Als Selbstständiger haben Sie keinen Chef, der Ihnen ein Dienstfahrrad zur Verfügung stellt. Das bedeutet aber nicht, dass Sie sich kein Dienstfahrrad zulegen können. Im Gegenteil!
Die Unterscheidung zwischen Fahrrädern mit und ohne Zulassung
Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten, wenn Sie ein (E-) Bike steuerlich absetzen möchten. Das Finanzamt unterscheidet nämlich zwischen zwei Arten von Fahrrädern:
- Fahrräder, die keine Zulassung für den Straßenverkehr haben (keine verkehrsrechtliche Zulassung)
- Fahrräder, die über eine derartige Zulassung verfügen (mit verkehrsrechtlicher Zulassung)
Die meisten Personen meinen in der Regel den guten, alten Drahtesel ohne Zulassung als Kraftfahrzeug, wenn sie von einem Fahrrad sprechen. Damit es als Verkehrsmittel vom Finanzamt anerkannt wird, muss es für den Straßenverkehr tauglich sein. Das bedeutet, dass Sie als Unternehmer darauf achten müssen, dass das Fahrrad die geforderte Beleuchtung wie Vorder- und Rücklicht besitzt und außerdem mit einer Klingel ausgestattet ist. Wenden Sie sich an den Fahrradhändler Ihres Vertrauens, sollten Sie sich unsicher sein, was alles dazu gehört, um Ihr Fahrrad verkehrstauglich zu machen. Dieser sollte Ihr Fahrrad vor allem, wenn es als Dienstfahrrad genutzt wird, regelmäßig warten.
Hat das Gefährt dagegen mehr als 600 Watt Leistung und kann schneller als 25 km/h fahren, gilt es nicht mehr als Fahrrad, sondern als Kraftfahrzeug - unabhängig davon, ob es wie ein herkömmliches Rad aussieht oder nicht. Das bedeutet, dass für diese Fahrräder - in der Regel handelt es sich um E-Bikes, Elektrofahrräder oder S-Pedelecs - die gleichen Regelungen gelten wie für den Firmenwagen.
Für elektrisch betriebene Lastenfahrräder gibt es im Hinblick auf die Steuer jedoch einige Besonderheiten. Am besten besprechen Sie Ihre Optionen für ein elektrisch betriebenes Lastenfahrrad mit Ihrem Steuerberater.
Betriebliche Nutzung als Voraussetzung
Ja, Sie müssen Ihr Fahrrad im Rahmen Ihrer Selbstständigkeit oder für Ihre Firma geschäftlich nutzen, damit Sie es von der Steuer absetzen können. Dabei gilt: Mindestens 10 Prozent betrieblichen Nutzungsanteil sieht der Gesetzgeber vor. Nutzen Sie das Fahrrad in geringerem Umfang, wird es nur als Privatfahrrad und damit nicht als Betriebsvermögen gewertet - mit Auswirkungen auf die Steuer.
Nachweis der betrieblichen Nutzung
Um zu beweisen, dass Sie Ihr Rad oder E-Bike tatsächlich im Rahmen Ihrer geschäftlichen Tätigkeit nutzen, und es damit als Selbstständiger steuerlich absetzen können, können Sie zum Beispiel ein Fahrtenbuch führen. Das Fahrtenbuch ermöglicht es Ihnen, gegenüber dem Finanzamt zu beweisen, welche geschäftlich veranlassten Fahrten Sie mit Ihrem Fahrrad unternommen haben.
Folgende Angaben sind im Fahrtenbuch erforderlich:
- Datum der Dienstfahrt
- Adresse des Kunden, Lieferanten…
- Adresse, von der Sie gestartet sind
- Kilometer, die Sie dabei zurückgelegt haben
- Grund für die Fahrt
Nutzungsanteil und steuerliche Behandlung
Nutzen Sie Ihr Fahrrad zwischen 10 und 50 Prozent geschäftlich, können Sie wählen, wie Sie es steuerlich eingruppieren möchten. Entscheiden Sie sich dafür, das Fahrrad Ihrem Betriebsvermögen zuzuordnen, spricht man von gewillkürtem Betriebsvermögen. Bei mehr als 50 Prozent geschäftlicher Nutzung für die Firma haben Sie als Freiberufler oder Selbstständiger diese Wahl nicht mehr. Denn dann zählt das Fahrrad, E-Bike oder Pedelec in jedem Fall zum Betriebsvermögen. Es wird als sogenanntes notwendiges Betriebsvermögen klassifiziert. Das sind durchaus gute Nachrichten für Sie, denn dann können Sie alle Kosten von der Steuer absetzen, die tatsächlich für das Fahrrad anfallen.
Absetzbare Kosten
Zu diesen Kosten gehören:
- Abschreibung
- Reparatur
- Ersatzteile
- Versicherung
- Leasingraten
- Stromkosten für das Laden des E-Bikes
Abschreibung
Wenn Sie das Fahrrad überwiegend betrieblich nutzen, können Sie die Anschaffungskosten des Fahrrads steuerlich absetzen. Nach Angaben der Abschreibungstabelle der Finanzverwaltung für allgemein verwendbare Wirtschaftsgüter sind das aktuell sieben Jahre. Dabei wird in der Regel 1/7 des Gesamtbetrags im Zuge der Einkommensteuererklärung abgeschrieben. Alternativ ist auch die degressive Abschreibung eine interessante Option. Für E-Bikes gibt es keine eigenen Eintrag in der amtlichen Afa-Tabelle. Aber Steuerberater vermuten den gleichen Abschreibungszeitraum, obwohl sich die Finanzverwaltung dazu noch nicht abschließend geäußert hat.
Förderung für E-Lastenfahrräder
Seit dem 1. Oktober 2024 können Unternehmen und Freiberufler wieder einen staatlichen Zuschuss für die Anschaffung eines E-Lastenfahrrads beantragen. Gefördert werden E-Lastenräder, mit denen Güter in Industrie, Gewerbe, Handel und Dienstleistungen transportiert werden.
Voraussetzungen sind außerdem:
- das Gesamtgewicht bei mindestens 170 Kilogramm liegen muss
- das E-Lastenrad mehr Volumen aufnehmen können muss als ein herkömmliches Fahrrad
- die Nenndauerleistung des E-Lastenrads höchstens 250 Watt aufweisen darf
Die Förderung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Dabei werden 25 Prozent der Ausgaben für die Anschaffung eines Lastenrads gefördert, höchstens aber 3.500 Euro. Wichtig: Der Antrag auf Förderung muss gestellt werden, bevor das Lastenrad beim Händler bestellt wird.
Umsatzsteuer
Übrigens: Wenn Sie umsatzsteuerpflichtig sind, können Sie natürlich von allen Rechnungen, die Sie in Zusammenhang mit Ihrem Firmen-Fahrrad bekommen, die Vorsteuer bei der nächsten Umsatzsteuererklärung verrechnen.
Verkauf des Fahrrads
Gehört das Fahrrad zum Betriebsvermögen und Sie möchten es verkaufen, müssen Sie darauf achten, dass Sie den Erlös unter Ihren Betriebseinnahmen verbuchen.
Private Nutzung
Stellt sich die Frage, ob Sie die Kosten für Ihren privaten Nutzungsanteil versteuern müssen, wenn Sie das Fahrrad von der Steuer absetzen. Die gute Nachricht: Das müssen Sie nicht. Und das sogar unabhängig davon, zu welchem Teil Sie das Fahrrad privat nutzen - sofern eine betriebliche Nutzung von mindestens 10 Prozent vorliegt. Auch wenn Sie Ihr Fahrrad oder E-Bike (Achtung: es darf sich nicht um ein Kfz handeln!) nur zu einem geringen Teil für die Firma nutzen, müssen Sie keine Privatnutzung versteuern, es ist für Sie also steuerfrei.
Nach den aktuell gültigen Regelungen soll das sogar bis zum 31.12.2030 gelten.
Für die private Nutzung eines betrieblichen E-Bikes, das über 25 km/h fahren kann und über 600 Watt Leistung hat, können Sie seit 2020 die 0,25%-Regelung anwenden. Zusätzlich gilt, dass für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte die 0,03 %-Regelung angewendet wird.
Fahrtkosten zur Arbeit
Nutzen Sie Ihr Fahrrad betrieblich und zählt es damit zum Betriebsvermögen, können Sie alle Kosten - nicht nur den Weg von Ihrer Wohnung oder Ihrem Haus zur sogenannten ersten Tätigkeitsstätte - voll als Betriebsausgaben geltend machen.
Wird ein Fahrrad, das zum Privatvermögen gehört, für Fahrten zur Arbeit genutzt, dann können diese Fahrtkosten mit der Entfernungspauschale steuerlich geltend gemacht werden.
Ladestation am Arbeitsort
Der Akku eines E-Bikes muss immer wieder aufgeladen werden. Wenn Selbstständige eine Ladestation am Arbeitsort betreiben und hier ihr E-Bike auch für private Zwecke aufladen, sind grundsätzlich die Entnahmegrundsätze für den Strom zu beachten. Hier sollte eine Steuerberatung in Anspruch genommen werden, damit die steuerliche Behandlung des Ladestroms korrekt ermittelt werden kann.
Leasing als Alternative
Neben dem Kauf gibt es auch immer noch die Option, ein Fahrrad, E-Bike oder Pedelec monatlich oder gleich für das ganze Jahr zu leasen und so auch von Steuervergünstigungen zu profitieren. Tatsächlich müssen Sie bei der Steuererklärung als Selbstständiger gar nicht viel beachten, wenn Sie das Fahrrad leasen. Denn das, was zum Fahrradkauf im Hinblick auf die Steuer gilt, gilt auch dann, wenn Sie das Leasing Ihres Fahrrads oder E-Bikes steuerlich absetzen möchten.
Sie können als Selbstständiger also:
- die Leasingraten und laufenden Kosten als Betriebsausgaben von der Steuer absetzen
- wenn Sie vorsteuerabzugsberechtigt sind, die in den Leasingraten enthaltene Umsatzsteuer von den Leasingraten abziehen
- in Ihrer Steuererklärung eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro/Kilometer für Ihre Fahrten zur Firma ansetzen.
Falschbehauptungen über eine Fahrradsteuer
Seit einiger Zeit kursieren vor allem in den sozialen Medien Gerüchte, nach denen es 2025 eine Steuer auf Fahrräder in Höhe von 120 Euro und eine E-Bike-Steuer von 240 Euro geben soll. Dabei handelt es sich aber lediglich um Falschbehauptungen, die jeglicher Grundlage entbehren.
Zusammenfassung
Ein Fahrrad oder E-Bike ist gut für das Klima, deine Gesundheit und sogar für deine Steuern! Denn sofern du es als Dienstfahrzeug benutzt, kannst du die Anschaffung und weitere anfallende Kosten dafür steuerlich geltend machen. Neben dem klassischen Fahrrad gibt es natürlich noch eine ganze Reihe von Varianten, die ebenfalls steuerlich berücksichtigt werden können. Dazu gehören E-Bikes und Pedelecs, aber auch Rennräder und (E-)Mountainbikes. Allgemein gilt, solange es keine Kfz-Zulassung benötigt, also bis zu 25 km/h fährt, kein Kennzeichen hat oder versicherungspflichtig ist, kannst du das Fahrrad als Selbstständige:r steuerlich absetzen.
Damit du den Kauf deines oben genannten Fahrrads oder E-Bikes von deiner Einkommensteuer absetzen kannst, musst du es mindestens zu 10 % betrieblich nutzen. Das Gute hierbei ist, der restliche Anteil für deine private Nutzung muss nicht versteuert werden! Doch auch wenn du dein Fahrrad weniger als 10 % beruflich nutzt, kannst du die Fahrt zu deinem Arbeitsplatz damit absetzen. Dafür gibt es die Entfernungspauschale (auch Pendlerpauschale genannt). Mit dieser Pauschale kannst du für jeden gefahrenen Kilometer 0,30 Euro berechnen. Fährst du mehr als 20 Kilometer, gelten ab dem 21. gefahrenen Kilometer aktuell sogar 0,38 Euro pro Kilometer.
Die Abschreibung für ein E-Bike oder Fahrrad wird normalerweise als Betriebsausgabe in der Steuererklärung angegeben. Dazu muss das Fahrrad zuvor im Anlagenspiegel mit den Anschaffungskosten und der Nutzungsdauer erfasst werden. Dafür empfiehlt es sich, entweder ein Fahrtenbuch zu führen oder nachweisen zu können, dass du z. B. regelmäßig zu Kund:innen oder zu deinem Arbeitsplatz gefahren bist.
Bist du mit deiner selbstständigen Tätigkeit umsatzsteuerpflichtig und nutzt dein Fahrrad oder E-Bike zu mindestens 10 % für berufliche Fahrten, kannst du außerdem die Umsatzsteuer dafür zurückerhalten. Gleichzeitig musst du aber auch Umsatzsteuer auf die private Nutzung entrichten. Die private Nutzung wird als unentgeltliche Wertabgabe betrachtet und unterliegt der Umsatzsteuer. Um zu berechnen, wie viel Umsatzsteuer fällig wird, kannst du die 1-%-Methode anwenden. Dabei wird ein Prozent des Bruttolistenpreises deines Fahrrads oder E-Bikes als Bemessungsgrundlage herangezogen.
Denke daran, dass du nicht nur das Fahrrad oder E-Bike abschreiben kannst, wenn du es neu kaufst. Auch laufende Kosten wie Inspektion, Versicherung, Reparaturen oder Strom für das Laden des Akkus sind zu 100 % absetzbar, wenn du das Bike mindestens 10 % für die Arbeit nutzt. Die allgemeine Abschreibungsdauer für Fahrräder und auch E-Bikes beträgt 7 Jahre. Zudem werden sie linear abgeschrieben, das bedeutet, jedes Jahr wird der gleiche Anteil abgesetzt. Du kannst also jedes Jahr 1/7 des Gesamtpreises, den du gezahlt hast, abschreiben. Kaufst du ein Fahrrad, dass weniger als 1.000 Euro netto kostet, kannst du es sogar direkt im Jahr des Kaufs absetzen.
Wenn du nebenberuflich selbstständig bist - zum Beispiel neben deinem Hauptjob freiberuflich arbeitest, eine kleine GbR führst oder einen Etsy-Shop betreibst - kannst du auch in diesem Fall Fahrradkosten anteilig als Betriebsausgaben absetzen.
Ob du selbstständig, nebenberuflich tätig oder angestellt bist - dein Fahrrad oder E-Bike kann sich auch steuerlich lohnen. Wer es mindestens zu 10 % beruflich nutzt, darf die Anschaffungskosten, laufende Ausgaben und sogar Zubehör als Betriebsausgabe absetzen.
Wenn du dein Fahrrad oder E-Bike ursprünglich privat gekauft hast, es aber später überwiegend oder anteilig für deine nebenberufliche Selbstständigkeit nutzt, kannst du es nachträglich ins Betriebsvermögen überführen.
Steuerliche Behandlung nach Nutzungsszenario
| Fall | Nutzungsszenario | Steuerliche Behandlung |
|---|---|---|
| A | Fahrrad wird nur für die Angestelltentätigkeit genutzt | Entfernungspauschale in der Anlage N absetzen |
| B | Fahrrad wird auch für die nebenberufliche Selbstständigkeit genutzt | Anschaffung anteilig absetzen in der EÜR: Schätzung (z. B. 30 %) oder Fahrtenbuch erforderlich |
| C | Fahrrad wird weniger als 10 % für die Selbstständigkeit genutzt | Kein Betriebsausgabenabzug möglich! |
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