndet.

Dabei gibt es eine Ausnahmevorschrift, die in §5 der StVO geschrieben steht. Sie bezieht sich auf Fahrrad- und Mofafahrer, die in Ausnahmefällen auch rechts überholen dürfen, zumindest dann, wenn ausreichend Raum vorhanden ist. Dabei müssen sie mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen. Mit der Einschränkung für Mofafahrer gelten die oben angeführten Bestimmungen auch für Motorradfahrer an roten Ampeln.

Bußgelder und Strafen

Schlängelt sich ein Motorradfahrer im Stau oder vor der roten Ampel zwischen Autos vorbei, verstößt er damit gegen die StVO. Je nach Sachverhalt kann dieser Verstoß mit Bußgeld, oder sogar Punkten in Flensburg geahndet werden.

Hält der Fahrer bei seinem Überholmanöver nicht den nötigen Seitenabstand von 1 Meter, wird er mit 30 Euro Bußgeld zur Kasse gebeten. Bei einem Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot kann ein Bußgeld von 30 Euro (innerorts) bis 100 Euro (außerorts) verhängt werden. Kommt eine Sachbeschädigung hinzu, steigt das Bußgeld auf bis zu 145 Euro an.

Mitschuld bei Unfällen

Motorradfahrerinnen und -fahrer, die bei zähem Verkehr oder Stau überholen, müssen grundsätzlich mit einer Mitschuld rechnen, falls es zum Unfall kommt. Über den Umfang entscheiden Gerichte von Fall zu Fall unterschiedlich. Das Landgericht Trier sprach beispielsweise eine Haftungsverurteilung zu einem Drittel zulasten einer Motorradfahrerin aus. Diese überholte eine Fahrzeugkolonne auf derselben Fahrspur und wurde dabei von einer Polo-Fahrerin angefahren, die in eine Lücke in der Kolonne fuhr. Das Landesgericht Trier erkannte zum Beispiel eine Haftungsverteilung von einem Drittel zu Lasten einer Motorradfahrerin. Sie überholte eine vor einer Ampel haltende Fahrzeugkolonne auf der gleichen Fahrspur. Eine Polo-Fahrerin fuhr allerdings zeitgleich aus einer Parklücke in eine Lücke der Kolonne. Es kam zu einer Kollision, woraufhin sich die Motorradfahrerin verletzte. Zwar sah das Gericht den Hauptverursachungsanteil bei der Polo-Fahrerin - doch ebenso eine Mithaftung der Motorradfahrerin, da es sich bei ihrem Verhalten um einen Verstoß gegen das Rücksichtsnahmegebot gehandelt habe und das Überholen der Kolonne bei unklarer Verkehrslage geschehen sei (Urteil vom 10.

Zusammenfassende FAQ zum Motorradfahren im Stau

  • Dürfen Motorradfahrer im Stau überholen? - Nein
  • Darf man auf dem Seitenstreifen fahren? - Nein (ein Punkt in Flensburg und Bußgeld sind die Folge)
  • Kann die Rettungsgasse zum Durchfahren verwendet werden? - Nein
  • Ist es zulässig, das Bike auf dem Standstreifen abzustellen? - Ja im Notfall (beispielsweise bei der Gefahr eines Hitzschlags)
  • Darf man mit dem Motorrad auf dem Mittelstreifen durch die Autos durchfahren? - Nein (hier greift auch das Überholverbot rechts laut StVO)
  • Ist ein Durchschlängeln zwischen Autos erlaubt? - Nein (laut StVO)
  • Kann der Motorradfahrer im Stau links zwischen der Mittelleitplanke und den Autos vorbei? - Meistens nein (da in der Regel kein Sicherheitsabstand von einem Meter beim Durchfahren zu den Autos und der Leitplanke eingehalten werden kann.)
  • Dürfen Motorradfahrer an der Ampel nach vorne fahren? - Nein

Neben den rechtlichen Gegebenheiten stellen unserer Meinung nach alle diese Manöver ein erhöhtes Sicherheitsrisiko für den Motorradfahrer mit sich. Bei der Fahrt auf dem Mittelstreifen kann es beispielsweise sein, dass Autos die Spur wechseln und den Biker übersehen. Auch bei stehenden Autos ist das Risiko groß, dass eine Tür geöffnet wird. Das Gleiche gilt bei der Fahrt auf der linken Seite zwischen Autos und Leitplanke in der Mitte. Natürlich ist im Falle eines Unfalls auch der Biker mitschuldig zu machen.

Grundsätzlich ist es also nicht zu empfehlen, mit dem Motorrad in Staus zu überholen. Die Möglichkeit bietet sich zwar, ist aber in der Regel ordnungswidrig und außerdem gefährlich für andere Verkehrsteilnehmer.

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