Geldwerter Vorteil beim E-Bike: Berechnung und Steuervorteile

Radeln erfreut sich wachsender Beliebtheit, und immer mehr Unternehmen stellen ihren Mitarbeitern ein Firmenfahrrad als Jobrad zur Verfügung. Dieser geldwerte Vorteil wird besonders von jüngeren Arbeitnehmern geschätzt, da sie sich die Anschaffung eines eigenen, oft teuren E-Bikes, Touren- oder Lastenrads sparen können. Statt mit dem Auto pendeln sie mit dem Firmenfahrrad zur Arbeit und nutzen es auch nach Feierabend.

Unternehmen in Großstädten setzen schon länger auf moderne Zweiräder und bieten im Gehaltsgespräch ein Firmenfahrrad an. Für Unternehmen, die auf ihr grünes Image achten, gehört ein geldwerter Vorteil wie das Fahrrad als Jobrad zum Gehaltspaket dazu. Häufig weisen sie schon im Bewerbungsgespräch auf dieses Gehaltsextra hin.

Schätzungen zufolge sind bereits 500.000 Beschäftigte mit einem Firmenfahrrad unterwegs. Welches Modell als geldwerter Vorteil in Frage kommt, ob klassisches Fahrrad oder E-Bike als Jobrad, entscheiden die Unternehmen. Sie geben den finanziellen Rahmen vor.

Steuerliche Behandlung des geldwerten Vorteils

Der Gesetzgeber fördert neben E-Autos und betrieblichen E-Ladestationen auch Firmenfahrräder als umweltfreundliche Alternative zum Firmenwagen. Damit ein geldwerter Vorteil für das Jobrad - ob klassisches Fahrrad oder E-Bike - steuerfrei bleibt, müssen Unternehmen das Rad kaufen oder leasen.

Ein attraktiver geldwerter Vorteil ist das Fahrrad oder Jobrad allemal, besonders wenn Beschäftigte das Extra steuerfrei bekommen. Klimaschonend zur Arbeit zu radeln, motiviert und liegt im Trend.

Vertragliche sowie steuerliche Details sollten Unternehmen jedoch vorab mit der Anwalts- und Steuerberatungskanzlei besprechen. Dies gilt besonders, wenn Beschäftigte nach Leasingende ihr Firmenfahrrad kaufen wollen - als geldwerter Vorteil lässt sich das Fahrrad beziehungsweise Jobrad dann nämlich nicht mehr abrechnen.

Die Finanzverwaltung hat klare Regeln aufgestellt: Die Privatnutzung ist ein geldwerter Vorteil - wer mit Firmenfahrrad oder Jobrad nach Feierabend unterwegs ist, muss also Steuern und Sozialabgaben entrichten. Die Finanzverwaltung legte zunächst fest, dass als geldwerter Vorteil beim betrieblichen Fahrrad, dem Jobrad, ein Prozent des Bruttopreises anzusetzen ist. Es galten ähnliche Regeln wie beim Firmenwagen.

Bis vor kurzem errechnete sich ein geldwerter Vorteil für das jeweilige Firmenfahrrad auf Basis der unverbindlichen Preisempfehlung nach der 1-Prozent-Methode. Der Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen erfolgte mit der Lohnabrechnung.

Ein geldwerter Vorteil für das betriebliche Fahrrad oder geleaste Jobrad bleibt steuerfrei, wenn Firmen es zusätzlich zum Lohn spendieren. Finanzieren Beschäftigte das Firmenfahrrad per Entgeltumwandlung, bleibt ein geldwerter Vorteil für das Fahrrad nicht mehr steuerfrei.

Immerhin greift eine Steuervergünstigung, wenn Angestellte auf einen Teil ihres Bruttolohns verzichten, um dafür ein modernes E-Bike oder Tourenrad zu bekommen. Als geldwerter Vorteil für das Fahrad als Jobrad ist nur ein Viertel des Bruttopreises anzusetzen. Dafür dürfen Beschäftigte es uneingschränkt privat nutzen. Auch Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen profitieren: Auf den Umwandlungsbetrag fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an.

0,25 Prozent des Bruttopreises rechnet der Betrieb als geldwerter Vorteil für das Jobrad dem steuerpflichtigen Monatsgehalt hinzu. Die Abwicklung übernimmt die Firma, denn sie muss Eigentümerin oder Leasingnehmerin sein, damit die Steuervergünstigung greift.

Vor Abschluss eines Leasingvertrags sollten Unternehmer und Unternehmerinnen jedoch steuerliche Fragen klären. Denn ein Firmenfahrrad muss verkehrsrechtlich als Fahrrad gelten, damit ein entstehender geldwerter Vorteil für das Jobrad steuerfrei bleiben kann. Wer ein schnelleres Firmenfahrrad mit Motorpower fährt, muss allerdings versteuern, dass ein geldwerter Vorteil durch das Jobrad entsteht.

Nicht nur Beschäftigte, sondern auch Gewerbetreibende und Selbstständige können vom Firmenfahrrad profitieren - denn ein geldwerter Vorteil für Fahrrad oder Jobrad bleibt häufig steuerfrei. Laufen die Kosten über den Betrieb, müssen Selbstständige für die Privatnutzung keine Privatentnahme versteuern. Sie sparen so Einkommen- und Umsatzsteuer.

Berechnung des geldwerten Vorteils

Gilt ein Elektrofahrrad allerdings als Kraftfahrzeug, gelten die gleichen steuerlichen Regeln wie beim E-Firmenwagen. Ein geldwerter Vorteil für das Jobrad, das steuerrechtlich kein Fahrrad ist, berechnet sich nach der Formel: 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises plus 0,03 Prozent je Entfernungskilometer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

Steuern und Sozialversicherungsbeiträge können auch anfallen, wenn Beschäftigte sich für ein klassisches Zweirad entscheiden. Verzichten sie auf Gehalt, um ein Firmenfahrrad zu bekommen, ist ein geldwerter Vorteil durch Fahrrad oder E-Bike als Jobrad steuerpflichtig.

Bis 2030 gilt aber ein Steuerbonus. Statt des vollen ist nur ein Viertel des Listenpreises plus Umsatzsteuer anzusetzen. Fahrten zur Arbeit bleiben steuerfrei. Unternehmen rechnen wie folgt: 1 Prozent des auf volle hundert Euro abgerundeten geviertelten Bruttolistenpreises, also 1 Prozent mal 700 Euro.

Sowohl E-Bikes als auch schnelle Speed-Pedelecs dürfen bei Arbeitgebern, Arbeitgeberinnen sowie mit ihnen verbundenen Unternehmen steuerfrei aufgeladen werden.

Komplizierter wird das Thema Firmenfahrrad, sobald die Umsatzsteuer ins Spiel kommt. Diese ist nämlich anders zu berechnen als ein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil aus der Überlassung von Fahrrad oder E-Bike als Jobrad. Für Umsatzsteuer und Lohnsteuer gelten unterschiedliche Regeln.

Anfang 2022 hat die Finanzverwaltung ein neues Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Jobrädern veröffentlicht. Dürfen Beschäftigte ein Firmenfahrrad privat nutzen, ist ein geldwerter Vorteil wie beschrieben zu ermitteln. Statt ein Viertel des Bruttolistenpreises ist zur Ermittlung der Umsatzsteuer immer der volle Händlerpreis für das Fahrrad anzusetzen.

Unternehmen sollten das komplexe Thema Umsatzsteuer unbedingt mit ihrem Steuerberater oder ihrer Steuerberaterin besprechen. Wichtig zu wissen: Selbst, wenn ein entstehender geldwerter Vorteil für die Privatnutzung von Fahrrad oder Jobrad für Angestellte lohnsteuerfrei bleibt, fällt Umsatzsteuer an.

Noch komplexer wird die Berechnung der Umsatzsteuer, wenn Beschäftigte das Jobrad aufgrund einer Gehaltsumwandlung erhalten. Fragen zur richtigen Berechnung und Buchung der Umsatzsteuer beantwortet die Steuerberatungskanzlei. Eine Erleichterung gibt es jedoch: Für Fahrräder mit einem Wert unter 500 Euro verzichtet der Fiskus auf die Umsatzbesteuerung.

Beispiele und Berechnungen

Ein Beispiel zur Berechnung des geldwerten Vorteils:

Der Arbeitgeber überlässt seinem Mitarbeiter ein Elektrofahrrad sowohl für Privatfahrten als auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Die Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt 10 Entfernungskilometer. Die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers des Fahrrads beträgt 2.500 Euro. Der Mitarbeiter hat einen geldwerten Vorteil von sechs Euro (abgerundetes Viertel des Listenpreises = 600 Euro) monatlich zu versteuern.

Ein weiteres Beispiel:

  • Unverbindliche Preisempfehlung (UVP) für das Fahrrad: 3.500 €
  • Monatlicher geldwerter Vorteil für den Arbeitnehmenden: 8 Euro (0,25% von 3.200 €, abgerundet auf die vollen 100)

Die Anwendung der sogenannten 0,25-Regel greift allerdings bloß bei Diensträdern, welche im Zeitraum zwischen dem 01. Januar 2019 bis 31.12.2030 privat genutzt werden.

Im aktuellen Beispiel würde der geldwerte Vorteil von acht Euro auf 17 Euro ansteigen.

Gehaltsumwandlung und Leasing

Bei der Gehaltsumwandlung erhalten Beschäftigte einen Teil des vertraglichen Arbeitsentgelts nicht als Barlohn, sondern als Sachbezug für den Zeitraum der Nutzungsüberlassung des Leasingobjekts (des Dienstfahrrads). Dieser Sachbezug wird steuerlich als geldwerter Vorteil gesehen und anhand der sogenannten 0,25%-Regel bewertet, was gegenüber der Dienstwagenregelung (1%-Regel) einen Vorteil darstellt.

Ein wesentlicher Grund für die Verbreitung des E-Bike-Leasings ist die Unterstützung durch Arbeitgeber, die diese Form der Mobilität im Rahmen von steuerlich begünstigten Dienstfahrrädern fördern.

Bei JobRad® per Gehaltsumwandlung wird ein Teil deines Gehaltsanspruchs in einen Sachbezug gewandelt. Dadurch verringert sich das zu versteuernde Einkommen für dich wie auch für deine:n Arbeitgeber:in. Auf die Umwandlungsrate entfallen weder Steuern, noch Sozialversicherungsbeiträge, denn du zahlst sie aus dem Bruttoentgelt. Somit verringert sich das zu versteuernde Einkommen entsprechend.

Der Einzelleasingvertrag bei JobRad® hat stets eine Laufzeit von 36 Monaten.

Steuerliche Vorteile für Arbeitgeber

Arbeitgeber haben die Möglichkeit, mit einem zusätzlichen Corporate Benefit auf dem hart umkämpften Arbeitsmarkt zu werben. Stellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmenden ein betriebliches Fahrrad unentgeltlich oder verbilligt zur privaten Nutzung zur Verfügung, handelt es sich grundsätzlich um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Unter bestimmten Voraussetzungen bleibt die Überlassung steuerfrei. Für die spätere Übereignung gelten Pauschalierungsvorschriften. Auch für das Aufladen des E-Bikes gelten Erleichterungen.

Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug ist, bleiben lohnsteuerfrei (§ 3 Nr. 37 EStG). Die Steuerbefreiung gilt sowohl für E-Bikes als auch für Fahrräder. Die Steuerbefreiung gilt jedoch nicht für die in der Praxis verbreiteten Modelle der Fahrradüberlassung im Wege der Gehaltsumwandlung, insbesondere beim sogenannten E-Bike-Leasing.

E-Bike Kauf am Ende der Leasingzeit

Die Vertragsgestaltungen sehen regelmäßig vor, dass ein Dritter (zum Beispiel der Leasinggeber) dem Arbeitnehmenden das von ihm genutzte (Elektro-) Fahrrad bei Beendigung der Überlassung durch den Arbeitgeber zu einem Restwert von beispielsweise zehn Prozent des ursprünglichen Kaufpreises zum Erwerb anbieten kann. Kann der Arbeitnehmer im Falle des Leasings das E-Bike nach Ablauf der Leasinglaufzeit von einem Dritten zu einem geringeren Preis als dem ortsüblichen Endpreis am Abgabeort erwerben, ist der hierdurch entstehende Preisvorteil als Arbeitslohn (von dritter Seite) anzusetzen.

Vergleichsmaßstab für die erforderliche Bewertung ist dabei der um übliche Preisnachlässe geminderte übliche Endpreis am Abgabeort. Die Verwaltung lässt zu, diesen üblichen Endpreis eines E-Bikes, das Arbeitnehmenden nach drei Jahren Nutzungsdauer übereignet wird, aus Vereinfachungsgründen mit 40 Prozent der auf voll 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des (Elektro-) Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer zu bewerten.

Weil in vielen Fällen die Übertragung des Fahrrads auf die Mitarbeitenden zu geldwerten Vorteilen führen könnte, hat die Verwaltung die Anwendung der Pauschalsteuer von 30 Prozent auf Geschenke und Incentives nach § 37b EStG durch den Zuwendenden zugelassen.

Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, geldwerte Vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung von betrieblichen Fahrrädern an Arbeitnehmende pauschal mit 25 Prozent Lohnsteuer zu besteuern. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag sowie gegebenenfalls die Kirchensteuer. Die Pauschalierung führt zur Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung. Die Pauschalbesteuerungsmöglichkeit gilt sowohl für Elektrofahrräder, als auch für Fahrräder. Nicht einbezogen werden Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen sind.

Aufladen des E-Bikes beim Arbeitgeber

Aus Billigkeitsgründen werden aber auch vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen von Elektrofahrrädern, die verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug einzuordnen sind, im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens nicht zum Arbeitslohn gerechnet. Die Regelung ist bis Ende 2030 verlängert worden. Damit können alle Arten von Elektrorädern beim Arbeitgeber steuerfrei aufgeladen werden. Aufgrund der Billigkeitsregelung erfolgt auch keine Anrechnung des Ladestroms auf die Sachbezugsfreigrenze.

Zusammenfassung der Steuervorteile

Die Vorteile aus der Überlassung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug ist, sind steuerfrei, wenn der Arbeitgeber diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt.

Erfolgt die Überlassung nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn und wird das betriebliche Fahrrad erstmals nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031 zur privaten Nutzung überlassen, wird der monatliche Durchschnittswert der privaten Nutzungfür das Kalenderjahr 2019 mit 1 % des auf volle 100 EUR abgerundeten halbierten Listenpreises undab 1.1.2020 mit 1 % des auf volle 100 EUR abgerundeten Viertels des Listenpreises angesetzt.

Kein Geldwerter Vorteil bei "Fahrrad-E-Bikes"

Ein E-Bike ist entweder als Fahrrad oder als Kfz zu klassifizieren. Bei der Einstufung des E-Bikes als Fahrrad ist seit dem 1.1.2019 kein geldwerter Vorteil mehr zu erfassen, wenn der Nutzungsvorteil (unentgeltliche private Nutzung) vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird (§ 3 Nr. 37 EStG).

Dienstrad-Leasing Rechner

Nutzen Sie Online-Rechner, um die monatliche Rate und das Sparpotenzial für Ihr Dienstrad-Leasing zu ermitteln. Geben Sie die Eckdaten wie Kaufpreis und Gehalt ein, um eine individuelle Berechnung zu erhalten.

Einige Anbieter von Dienstrad-Leasing Rechnern:

  • eurorad
  • BusinessBike
  • mein-dienstrad.de

Die genauen Ersparnisse lassen sich einfach mit einem Fahrrad-Leasing-Rechner ermitteln. Wie viel Sie letztendlich monatlich für Ihr Wunschrad zahlen, hängt vor allem von Ihrem Bruttolohn und dem Wert des Fahrrads ab.

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