In deutschen Städten konkurrieren Fußgänger:innen mit Radfahrenden häufig um begrenzten Raum. Das führt zu Konflikten und rechtlichen Problemen. Wer mit dem Rad auf nicht freigegebenen Gehwegen fährt, riskiert nicht nur Bußgelder, sondern auch erhebliche Nachteile bei Unfällen.
Grundsätzliches Verbot und Ausnahmen
Grundsätzlich ist es nicht erlaubt, dass Sie mit einem Fahrrad den Gehweg nutzen. Gemäß der Straßenverkehrsordnung (StVO) haben Radfahrer auf dem Gehweg in der Regel nichts verloren, denn in § 2 Abs. Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen. Auch das Fahrrad gilt als Fahrzeug - allerdings nicht als Kraftfahrzeug - und gehört somit üblicherweise auf die Straße.
Dieses Verbot gilt lediglich in zwei Situationen nicht:
- So dürfen bis zu einem bestimmten Alter Kinder mit ihrem Fahrrad auf dem Bürgersteig fahren.
- Des Weiteren gibt es Gehwege, die zusätzlich für den Radverkehr freigegeben sind.
Kinder auf dem Gehweg
Gemäß der StVO darf ein Kind mit dem Fahrrad auf dem Gehweg fahren, wenn es das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Ein Elternteil oder eine andere Aufsichtsperson ab 16 Jahren darf das Rad fahrende Kind unter acht Jahren auf dem Gehweg begleiten. Aber: Eine Familie mit zwei Erwachsenen oder auch einem weiteren älteren Kind fährt getrennt! Nur eine Aufsichtsperson darf das Kind auf dem Bürgersteig begleiten. Gemeinsam kann die Familie auf baulich getrennten Radwegen fahren, denn dort dürfen Kinder jeden Alters unterwegs sein.
Freigegebene Gehwege
Das Fahrradfahren auf dem Gehweg ist auch dann gestattet, wenn es sich um einen gemeinsamen Fahrrad- und Fußgängerweg handelt. Dies kann durch verschiedene Schilder angezeigt werden. Zum einen existiert das Zusatzzeichen „Radfahrer frei“. Dieses markiert, dass das Radfahren auf dem Gehweg hier erlaubt ist. Zum anderen kann der gemeinsame Rad- und Fußweg aber auch benutzungspflichtig für die Radfahrer sein. Dies ist der Fall, wenn ein blaues Schild vorhanden ist, das sowohl ein Fußgänger- als auch ein Fahrradsymbol zeigt.
Werden diese durch einen senkrechten Strich getrennt, bedeutet dies auch eine Trennung des Weges: die Radfahrer müssen sich auf einer Seite bewegen, die Fußgänger auf der anderen.
Benutzungspflichtige Radwege
Ein benutzungspflichtiger Radweg ist daran zu erkennen, dass ein blaues Schild mit weißem Fahrradsymbol (mitunter in Kombination mit einem Fußgängersymbol) vorhanden ist. Fehlt ein solches Schild, ist der Radweg nicht benutzungspflichtig und es steht den Radfahrern frei, auf dem Radweg oder der Straße zu fahren.
Sanktionen bei Verstößen
Fahren Sie unerlaubterweise mit einem Fahrrad auf dem Gehweg, droht ein Bußgeld in Höhe von bis zu 100 Euro.
Auch mit einem E-Scooter dürfen Sie den Gehweg nicht benutzen. Tun Sie dies trotzdem, riskieren Sie ebenfalls ein Geld in Höhe von mindestens 55 Euro.
Hier eine Übersicht über die Bußgelder bei Verstößen:
| Verstoß | Bußgeld |
|---|---|
| Radfahren auf nicht freigegebenem Gehweg | 55 Euro |
| Mit Behinderung anderer | 70 Euro |
| Mit Gefährdung | 80 Euro |
| Mit Unfallfolge oder Sachbeschädigung | 100 Euro |
| Auf freigegebenen Gehwegen (Zusatzschild „Radfahrer frei“) nicht Schrittgeschwindigkeit einhalten | 15 Euro |
| Gefährden Radfahrende in einer Fußgängerzone mit zugelassenem Radverkehr Fußgänger:innen | 30 Euro |
| Auf gemeinsamen Geh- und Radwegen die Geschwindigkeit nicht anpassen und keine Rücksicht nehmen | 15 Euro |
Rechtliche Folgen bei Unfällen
Radfahrende, die unerlaubt auf Gehwegen fahren und in Unfälle verwickelt werden, haben vor Gericht schlechte Aussichten. Sie erhalten als Geschädigte keinen vollen Schadensersatz und gehen oft leer aus.
Auch wenn vorhandene Radwege aufgrund ihres Zustands unbenutzbar sind, rechtfertigt dies nicht das Fahren auf dem Gehweg (OLG Düsseldorf 15 U 53/94).
Eine Falschfahrt auf dem Gehweg halten viele für weniger gefährlich als die Fahrbahnbenutzung. Kommt es dabei zum Unfall, können Gerichte wie das Landgericht Erfurt dem Radfahrenden die alleinige Schuld geben (LG Erfurt 8 O 1790/06).
Verhalten an Zebrastreifen
An Fußgängerüberwegen gelten besondere Regeln: Radfahrende müssen Fußgänger:innen das Überqueren ermöglichen. Sie dürfen nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren und müssen bei Bedarf anhalten. Überholen ist verboten. Bei Verstößen droht ein Bußgeld von 40 Euro.
Ein häufiger Irrtum: Radfahrende haben auf dem Zebrastreifen keinen Vorrang, wenn sie fahren. Nur wer absteigt und schiebt, genießt den Schutz des Zebrastreifens.
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