Dürfen Fahrräder auf dem Gehweg fahren? Regeln und Vorschriften in Deutschland

In deutschen Städten konkurrieren Fußgänger:innen mit Radfahrenden häufig um begrenzten Raum, was zu Konflikten und rechtlichen Problemen führt. Grundsätzlich ist es nicht erlaubt, dass Sie mit einem Fahrrad den Gehweg nutzen. Das ist nur zulässig, wenn eine entsprechende Beschilderung vorhanden ist.

Rechtliche Grundlagen und Bußgelder

Regelungen über das Verhalten im Straßen­verkehr finden sich insbesondere in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und der Allgemeinen Verwaltungs­vorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO). Die Grund­regel für das Verhalten im Straßen­verkehr ist in Paragraph § 1 StVO enthalten: „Die Teilnahme am Straßen­verkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

Gehwege und Fußgängerzonen sind ausschließlich für den Fußverkehr bestimmt, wenn sie nicht durch ein Zusatzschild für Radfahrende freigegeben wurden. Wer trotzdem mit dem Rad dort fährt, muss mit Bußgeldern rechnen.

  • Radfahren auf nicht freigegebenem Gehweg kostet 55 Euro.
  • Mit Behinderung anderer steigt das Bußgeld auf 70 Euro, bei Gefährdung auf 80 Euro.
  • Mit Unfallfolge oder Sachbeschädigung werden 100 Euro fällig.
  • Auf freigegebenen Gehwegen (Zusatzschild „Radfahrer frei“) darf man zwar Rad fahren, muss aber Schrittgeschwindigkeit einhalten. Bei Verstößen droht ein Bußgeld von 15 Euro. Das gilt auch für freigegebene Fußgängerzonen.
  • Gefährden Radfahrende in einer Fußgängerzone mit zugelassenem Radverkehr Fußgänger:innen, droht ein Bußgeld von 30 Euro.
  • Auf gemeinsamen Geh- und Radwegen müssen Radfahrende ihre Geschwindigkeit anpassen und Rücksicht nehmen. Tun sie das nicht, werden 15 Euro fällig.

Ausnahmen für Kinder

Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr (10. Geburtstag) müssen Gehwege benutzen. Sie dürfen, wenn vorhanden, auch baulich getrennte Radwege befahren. Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr (8. Geburtstag) müssen Gehwege benutzen. Sie dürfen, wenn vorhanden, auch baulich getrennte Radwege befahren.

Bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen sie den Gehweg noch benutzen. Aber: Ist ein Radweg vorhanden und baulich von der Fahrbahn getrennt, dürfen ihn auch Kinder unter acht Jahren benutzen.

Ist kein Radweg vorhanden, müssen Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr den Gehweg benutzen, bis zum vollendeten zehnten dürfen sie ihn benutzen. Fußgänger haben dabei immer Vortritt und dürfen nicht gefährdet werden. Der Nachwuchs darf deshalb nur langsam fahren.

Auf die Fahrbahn gemalte Radfahr- oder Schutzstreifen dürfen sie nicht benutzen. Kinder von acht bis zehn Jahren dürfen den Gehweg benutzen oder fahren auf Radwegen oder der Fahrbahn. Ab zehn Jahren müssen sie Radweg oder Fahrbahn nutzen.

Begleitende Aufsichtspersonen

Eine Aufsichtsperson ab 16 Jahren darf Kinder unter 8 Jahren ebenfalls mit dem Fahrrad auf Gehwegen begleiten. Aber: Eine Familie mit zwei Erwachsenen oder auch einem weiteren älteren Kind fährt getrennt! Nur eine Aufsichtsperson darf das Kind auf dem Bürgersteig begleiten.

Seit Ende 2016 ist das erlaubt. Sie als Eltern sollten sich stets Ihrer Vorbildfunktion bewusst sein, denn Kinder lernen immer auch durch Nachahmen. Am 14. Dezember 2016 hat sich dies jedoch geändert. Seitdem dürfen begleitende Aufsichtspersonen mit ihrem Fahrrad ebenfalls den Gehweg nutzen.

Gemeinsam kann die Familie auf baulich getrennten Radwegen fahren, denn dort dürfen Kinder jeden Alters unterwegs sein.

Rechtliche Folgen bei Unfällen

Radfahrende, die unerlaubt auf Gehwegen fahren und in Unfälle verwickelt werden, haben vor Gericht schlechte Aussichten. Sie erhalten als Geschädigte keinen vollen Schadensersatz und gehen oft leer aus. Auch wenn vorhandene Radwege aufgrund ihres Zustands unbenutzbar sind, rechtfertigt dies nicht das Fahren auf dem Gehweg (OLG Düsseldorf 15 U 53/94).

Besonders problematisch sind Situationen mit Kraftfahrzeugen: Autos aus Tiefgaragen, von Tankstellen oder Parkplätzen dürfen den Gehweg mit äußerster Vorsicht queren (§ 10 StVO). Können Autofahrende nachweisen, dass sie im Falle eines Unfalls im Schritttempo fuhren, bekommen meist Radfahrende die Schuld.

Auch beim Queren von Seitenstraßen vom Gehweg aus haben Radfahrende keine Vorfahrt (AG Starnberg 1 C 1472/09). Die Regel „rechts vor links“ gilt für den Gehweg nicht (AG Stralsund 11 C 1283/02).

Radwege und Fahrradstraßen

Radwege müssen benutzt werden, wenn dies durch eine entsprechende Beschilderung gemäß Anlage 2 StVO mit den Zeichen ‚Radweg‘ (Zeichen 237), ‚gemeinsamer Geh- und Radweg‘ (Zeichen 240) oder ‚getrennter Geh- und Radweg‘ (Zeichen 241) angeordnet wird. Radfahrende müssen den in Fahrt­richtung rechts­seitigen Radweg benutzen. Die Benutzungs­pflicht besteht hier nur dann nicht, wenn die Benutzung der Radwege aufgrund deren Zustands objektiv nicht möglich bzw. unzumutbar ist (z. B. fehlender Winter­dienst).

Auf Fahrradstraßen gelten die allgemeinen Verkehrs­regeln über die Fahrbahn­benutzung und die Vorfahrt. Andere Fahrzeuge als Fahrräder dürfen diese Straßen nicht benutzen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn dies durch ein freigebendes Zusatzschild erlaubt ist.

Sicheres Radfahren für Kinder

Bevor Kinder aktiv mit dem Fahrrad am Straßenverkehr teilnehmen, sollten Eltern mit ihnen zunächst abseits von Gefahrensituationen das Radfahren üben. Kinder lernen frühestens mit acht Jahren, mögliche Gefahren im Straßenverkehr im Vorfeld zu erkennen. Erst dann können sie beim Fahrradfahren die Fahrtrichtung und das Umfeld gleichzeitig im Blick haben.

Um mit dem Fahrrad sicher unterwegs zu sein, müssen Kinder diese Fähigkeiten erst Schritt für Schritt lernen. Gelernte Verhaltensregeln sollten Eltern immer wieder in der Praxis überprüfen. Auch sollten sie ihr eigenes Verhalten im Straßenverkehr kontrollieren und gegebenenfalls anpassen, um ihren Kindern ein gutes Vorbild zu sein.

Tipps für Eltern

  • Begleiten Sie Ihr Kind mit dem Rad auf dem Gehweg.
  • Kaufen Sie nur Helme mit CE-Zeichen und achten Sie darauf, dass der Helm bei Ihrem Kind gut sitzt und nicht rutscht.
  • Sorgen Sie dafür, dass Ihre Kinder immer gut sichtbar unterwegs sind, besonders in der dunklen Jahreszeit.

Checkliste: Sicheres Kinderfahrrad

Wie ein verkehrssicheres Fahrrad laut Straßen-Verkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) ausgestattet sein muss und welche Beleuchtung richtig ist, zeigt die Grafik. Die richtige Größe hat ein Kinderfahrrad, wenn Ihr Kind aufrecht sitzend den Lenker bedienen kann und auf dem Sattel sitzend mit beiden Beinen bequem auf dem Boden stehen kann.

Weitere wichtige Regeln für Radfahrer

  • Auch Radfahrende müssen rechts fahren. Dies bedeutet, den Gegeben­heiten angemessen weit rechts zu fahren.
  • An Ampeln gelten für Radfahrende die Licht­zeichen für den Fahrverkehr (d.h. dieselben wie für Autos), nicht die Licht­zeichen für den Fußverkehr.
  • Das Nebeneinanderfahren von Radfahrenden ist grundsätzlich gestattet. Lediglich wenn andere Verkehrs­teilnehmende behindert werden, muss hintereinander gefahren werden.
  • An Zebra­streifen müssen Radfahrende, die die Fahrbahn benutzen, den Fußgängerinnen und Fußgängern das Überqueren ermöglichen. Wer mit dem Fahrrad am Zebra­streifen die Straße überqueren will, hat auf dem Zebrastreifen nur Vorrang, wenn abgestiegen und das Fahrrad geschoben wird.

ADFC: Einsatz für Radfahrer

Der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club (ADFC) setzt sich mit seinen mehr als 240.000 Mitgliedern mit Nachdruck für die Verkehrswende in Deutschland ein. Der ADFC möchte eine sichere und komfortable Infrastruktur für den Radverkehr, damit sich junge und junggebliebene Fahrradfahrende sicher und zügig fortbewegen können.

Bußgelder für Radfahrer im Überblick

Wer meint, ein Verstoß als Radfahrer sei nicht so schlimm, der täuscht sich: Es drohen Bußgelder und auch der Führerschein kann in Gefahr sein.

Hier einige Bußgelder für Radler:

  • Mit wie viel Promille darf man Fahrrad fahren? Schon eine Fahrt mit ab 0,3 Promille kann strafbar sein, wenn Sie entsprechende Ausfallerscheinungen haben. Ab 1,6 Promille gilt die Alkoholfahrt auch ohne Ausfallerscheinungen als Straftat. Dafür gibt es Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg und eine Geldstrafe von etwa 30 Tagessätzen. Zusätzlich wird ab 1,6 Promille eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet. Wer diese nicht besteht, verliert auch seine Fahrerlaubnis.
  • Für Radfahrer gelten an Ampeln mit Radwegen eigene Lichtzeichen bzw. Fahrradampeln. Sind keine vorhanden, sind für Radfahrer die Ampeln für den Fahrverkehr entscheidend.
  • Ja, als Radfahrer dürfen Sie vorsichtig und langsam an stehenden Fahrzeugen vorbeifahren, wenn genügend Platz ist.
  • Ist kein Radweg vorhanden, müssen Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr den Gehweg benutzen, bis zum vollendeten zehnten dürfen sie ihn benutzen. Fußgänger haben dabei immer Vortritt und dürfen nicht gefährdet werden. Der Nachwuchs darf deshalb nur langsam fahren.
  • Der Vorrang an einem Fußgängerüberweg mit Zebrastreifen (Zeichen 293) gilt zwar ausschließlich für Fußgänger und Rollstuhlfahrer. Aber ein Radfahrer darf über den Zebrastreifen fahren, muss dabei allerdings den Querverkehr durchfahren lassen. Wenn ein Radfahrer möchte, dass der Verkehr wie bei Fußgängern anhält, muss er dort absteigen und sein Rad über den Zebrastreifen schieben.
  • Ja, sie dürfen nebeneinander fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Für Kfz, die Radfahrer überholen möchten, gilt: Sie müssen einen Mindestabstand zu Radfahrern, Fußgängern und E-Scootern halten. Außerorts sind das mindestens zwei Meter, innerorts 1,5 Meter. Übrigens: Auch für Radfahrer gilt das Rechtsfahrgebot. Sie dürfen nicht mitten auf der Fahrbahn fahren, sondern müssen sich möglichst weit rechts halten.

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