E-Bike Steuer in Deutschland: Ein umfassender Leitfaden

Fahrradfahren ist nicht nur gut für die Gesundheit und die Umwelt, sondern macht mit elektrischer Unterstützung auch Spaß. Viele Arbeitgeber stellen ihren Angestellten Dienstfahrräder zur Verfügung, die diese dann häufig beruflich und privat nutzen. Mit dem Jahressteuergesetz 2019 sollte nicht nur die Nutzung von E-Autos stärker gefördert werden, sondern auch die von Elektro-Fahrrädern.

Verkehrsrechtliche Einordnung von E-Bikes und Pedelecs

Entscheidend für die Besteuerung ist zunächst die verkehrsrechtliche Einordnung der Fahrräder, denn man unterscheidet zwischen Pedelec und E-Bike:

  • Pedelec: Es handelt sich um ein Pedelec, wenn Ihr Fahrrad zwar über eine Elektrounterstützung verfügt - Sie aber selbst in die Pedale treten müssen, um vorwärts zu kommen. Die Elektrounterstützung schaltet sich ab, sobald Sie eine Geschwindigkeit von 25 km/h erreichen. Ein Pedelec zählt nicht zu den Kraftfahrzeugen. Hat das Fahrrad eine selbstständig beschleunigende Anfahr- oder Schiebehilfe (bis 6 km/h), spricht das Steuerrecht ebenso von einem Pedelec.
  • E-Bike: E-Bikes hingegen können ganz ohne Pedalunterstützung fahren und überschreiten oftmals die Geschwindigkeit von 25 km/h. E-Bikes gehören deshalb zu den Kraftfahrzeugen und benötigen einen Versicherungsschutz.

Steuerliche Behandlung von E-Bikes

Hier gelten die neuen Regelungen für Elektro-Kraftfahrzeuge, die keine CO2-Emmissionen aufweisen: Für die private Nutzung wird ein Viertel des Bruttolistenpreises mit einem Prozent zusätzlich zum Arbeitslohn versteuert. Für die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte kommen 0,03 bzw. 0,002 Prozent des Viertel-Listenpreises - je nach Art der durchgeführten Fahrten - pro Entfernungskilometer und Monat hinzu. Die Regeln gelten für KFZ-E-Bikes die nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 greifen.

Steuerliche Behandlung von Pedelecs

Bei der Überlassung von Pedelecs gibt es nun zwei Möglichkeiten, die ebenfalls nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 greifen:

  • Arbeitgeber übernimmt die Kosten: Der Arbeitgeber übernimmt die Kosten für ein Pedelec zusätzlich zum Gehalt: Der Arbeitnehmer muss keinen geldwerten Vorteil für die Privatnutzung und für die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte versteuern.
  • Gehaltsumwandlung: Der Arbeitnehmer erhält das Pedelec per Gehaltsumwandlung: Für die private Nutzung muss ein Prozent des auf volle 100 Euro abgerundeten Viertels des Bruttolistenpreises pro Monat versteuert werden. Der Bruttolistenpreis umfasst alle fest an- und eingebauten Teile wie beispielsweise Ersatzakkus oder Klickpedale. Aber jedes abnehmbare Zubehör bleibt bei der Berechnung unberücksichtigt.

Zur „Privatnutzung“ zählen folgende Fahrten:

  • tatsächliche Privatfahrten
  • Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
  • Fahrten zwischen Wohnung und einem Sammelpunkt

Aber: Mit einem Pedelec müssen Sie keinen weiteren geldwerten Vorteil mit 0,03 bzw. 0,002 Prozent versteuern - im Gegensatz zur Nutzung eines E-Bikes.

E-Bike Leasing und geldwerter Vorteil

Das schöne am e-Bike Leasing ist, dass Mitarbeiter, die ihr e-Bike über die Firma leasen, ihr Bike auch unbeschränkt privat nutzen dürfen! Überlässt der Arbeitgeber dem Mitarbeiter ein Fahrrad oder Pedelec, muss dieser den geldwerten Vorteil, den er aus der privaten Nutzung zieht, versteuern. Dies gilt jedoch nur, wenn der Mitarbeiter sich an den Kosten per Gehaltsumwandlung beteiligt.

Ein geldwerter Vorteil ist ein Sachbezug, Naturallohn oder eine Einnahme, die nicht in Geld besteht. Er wird vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer gewährt. Der bekannteste “geldwerte Vorteil”, den die Leute kennen, ist der Dienstwagen, der auch für die private Nutzung überlassen wird. Beim e-Bike Leasing ist in fast allen Fällen auch eine private Nutzung vorgesehen. Daher entsteht auch hier ein geldwerter Vorteil.

Ob eine private Nutzung vorgesehen und erlaubt ist, regelt der Arbeitgeber im Überlassungsvertrag des e-Bikes mit dem Mitarbeiter. Hier sollte ausdrücklich definiert sein, ob eine private Nutzung vorgesehen ist. Sollte dies so sein, muss der Mitarbeiter den geldwerten Vorteil mit 1% monatlich versteuern. Dient das e-Bike rein für berufliche Zwecke (z.B.: Kurierfahrten, Kundenbesuche), entsteht kein geldwerter Vorteil und somit muss der Mitarbeiter das e-Bike / Fahrrad auch nicht mit 1% versteuern.

Es gibt jedoch folgende 0% Ausnahme vom 01.01.2019 - 31.12.2030: Sollte der Arbeitgeber die Leasingrate komplett übernehmen und nicht vom Gehalt abziehen, dann ist der geldwerte Vorteil steuerfrei - es gilt dann die 0% Regelung. Sollte der Arbeitnehmer sich an den Kosten beteiligen zählt seit 01.01.2020 die 0,25% Regelung.

Bei Selbstständigen geht die 0% Regelung vom 01.01.2019 - 31.12.2030 sogar noch weiter: Du fährst immer steuerfrei, sofern das e-Bike dem Betriebsvermögen zugerechnet werden kann bzw.

S-Pedelecs

Die Dienstradregelung behandelt Fahrräder und Pedelecs gleich. Eine Ausnahme bilden jedoch S-Pedelecs (45 km/h), da sie unter die Kategorie der „Kraftfahrzeuge“ fallen. Im Prinzip zählt hier das gleiche „Firmen-Rad“ Prinzip wie beim Fahrrad oder Pedelec, jedoch mit dem folgenden Unterschied: Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz werden als zusätzlicher geldwerter Vorteil betrachtet und mit 0,03 Prozent des Brutto-Listenpreises pro Entfernungskilometer auf das Bruttogehalt aufgeschlagen.Seit dem 01.01.2020 - 31.12.2030 fallen die S-Pedelecs, genau wie Elektroautos, unter die 0,25% Regelung (vormals 0,5% Regelung).

Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern an Arbeitnehmer

Die Vorteile aus der Überlassung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug ist, sind steuerfrei, wenn der Arbeitgeber diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt.

Erfolgt die Überlassung nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn und wird das betriebliche Fahrrad erstmals nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031 zur privaten Nutzung überlassen, wird der monatliche Durchschnittswert der privaten Nutzung

  • für das Kalenderjahr 2019 mit 1 % des auf volle 100 EUR abgerundeten halbierten Listenpreises und
  • ab 1.1.2020 mit 1 % des auf volle 100 EUR abgerundeten Viertels des Listenpreises angesetzt.

Hinweis:Die Freigrenze für Sachbezüge nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG in Höhe von 50 EUR im Kalendermonat (vor dem 1.1.2022 44 EUR) ist nicht anzuwenden.

Was bei Fahrrädern gilt

Gehört die Nutzungsüberlassung von Fahrrädern zur Angebotspalette des Arbeitgebers (z. B. Fahrradverleihfirmen), ist der geldwerte Vorteil nach § 8 Abs. 3 EStG zu ermitteln, wenn die Lohnsteuer nicht pauschal nach § 40 EStG erhoben wird. Das bedeutet, es kommen die um 4 % geminderten Endpreise zum Ansatz, zu denen der Arbeitgeber die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. Hierbei ist ein Rabattfreibetrag von 1.080 EUR zu berücksichtigen.

Kein Geldwerter Vorteil bei "Fahrrad-E-Bikes"

Ein E-Bike ist entweder als Fahrrad oder als Kfz zu klassifizieren. Bei der Einstufung des E-Bikes als Fahrrad ist seit dem 1.1.2019 kein geldwerter Vorteil mehr zu erfassen, wenn der Nutzungsvorteil (unentgeltliche private Nutzung) vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird (§ 3 Nr. 37 EStG). Das gilt auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, die der Arbeitnehmer mit dem "Fahrrad-E-Bike" unternimmt. Außerdem kann der Arbeitnehmer in seiner Steuererklärung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte die Entfernungspauschale uneingeschränkt geltend machen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. Das bedeutet, dass bei der privaten Nutzung eines "Kfz-E-Bikes" der geldwerte Vorteil nach § 8 Abs. 2 Sätze 2-5 EStG i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr.

Steuerbefreiung für Fahrräder: Werbungskosten werden nicht gekürzt

Bei der Steuererklärung erfolgt auch keine Anrechnung auf die Entfernungspauschale.

Fahrrad oder Kfz? Steuerbefreiung nur für "normale" Fahrräder

Die Steuerbefreiung gilt sowohl für Elektrofahrräder als auch für "normale" Fahrräder. E-Bikes bis 25 km/h werden steuerlich gefördert, sei es als Betriebsfahrrad oder Überlassung an die Arbeitnehmer. Wird ein E-Bike zu mindestens 10 % für den Betrieb genutzt, kann es in das Betriebsvermögen eingebucht werden. Sämtliche Kosten einschließlich der Abschreibung auf 7 Jahre mindern dann als Betriebsausgabe den steuerlichen Gewinn. Arbeitnehmern kann ein E-Bike bis 25 km/h lohnsteuerund sozialversicherungsfrei zur Nutzung überlassen werden. Die Überlassung muss dann aber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen. § 6 Abs. 4 S. 6 EStG, § 3 Nr.

Die monatliche Durchschnittswert der privaten Nutzung

Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrrad zur privaten Nutzung, wendet er ihm einen geldwerten Vorteil zu.

Nach § 8 Absatz 2 Satz 10 EStG wird hiermit als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung (einschließlich Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG und Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung) 1 % der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer festgesetzt.

Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das betriebliche Fahrrad erstmals nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031, wird als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung für das Kalenderjahr 2019 1 % der auf volle 100 Euro abgerundeten halbierten und ab 1. Januar 2020 1 % eines auf volle 100 Euro abgerundeten Viertels der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer festgesetzt.

In diesen Fällen kommt es nicht auf den Zeitpunkt an, zu dem der Arbeitgeber dieses Fahrrad angeschafft, hergestellt oder geleast hat. Wurde das betriebliche Fahrrad vor dem 1. Januar 2019 vom Arbeitgeber bereits einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen, bleibt es bei einem Wechsel des Nutzungsberechtigten nach dem 31. Dezember 2018 für dieses Fahrrad bei den Regelungen der Rdnr. 1 und die Regelungen dieser Randnummer sind nicht anzuwenden.

Die Freigrenze für Sachbezüge nach § 8 Absatz 2 Satz 11 EStG ist weder bei Anwendung der Rdnr. 1 noch bei Anwendung der Rdnr. 2 anzuwenden.

Gehört die Nutzungsüberlassung von Fahrrädern zur Angebotspalette des Arbeitgebers an fremde Dritte (z. B. Fahrradverleihfirmen), kann der geldwerte Vorteil auch nach § 8 Absatz 3 EStG ermittelt und der Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 Euro berücksichtigt werden, wenn die Lohnsteuer nicht nach § 40 EStG pauschal erhoben wird.

Die vorstehenden Regelungen gelten auch für Elektrofahrräder, wenn diese verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen (u. a. keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht) sind.

Ist ein Elektrofahrrad verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen (z. B. gelten Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 Kilometer pro Stunde unterstützt, als Kraftfahrzeuge), ist für die Bewertung des geldwerten Vorteils § 8 Absatz 2 Sätze 2 bis 5 i. V. m. § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG anzuwenden.

Zusammenfassung der steuerlichen Aspekte

Die steuerliche Behandlung von E-Bikes und Fahrrädern als Dienstfahrräder ist komplex, bietet aber auch viele Vorteile. Es ist wichtig, die Unterschiede zwischen Pedelecs und E-Bikes zu kennen und die entsprechenden steuerlichen Regelungen zu beachten. Die Förderung der Elektromobilität durch den Gesetzgeber macht es für Arbeitnehmer und Arbeitgeber attraktiv, auf E-Bikes umzusteigen und gleichzeitig Steuern zu sparen.

Im Jahr 2024 wurden in Deutschland etwa 2 Millionen E-Bikes verkauft. Hier eine Übersicht der Verkaufszahlen:

Jahr Verkaufte E-Bikes (ca.)
2023 2.1 Millionen
2024 2.0 Millionen

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