Dürfen Motorradfahrer nebeneinander fahren? Ein Blick in die Straßenverkehrsordnung

Die Motorrad-Saison beginnt und mit ihr die Frage, was im Straßenverkehr erlaubt ist. Oftmals treten Motorradfahrer in Kolonnen auf, was bei anderen Verkehrsteilnehmern Fragen aufwirft. Dürfen Motorräder in Kolonne fahren oder gar zu zweit nebeneinander?

Fahren in Kolonnen und die Straßenverkehrsordnung

Im Rudel dürfen Motorräder fahren - aber nicht zu zweit nebeneinander. Das steht zwar nicht ausdrücklich in der Straßenverkehrsordnung (StVO), lässt sich aber herauslesen. Nach der StVO muss „möglichst weit rechts gefahren“ werden. Abstand halten ist das zweite Gebot - so dass man jederzeit bremsen kann, ohne aufzufahren. Überholt werden darf nur mit ausreichendem Abstand und deutlich höherer Geschwindigkeit. Folglich darf man weder gemächlich noch mit hoher Geschwindigkeit nebeneinander fahren. Übrigens: Radfahrer dürfen das ausdrücklich - „wenn sie den sonstigen Verkehr nicht behindern“.

Abstand halten und Sicherheit

Als das Landgericht Stuttgart sich nach einem Verkehrsunfall mit der Frage des Mindestabstands zwischen Motorrädern zu befassen hatte, kam es zu dem Ergebnis, dass der nachfolgende Motorradfahrer auch dann einen Abstand zum vorausfahrenden Motorrad einhalten muss, der bei einer plötzlichen Bremsung einen Anhaltevorgang hinter dem Vorausfahrenden zulässt (Landgericht Stuttgart, Urt. v. 29.01.2024, Az. 287 O 112/24). Zum einen kann die Schräglage von Motorrädern in engen Kurven dazu führen, dass nicht zwei Motorräder nebeneinander Platz haben, zum anderen können Verkehrssituationen - wie im Streitfall - einen Teil der Fahrbahnbreite streitig machen.

In enger Kolonne zu fahren, sei dagegen nicht erlaubt: «Der Abstand zum Vorausfahrenden muss mindestens den halben Tachowert in Metern betragen. Verstöße werden mit 40 Euro Bußgeld und einem Punkt in der Flensburger Verkehrssünderkartei bestraft», erklärt Janeczek. Wenn Biker in einer Gruppe unterwegs sind, halten sie den Mindestabstand meist nicht ein, hat der Fachanwalt beobachtet.

Überholen im Stau und an roten Ampeln

Manche Autofahrer ärgert es maßlos, wenn sich ein Motorrad an ihnen vorbei durch den Stau schlängelt. Andere Verkehrsteilnehmer sehen das Ganze hingegen gelassen und machen den Bikern mitunter sogar Platz, damit diese möglichst unbehelligt an der Blechlawine entlang cruisen können.

Der Gesetzgeber gibt klar und eindeutig vor, dass das Überholen von Fahrzeugen aller Art während eines Staus oder bei stockendem Verkehr in keiner Weise gestattet ist. Mit Blick auf die aktuellen Verkehrsregeln gilt das Hindurchschlängeln der Motorradfahrer während eines Staus ebenfalls als Überholvorgang.

Wer sich zwischen stehenden Autos hindurch bewegt, überholt automatisch rechts. Laut Paragraf 7 StVO ist es unter bestimmten Voraussetzungen denkbar, dass bei einem erheblichen Verkehrsaufkommen auf der rechten Spur schneller gefahren werden darf als links. Auf diese Weise soll das Risiko der Entstehung eines Staus reduziert werden.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat zum Überholvorgang von Motorrädern auf der Autobahn bereits 1990 eine bis heute häufig zitierte Entscheidung getroffen. In dem Fall überholte ein Krad-Fahrer (alte Bezeichnung für ein Kraftrad, also etwa ein Motorrad) zwischen der zweiten und dritten Fahrbahn Autos, die nur langsam vorankamen. Dabei überholte er mindestens fünf links neben ihm befindliche Fahrzeuge - und war somit Rechtsüberholer. Das Gericht erkannte darin ein verbotenes Rechtsüberholen (Beschluss vom 30.

Sie überholte eine vor einer Ampel haltende Fahrzeugkolonne auf der gleichen Fahrspur. Eine Polo-Fahrerin fuhr allerdings zeitgleich aus einer Parklücke in eine Lücke der Kolonne. Es kam zu einer Kollision, woraufhin sich die Motorradfahrerin verletzte. Zwar sah das Gericht den Hauptverursachungsanteil bei der Polo-Fahrerin - doch ebenso eine Mithaftung der Motorradfahrerin, da es sich bei ihrem Verhalten um einen Verstoß gegen das Rücksichtsnahmegebot gehandelt habe und das Überholen der Kolonne bei unklarer Verkehrslage geschehen sei (Urteil vom 10.

Fahren in der Gruppe: Regeln und Tipps

Für eine Motorrad-Gruppenfahrt gibt es in der Regel eine vorab ausgemachte Formation, die es einzuhalten gilt. Dabei fährt z.B. der Kolonnenführer, der sogenannte Tourleader, an erster Stelle und gibt das Fahrtempo für die Gruppe vor. Zudem wird grundsätzlich versetzt gefahren, um den notwendigen Sicherheitsabstand zwischen den Motorrädern zu gewährleisten.

Grundsätzlich ist z.B. jeder für das eigene sowie jeweils folgende Fahrzeug verantwortlich und soll Probleme mit entsprechenden Signalen (Hupen, Lichtzeichen etc.) geltend machen. Neben diesen Motorrad-Gruppenfahrregeln gibt es aber auch weiteres zu beachten. Das betrifft z.B. Regeln zum Überholen oder zur Gruppenreihenfolge.

Motorrad-Gruppenfahrten sind zwar nicht gesondert in etwaigen Bußgeldkatalogen aufgeführt, jedoch sind bei solchen Fahrten auch der Straßenverkehrsordnung (StVO) sowie den geltenden Geschwindigkeitsbegrenzungen Folge zu leisten. Halten Sie bspw. Abstände zu anderen Fahrzeugen nicht ein oder überschreiten die zulässige Geschwindigkeit, können je nach Grad des Verstoßes Bußgelder, Punkte in Flensburg und bei schwerwiegenden Verstößen Fahrverbote drohen.

Es gibt für die Anmeldung einer Motorrad-Gruppenfahrt keine einheitliche Regelung oder eine generelle Pflicht, diese zu registrieren. Die Verwaltungsvorschrift (VwV) zur StVO sieht in § 30 Abs. 5 und Abs. 6 lediglich vor, dass „motorsportliche Veranstaltungen“ mit 30 oder mehr Kraftfahrzeugen beim „Fahren im geschlossenen Verband„ eine Erlaubnis dafür benötigen.

Das Gesetz schreibt für die Größe einer Motorrad-Gruppenfahrt prinzipiell keine konkrete Maximalanzahl vor. Sie können sich also nicht dafür strafbar machen, sollten Sie in einer größeren Gruppe unterwegs sein. Es ist allerdings aus praktischen Gründen empfohlen, dass die Anzahl der Gruppenmitglieder nicht zu groß ist, um ein unkompliziertes, zügiges Vorankommen zu garantieren.

  • Der Tourleader - in der Regel ein erfahrener Fahrer - führt die Motorrad-Gruppenfahrt an und gibt für alle die Geschwindigkeit vor, die er jeweils an den unerfahrensten Fahrer der Gruppe anpasst.
  • Die Gruppenreihenfolge wird zu Beginn festgelegt und ändert sich die gesamte Fahrt über nicht.
  • Bei Leistungsunterschieden zwischen den Fahrern, sollen sich erfahrene und unerfahrene in der Gruppenreihenfolge abwechseln, damit sich letztere an ersteren orientieren können.
  • Das Ende der Gruppe bildet immer ein Schluss- /Sicherungsfahrer.
  • Innerhalb der Gruppe wird nicht überholt.
  • Auf Geraden sollten Sie mit dem Motorrad in der Gruppe immer versetzt fahren, um Sicherheitsabstände untereinander einzuhalten. Gleiches gilt für das Abbiegen.
  • Kommt es zu ungeplantem Anhalten der Motorradgruppe, sollte dieses auch hintereinander am äußersten Straßenrand bzw. auf einem Parkplatz geschehen.

Der Lärm der Straße

Hohe Drehzahlen verursachen einen „Sound“, den Biker lieben, Mitmenschen aber zum Verzweifeln bringen kann. Sie empfinden ihn als Lärm. Etwas technisch ausgedrückt: Emissionen, die Unbeteiligte stören, zumindest stören könnten, steigen mit zunehmender Drehzahl des Motors. Eine hochtourige Fahrweise kann den Schalldruckpegel um 15 bis 25 Dezibel erhöhen.

Denn: Wenn ein einzelnes Motorrad die vorgeschriebene Dezibelzahl einhält und eine Betriebserlaubnis besitzt, kann es in der Kolonne dennoch sehr wohl seinen Beitrag zum vorbeifahrenden „Lärm-Monstrum“ leisten.

Dennoch gibt es Städte und Kommunen, die bestimmte Straßenabschnitte mit Blick auf Einhaltung einer gewissen Ruhe an Straßen-Cafés oder Restaurants für Motorradfahrer gesperrt haben. Auch gibt es Gebiete, in denen die Polizei verstärkt Geschwindigkeitsmessungen durchführen, um zumindest einen durch hohe Geschwindigkeiten erzeugten Lärm einzudämmen.

Zugeparkte Gehwege

Gerne treffen sich Motorradfahrer in Lokalen. Es kommt bisweilen vor, dass sie dann Gehwege für Fußgänger zustellen. Eigentlich dürfen sie dort nicht parken - vielfach wird es jedoch geduldet, wenn der Weg breit genug ist und auch die Fußgänger noch vorbeikommen. Knöllchen kann es für die Biker aber - wie für Autos auch - stets geben, wenn an falscher Stelle geparkt wird und aufmerksames Ordnungspersonal zur Stelle ist. Und: Wer einen Ausgang, vielleicht sogar eine Rettungszufahrt versperrt, kann selbstverständlich abgeschleppt werden.

Urteilssammlung zu Problemen mit Motorradfahrern

Probleme von oder mit Motorradfahrern beschäftigen immer wieder auch die Gerichte. Hier eine kleine Urteilssammlung:

Schutzkleidung

Der Fahrer eines Leichtkraftrades, der innerorts von einem Auto angefahren und dabei schwer verletzt wird, braucht eine Reduzierung seines Ersatzanspruchs nicht hinzunehmen, weil er keine Motorrad-Schutzkleidung getragen hat und damit seine Schadenminderungspflicht verletzt habe. Das Landgericht Heidelberg hat entsprechend geurteilt: Für einen Leichtkraftradfahrer - also etwa ein Moped- oder Rollerfahrer - sei es nicht zumutbar, innerorts mit schwerer Schutzkleidung zu fahren. Er „laufe Gefahr, sich höhnische Bemerkungen“ anhören zu müssen (Landgericht Heidelberg, 2 O 203/13). Anders urteilte hingegen das Brandenburgische Oberlandgericht im Fall eines Motorradfahrers. Die Richter legten ihm zur Last, nur einen Schutzhelm und ansonsten normale Straßenkleidung getragen zu haben. Sein Schmerzensgeld-Anspruch wurde deshalb von 25 000 Euro auf 14 000 Euro reduziert. Begründung: „Verschulden gegen sich selbst“ (AZ: 12 U 29/09).

Alter Helm

Auch Motorradhelme unterliegen dem Verschleiß und sollten aus Sicherheitsgründen nach gewissen Zeitabständen ausgetauscht werden. Es sei, so das Amtsgericht Bochum, eine durchschnittliche Nutzungsdauer „von vier bis fünf Jahren anzunehmen“. Das führte hier dazu, dass ein durch eine Pkw-Fahrerin verletzter Motorradfahrer für seinen Helm, an dem Beschädigungen „äußerlich nicht erkennbar“ waren, einen Abzug von 50 Prozent auf den Neuanschaffungspreis hinnehmen musste (AmG Bochum, 40 C 210/12).

Rennstrecke

Kommt es auf einer Landstraße immer wieder zu „gezielten Hochgeschwindigkeitsfahrten“ von Motorradfahrern mit teilweise mehr als 200 Stundenkilometern, so darf der Landkreis für bestimmte Zeiten ein Fahrverbot für Krafträder, Leichtkrafträder und Mofas verfügen. Im konkreten Fall bestätigte das Verwaltungsgericht Köln eine solche - auf zwei Jahre befristete - Straßensperrung für die Zeit vom 1. März bis zum 31. Oktober (für die Tage Montag bis Freitag in der Zeit von 17 bis 22 Uhr und samstags und sonntags von 8 bis 22 Uhr), weil andere Maßnahmen (insbesondere Geschwindigkeitskontrollen) nicht fruchteten. Hier kam es innerhalb von vier Jahren zu 73 Verkehrsunfällen mit mehreren Toten und Schwerverletzten (VwG Köln, 18 K 4473/12).

Rollsplitt

Gerät ein Motorradfahrer in einer Kurve auf Rollsplitt und stürzt er, weil seine Geschwindigkeit diesem Boden nicht angemessen war, so haftet er zu 30 Prozent für seinen Schaden, wenn er ein - auf den Rollsplitt hinweisendes - Schild nicht beziehungsweise „nicht deutlich genug“ erkannt hatte. Die Kommune, der nachgewiesen wurde, das Hinweisschild an einer Stelle aufgestellt zu haben, „die der Gefahrenlage nicht ausreichend gerecht wurde“, ist wegen Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht zu 70 Prozent an der Regulierung des Schadens beteiligt. In dem Urteil wurde im Übrigen auch festgestellt, dass es für hier beschädigte Motorradkleidung einschließlich des Helms durchaus einen „Gebrauchtmarkt“ gebe, so dass sich der Biker einen Abzug „neu für alt“ gefallen lassen musste (OLG München, 1 U 4489/11).

Fahrverbot

Sind aus einer Fußgängerzone „Kraftfahrzeuge aller Art“ ausgesperrt, so kann ein Motorradfahrer, dessen dort parkendes Fahrzeug abgeschleppt wurde, nicht dagegen argumentieren, sein Bike sei doch größenmäßig mit einem Pkw gar nicht zu vergleichen. Dabei ist es unerheblich, ob sein Fahrzeug in der konkreten Situation „eine Störung der Fußgängerverkehrs“ verursacht hat, weil zu dieser Zeit nur wenige Menschen die Innenstadt bevölkert hatten.

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