Für Selbstständige, Freiberufler und Gewerbetreibende stellt sich oft die Frage, ob und wie sie die Kosten für ein E-Bike steuerlich geltend machen können. Da Sie als Selbstständiger keinen Chef haben, gibt es für Sie auch keinen geldwerten Vorteil.
Fahrrad, E-Bike, Pedelec, S-Pedelec: Was ist der Unterschied?
Ein Elektrofahrrad unterscheidet sich von einem normalen Fahrrad dadurch, dass es mit einem elektrischen Hilfsmotor ausgestattet ist. Umgangssprachlich werden diese Räder als E-Bike bezeichnet. Tatsächlich handelt es sich bei den meisten um Pedelecs, bei denen die Fortbewegung während des Tretens mit maximal 250 Watt bzw. bis zur maximalen Geschwindigkeit von 25 km/h unterstützt wird. S-Pedelecs schaffen bis 45 km/h. Letztere benötigen allerdings ein Versicherungskennzeichen und eine Fahrerlaubnis der Klasse AM und dürfen nur auf Straßen gefahren werden. Beim Fahren mit Speed-Pedelecs besteht zudem eine Helmpflicht.
Steuerlich ist es irrelevant, ob es sich um Fahrräder ohne Elektroantrieb, Pedelecs, Elektro-Bikes, Mountainbikes, E-Mountainbikes, Rennräder oder um Elektrofahrräder handelt. Vielmehr wird steuerlich zwischen Rädern, die verkehrsrechtlich eine Zulassung haben und Rädern, die verkehrsrechtlich keine Zulassung haben, unterschieden.
- Räder und E-Bikes mit Zulassung und Kennzeichen: Diese werden verkehrsrechtlich und einkommensteuerlich als Kfz eingeordnet und steuerlich auch nach diesen Vorschriften behandelt.
- Räder und E-Bikes ohne Kfz-Zulassung/Kennzeichen: Diese werden einkommensteuerlich und verkehrsrechtlich als Fahrrad eingestuft, haben kein Kennzeichen und sind meist nicht versicherungspflichtig. Die meisten Fahrräder und E-Bikes fallen in diese Gruppe.
In diesem Artikel soll es um Räder ohne Zulassung gehen, die steuerlich als Fahrrad eingestuft werden und voll abgesetzt werden können.
Voraussetzungen für die steuerliche Absetzbarkeit
Ja, Sie müssen Ihr Fahrrad im Rahmen Ihrer Selbstständigkeit oder für Ihre Firma geschäftlich nutzen, damit Sie es von der Steuer absetzen können. Dabei gilt: Mindestens 10 Prozent betrieblichen Nutzungsanteil sieht der Gesetzgeber vor. Nutzen Sie das Fahrrad in geringerem Umfang, wird es nur als Privatfahrrad und damit nicht als Betriebsvermögen gewertet - mit Auswirkungen auf die Steuer.
Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten. Das Finanzamt unterscheidet nämlich zwischen zwei Arten von Fahrrädern:
- Fahrräder, die keine Zulassung für den Straßenverkehr haben (keine verkehrsrechtliche Zulassung)
- Fahrräder, die über eine derartige Zulassung verfügen (mit verkehrsrechtlicher Zulassung)
Verkehrstauglichkeit
Diese Fahrräder sind wohl das, was die meisten Personen meinen, wenn sie von einem Fahrrad sprechen. Nämlich der gute, alte Drahtesel ohne Zulassung als Kraftfahrzeug. Das sagt aber nichts über die Ausstattung des Fahrrades aus. Damit es als Verkehrsmittel vom Finanzamt anerkannt wird, muss es für den Straßenverkehr tauglich sein. Das bedeutet, dass Sie als Unternehmer darauf achten müssen, dass das Fahrrad die geforderte Beleuchtung wie Vorder- und Rücklicht besitzt und außerdem mit einer Klingel ausgestattet ist. Sollten Sie sich unsicher sein, was alles dazu gehört, um Ihr Fahrrad verkehrstauglich zu machen, wenden Sie sich an den Fahrradhändler Ihres Vertrauens. Dieser sollte Ihr Fahrrad vor allem, wenn es als Dienstfahrrad genutzt wird, regelmäßig warten.
Hat das Gefährt dagegen mehr als 600 Watt Leistung und kann schneller als 25 km/h fahren, gilt es nicht mehr als Fahrrad, sondern als Kraftfahrzeug - unabhängig davon, ob es wie ein herkömmliches Rad aussieht oder nicht. Das bedeutet, dass für diese Fahrräder - in der Regel handelt es sich um E-Bikes, Elektrofahrräder oder S-Pedelecs - die gleichen Regelungen gelten wie für den Firmenwagen.
Für elektrisch betriebene Lastenfahrräder gibt es im Hinblick auf die Steuer jedoch einige Besonderheiten. Diese Regelungen unterscheiden sich von denen, die wir hier ansprechen. Am besten besprechen Sie Ihre Optionen für ein elektrisch betriebenes Lastenfahrrad mit Ihrem Steuerberater.
Nachweis der betrieblichen Nutzung
Um zu beweisen, dass Sie Ihr Rad oder E-Bike tatsächlich im Rahmen Ihrer geschäftlichen Tätigkeit nutzen, und es damit als Selbstständiger steuerlich absetzen können, können Sie zum Beispiel ein Fahrtenbuch führen. Das Fahrtenbuch ermöglicht es Ihnen, gegenüber dem Finanzamt zu beweisen, welche geschäftlich veranlassten Fahrten Sie mit Ihrem Fahrrad unternommen haben.
Folgende Angaben sind erforderlich:
- Datum der Dienstfahrt
- Adresse des Kunden, Lieferanten…
- Adresse, von der Sie gestartet sind
- Kilometer, die Sie dabei zurückgelegt haben
- Grund für die Fahrt
Nutzungsanteil und Betriebsvermögen
Die oben angesprochene Unterscheidung ist wichtig, wenn Sie ein (E-) Bike steuerlich absetzen möchten. Achten Sie daher unbedingt auf die folgende Unterscheidung im Hinblick auf den Nutzungsanteil.
Nutzen Sie Ihr Fahrrad zwischen 10 und 50 Prozent geschäftlich, können Sie wählen, wie Sie es steuerlich eingruppieren möchten. Entscheiden Sie sich dafür, das Fahrrad Ihrem Betriebsvermögen zuzuordnen, spricht man von gewillkürtem Betriebsvermögen. Bei mehr als 50 Prozent geschäftlicher Nutzung für die Firma haben Sie als Freiberufler oder Selbstständiger diese Wahl nicht mehr. Denn dann zählt das Fahrrad, E-Bike oder Pedelec in jedem Fall zum Betriebsvermögen. Es wird als sogenanntes notwendiges Betriebsvermögen klassifiziert. Das sind durchaus gute Nachrichten für Sie, denn dann können Sie alle Kosten von der Steuer absetzen, die tatsächlich für das Fahrrad anfallen.
Abschreibung
Wenn Sie das Fahrrad überwiegend betrieblich nutzen, können Sie die Anschaffungskosten des Fahrrads steuerlich absetzen. Nach Angaben der Abschreibungstabelle der Finanzverwaltung für allgemein verwendbare Wirtschaftsgüter sind das aktuell sieben Jahre. Dabei wird in der Regel 1/7 des Gesamtbetrags im Zuge der Einkommensteuererklärung abgeschrieben. Alternativ ist auch die degressive Abschreibung eine interessante Option.
Für E-Bikes gibt es keine eigenen Eintrag in der amtlichen Afa-Tabelle. Aber Steuerberater vermuten den gleichen Abschreibungszeitraum, obwohl sich die Finanzverwaltung dazu noch nicht abschließend geäußert hat.
Beispielrechnung zur Abschreibung
Kostet ein E-Bike z.B. 3.500 €, sind 1/7, also jährlich 500 €, als Abschreibung absetzbar. Sind die Anschaffungskosten höher, sind Räder und E-Bikes in der Regel über sieben Jahre abzuschreiben.
Die Abschreibung erfolgt linear, d.h. die Anschaffungskosten sind jährlich gleichmäßig mit 1/7 des Anschaffungsbetrages als Abschreibung absetzbar. Der Unternehmer kauft im März 01 ein E-Bike für 3.500 EUR zuzüglich 19 % = 665 EUR Umsatzsteuer . Es handelt sich um ein E-Bike, das verkehrstechnisch als Kraftfahrzeug einzuordnen ist. Die Abschreibung beträgt 3.500 EUR : 7 = 500 EUR pro Jahr.
Sonderabschreibung und Investitionsabzugsbetrag
Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere die Voraussetzung von 90 % betrieblicher Nutzung, kann auch die Sonderabschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter in Höhe von 20 % und der Investitionsabzugsbetrag von 50% der Anschaffungskosten in Anspruch genommen werden.
Das ist zum Beispiel bei Fahrrädern oder E-Bikes der Fall, die Arbeitnehmern zur Nutzung überlassen sind.
Steuerliche Behandlung der Privatnutzung
Für Räder des Betriebsvermögens ohne Kfz-Zulassung ist kein Privatanteil zu versteuern. Diese Regelung zur Privatnutzung hat der Gesetzgeber eingeführt, um die Elektromobilität zu fördern.
Stellt sich die Frage, ob Sie die Kosten für Ihren privaten Nutzungsanteil versteuern müssen, wenn Sie das Fahrrad von der Steuer absetzen. Die gute Nachricht: Das müssen Sie nicht. Und das sogar unabhängig davon, zu welchem Teil Sie das Fahrrad privat nutzen - sofern eine betriebliche Nutzung von mindestens 10 Prozent vorliegt. Auch wenn Sie Ihr Fahrrad oder E-Bike (Achtung: es darf sich nicht um ein Kfz handeln!) nur zu einem geringen Teil für die Firma nutzen, müssen Sie keine Privatnutzung versteuern, es ist für Sie also steuerfrei. Wichtig ist nur, dass das E-Bike zum Betriebsvermögen zählt. Nach den aktuell gültigen Regelungen soll das sogar bis zum 31.12.2030 gelten.
Für die private Nutzung eines betrieblichen E-Bikes, das über 25 km/h fahren kann und über 600 Watt Leistung hat, können Sie seit 2020 die 0,25%-Regelung anwenden. Das heißt, monatlich wird 0,25 % des auf volle 100 EUR abgerundeten Bruttolistenpreises des E-Bikes als Bemessungsgrundlage für die Steuer auf die private Nutzung angesetzt. Zusätzlich gilt, dass für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte die 0,03 %-Regelung angewendet wird. Die 0,03 %-Regelung erhöht den zu versteuernden geldwerten Vorteil für den Arbeitsweg, indem monatlich 0,03 % des (geviertelten) Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer angesetzt werden.
Wird ein Fahrrad, das zum Privatvermögen gehört, für Fahrten zur Arbeit genutzt, dann können diese Fahrtkosten mit der Entfernungspauschale steuerlich geltend gemacht werden.
Weitere absetzbare Kosten
Nutzen Sie Ihr Fahrrad betrieblich und zählt es damit zum Betriebsvermögen, können Sie alle Kosten - nicht nur den Weg von Ihrer Wohnung oder Ihrem Haus zur sogenannten ersten Tätigkeitsstätte - voll als Betriebsausgaben geltend machen. Zu diesen Kosten gehören:
- Die Leasingraten und laufenden Kosten als Betriebsausgaben von der Steuer absetzen.
- Die in den Leasingraten enthaltene Umsatzsteuer von den Leasingraten abziehen, wenn Sie vorsteuerabzugsberechtigt sind.
- In Ihrer Steuererklärung eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro/Kilometer für Ihre Fahrten zur Firma ansetzen.
- Auch laufende Kosten wie Inspektion, Versicherung, Reparaturen oder Strom für das Laden des Akkus sind zu 100 % absetzbar, wenn du das Bike mindestens 10 % für die Arbeit nutzt.
Übrigens: Wenn Sie umsatzsteuerpflichtig sind, können Sie natürlich von allen Rechnungen, die Sie in Zusammenhang mit Ihrem Firmen-Fahrrad bekommen, die Vorsteuer bei der nächsten Umsatzsteuererklärung verrechnen.
Der Akku eines E-Bikes muss immer wieder aufgeladen werden. Wenn Selbstständige eine Ladestation am Arbeitsort betreiben und hier ihr E-Bike auch für private Zwecke aufladen, sind grundsätzlich die Entnahmegrundsätze für den Strom zu beachten. Hier sollte eine Steuerberatung in Anspruch genommen werden, damit die steuerliche Behandlung des Ladestroms korrekt ermittelt werden kann.
Gehört das Fahrrad zum Betriebsvermögen und Sie möchten es verkaufen, müssen Sie darauf achten, dass Sie den Erlös unter Ihren Betriebseinnahmen verbuchen.
Leasing als Alternative zum Kauf
Neben dem Kauf gibt es auch immer noch die Option, ein Fahrrad, E-Bike oder Pedelec monatlich oder gleich für das ganze Jahr zu leasen und so auch von Steuervergünstigungen zu profitieren. Tatsächlich müssen Sie bei der Steuererklärung als Selbstständiger gar nicht viel beachten, wenn Sie das Fahrrad leasen. Denn das, was zum Fahrradkauf im Hinblick auf die Steuer gilt, gilt auch dann, wenn Sie das Leasing Ihres Fahrrads oder E-Bikes steuerlich absetzen möchten.
Beim Leasing sind die steuerlich berücksichtigungsfähigen Leasingraten absetzbar.
Du entscheidest dich für ein Leasing eines Fahrrads? Wenn du als Selbstständiger ein Dienstfahrrad leasen willst, kannst du dieses ebenfalls steuerlich absetzen.
Die laufenden Betriebskosten können von der Steuer abgesetzt werden. Für die private Nutzung des Fahrrades, Elektrofahrrades oder E-Bikes, das kein Kfz ist, ist kein Privatanteil zu versteuern. Daher ist es attraktiv, ein Rad oder E-Bike steuerlich im Betriebsvermögen zu führen und die Kosten geltend zu machen, um Steuern zu sparen.
Mit dieser Pauschale können Sie für jeden gefahrenen Kilometer 0,30 Euro berechnen. Fährst du mehr als 20 Kilometer, gelten ab dem 21. gefahrenen Kilometer aktuell sogar 0,38 Euro pro Kilometer.
In diesem Fall kann Anna 20 % der Anschaffungskosten und laufenden Fahrradkosten als Betriebsausgaben in ihrer EÜR ansetzen.
Förderung für E-Lastenfahrräder
Seit dem 1. Oktober 2024 können Unternehmen und Freiberufler wieder einen staatlichen Zuschuss für die Anschaffung eines E-Lastenfahrrads beantragen. Ausbezahlt wird die Förderung vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Gefördert werden E-Lastenräder, mit denen Güter in Industrie, Gewerbe, Handel und Dienstleistungen transportiert werden.
Voraussetzungen sind außerdem, dass das Gesamtgewicht bei mindestens 170 Kilogramm liegen muss. das E-Lastenrad mehr Volumen aufnehmen können muss als ein herkömmliches Fahrrad. die Nenndauerleistung des E-Lastenrads höchstens 250 Watt aufweisen darf. Das Bundesamt stellt eine Liste mit E-Lastenfahrrädern und E-Lastenanhängern zur Verfügung, die die Anforderungen erfüllen.
Die Förderung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Dabei werden 25 Prozent der Ausgaben für die Anschaffung eines Lastenrads gefördert, höchstens aber 3.500 Euro. Wichtig: Der Antrag auf Förderung muss gestellt werden, bevor das Lastenrad beim Händler bestellt wird. Sie sind damit auch steuerlich absetzbar.
Steuerliche Vorteile von E-Bikes für Selbstständige
Muss ich das Fahrrad oder E-Bike betrieblich nutzen, damit ich es steuerlich voll absetzen kann?
Erforderlich ist eine mindestens 10%ige betriebliche Nutzung und eine Zuordnung zum steuerlichen Betriebsvermögen, damit das Rad voll steuerlich absetzbar ist. Zur betrieblichen Nutzung zählt auch der Weg zur Arbeit, die Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte.
Wird das Fahrrad einem Arbeitnehmer überlassen, liegt immer eine 100%ige betriebliche Nutzung vor und das Rad kann voll steuerlich abgesetzt werden. Auch wenn ein Pkw im Betriebsvermögen ist, ist ein Rad absetzbar.
Im Zweifel ist vom Steuerpflichtigen auf Anfrage des Finanzamtes nachzuweisen, dass er mindestens 10 % betriebliche Nutzung erreicht. Die Beweislast hat der Steuerpflichtige.
Für in den Jahren 2020 bis 2022 angeschaffte Räder ist auch die degressive Abschreibung möglich.
Ob du selbstständig, nebenberuflich tätig oder angestellt bist - dein Fahrrad oder E-Bike kann sich auch steuerlich lohnen. Wer es mindestens zu 10 % beruflich nutzt, darf die Anschaffungskosten, laufende Ausgaben und sogar Zubehör als Betriebsausgabe absetzen.
Wichtige Fragen und Antworten
Kann ich ein Fahrrad und ein Auto gleichzeitig als Betriebsvermögen führen?
Ja, sowohl ein Auto als auch ein Fahrrad können gleichzeitig als Betriebsvermögen geführt und steuerlich abgesetzt werden.
Welche Nachweise benötige ich für die betriebliche Nutzung eines Fahrrads?
Ein Fahrtenbuch, Zeugenaussagen oder schriftliche Bestätigungen Dritter können als Nachweise für die betriebliche Nutzung dienen.
Welche Kosten sind beim Fahrrad steuerlich absetzbar?
Absetzbare Kosten sind unter anderem Anschaffungskosten, Wartung, Reparaturen, Versicherung und Stromkosten für das Laden eines E-Bikes.
Was passiert, wenn das Fahrrad zu weniger als 10 % betrieblich genutzt wird?
Bei weniger als 10 % betrieblicher Nutzung wird das Fahrrad dem Privatvermögen zugeordnet und kann nicht steuerlich abgesetzt werden
Ist der Kauf oder das Leasing eines Fahrrads steuerlich günstiger?
Das Leasing eines Fahrrads kann vorteilhaft sein, da die Leasingraten direkt als Betriebsausgabe abgesetzt werden können
Was ist der Unterschied zwischen einem Pedelec und einem S-Pedelec?
Pedelecs unterstützen den Fahrer bis zu einer Geschwindigkeit von 25 km/h, während S-Pedelecs bis 45 km/h fahren und versicherungspflichtig sind.
Kann der private Anteil eines Dienstfahrrads steuerlich relevant sein?
Bei einem Dienstfahrrad, das dem Arbeitnehmer überlassen wird, muss kein privater Nutzungsanteil versteuert werden
Kann ich das Laden eines E-Bikes am Arbeitsplatz steuerlich absetzen?
Ja, der Stromverbrauch für das Laden eines E-Bikes kann unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich abgesetzt werden
Gibt es eine Sonderabschreibung für Fahrräder?
Ja, es gibt eine Sonderabschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter, die unter bestimmten Bedingungen geltend gemacht werden kann
Welche steuerlichen Förderungen gibt es für Lastenräder?
Es gibt verschiedene Förderungen für elektrisch betriebene Lastenräder, je nach Bundesland und Verwendungszweck.
Kann ich mehrere Fahrräder gleichzeitig steuerlich absetzen?
Ja, wenn sie betrieblich genutzt werden, können auch mehrere Fahrräder gleichzeitig abgesetzt werden.
Wie wird die Entfernungspauschale für ein Fahrrad berechnet?
Die Entfernungspauschale beträgt 0,30 € pro Kilometer für den Weg zur Arbeit.
Welche steuerlichen Vorteile hat ein Dienstrad?
Ein Dienstrad, das vom Arbeitgeber bereitgestellt wird, kann vom Arbeitnehmer auch privat genutzt werden, ohne dass ein geldwerter Vorteil versteuert werden muss.
Wie wird ein E-Bike ohne Kfz-Zulassung steuerlich behandelt?
E-Bikes ohne Kfz-Zulassung werden steuerlich wie Fahrräder behandelt und können abgesetzt werden
Welche Abschreibungsmöglichkeiten gibt es für E-Bikes?
E-Bikes können linear über sieben Jahre abgeschrieben werden. Alternativ kann unter bestimmten Bedingungen auch die degressive Abschreibung genutzt werden.
Wie wird der Restwert eines Fahrrads nach Leasingende behandelt?
Der Restwert eines geleasten Fahrrads kann am Ende des Leasingvertrags durch den Unternehmer gekauft und weiter abgeschrieben werden.
Ist ein Fahrtenbuch für die Absetzung eines Fahrrads zwingend erforderlich?
Ein Fahrtenbuch ist empfohlen, um die betriebliche Nutzung nachzuweisen.
Falschbehauptungen über eine Fahrradsteuer
Seit einiger Zeit kursieren vor allem in den sozialen Medien Gerüchte, nach denen es 2025 eine Steuer auf Fahrräder in Höhe von 120 Euro und eine E-Bike-Steuer von 240 Euro geben soll. Dabei handelt es sich aber lediglich um Falschbehauptungen, die jeglicher Grundlage entbehren.
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