Radeln erfreut sich wachsender Beliebtheit. Besonders in Zeiten von Corona zieht es viele Menschen ins Freie. Unternehmen haben diesen Trend erkannt und bieten ihren Mitarbeitern immer häufiger ein Firmenfahrrad als Jobrad an - ein geldwerter Vorteil, der besonders von jüngeren Mitarbeitern geschätzt wird.
Sie sparen sich die Anschaffung eines eigenen, in der Regel teuren E-Bikes, Touren- oder Lastenrads. Statt mit dem Auto pendeln sie mit dem Firmenfahrrad zur Arbeit und radeln damit auch nach Feierabend. Zudem tun Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen etwas für ihre Gesundheit und schonen die Umwelt. Unternehmen in Großstadtlagen setzen daher schon länger auf moderne Zweiräder und bieten im Gehaltsgespräch ein Firmenfahrrad an.
Schätzungen zufolge sind bereits 500.000 Beschäftigte mit einem Firmenfahrrad unterwegs. Welches Modell als geldwerter Vorteil in Frage kommt, ob klassisches Fahrrad oder E-Bike als Jobrad, entscheiden die Unternehmen. Sie geben den finanziellen Rahmen vor. Häufig schließen Betriebe einen Leasingvertrag ab, und die Beschäftigten dürfen sich ihren Drahtesel samt Zubehör beim Fachhändler aussuchen. Für Unternehmen, die auf ihr grünes Image achten, gehört ein geldwerter Vorteil wie das Fahrrad als Jobrad zum Gehaltspaket dazu. Häufig weisen sie schon im Bewerbungsgespräch auf dieses Gehaltsextra hin.
Steuerliche Behandlung des Jobrads
Der Gesetzgeber fördert nämlich neben E-Autos und betrieblichen E-Ladestationen auch Firmenfahrräder als umweltfreundliche Alternative zum Firmenwagen. Ein attraktiver geldwerter Vorteil ist das Fahrrad oder Jobrad allemal, besonders wenn Beschäftigte das Extra steuerfrei bekommen. Damit ein geldwerter Vorteil für das Jobrad - ob klassisches Fahrrad oder E-Bike - steuerfrei bleibt, müssen Unternehmen das Rad kaufen oder leasen.
Vertragliche sowie steuerliche Details sollten Unternehmen jedoch vorab mit der Anwalts- und Steuerberatungskanzlei besprechen. Dies gilt besonders, wenn Beschäftigte nach Leasingende ihr Firmenfahrrad kaufen wollen - als geldwerter Vorteil lässt sich das Fahrrad beziehungsweise Jobrad dann nämlich nicht mehr abrechnen. Wer Steuern sparen möchte, muss einiges beachten. Die Finanzverwaltung hat klare Regeln aufgestellt.
Analog zum Dienstwagen gilt auch für das Fahrrad: Die Privatnutzung ist ein geldwerter Vorteil - wer mit Firmenfahrrad oder Jobrad nach Feierabend unterwegs ist, muss also Steuern und Sozialabgaben entrichten. Die Finanzverwaltung legte zunächst fest, dass als geldwerter Vorteil beim betrieblichen Fahrrad, dem Jobrad, ein Prozent des Bruttopreises anzusetzen ist. Es galten ähnliche Regeln wie beim Firmenwagen. Nur den Nachweis per Fahrtenbuch schlossen die Finanzämter als untauglich für die Praxis aus.
Bis vor kurzem errechnete sich ein geldwerter Vorteil für das jeweilige Firmenfahrrad auf Basis der unverbindlichen Preisempfehlung nach der 1-Prozent-Methode. Der Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen erfolgte mit der Lohnabrechnung. Ein geldwerter Vorteil für das betriebliche Fahrrad oder geleaste Jobrad bleibt steuerfrei, wenn Firmen es zusätzlich zum Lohn spendieren. Finanzieren Beschäftigte das Firmenfahrrad per Entgeltumwandlung, bleibt ein geldwerter Vorteil für das Fahrrad nicht mehr steuerfrei.
Immerhin greift eine Steuervergünstigung, wenn Angestellte auf einen Teil ihres Bruttolohns verzichten, um dafür ein modernes E-Bike oder Tourenrad zu bekommen. Als geldwerter Vorteil für das Fahrad als Jobrad ist nur ein Viertel des Bruttopreises anzusetzen. Dafür dürfen Beschäftigte es uneingschränkt privat nutzen. Auch Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen profitieren: Auf den Umwandlungsbetrag fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an. Die Abwicklung übernimmt die Firma, denn sie muss Eigentümerin oder Leasingnehmerin sein, damit die Steuervergünstigung greift. 0,25 Prozent des Bruttopreises rechnet der Betrieb als geldwerter Vorteil für das Jobrad dem steuerpflichtigen Monatsgehalt hinzu.
Vor Abschluss eines Leasingvertrags sollten Unternehmer und Unternehmerinnen jedoch steuerliche Fragen klären. Denn ein Firmenfahrrad muss verkehrsrechtlich als Fahrrad gelten, damit ein entstehender geldwerter Vorteil für das Jobrad steuerfrei bleiben kann. Privatfahrten mit dem Firmenfahrrad gelten dann weiterhin als geldwerter Vorteil, doch das Motivationsinstrument Fahrrad erhöht den steuerpflichtigen Lohn nicht. Wer ein schnelleres Firmenfahrrad mit Motorpower fährt, muss allerdings versteuern, dass ein geldwerter Vorteil durch das Jobrad entsteht. Sogenannte Speed-Pedelecs zählen nämlich verkehrsrechtlich zu den Kraftfahrzeugen.
Nicht nur Beschäftigte, sondern auch Gewerbetreibende und Selbstständige können vom Firmenfahrrad profitieren - denn ein geldwerter Vorteil für Fahrrad oder Jobrad bleibt häufig steuerfrei. Laufen die Kosten über den Betrieb, müssen Selbstständige für die Privatnutzung keine Privatentnahme versteuern. Sie sparen so Einkommen- und Umsatzsteuer. Gilt ein Elektrofahrrad allerdings als Kraftfahrzeug, gelten die gleichen steuerlichen Regeln wie beim E-Firmenwagen. Ein geldwerter Vorteil für das Jobrad, das steuerrechtlich kein Fahrrad ist, berechnet sich nach der Formel: 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises plus 0,03 Prozent je Entfernungskilometer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Steuern und Sozialversicherungsbeiträge können auch anfallen, wenn Beschäftigte sich für ein klassisches Zweirad entscheiden. Verzichten sie auf Gehalt, um ein Firmenfahrrad zu bekommen, ist ein geldwerter Vorteil durch Fahrrad oder E-Bike als Jobrad steuerpflichtig. Bis 2030 gilt aber ein Steuerbonus. Statt des vollen ist nur ein Viertel des Listenpreises plus Umsatzsteuer anzusetzen. Fahrten zur Arbeit bleiben steuerfrei.
Unternehmen rechnen wie folgt: 1 Prozent des auf volle hundert Euro abgerundeten geviertelten Bruttolistenpreises, also 1 Prozent mal 700 Euro. Aufwendungen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen für das Firmenfahrrad reduzieren den steuerpflichtigen geldwerten Vorteil. Für Beschäftigte von Fahrradverleihfirmen gelten Sonderregeln: Hier ist der Angebotspreis des Unternehmens anzusetzen. Bei Mitarbeiterrabatten dürfen diese den Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 Euro berücksichtigen.
Sowohl E-Bikes als auch schnelle Speed-Pedelecs dürfen bei Arbeitgebern, Arbeitgeberinnen sowie mit ihnen verbundenen Unternehmen steuerfrei aufgeladen werden.
Umsatzsteuerliche Behandlung
Komplizierter wird das Thema Firmenfahrrad, sobald die Umsatzsteuer ins Spiel kommt. Diese ist nämlich anders zu berechnen als ein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil aus der Überlassung von Fahrrad oder E-Bike als Jobrad. Für Umsatzsteuer und Lohnsteuer gelten unterschiedliche Regeln. Anfang 2022 hat die Finanzverwaltung ein neues Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Jobrädern veröffentlicht.
Dürfen Beschäftigte ein Firmenfahrrad privat nutzen, ist ein geldwerter Vorteil wie beschrieben zu ermitteln. Abweichend davon müssen Betriebe die Umsatzsteuer aus dieser Fahrradüberlassung aber anders berechnen und an den Fiskus abführen. Statt ein Viertel des Bruttolistenpreises ist zur Ermittlung der Umsatzsteuer immer der volle Händlerpreis für das Fahrrad anzusetzen. Die Finanzverwaltung begründet dies damit, dass Firmen auch den vollen Vorsteuerabzug aus der Anschaffung beziehungsweise den Leasingraten geltend machen können.
Unternehmen sollten das komplexe Thema Umsatzsteuer unbedingt mit ihrem Steuerberater oder ihrer Steuerberaterin besprechen. Wichtig zu wissen: Selbst, wenn ein entstehender geldwerter Vorteil für die Privatnutzung von Fahrrad oder Jobrad für Angestellte lohnsteuerfrei bleibt, fällt Umsatzsteuer an. In Fällen, wo die Fahrradüberlassung zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn erfolgt, darf der Nutzungsvorteil einschließlich Umsatzsteuer - aus Vereinfachungsgründen - nach der 1-Prozent-Regelung ermittelt werden. Allerdings ist die Umsatzsteuer dann wieder aus diesem Wert herauszurechnen.
Noch komplexer wird die Berechnung der Umsatzsteuer, wenn Beschäftigte das Jobrad aufgrund einer Gehaltsumwandlung erhalten. Fragen zur richtigen Berechnung und Buchung der Umsatzsteuer beantwortet die Steuerberatungskanzlei. Eine Erleichterung gibt es jedoch: Für Fahrräder mit einem Wert unter 500 Euro verzichtet der Fiskus auf die Umsatzbesteuerung.
Beispielabrechnung mit Gehaltsumwandlung
Ein Beispiel zur Abrechnung von Fahrrädern im Zuge einer Gehaltsumwandlung:
- Leasingnehmer ist das Unternehmen.
- Versicherung und Inspektion zahlt das Unternehmen.
- Der Arbeitnehmer übernimmt per Gehaltsumwandlung die Umwandlungsrate.
- Die Leasingrate inkl. Versicherung und Inspektionskosten wird dem Unternehmen in Rechnung gestellt.
Beispiel:
- Bruttolistenpreis Fahrrad: 2.854,98 € inkl. USt
- Inspektion: 5 € zzgl. USt
- Versicherung: 8,40 €
- Umwandlungsrate: 78,69 €
- Gesamtnutzungsrate: 92,09 € zzgl. USt
- Vertragsgehalt: 5.370 € (st-/SV-pflichtig)
- Geldwerter Vorteil: 7 € (st-/SV-pflichtig)
- Abzug Gehaltsumwandlung: 78,69 € (st-/SV-pflichtig)
- Leasingrate Jobrad: 78,69 € (st-/SV-frei)
- Nettoabzug geldw. Vorteil: 7 €
- Nettoabzug Leasingrate: 78,69 €
Die Berechnung des geldwerten Vorteils ist korrekt, ebenso der Abzug zur Gehaltsumwandlung. Die st-/SV-freie Leasingrate sowie der Nettoabzug für die Leasingrate sind jedoch erklärungsbedürftig.
Bei der Erfassung der Firmenräder in LODAS wird lediglich der geldwerte Vorteil dargestellt. Alle anderen Werte, wie Gehaltsumwandlung und Zuzahlung, können nur manuell über die Festbezüge eingepflegt werden.
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