Irrtümer im Radverkehr sind weit verbreitet und können in Kombination mit gefährlichem Halbwissen und Emotionen zu eskalierenden Situationen führen. Ein wichtiger Punkt vorweg: Der erste Paragraph der Straßenverkehrsordnung (StVO) schreibt allen Verkehrsteilnehmern eine "gegenseitige Rücksicht" vor. Vorfahrt haben und Vorfahrt bekommen sind demnach zwei unterschiedliche Dinge.
Gerade im angespannten Verhältnis zwischen Auto- und Radfahrern sollte man sich diese Vorschrift immer wieder vor Augen halten, bevor man sich auf's Rad schwingt. Es gibt Sonderregelungen, die den meisten Verkehrsteilnehmern nicht bekannt sind und deshalb oft für Frust und Unverständnis sorgen.
Dürfen Radfahrer Autos im Stau überholen?
Viele halten es im dichten Berufsverkehr für selbstverständlich, mit dem Fahrrad entspannter zum Ziel zu gelangen. Was viele dabei übersehen, sind die Restriktionen, wenn es um das "Vorbeischlängeln" geht, das in vielen Fällen nämlich nicht erlaubt ist.
Zwar darf man als Radfahrer rechts an den wartenden Fahrzeugen vorbeifahren, das allerdings nur, wenn diese auch wirklich stehen und dann nur mit mäßiger Geschwindigkeit. Das Rechts-Überholen sich bewegender Fahrzeuge ist generell nicht erlaubt. Es gibt für die Autofahrer auch keine Pflicht, eine Gasse für Radfahrer freizuhalten.
Rechtsüberholen an der Ampel: Was sagt die StVO?
Die Straßenverkehrsordnung (StVO) legt in Paragraf 5, Absatz 8 fest: „Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Rad Fahrende und Mofa Fahrende die Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen.“ Die Straßenverkehrsordnung erlaubt Radfahrern wartende Fahrzeuge rechts zu überholen, solange sie dies mit mäßiger Geschwindigkeit und mit Vorsicht tun - und solange ausreichend Raum vorhanden ist.
Roland Huhn, Rechtsreferent des Allgemeinen Deutschen Fahrrad Clubs (ADFC), erklärt: „Ausreichender Raum meint etwa einen Meter Abstand.“ In einem Infoblatt des Vereins heißt es weiter: „Dieses Rechtsüberholen ist nur zwischen der Fahrzeugkolonne und dem Bordstein erlaubt...“ Das Hindurchschlängeln zwischen einzelnen Fahrzeugen ist indes verboten.
Zudem gibt es keine Vorschrift, nach der Autofahrer in einem Stau oder vor einer Ampel ausreichend Platz für Radfahrer lassen müssen. Wer sich vorbeiquetscht und Schäden am Auto verursacht, muss dafür aufkommen. Die eigene körperliche Unversehrtheit sollte ein weiterer Grund sein, nicht um jeden Preis zu überholen.
Roland Huhn rät: „Wenn das zu überholende Fahrzeug ein Lkw ist, besteht die Gefahr, dass man bei der anschließenden Weiterfahrt übersehen und vom rechts abbiegenden Lkw überfahren wird.“ Auch beim Pkw rät er zum Blickkontakt. „Darauf, dass Autofahrer vor dem Rechtsabbiegen blinken, verlässt man sich als Radfahrer besser nicht.“ So gelte wie immer: Auf der Hut sein. Auch vor sich spontan öffnenden Autotüren.
Weitere wichtige Regeln für Radfahrer
- Radwege: Die Benutzung des Radweges kann allerdings durch drei Verkehrszeichen angeordnet werden. Ist ein links verlaufender Radweg durch die genannten Verkehrszeichen in der Gegenrichtung freigegeben, so besteht in dieser Fahrtrichtung ebenfalls Benutzungspflicht.
- Zebrastreifen: Der Vorrang an einem Fußgängerüberweg mit Zebrastreifen (Zeichen 293) gilt zwar ausschließlich für Fußgänger und Rollstuhlfahrer. Aber ein Radfahrer darf über den Zebrastreifen fahren, muss dabei allerdings den Querverkehr durchfahren lassen.
- Alkohol: Schon eine Fahrt mit ab 0,3 Promille kann strafbar sein, wenn Sie entsprechende Ausfallerscheinungen haben. Ab 1,6 Promille gilt die Alkoholfahrt auch ohne Ausfallerscheinungen als Straftat.
Bußgelder für Radfahrer
Auch für Radfahrer gibt es Bußgelder bei Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung. Hier einige Beispiele:
- Unerlaubtes Rechtsüberholen innerorts: 30 € (mit Unfall: 35 €)
- Unerlaubtes Rechtsüberholen außerorts: 100 € (mit Gefährdung: 120 €)
Überholen von Radfahrern durch andere Radfahrer
Generell dürfen Radfahrer auch andere Radfahrer rechts überholen, sofern genügend Platz vorhanden ist und keine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer besteht.
Mindestabstand beim Überholen von Fahrrädern
Grundsätzlich ist das Überholen von Radfahrern sehr deutlich geregelt. Der Mindestabstand zwischen Auto und Fahrrad muss 1,5 bis 2 Meter betragen. Fährt der Radfahrer an parkenden Autos vorbei, sollte der Sicherheitsabstand nach Rechts sogar 1,5 bis 2 Meter betragen.
Rechtsfahrgebot für Radfahrer
Auch für Radfahrer gilt das Rechtsfahrgebot. Sie dürfen nicht mitten auf der Fahrbahn fahren, sondern müssen sich möglichst weit rechts halten.
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