E-Bike steuerlich absetzen: So geht's!

Ob Pedelec, Fahrrad oder E-Bike - mit dem Drahtesel zur Arbeit fahren spart im vollgestopften Stadtverkehr nicht nur viel Zeit, es ist auch noch gut für die Umwelt und die eigene Gesundheit. Kein Wunder also, dass viele Arbeitgebende ihren Mitarbeitenden ein Dienstfahrrad stellen.

Ein Fahrrad oder E-Bike ist gut für das Klima, deine Gesundheit und sogar für deine Steuern! Denn sofern du es als Dienstfahrzeug benutzt, kannst du die Anschaffung und weitere anfallende Kosten dafür steuerlich geltend machen. Neben dem klassischen Fahrrad gibt es natürlich noch eine ganze Reihe von Varianten, die ebenfalls steuerlich berücksichtigt werden können. Dazu gehören E-Bikes und Pedelecs, aber auch Rennräder und (E-)Mountainbikes.

Grundlagen der steuerlichen Behandlung von Fahrrädern und E-Bikes

Tatsächlich ist es so, dass das Dienstfahrrad steuerlich gesehen einem Dienstwagen gleichgestellt ist. Es muss also grundsätzlich versteuert werden.

Steuerlich ist es irrelevant, ob es sich um Fahrräder ohne Elektroantrieb, Pedelecs, Elektro-Bikes, Mountainbikes, E-Mountainbikes, Rennräder oder um Elektrofahrräder handelt. Vielmehr wird steuerlich zwischen Rädern, die verkehrsrechtlich eine Zulassung haben und Rädern, die verkehrsrechtlich keine Zulassung haben, unterschieden.

  • Räder und E-Bikes mit Zulassung und Kennzeichen: Diese werden verkehrsrechtlich und einkommensteuerlich als Kfz eingeordnet und steuerlich auch nach diesen Vorschriften behandelt.
  • Räder und E-Bikes ohne Kfz-Zulassung/Kennzeichen: Diese werden einkommensteuerlich und verkehrsrechtlich als Fahrrad eingestuft, haben kein Kennzeichen und sind meist nicht versicherungspflichtig. Die meisten Fahrräder und E-Bikes fallen in diese Gruppe.

In diesem Artikel soll es um Räder ohne Zulassung gehen, die steuerlich als Fahrrad eingestuft werden und voll abgesetzt werden können.

Steuerliche Vorteile für Arbeitnehmer

Wer ein klassisches Hollandrad, Mountainbike, Gravel Bike oder Rennrad - also ohne Elektroantrieb - als Dienstfahrrad fährt, darf sich besonders freuen. Die Nutzung eines vom Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin gestellten Fahrrads ist steuerfrei, egal ob Sie beruflich oder privat unterwegs sind. Außerdem wird das Fahrradfahren nicht auf die Pendlerpauschale angerechnet. Diese Regelung gilt für Fahrräder, die ab 1. Ist das betriebliche Fahrrad ein Elektrofahrrad, das Geschwindigkeiten bis zu 25 Kilometer pro Stunde erreicht, gelten seit 2019 die gleichen Regeln wie für normale Fahrräder.

Sowohl die berufliche als auch private Nutzung ist steuerfrei, keine Anrechnung auf die Pendlerpauschale. Steuerfrei bleibt das Fahrrad allerdings nur, wenn Ihre Firma Ihnen das Fahrrad zusätzlich zum Arbeitslohn zur Nutzung überlassen hat. Überträgt Ihre Chefin oder Ihr Chef das Eigentum auf Sie, werden Steuern fällig.

Ein Elektrofahrrad, dessen Motor auch Geschwindigkeiten über 25 km/h leisten kann - ein sogenanntes S-Pedelec -, gilt verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug. Für S-Pedelecs müssen seit 2019 - wie Elektroautos - mit 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises versteuert werden. Bedeutet: Sie prüfen zuerst, was Ihr E-Bike beim Kauf für einen Bruttowert hatte. Das ist in der Regel die unverbindliche Preisempfehlung (UVP).

Gibt es bei Ihrem Arbeitgeber bzw. Ihrer Arbeitgeberin Ladestrom für Ihr E-Bike und Sie dürfen die Ladesäule nutzen, gilt das nicht als geldwerter Vorteil. Damit ist das Aufladen steuerfrei. Davon profitieren nicht nur Arbeitnehmer/innen mit Dienstfahrrad, sondern auch die Kollegen und Kolleginnen, die mit dem privaten E-Bike zur Arbeit radeln.

E-Bike Leasing

Es gibt auch die Möglichkeit, ein Fahrrad über den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin zu leasen. Das funktioniert über eine sogenannte Gehaltsumwandlung. Der Prozess stark vereinfacht: Sie suchen sich ein Fahrrad im Fachhandel aus. Die monatliche Leasingrate wird Ihnen direkt vom Bruttogehalt abgezogen - also noch bevor Steuern und Sozialabgaben fällig werden. Einen Hinkefuß gibt es allerdings bei dieser Lösung, denn die Gehaltsumwandlung sorgt seit 2019 dafür, dass Sie nicht in den Genuss der Steuerbefreiung kommen.

Das schöne am e-Bike Leasing ist, dass Mitarbeiter, die ihr e-Bike über die Firma leasen, ihr Bike auch unbeschränkt privat nutzen dürfen!

Überlässt der Arbeitgeber dem Mitarbeiter ein Fahrrad oder Pedelec, muss dieser den geldwerten Vorteil, den er aus der privaten Nutzung zieht, versteuern. Dies gilt jedoch nur, wenn der Mitarbeiter sich an den Kosten per Gehaltsumwandlung beteiligt.

Beim e-Bike Leasing ist in fast allen Fällen auch eine private Nutzung vorgesehen. Daher entsteht auch hier ein geldwerter Vorteil. Ob eine private Nutzung vorgesehen und erlaubt ist, regelt der Arbeitgeber im Überlassungsvertrag des e-Bikes mit dem Mitarbeiter. Hier sollte ausdrücklich definiert sein, ob eine private Nutzung vorgesehen ist. Sollte dies so sein, muss der Mitarbeiter den geldwerten Vorteil mit 1% monatlich versteuern. Dient das e-Bike rein für berufliche Zwecke (z.B.: Kurierfahrten, Kundenbesuche), entsteht kein geldwerter Vorteil und somit muss der Mitarbeiter das e-Bike / Fahrrad auch nicht mit 1% versteuern.

Es gibt jedoch folgende 0% Ausnahme vom 01.01.2019 - 31.12.2030: Sollte der Arbeitgeber die Leasingrate komplett übernehmen und nicht vom Gehalt abziehen, dann ist der geldwerte Vorteil steuerfrei - es gilt dann die 0% Regelung. Sollte der Arbeitnehmer sich an den Kosten beteiligen zählt seit 01.01.2020 die 0,25% Regelung.

S-Pedelecs

Die Dienstradregelung behandelt Fahrräder und Pedelecs gleich. Eine Ausnahme bilden jedoch S-Pedelecs (45 km/h), da sie unter die Kategorie der „Kraftfahrzeuge“ fallen. Im Prinzip zählt hier das gleiche „Firmen-Rad“ Prinzip wie beim Fahrrad oder Pedelec, jedoch mit dem folgenden Unterschied: Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz werden als zusätzlicher geldwerter Vorteil betrachtet und mit 0,03 Prozent des Brutto-Listenpreises pro Entfernungskilometer auf das Bruttogehalt aufgeschlagen.

Seit dem 01.01.2020 - 31.12.2030 fallen die S-Pedelecs, genau wie Elektroautos, unter die 0,25% Regelung (vormals 0,5% Regelung).

Steuerliche Vorteile für Selbstständige

Allgemein gilt, solange es keine Kfz-Zulassung benötigt, also bis zu 25 km/h fährt, kein Kennzeichen hat oder versicherungspflichtig ist, kannst du das Fahrrad als Selbstständige:r steuerlich absetzen.

Voraussetzungen für die Absetzbarkeit

Erforderlich ist eine mindestens 10%ige betriebliche Nutzung und eine Zuordnung zum steuerlichen Betriebsvermögen, damit das Rad voll steuerlich absetzbar ist. Zur betrieblichen Nutzung zählt auch der Weg zur Arbeit, die Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte.

Wird das Fahrrad einem Arbeitnehmer überlassen, liegt immer eine 100%ige betriebliche Nutzung vor und das Rad kann voll steuerlich abgesetzt werden. Auch wenn ein Pkw im Betriebsvermögen ist, ist ein Rad absetzbar.

Nachweis der betrieblichen Nutzung

Im Zweifel ist vom Steuerpflichtigen auf Anfrage des Finanzamtes nachzuweisen, dass er mindestens 10 % betriebliche Nutzung erreicht. Die Beweislast hat der Steuerpflichtige. Die Beweislast hat der Steuerpflichtige. Ein Fahrtenbuch, Zeugenaussagen oder schriftliche Bestätigungen Dritter können als Nachweise für die betriebliche Nutzung dienen.

Abschreibung

Sind die Anschaffungskosten höher, sind Räder und E-Bikes in der Regel über sieben Jahre abzuschreiben. Die Abschreibung erfolgt linear, d.h. die Anschaffungskosten sind jährlich gleichmäßig mit 1/7 des Anschaffungsbetrages als Abschreibung absetzbar. Kostet ein E-Bike z.B. 3.500 €, sind 1/7, also jährlich 500 €, als Abschreibung absetzbar.

Für in den Jahren 2020 bis 2022 angeschaffte Räder ist auch die degressive Abschreibung möglich.

Sonderabschreibung und Investitionsabzugsbetrag

Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere die Voraussetzung von 90 % betrieblicher Nutzung, kann auch die Sonderabschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter in Höhe von 20 % und der Investitionsabzugsbetrag von 50% der Anschaffungskosten in Anspruch genommen werden.

Das ist zum Beispiel bei Fahrrädern oder E-Bikes der Fall, die Arbeitnehmern zur Nutzung überlassen sind.

Privatanteil

Für Räder des Betriebsvermögens ohne Kfz-Zulassung ist kein Privatanteil zu versteuern. Diese Regelung zur Privatnutzung hat der Gesetzgeber eingeführt, um die Elektromobilität zu fördern.

Steuervorteile beim Fahrrad-Leasing

Beim Leasing sind die steuerlich berücksichtigungsfähigen Leasingraten absetzbar. Die laufenden Betriebskosten können von der Steuer abgesetzt werden. Für die private Nutzung des Fahrrades, Elektrofahrrades oder E-Bikes, das kein Kfz ist, ist kein Privatanteil zu versteuern. Daher ist es attraktiv, ein Rad oder E-Bike steuerlich im Betriebsvermögen zu führen und die Kosten geltend zu machen, um Steuern zu sparen.

E-Bike steuerlich absetzen: Die wichtigsten Fragen und Antworen

Frage Antwort
Kann ich ein Fahrrad und ein Auto gleichzeitig als Betriebsvermögen führen? Ja, sowohl ein Auto als auch ein Fahrrad können gleichzeitig als Betriebsvermögen geführt und steuerlich abgesetzt werden.
Welche Nachweise benötige ich für die betriebliche Nutzung eines Fahrrads? Ein Fahrtenbuch, Zeugenaussagen oder schriftliche Bestätigungen Dritter können als Nachweise für die betriebliche Nutzung dienen.
Welche Kosten sind beim Fahrrad steuerlich absetzbar? Absetzbare Kosten sind unter anderem Anschaffungskosten, Wartung, Reparaturen, Versicherung und Stromkosten für das Laden eines E-Bikes.
Was passiert, wenn das Fahrrad zu weniger als 10 % betrieblich genutzt wird? Bei weniger als 10 % betrieblicher Nutzung wird das Fahrrad dem Privatvermögen zugeordnet und kann nicht steuerlich abgesetzt werden
Ist der Kauf oder das Leasing eines Fahrrads steuerlich günstiger? Das Leasing eines Fahrrads kann vorteilhaft sein, da die Leasingraten direkt als Betriebsausgabe abgesetzt werden können
Was ist der Unterschied zwischen einem Pedelec und einem S-Pedelec? Pedelecs unterstützen den Fahrer bis zu einer Geschwindigkeit von 25 km/h, während S-Pedelecs bis 45 km/h fahren und versicherungspflichtig sind.
Kann der private Anteil eines Dienstfahrrads steuerlich relevant sein? Bei einem Dienstfahrrad, das dem Arbeitnehmer überlassen wird, muss kein privater Nutzungsanteil versteuert werden
Kann ich das Laden eines E-Bikes am Arbeitsplatz steuerlich absetzen? Ja, der Stromverbrauch für das Laden eines E-Bikes kann unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich abgesetzt werden
Gibt es eine Sonderabschreibung für Fahrräder? Ja, es gibt eine Sonderabschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter, die unter bestimmten Bedingungen geltend gemacht werden kann
Welche steuerlichen Förderungen gibt es für Lastenräder? Es gibt verschiedene Förderungen für elektrisch betriebene Lastenräder, je nach Bundesland und Verwendungszweck.
Kann ich mehrere Fahrräder gleichzeitig steuerlich absetzen? Ja, wenn sie betrieblich genutzt werden, können auch mehrere Fahrräder gleichzeitig abgesetzt werden.
Wie wird die Entfernungspauschale für ein Fahrrad berechnet? Die Entfernungspauschale beträgt 0,30 € pro Kilometer für den Weg zur Arbeit.
Welche steuerlichen Vorteile hat ein Dienstrad? Ein Dienstrad, das vom Arbeitgeber bereitgestellt wird, kann vom Arbeitnehmer auch privat genutzt werden, ohne dass ein geldwerter Vorteil versteuert werden muss.
Wie wird ein E-Bike ohne Kfz-Zulassung steuerlich behandelt? E-Bikes ohne Kfz-Zulassung werden steuerlich wie Fahrräder behandelt und können abgesetzt werden
Welche Abschreibungsmöglichkeiten gibt es für E-Bikes? E-Bikes können linear über sieben Jahre abgeschrieben werden. Alternativ kann unter bestimmten Bedingungen auch die degressive Abschreibung genutzt werden.
Wie wird der Restwert eines Fahrrads nach Leasingende behandelt? Der Restwert eines geleasten Fahrrads kann am Ende des Leasingvertrags durch den Unternehmer gekauft und weiter abgeschrieben werden.
Ist ein Fahrtenbuch für die Absetzung eines Fahrrads zwingend erforderlich? Ein Fahrtenbuch ist empfohlen, um die betriebliche Nutzung nachzuweisen.

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